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232_1957 AT

232. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.

Nachdem das am 25. Oktober 1956 in Washington unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Vereinigten Staaten von

Amerika sind, von dem Wunsche geleitet, die

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen zu vermeiden, übereingekommen,

das nachstehende Abkommen abzuschließen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Dr. Karl Gruber, außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter der Republik Österreich

in Washington, und

Der Präsident der Vereinigten Staaten von

Amerika

John Foster Dulles, Staatssekretär der Vereinigten

Staaten von Amerika.

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich

ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter

und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart

Artikel I

(1) Die Steuern, auf die sich dieses Abkommen

bezieht, sind

a) auf seiten der Vereinigten Staaten von

Amerika

Die Bundeseinkommensteuern (federal income

taxes) einschließlich der Zusatzsteuern

(surtaxes),

b) auf seiten der Republik Österreich

die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer

und der Beitrag vom Einkommen

zur Förderung des Wohnbaues und für

Zwecke des Familienlastenausgleiches.

(2) Das vorliegende Abkommen ist auch auf

jede andere ihrem Wesen nach ähnliche Einkommen-

oder Gewinnsteuer anzuwenden, die nach

Unterzeichnung dieses Abkommens von einem

der Vertragstaaten erhoben wird.

Artikel II

(1) In diesem Abkommen bedeuten

a) der Begriff „Vereinigte Staaten" die Vereinigten

Staaten von Amerika; in geographischem

Sinn verwendet, bedeutet er ihre

Staaten, die Territorien von Alaska und

Hawaii und den District of Columbia;

b) der Begriff „Österreich" die Republik Österreich;

c) der Begriff „Unternehmen eines der Vertragstaaten"

je nach dem Zusammenhang

ein amerikanisches oder ein österreichisches

Unternehmen;

d) der Begriff „amerikanisches Unternehmen"

ein gewerbliches Unternehmen, das in den

Vereinigten Staaten von einer natürlichen

Person (als solcher oder als Gesellschafter

einer Personengesellschaft) mit Wohnsitz in

den Vereinigten Staaten oder von einer

amerikanischen Körperschaft oder einem

anderen Rechtsträger betrieben wird; der

Begriff „amerikanische Körperschaft oder

anderer Rechtsträger" bedeutet nach dem

Recht der Vereinigten Staaten, ihrer Gliedstaaten

oder Territorien errichtete oder

organisierte Körperschaften oder andere

Rechtsträger;

e) der Begriff „österreichisches Unternehmen"

ein gewerbliches Unternehmen, das in

Österreich von einer natürlichen Person

(als solcher oder als Gesellschafter einer

Personengesellschaft) mit Wohnsitz in

Österreich oder von einer österreichischen

Körperschaft betrieben wird; der Begriff

„österreichische Körperschaft" bedeutet nach

dem österreichischen Recht errichtete oder

organisierte Körperschaften oder andere

Rechtsträger;

f) der Begriff „Betriebstätte" eine Zweigniederlassung,

Geschäftsstelle (office),

Fabrik, Werkstätte, ein Lagerhaus, eine

Handelsniederlassung, ein Bergwerk, eine

Ölquelle oder andere Stätte der Ausbeutung

des Grund und Bodens, eine Bauausführung,

Montage u. dgl., deren Dauer zwölf

Monate überschreitet oder voraussichtlich

überschreiten wird, oder eine andere ständige

Geschäftseinrichtung; er schließt aber

weder die gelegentliche und zeitlich begrenzte

Benützung bloßer Stapelgelegenheiten

ein, noch einen Vertreter oder Angestellten,

es sei denn, der Vertreter oder

Angestellte besitzt eine allgemeine Vollmacht

zu Vertragsverhandlungen und zu

Vertragsabschlüssen für ein Unternehmen

und übt diese Vollmacht gewöhnlich in dem

anderen Staat auch aus oder er verfügt über

ein Warenlager, das dem Unternehmen des

anderen Staates gehört, von dem er regelmäßig

Bestellungen für das Unternehmen

ausführt. Eine Betriebstätte wird aber im

anderen Staate nicht schon deshalb angenommen,

weil ein Unternehmen des einen

Vertragstaates in dem anderen Staate Geschäfte

durch einen Kommissionär, Makler,

Sachwalter (custodian) oder einen anderen

unabhängigen Vertreter tätigt, der im Rahmen

seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit

handelt. Die Tatsache, daß ein Unternehmen

eines der Vertragstaaten in dem anderen

Staat eine ständige Geschäftseinrichtung

ausschließlich für den Einkauf von

Gütern und Waren unterhält, macht für

sich allein eine solche ständige Geschäftseinrichtung

nicht zur Betriebstätte des

Unternehmens. Unterhält ein Unternehmen

des einen Vertragstaates im Gebiet des

anderen Vertragstaates ein Lagerhaus zu

Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken,

so begründet dies für sich allein

keine Betriebstätte in dem anderen Staat.

Die Tatsache, daß eine Körperschaft eines

der Vertragstaaten eine Tochtergesellschaft

besitzt, die eine Körperschaft des anderen

Staates ist oder in diesem anderen Staat

Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für

sich allein diese Tochtergesellschaft nicht

zur Betriebstätte ihrer Muttergesellschaft;

g) der Begriff „zuständige Behörden" auf seiten

der Vereinigten Staaten den Commissioner

of Internal Revenue im Rahmen der

ihm vom Sekretär des Schatzamtes erteilten,

Vollmachten und auf seiten Österreichs das

Bundesministerium für Finanzen.

(2) Für Zwecke des vorliegenden Abkommens

werden

a) Dividenden, die von einer Körperschaft

eines der Vertragstaaten gezahlt werden, als

Einkünfte aus Quellen dieses Staates behandelt;

b) Zinsen, die von einem der Vertragstaaten

einschließlich seiner Gebietskörperschaften

oder von einem Unternehmen eines der

Vertragstaaten, das in dem anderen Vertragstaat

keine Betriebstätte hat, gezahlt

werden, als Einkünfte aus Quellen in dem

erstgenannten Staate behandelt;

c) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Gewinne aus dem Verkauf

oder Tausch eines solchen Vermögens,

ausgenommen Zinsen von Hypotheken oder

grundbücherlich sichergestellten Schuldverschreibungen)

sowie Vergütungen (royalties)

aus der Ausbeutung von Bergwerken, Ölquellen

oder anderen Bodenschätzen, als

Einkünfte aus jenem Vertragstaate angesehen,

in dem das unbewegliche Vermögen,

die Bergwerke, Ölquellen oder anderen

Bodenschätze gelegen sind;

d) Entgelte für Arbeit oder persönliche Dienste

(einschließlich der Ausübung freier Berufe),

als Einkünfte aus Quellen in dem Vertragstaate

behandelt, in dem die Dienste geleistet

wurden, für die die Entlohnung erfolgt

ist;

e) Lizenzgebühren für die Nutzung oder das

Recht auf Nutzung von Patenten, Urheberrechten,

Mustern, Markenrechten und ähnlichen

Vermögenswerten in einem der Vertragstaaten,

als Einkünfte aus Quellen innerhalb

dieses Staates behandelt.

(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens

wird jeder Vertragstaat, sofern sich aus

dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt,

jedem nicht anders bestimmten Begriff den Sinn

beilegen, der ihm nach den eigenen Steuergesetzen

zukommt. Im Sinne dieses Abkommens umfaßt

der Begriff „Wohnsitz" in Österreich auch den

gewöhnlichen Aufenthalt.

Artikel III

(1) Gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen

eines der Vertragstaaten (einschließlich der

Gewinne aus der Veräußerung irgendeines der von

diesem Unternehmen genutzten Vermögenswerte)

sind in dem anderen Staate nicht steuerpflichtig,

es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen

Staate durch eine dort gelegene Betriebstätte

gewerblich tätig ist. Sofern dies der Fall

ist, kann dieser andere Staat die gesamten, aus

Quellen innerhalb dieses Staates erzielten Einkünfte

des Unternehmens besteuern; dabei wird

er die Besteuerung des Unternehmens auf die aus

diesen Quellen erzielten Einkünfte beschränken.

(2) Ist ein Unternehmen eines der Vertragstaaten

im Gebiete des anderen Staates durch

eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig,

so sollen dieser Betriebstätte die Gewinne aus

gewerblicher Tätigkeit zugerechnet werden, die

sie als selbständiges Unternehmen durch gleiche

oder ähnliche Tätigkeiten unter den gleichen

oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit

vom Unternehmen, dessen Betriebstätte

sie ist, hätte erzielen können.

(3) Bei der Festsetzung der gewerblichen Gewinne

einer Betriebstätte sollen alle billigerweise

der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben, mit

Einschluß von Geschäftsführungs- und allgemeinen

Verwaltungsunkosten zum Abzug zugelassen

werden.

(4) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten

können einvernehmlich Richtlinien

zur Aufteilung der Gewinne aus gewerblicher

Tätigkeit festlegen.

Artikel IV

Wenn ein Unternehmen des einen Vertragstaates

vermöge seiner unmittelbaren oder mittelbaren

Beteiligung an der Geschäftsführung

oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens

des anderen Vertragstaates mit diesem

Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen

vereinbart oder ihm solche auferlegt,

die von denjenigen abweichen, die mit einem

unabhängigen Unternehmen vereinbart würden,

so dürfen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen

üblicherweise erzielt hätte, aber wegen

dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Gewinnen

dieses Unternehmens zugerechnet und

entsprechend besteuert werden.

Artikel V

Gewinne, die durch ein Unternehmen eines

der Vertragstaaten aus dem Betrieb von Schiffen

oder Luftfahrzeugen erzielt werden, sind in

dem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.

Artikel VI

Der Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten

auf Dividenden erhoben wird, die

aus Quellen in diesem Staate durch eine natürliche

Person mit Wohnsitz im anderen Staate,

eine Körperschaft oder einen anderen Rechtsträger

des anderen Vertragstaates bezogen werden,

die im ersteren Staate keine Betriebstätte

haben, soll 50 v. H. des gesetzlichen Satzes der

Steuer, welche auf solche Dividenden vom erstgenannten

Staat erhoben wird, nicht übersteigen;

aber dieser Steuersatz soll 5 v. H. nicht übersteigen,

wenn der Anteilsbesitzer eine Körperschaft

ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens

95 v. H. der gesamten stimmberechtigten

Anteile der Körperschaft besitzt, die die Dividenden

bezahlt, und wenn nicht mehr als 25 v. H.

des Rohgewinnes der zahlenden Körperschaft aus

Zinsen und Dividenden bezogen werden, die

nicht von ihren eigenen Tochtergesellschaften

stammen. Diese Ermäßigung des Steuersatzes auf

5 v. H. ist nicht anwendbar, wenn die Beziehungen

der beiden Körperschaften hauptsächlich

in der Absicht errichtet oder aufrechterhalten

werden, diesen verminderten Steuersatz zu erlangen.

Artikel VII

Zinsen von Obligationen, Wertpapieren, Kassenscheinen,

Schuldverschreibungen oder von

irgendeiner anderen Schuldverpflichtung (ausgenommen

Zinsen für hypothekarisch sichergestellte

Forderungen), die aus Quellen eines der

Vertragstaaten von einer natürlichen Person mit

Wohnsitz im anderen Vertragstaat oder einer

Körperschaft oder einem anderen Rechtsträger

des anderen Vertragstaates bezogen werden, werden

mit einem Betrage, der eine angemessene

Vergütung für die Schuldverpflichtung nicht übersteigt,

von der Besteuerung in dem erstgenannten

Staate ausgenommen, wenn eine solche natürliche

Person, Körperschaft oder anderer Rechtsträger

keine Betriebstätte in dem erstgenannten Staate

hat.

Artikel VIII

(1) Lizenzgebühren (royalties) und andere Beträge,

die als Vergütungen für die Überlassung

des Gebrauchsrechtes an literarischen, musikalischen

oder sonstigen Urheberrechten, künstlerischen

oder wissenschaftlichen Werken, Patenten,

Mustern, Plänen, geheimen Verfahren und Formeln,

Markenrechten und anderen ähnlichen

Vermögenswerten und Rechten (einschließlich

der Mietgebühren und ähnlichen Vergütungen

für die Benützung von gewerblichen, kaufmännischen

oder wissenschaftlichen Ausrüstungen,

jedoch ausgenommen Lizenzgebühren für kinematographische

Filme), von einer natürlichen

Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten,

von einer Körperschaft oder einem anderen

Rechtsträger eines der beiden Vertragstaaten

aus im anderen Vertragstaate gelegenen

Quellen bezogen werden, sollen mit einem Betrage,

der ein angemessenes Entgelt für ein derartiges

Recht auf Nutzung nicht übersteigt, von

der Besteuerung durch diesen anderen Staat ausgenommen

sein, wenn der Empfänger keine im

anderen Staate gelegene Betriebstätte hat.

(2) Der Satz der Steuer, der von einem der

Vertragstaaten von Lizenzgebühren für kinematographische

Filme erhoben wird, die aus

Quellen in diesem Vertragstaat durch eine natürliche

Person mit Wohnsitz im anderen Vertragstaate

oder eine Körperschaft oder einen anderen

Rechtsträger des anderen Vertragstaates

bezogen werden, die im ersteren Staate

keine Betriebstätte haben, soll nicht 50 v. H.

des gesetzlichen Steuersatzes, der von solchen

Lizenzgebühren erhoben wird, jedenfalls aber

nicht 10 v. H. des Betrages solcher Gebühren,

übersteigen.

Artikel IX

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Gewinne aus dem Verkauf

oder Tausch eines solchen Vermögens und Zinsen

von Hypotheken, die durch ein solches Vermögen

sichergestellt sind) sowie Vergütungen

(royalties) für die Ausbeutung von Bergwerken,

Ölquellen oder anderen Bodenschätzen sollen in

dem Vertragstaate besteuert werden, in dem

dieses Vermögen, diese Bergwerke, Ölquellen

oder anderen Bodenschätze gelegen sind.

(2) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz

in einem der Vertragstaaten, eine Körperschaft

oder ein anderer Rechtsträger eines der

Vertragstaaten Einkünfte im Sinne des Absatzes 1

aus Vermögen, das im anderen Vertragstaate gelegen

ist, so kann der Empfänger für jedes

Steuerjahr verlangen, in diesem anderen Vertragstaate

auf Grund des Nettoeinkommens besteuert

zu werden, wie wenn er in diesem anderen

Staate durch eine dort gelegene Betriebstätte

gewerblich tätig gewesen wäre.

Artikel X

(1) Eine natürliche Person mit Wohnsitz in

Österreich ist von der Steuer der Vereinigten

Staaten von Vergütungen für Arbeit oder persönliche

Dienste, die in den Vereinigten Staaten

geleistet werden (einschließlich der Ausübung der

freien Berufe und der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied),

ausgenommen, wenn sich diese Person

in den Vereinigten Staaten vorübergehend, zusammen

nicht mehr als 183 Tage während eines

Steuerjahres aufhält und eine der beiden folgenden

Bedingungen erfüllt ist

a) wenn die für solche Arbeit oder persönliche

Dienste entrichtete Vergütung auf

Grund eines Dienstverhältnisses oder eines

Vertrages mit einer natürlichen Person mit

Wohnsitz in Österreich oder mit einer

österreichischen Körperschaft bezogen und

von dieser Person oder Körperschaft getragen

wird, oder

b) wenn die Vergütung für solche Arbeit oder

persönliche Dienste 3.000 Dollar nicht übersteigt.

(2) Absatz 1 ist auf eine natürliche Person mit

Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, die Vergütungen

für in Österreich geleistete Arbeit oder

persönliche Dienste bezieht, entsprechend anzuwenden.

Artikel XI

(1) a) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen

sowie Pensionen, die die Vereinigten

Staaten oder ihre Staaten, Territorien oder

Gebietskörperschaften an natürliche Personen

(außer an österreichische Staatsangehörige)

zahlen, sind in Österreich von

der Steuer ausgenommen.

b) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen

sowie Pensionen, die Österreich, die Bundesländer,

Bezirke oder Gemeinden oder

andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

oder öffentlich-rechtliche Pensionsfonds an

natürliche Personen (außer an Staatsangehörige

der Vereinigten Staaten und natürliche

Personen, denen die Einreise in die

Vereinigten Staaten zur Gründung eines

ständigen Wohnsitzes gestattet worden ist)

zahlen, sind in den Vereinigten Staaten von

der Steuer ausgenommen.

c) Der Begriff „Pensionen" im Sinne dieses

Absatzes umfaßt auch Renten, die an im

Ruhestand befindliche Angestellte des

öffentlichen Dienstes gezahlt werden.

(2) Private Pensionen und private Leibrenten,

die aus Quellen eines der Vertragstaaten an

natürliche Personen mit Wohnsitz im anderen

Vertragstaat gezahlt werden, sind im ersteren

Staat von der Besteuerung ausgenommen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Begriff

„Pensionen" bedeutet regelmäßig wiederkehrende

Vergütungen, die im Hinblick auf geleistete

Dienste oder zum Ausgleich erlittener Nachteile

gewährt werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Begriff

„Leibrenten" bedeutet bestimmte Beträge, die

regelmäßig an festen Terminen auf Lebenszeit

oder während einer bestimmten Anzahl von Jahren

auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind,

die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in

Geld oder Geldeswert erbrachte angemessene

Leistung vorsieht.

Artikel XII

Ein Hochschullehrer oder Lehrer mit Wohnsitz

in einem der Vertragstaaten, der sich vorübergehend

für höchstens zwei Jahre zu Unterrichtszwecken

an einer Universität, einem College,

einer Schule oder anderen Lehranstalt im

anderen Vertragstaate aufhält, ist in dem anderen

Vertragstaat von der Steuer auf die Einkünfte

aus dieser Lehrtätigkeit während des genannten

Zeitraumes ausgenommen.

Artikel XIII

(1) Eine Person mit Wohnsitz in einem der

Vertragstaaten, die sich ausschließlich als Student

an einer Universität, einem College, einer Schule

oder anderen Lehranstalt in dem anderen Staat

vorübergehend aufhält, ist von der Steuer des

anderen Staates auf Überweisungen aus dem Ausland

für Studienkosten und Unterhalt ausgenommen.

(2) Ein Lehrling (in Österreich einschließlich

der Volontäre und Praktikanten) mit Wohnsitz

in einem der Vertragstaaten, der sich vorübergehend

in dem anderen Staat ausschließlich zum

Erwerb geschäftlicher oder technischer Erfahrungen

aufhält, ist von der Steuer des anderen Staates

auf Überweisungen aus dem Ausland für

Studienkosten und Unterhalt ausgenommen.

(3) Eine Person mit Wohnsitz in einem der

Vertragstaaten, die einen Zuschuß, Unterhaltsbeitrag

oder einen Preis von einer religiösen,

mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder

pädagogischen, nicht auf Gewinnerzielung gerichteten

Organisation erhält, ist von der Steuer

des anderen Staates auf derartige Zahlungen solcher

Organisationen (außer Vergütungen für

persönliche Dienstleistungen) ausgenommen.

(4) Eine Person mit Wohnsitz in einem der

Vertragstaaten, die ein Angestellter eines Unternehmens

dieses Staates oder einer der in Absatz

3 genannten Organisationen ist und die sich

vorübergehend für einen Zeitraum von nicht

mehr als einem Jahr in dem anderen Staat ausschließlich

zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche

oder geschäftliche Erfahrungen von einer

anderen Person als diesem Unternehmen oder

dieser Organisation zu erwerben, ist in dem anderen

Staat von der Steuer auf Vergütungen aus

dem Ausland, die von diesem Unternehmen oder

dieser Organisation gezahlt werden, ausgenommen,

wenn ihre jährliche Vergütung für Dienstleistungen

ohne Rücksicht darauf, wo sie geleistet

werden, 10.000 Dollar nicht übersteigt.

Artikel XIV

(1) Dividenden und Zinsen, die von einer österreichischen

Körperschaft (außer wenn sie gleichzeitig

eine amerikanische Körperschaft ist) gezahlt

werden, sind von der Steuer der Vereinigten

Staaten ausgenommen, wenn der Empfänger

ein Ausländer ohne Wohnsitz in den Vereinigten

Staaten oder eine ausländische Körperschaft ist.

(2) Dividenden und Zinsen, die von einer amerikanischen

Körperschaft gezahlt werden, sind in

Österreich von der Steuer ausgenommen, wenn

der Empfänger in Österreich keinen Wohnsitz

hat oder keine österreichische Körperschaft ist.

Artikel XV

(1) Die Vereinigten Staaten dürfen bei der

Festsetzung ihrer im Artikel I dieses Abkommens

bezeichneten Steuern, soweit ihre Staatsangehörigen,

natürlichen Personen mit Wohnsitz in den

Vereinigten Staaten oder Körperschaften in den

Vereinigten Staaten in Frage stehen, ungeachtet

anderer Vorschriften dieses Abkommens alle Einkommensteile,

die nach den Steuergesetzen der

Vereinigten Staaten steuerpflichtig sind, so in die

Bemessungsgrundlage dieser Steuern einbeziehen,

als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten

wäre. Die Vereinigten Staaten werden indessen gemäß

den Bestimmungen der Abschnitte 901—905

des Internal Revenue Code 1954 in der

am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens

maßgebenden Fassung von ihren Steuern den Betrag

der in Artikel I dieses Abkommens bezeichneten

österreichischen Steuern in Abzug bringen.

(2) Österreich darf bei der Festsetzung seiner

im Artikel I dieses Abkommens bezeichneten

Steuern, soweit natürliche Personen mit Wohnsitz

in Österreich oder österreichische Körperschaften

in Frage stehen, ungeachtet anderer Vorschriften

dieses Abkommens alle Einkommensteile,

die nach den österreichischen Steuergesetzen

steuerpflichtig sind, so in die Bemessungsgrundlage

dieser Steuern einbeziehen, als ob das Abkommen

nicht in Kraft getreten wäre. Österreich

wird jedoch bei natürlichen Personen mit

Wohnsitz in Österreich oder bei österreichischen

Körperschaften, die in Österreich der Steuer unterliegen,

von seiner Steuer den Betrag der in

Artikel I dieses Abkommens angeführten

Steuern der Vereinigten Staaten in Abzug bringen,

soweit sie auf Einkommensteile entfallen,

die aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammen;

der in Abzug gebrachte Betrag wird jedoch

in keinem Fall die österreichische Steuer übersteigen,

die auf Einkünfte aus Quellen in den Vereinigten

Staaten entfällt.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen

nicht so ausgelegt werden, daß, je nach der Lage

des Falles, die nach Artikel XI Abs. 1, XII oder

XIII dieses Abkommens gewährleisteten Ausnahmen

von den Steuern der Vereinigten Staaten

oder Österreichs versagt werden, noch daß einer

der Vertragstaaten gehindert wird, seine eigenen

Staatsangehörigen hinsichtlich der unter die Artikel

XII oder XIII fallenden Einkünfte zu besteuern.

Artikel XVI

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden unter sich die Auskünfte austauschen,

die nach den Steuergesetzen der beiden

Vertragstaaten gefordert werden können und

die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen

dieses Abkommens oder für die

Verhütung von Hinterziehungen und dgl. bei

Steuern, die unter dieses Abkommen fallen. Jede

auf diese Weise ausgetauschte Auskunft ist geheim

zu halten und nur jenen Personen zugänglich

zu machen, die mit der Veranlagung oder

der Einhebung der unter dieses Abkommen fallenden

Steuern befaßt sind. Auskünfte, die irgendein

Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren offenbaren

würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen

keinesfalls dahin ausgelegt werden, daß sie einem

der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen,

Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von

den Vorschriften und von der Verwaltungspraxis

des einen oder des anderen Vertragstaates abweichen,

oder die seiner Souveränität, Sicherheit

oder der öffentlichen Ordnung widersprechen,

oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund

seiner eigenen oder auf Grund der Gesetzgebung

des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Artikel XVII

(1) Weist ein Steuerpflichtiger nach, daß die

Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragstaaten

die Wirkung einer den Bestimmungen dieses

Abkommens widersprechenden Doppelbesteuerung

haben oder haben werden, so kann er seinen

Fall dem Staate, dem er angehört oder in dem er

seinen Wohnsitz hat, oder, sofern es sich um

eine Körperschaft oder einen anderen Rechtsträger

eines der Vertragstaaten handelt, diesem

Staat unterbreiten. Erscheinen die Einwendungen

des Steuerpflichtigen als beachtenswert, so wird

die zuständige Behörde des angerufenen Staates

bestrebt sein, sich mit der zuständigen Behörde

des anderen Staates über eine Vermeidung dieser

Doppelbesteuerung zu verständigen.

(2) Sollten sich bei der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens oder bezüglich der Beziehungen

des Abkommens zu Abkommen der

Vertragstaaten mit dritten Staaten Schwierigkeiten

oder Zweifel ergeben, so können sich die

zuständigen Behörden der Vertragstaaten hierüber

gegenseitig verständigen.

Artikel XVIII

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen

nicht so ausgelegt werden, daß sie das Recht

der diplomatischen und konsularischen Beamten

auf andere oder zusätzliche Befreiungen, die

ihnen derzeit zustehen oder ihnen künftig eingeräumt

werden könnten, in irgendeiner Weise versagen

oder berühren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen

nicht so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner

Weise Befreiungen, Abzüge, Steueranrechnungen

oder andere Begünstigungen einschränken,

die derzeit oder künftig durch die Gesetze

eines der Vertragstaaten bei der Steuerfestsetzung

eingeräumt werden.

(3) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten,

die im anderen Staate einen Wohnsitz

haben, dürfen dort nicht anderen oder drückenderen

Steuern unterworfen werden als die

Staatsangehörigen dieses anderen Staates, die dort

ihren Wohnsitz haben. Der Ausdruck „Staatsangehörige

eines der Vertragstaaten" im Sinne

dieses Artikels umfaßt auch alle nach dem in dem

einen oder anderen Vertragstaat in Kraft stehenden

Redit errichteten oder organisierten juristischen

Personen, Personengesellschaften (partnerships)

und Vereinigungen. Der Begriff „Steuern"

bedeutet in diesem Artikel Abgaben jeder Art

oder Bezeichnung, ohne Rücksicht darauf, ob sie

Abgaben des Bundes, der Gliedstaaten, der Bundesländer,

Bezirke oder Gemeinden sind.

Artikel XIX

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten

können Ausführungsbestimmungen

erlassen, die für die Durchführung dieses Abkommens

in ihrem Staat erforderlich sind.

(2) Zum Zwecke der Durchführung dieses Abkommens

können die zuständigen Behörden der

beiden Vertragstaaten unmittelbar miteinander

in Verbindung treten.

Artikel XX

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich

in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen

soll vom 1. Jänner des Kalenderjahres an wirksam

werden, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden

stattfindet.

(2) Dieses Abkommen soll für unbestimmte

Zeit in Kraft bleiben, kann jedoch von jedem der

Vertragstaaten mit sechsmonatiger Kündigungsfrist

auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

In diesem Fall tritt das Abkommen für jene

Steuerjahre außer Kraft, die an dem oder nach

dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das

auf den Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist

folgt.

GEGEBEN zu Washington in doppelter Ausfertigung,

in deutscher und englischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind, am 25. Oktober 1956.

Für die Republik Österreich

Gruber

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

John Foster Dulles

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64

des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler

unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübende Bundeskanzler

Raab

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das Abkommen ist auf Grund seines Artikels XX Abs. 1 am 1. Jänner 1957 in Kraft getreten.

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