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232_1959 AT

232. Bundesgesetz: Änderung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Bundesgesetz: Änderung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der § 26 Abs. 2 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes,

BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung der

Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938, hat

zu lauten

„(2) Die Entschädigungsbeträge sind so lange

zu zahlen, bis die Genehmigung der Schieß- und

Sprengmittelanlage außer Kraft tritt."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1960

in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres betraut.

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