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232_1958 AT

232. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953 wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 17. Juni 1958, V 9/58-11, den

letzten Satz des § 56 Abs. 2 der Verordnung des

Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951,

BGBl. Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für

die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise

geändert und neu verlautbart wird, als gesetzwidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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