232_1958
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232. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 232. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, durch den Verfassungsgerichtshof.
1958_232_0 232. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953 wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem
Erkenntnis vom 17. Juni 1958, V 9/58-11, den
letzten Satz des § 56 Abs. 2 der Verordnung des
Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951,
BGBl. Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für
die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise
geändert und neu verlautbart wird, als gesetzwidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.