232. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 25. Oktober 1956 in Washington unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Vereinigten Staaten von
Amerika sind, von dem Wunsche geleitet, die
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen zu vermeiden, übereingekommen,
das nachstehende Abkommen abzuschließen.
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Dr. Karl Gruber, außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter der Republik Österreich
in Washington, und
Der Präsident der Vereinigten Staaten von
Amerika
John Foster Dulles, Staatssekretär der Vereinigten
Staaten von Amerika.
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich
ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter
und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart
Artikel I
(1) Die Steuern, auf die sich dieses Abkommen
bezieht, sind
a) auf seiten der Vereinigten Staaten von
Amerika
Die Bundeseinkommensteuern (federal income
taxes) einschließlich der Zusatzsteuern
(surtaxes),
b) auf seiten der Republik Österreich
die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer
und der Beitrag vom Einkommen
zur Förderung des Wohnbaues und für
Zwecke des Familienlastenausgleiches.
(2) Das vorliegende Abkommen ist auch auf
jede andere ihrem Wesen nach ähnliche Einkommen-
oder Gewinnsteuer anzuwenden, die nach
Unterzeichnung dieses Abkommens von einem
der Vertragstaaten erhoben wird.
Artikel II
(1) In diesem Abkommen bedeuten
a) der Begriff „Vereinigte Staaten" die Vereinigten
Staaten von Amerika; in geographischem
Sinn verwendet, bedeutet er ihre
Staaten, die Territorien von Alaska und
Hawaii und den District of Columbia;
b) der Begriff „Österreich" die Republik Österreich;
c) der Begriff „Unternehmen eines der Vertragstaaten"
je nach dem Zusammenhang
ein amerikanisches oder ein österreichisches
Unternehmen;
d) der Begriff „amerikanisches Unternehmen"
ein gewerbliches Unternehmen, das in den
Vereinigten Staaten von einer natürlichen
Person (als solcher oder als Gesellschafter
einer Personengesellschaft) mit Wohnsitz in
den Vereinigten Staaten oder von einer
amerikanischen Körperschaft oder einem
anderen Rechtsträger betrieben wird; der
Begriff „amerikanische Körperschaft oder
anderer Rechtsträger" bedeutet nach dem
Recht der Vereinigten Staaten, ihrer Gliedstaaten
oder Territorien errichtete oder
organisierte Körperschaften oder andere
Rechtsträger;
e) der Begriff „österreichisches Unternehmen"
ein gewerbliches Unternehmen, das in
Österreich von einer natürlichen Person
(als solcher oder als Gesellschafter einer
Personengesellschaft) mit Wohnsitz in
Österreich oder von einer österreichischen
Körperschaft betrieben wird; der Begriff
„österreichische Körperschaft" bedeutet nach
dem österreichischen Recht errichtete oder
organisierte Körperschaften oder andere
Rechtsträger;
f) der Begriff „Betriebstätte" eine Zweigniederlassung,
Geschäftsstelle (office),
Fabrik, Werkstätte, ein Lagerhaus, eine
Handelsniederlassung, ein Bergwerk, eine
Ölquelle oder andere Stätte der Ausbeutung
des Grund und Bodens, eine Bauausführung,
Montage u. dgl., deren Dauer zwölf
Monate überschreitet oder voraussichtlich
überschreiten wird, oder eine andere ständige
Geschäftseinrichtung; er schließt aber
weder die gelegentliche und zeitlich begrenzte
Benützung bloßer Stapelgelegenheiten
ein, noch einen Vertreter oder Angestellten,
es sei denn, der Vertreter oder
Angestellte besitzt eine allgemeine Vollmacht
zu Vertragsverhandlungen und zu
Vertragsabschlüssen für ein Unternehmen
und übt diese Vollmacht gewöhnlich in dem
anderen Staat auch aus oder er verfügt über
ein Warenlager, das dem Unternehmen des
anderen Staates gehört, von dem er regelmäßig
Bestellungen für das Unternehmen
ausführt. Eine Betriebstätte wird aber im
anderen Staate nicht schon deshalb angenommen,
weil ein Unternehmen des einen
Vertragstaates in dem anderen Staate Geschäfte
durch einen Kommissionär, Makler,
Sachwalter (custodian) oder einen anderen
unabhängigen Vertreter tätigt, der im Rahmen
seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit
handelt. Die Tatsache, daß ein Unternehmen
eines der Vertragstaaten in dem anderen
Staat eine ständige Geschäftseinrichtung
ausschließlich für den Einkauf von
Gütern und Waren unterhält, macht für
sich allein eine solche ständige Geschäftseinrichtung
nicht zur Betriebstätte des
Unternehmens. Unterhält ein Unternehmen
des einen Vertragstaates im Gebiet des
anderen Vertragstaates ein Lagerhaus zu
Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken,
so begründet dies für sich allein
keine Betriebstätte in dem anderen Staat.
Die Tatsache, daß eine Körperschaft eines
der Vertragstaaten eine Tochtergesellschaft
besitzt, die eine Körperschaft des anderen
Staates ist oder in diesem anderen Staat
Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für
sich allein diese Tochtergesellschaft nicht
zur Betriebstätte ihrer Muttergesellschaft;
g) der Begriff „zuständige Behörden" auf seiten
der Vereinigten Staaten den Commissioner
of Internal Revenue im Rahmen der
ihm vom Sekretär des Schatzamtes erteilten,
Vollmachten und auf seiten Österreichs das
Bundesministerium für Finanzen.
(2) Für Zwecke des vorliegenden Abkommens
werden
a) Dividenden, die von einer Körperschaft
eines der Vertragstaaten gezahlt werden, als
Einkünfte aus Quellen dieses Staates behandelt;
b) Zinsen, die von einem der Vertragstaaten
einschließlich seiner Gebietskörperschaften
oder von einem Unternehmen eines der
Vertragstaaten, das in dem anderen Vertragstaat
keine Betriebstätte hat, gezahlt
werden, als Einkünfte aus Quellen in dem
erstgenannten Staate behandelt;
c) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Gewinne aus dem Verkauf
oder Tausch eines solchen Vermögens,
ausgenommen Zinsen von Hypotheken oder
grundbücherlich sichergestellten Schuldverschreibungen)
sowie Vergütungen (royalties)
aus der Ausbeutung von Bergwerken, Ölquellen
oder anderen Bodenschätzen, als
Einkünfte aus jenem Vertragstaate angesehen,
in dem das unbewegliche Vermögen,
die Bergwerke, Ölquellen oder anderen
Bodenschätze gelegen sind;
d) Entgelte für Arbeit oder persönliche Dienste
(einschließlich der Ausübung freier Berufe),
als Einkünfte aus Quellen in dem Vertragstaate
behandelt, in dem die Dienste geleistet
wurden, für die die Entlohnung erfolgt
ist;
e) Lizenzgebühren für die Nutzung oder das
Recht auf Nutzung von Patenten, Urheberrechten,
Mustern, Markenrechten und ähnlichen
Vermögenswerten in einem der Vertragstaaten,
als Einkünfte aus Quellen innerhalb
dieses Staates behandelt.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens
wird jeder Vertragstaat, sofern sich aus
dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt,
jedem nicht anders bestimmten Begriff den Sinn
beilegen, der ihm nach den eigenen Steuergesetzen
zukommt. Im Sinne dieses Abkommens umfaßt
der Begriff „Wohnsitz" in Österreich auch den
gewöhnlichen Aufenthalt.
Artikel III
(1) Gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen
eines der Vertragstaaten (einschließlich der
Gewinne aus der Veräußerung irgendeines der von
diesem Unternehmen genutzten Vermögenswerte)
sind in dem anderen Staate nicht steuerpflichtig,
es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen
Staate durch eine dort gelegene Betriebstätte
gewerblich tätig ist. Sofern dies der Fall
ist, kann dieser andere Staat die gesamten, aus
Quellen innerhalb dieses Staates erzielten Einkünfte
des Unternehmens besteuern; dabei wird
er die Besteuerung des Unternehmens auf die aus
diesen Quellen erzielten Einkünfte beschränken.
(2) Ist ein Unternehmen eines der Vertragstaaten
im Gebiete des anderen Staates durch
eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig,
so sollen dieser Betriebstätte die Gewinne aus
gewerblicher Tätigkeit zugerechnet werden, die
sie als selbständiges Unternehmen durch gleiche
oder ähnliche Tätigkeiten unter den gleichen
oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit
vom Unternehmen, dessen Betriebstätte
sie ist, hätte erzielen können.
(3) Bei der Festsetzung der gewerblichen Gewinne
einer Betriebstätte sollen alle billigerweise
der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben, mit
Einschluß von Geschäftsführungs- und allgemeinen
Verwaltungsunkosten zum Abzug zugelassen
werden.
(4) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten
können einvernehmlich Richtlinien
zur Aufteilung der Gewinne aus gewerblicher
Tätigkeit festlegen.
Artikel IV
Wenn ein Unternehmen des einen Vertragstaates
vermöge seiner unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligung an der Geschäftsführung
oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens
des anderen Vertragstaates mit diesem
Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen
vereinbart oder ihm solche auferlegt,
die von denjenigen abweichen, die mit einem
unabhängigen Unternehmen vereinbart würden,
so dürfen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen
üblicherweise erzielt hätte, aber wegen
dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Gewinnen
dieses Unternehmens zugerechnet und
entsprechend besteuert werden.
Artikel V
Gewinne, die durch ein Unternehmen eines
der Vertragstaaten aus dem Betrieb von Schiffen
oder Luftfahrzeugen erzielt werden, sind in
dem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.
Artikel VI
Der Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten
auf Dividenden erhoben wird, die
aus Quellen in diesem Staate durch eine natürliche
Person mit Wohnsitz im anderen Staate,
eine Körperschaft oder einen anderen Rechtsträger
des anderen Vertragstaates bezogen werden,
die im ersteren Staate keine Betriebstätte
haben, soll 50 v. H. des gesetzlichen Satzes der
Steuer, welche auf solche Dividenden vom erstgenannten
Staat erhoben wird, nicht übersteigen;
aber dieser Steuersatz soll 5 v. H. nicht übersteigen,
wenn der Anteilsbesitzer eine Körperschaft
ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens
95 v. H. der gesamten stimmberechtigten
Anteile der Körperschaft besitzt, die die Dividenden
bezahlt, und wenn nicht mehr als 25 v. H.
des Rohgewinnes der zahlenden Körperschaft aus
Zinsen und Dividenden bezogen werden, die
nicht von ihren eigenen Tochtergesellschaften
stammen. Diese Ermäßigung des Steuersatzes auf
5 v. H. ist nicht anwendbar, wenn die Beziehungen
der beiden Körperschaften hauptsächlich
in der Absicht errichtet oder aufrechterhalten
werden, diesen verminderten Steuersatz zu erlangen.
Artikel VII
Zinsen von Obligationen, Wertpapieren, Kassenscheinen,
Schuldverschreibungen oder von
irgendeiner anderen Schuldverpflichtung (ausgenommen
Zinsen für hypothekarisch sichergestellte
Forderungen), die aus Quellen eines der
Vertragstaaten von einer natürlichen Person mit
Wohnsitz im anderen Vertragstaat oder einer
Körperschaft oder einem anderen Rechtsträger
des anderen Vertragstaates bezogen werden, werden
mit einem Betrage, der eine angemessene
Vergütung für die Schuldverpflichtung nicht übersteigt,
von der Besteuerung in dem erstgenannten
Staate ausgenommen, wenn eine solche natürliche
Person, Körperschaft oder anderer Rechtsträger
keine Betriebstätte in dem erstgenannten Staate
hat.
Artikel VIII
(1) Lizenzgebühren (royalties) und andere Beträge,
die als Vergütungen für die Überlassung
des Gebrauchsrechtes an literarischen, musikalischen
oder sonstigen Urheberrechten, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken, Patenten,
Mustern, Plänen, geheimen Verfahren und Formeln,
Markenrechten und anderen ähnlichen
Vermögenswerten und Rechten (einschließlich
der Mietgebühren und ähnlichen Vergütungen
für die Benützung von gewerblichen, kaufmännischen
oder wissenschaftlichen Ausrüstungen,
jedoch ausgenommen Lizenzgebühren für kinematographische
Filme), von einer natürlichen
Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten,
von einer Körperschaft oder einem anderen
Rechtsträger eines der beiden Vertragstaaten
aus im anderen Vertragstaate gelegenen
Quellen bezogen werden, sollen mit einem Betrage,
der ein angemessenes Entgelt für ein derartiges
Recht auf Nutzung nicht übersteigt, von
der Besteuerung durch diesen anderen Staat ausgenommen
sein, wenn der Empfänger keine im
anderen Staate gelegene Betriebstätte hat.
(2) Der Satz der Steuer, der von einem der
Vertragstaaten von Lizenzgebühren für kinematographische
Filme erhoben wird, die aus
Quellen in diesem Vertragstaat durch eine natürliche
Person mit Wohnsitz im anderen Vertragstaate
oder eine Körperschaft oder einen anderen
Rechtsträger des anderen Vertragstaates
bezogen werden, die im ersteren Staate
keine Betriebstätte haben, soll nicht 50 v. H.
des gesetzlichen Steuersatzes, der von solchen
Lizenzgebühren erhoben wird, jedenfalls aber
nicht 10 v. H. des Betrages solcher Gebühren,
übersteigen.
Artikel IX
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Gewinne aus dem Verkauf
oder Tausch eines solchen Vermögens und Zinsen
von Hypotheken, die durch ein solches Vermögen
sichergestellt sind) sowie Vergütungen
(royalties) für die Ausbeutung von Bergwerken,
Ölquellen oder anderen Bodenschätzen sollen in
dem Vertragstaate besteuert werden, in dem
dieses Vermögen, diese Bergwerke, Ölquellen
oder anderen Bodenschätze gelegen sind.
(2) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz
in einem der Vertragstaaten, eine Körperschaft
oder ein anderer Rechtsträger eines der
Vertragstaaten Einkünfte im Sinne des Absatzes 1
aus Vermögen, das im anderen Vertragstaate gelegen
ist, so kann der Empfänger für jedes
Steuerjahr verlangen, in diesem anderen Vertragstaate
auf Grund des Nettoeinkommens besteuert
zu werden, wie wenn er in diesem anderen
Staate durch eine dort gelegene Betriebstätte
gewerblich tätig gewesen wäre.
Artikel X
(1) Eine natürliche Person mit Wohnsitz in
Österreich ist von der Steuer der Vereinigten
Staaten von Vergütungen für Arbeit oder persönliche
Dienste, die in den Vereinigten Staaten
geleistet werden (einschließlich der Ausübung der
freien Berufe und der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied),
ausgenommen, wenn sich diese Person
in den Vereinigten Staaten vorübergehend, zusammen
nicht mehr als 183 Tage während eines
Steuerjahres aufhält und eine der beiden folgenden
Bedingungen erfüllt ist
a) wenn die für solche Arbeit oder persönliche
Dienste entrichtete Vergütung auf
Grund eines Dienstverhältnisses oder eines
Vertrages mit einer natürlichen Person mit
Wohnsitz in Österreich oder mit einer
österreichischen Körperschaft bezogen und
von dieser Person oder Körperschaft getragen
wird, oder
b) wenn die Vergütung für solche Arbeit oder
persönliche Dienste 3.000 Dollar nicht übersteigt.
(2) Absatz 1 ist auf eine natürliche Person mit
Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, die Vergütungen
für in Österreich geleistete Arbeit oder
persönliche Dienste bezieht, entsprechend anzuwenden.
Artikel XI
(1) a) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen
sowie Pensionen, die die Vereinigten
Staaten oder ihre Staaten, Territorien oder
Gebietskörperschaften an natürliche Personen
(außer an österreichische Staatsangehörige)
zahlen, sind in Österreich von
der Steuer ausgenommen.
b) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen
sowie Pensionen, die Österreich, die Bundesländer,
Bezirke oder Gemeinden oder
andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
oder öffentlich-rechtliche Pensionsfonds an
natürliche Personen (außer an Staatsangehörige
der Vereinigten Staaten und natürliche
Personen, denen die Einreise in die
Vereinigten Staaten zur Gründung eines
ständigen Wohnsitzes gestattet worden ist)
zahlen, sind in den Vereinigten Staaten von
der Steuer ausgenommen.
c) Der Begriff „Pensionen" im Sinne dieses
Absatzes umfaßt auch Renten, die an im
Ruhestand befindliche Angestellte des
öffentlichen Dienstes gezahlt werden.
(2) Private Pensionen und private Leibrenten,
die aus Quellen eines der Vertragstaaten an
natürliche Personen mit Wohnsitz im anderen
Vertragstaat gezahlt werden, sind im ersteren
Staat von der Besteuerung ausgenommen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Begriff
„Pensionen" bedeutet regelmäßig wiederkehrende
Vergütungen, die im Hinblick auf geleistete
Dienste oder zum Ausgleich erlittener Nachteile
gewährt werden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Begriff
„Leibrenten" bedeutet bestimmte Beträge, die
regelmäßig an festen Terminen auf Lebenszeit
oder während einer bestimmten Anzahl von Jahren
auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind,
die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in
Geld oder Geldeswert erbrachte angemessene
Leistung vorsieht.
Artikel XII
Ein Hochschullehrer oder Lehrer mit Wohnsitz
in einem der Vertragstaaten, der sich vorübergehend
für höchstens zwei Jahre zu Unterrichtszwecken
an einer Universität, einem College,
einer Schule oder anderen Lehranstalt im
anderen Vertragstaate aufhält, ist in dem anderen
Vertragstaat von der Steuer auf die Einkünfte
aus dieser Lehrtätigkeit während des genannten
Zeitraumes ausgenommen.
Artikel XIII
(1) Eine Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten, die sich ausschließlich als Student
an einer Universität, einem College, einer Schule
oder anderen Lehranstalt in dem anderen Staat
vorübergehend aufhält, ist von der Steuer des
anderen Staates auf Überweisungen aus dem Ausland
für Studienkosten und Unterhalt ausgenommen.
(2) Ein Lehrling (in Österreich einschließlich
der Volontäre und Praktikanten) mit Wohnsitz
in einem der Vertragstaaten, der sich vorübergehend
in dem anderen Staat ausschließlich zum
Erwerb geschäftlicher oder technischer Erfahrungen
aufhält, ist von der Steuer des anderen Staates
auf Überweisungen aus dem Ausland für
Studienkosten und Unterhalt ausgenommen.
(3) Eine Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten, die einen Zuschuß, Unterhaltsbeitrag
oder einen Preis von einer religiösen,
mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder
pädagogischen, nicht auf Gewinnerzielung gerichteten
Organisation erhält, ist von der Steuer
des anderen Staates auf derartige Zahlungen solcher
Organisationen (außer Vergütungen für
persönliche Dienstleistungen) ausgenommen.
(4) Eine Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragstaaten, die ein Angestellter eines Unternehmens
dieses Staates oder einer der in Absatz
3 genannten Organisationen ist und die sich
vorübergehend für einen Zeitraum von nicht
mehr als einem Jahr in dem anderen Staat ausschließlich
zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche
oder geschäftliche Erfahrungen von einer
anderen Person als diesem Unternehmen oder
dieser Organisation zu erwerben, ist in dem anderen
Staat von der Steuer auf Vergütungen aus
dem Ausland, die von diesem Unternehmen oder
dieser Organisation gezahlt werden, ausgenommen,
wenn ihre jährliche Vergütung für Dienstleistungen
ohne Rücksicht darauf, wo sie geleistet
werden, 10.000 Dollar nicht übersteigt.
Artikel XIV
(1) Dividenden und Zinsen, die von einer österreichischen
Körperschaft (außer wenn sie gleichzeitig
eine amerikanische Körperschaft ist) gezahlt
werden, sind von der Steuer der Vereinigten
Staaten ausgenommen, wenn der Empfänger
ein Ausländer ohne Wohnsitz in den Vereinigten
Staaten oder eine ausländische Körperschaft ist.
(2) Dividenden und Zinsen, die von einer amerikanischen
Körperschaft gezahlt werden, sind in
Österreich von der Steuer ausgenommen, wenn
der Empfänger in Österreich keinen Wohnsitz
hat oder keine österreichische Körperschaft ist.
Artikel XV
(1) Die Vereinigten Staaten dürfen bei der
Festsetzung ihrer im Artikel I dieses Abkommens
bezeichneten Steuern, soweit ihre Staatsangehörigen,
natürlichen Personen mit Wohnsitz in den
Vereinigten Staaten oder Körperschaften in den
Vereinigten Staaten in Frage stehen, ungeachtet
anderer Vorschriften dieses Abkommens alle Einkommensteile,
die nach den Steuergesetzen der
Vereinigten Staaten steuerpflichtig sind, so in die
Bemessungsgrundlage dieser Steuern einbeziehen,
als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten
wäre. Die Vereinigten Staaten werden indessen gemäß
den Bestimmungen der Abschnitte 901—905
des Internal Revenue Code 1954 in der
am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens
maßgebenden Fassung von ihren Steuern den Betrag
der in Artikel I dieses Abkommens bezeichneten
österreichischen Steuern in Abzug bringen.
(2) Österreich darf bei der Festsetzung seiner
im Artikel I dieses Abkommens bezeichneten
Steuern, soweit natürliche Personen mit Wohnsitz
in Österreich oder österreichische Körperschaften
in Frage stehen, ungeachtet anderer Vorschriften
dieses Abkommens alle Einkommensteile,
die nach den österreichischen Steuergesetzen
steuerpflichtig sind, so in die Bemessungsgrundlage
dieser Steuern einbeziehen, als ob das Abkommen
nicht in Kraft getreten wäre. Österreich
wird jedoch bei natürlichen Personen mit
Wohnsitz in Österreich oder bei österreichischen
Körperschaften, die in Österreich der Steuer unterliegen,
von seiner Steuer den Betrag der in
Artikel I dieses Abkommens angeführten
Steuern der Vereinigten Staaten in Abzug bringen,
soweit sie auf Einkommensteile entfallen,
die aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammen;
der in Abzug gebrachte Betrag wird jedoch
in keinem Fall die österreichische Steuer übersteigen,
die auf Einkünfte aus Quellen in den Vereinigten
Staaten entfällt.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen
nicht so ausgelegt werden, daß, je nach der Lage
des Falles, die nach Artikel XI Abs. 1, XII oder
XIII dieses Abkommens gewährleisteten Ausnahmen
von den Steuern der Vereinigten Staaten
oder Österreichs versagt werden, noch daß einer
der Vertragstaaten gehindert wird, seine eigenen
Staatsangehörigen hinsichtlich der unter die Artikel
XII oder XIII fallenden Einkünfte zu besteuern.
Artikel XVI
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden unter sich die Auskünfte austauschen,
die nach den Steuergesetzen der beiden
Vertragstaaten gefordert werden können und
die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen
dieses Abkommens oder für die
Verhütung von Hinterziehungen und dgl. bei
Steuern, die unter dieses Abkommen fallen. Jede
auf diese Weise ausgetauschte Auskunft ist geheim
zu halten und nur jenen Personen zugänglich
zu machen, die mit der Veranlagung oder
der Einhebung der unter dieses Abkommen fallenden
Steuern befaßt sind. Auskünfte, die irgendein
Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren offenbaren
würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen
keinesfalls dahin ausgelegt werden, daß sie einem
der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen,
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von
den Vorschriften und von der Verwaltungspraxis
des einen oder des anderen Vertragstaates abweichen,
oder die seiner Souveränität, Sicherheit
oder der öffentlichen Ordnung widersprechen,
oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund
seiner eigenen oder auf Grund der Gesetzgebung
des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Artikel XVII
(1) Weist ein Steuerpflichtiger nach, daß die
Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragstaaten
die Wirkung einer den Bestimmungen dieses
Abkommens widersprechenden Doppelbesteuerung
haben oder haben werden, so kann er seinen
Fall dem Staate, dem er angehört oder in dem er
seinen Wohnsitz hat, oder, sofern es sich um
eine Körperschaft oder einen anderen Rechtsträger
eines der Vertragstaaten handelt, diesem
Staat unterbreiten. Erscheinen die Einwendungen
des Steuerpflichtigen als beachtenswert, so wird
die zuständige Behörde des angerufenen Staates
bestrebt sein, sich mit der zuständigen Behörde
des anderen Staates über eine Vermeidung dieser
Doppelbesteuerung zu verständigen.
(2) Sollten sich bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens oder bezüglich der Beziehungen
des Abkommens zu Abkommen der
Vertragstaaten mit dritten Staaten Schwierigkeiten
oder Zweifel ergeben, so können sich die
zuständigen Behörden der Vertragstaaten hierüber
gegenseitig verständigen.
Artikel XVIII
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen
nicht so ausgelegt werden, daß sie das Recht
der diplomatischen und konsularischen Beamten
auf andere oder zusätzliche Befreiungen, die
ihnen derzeit zustehen oder ihnen künftig eingeräumt
werden könnten, in irgendeiner Weise versagen
oder berühren.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen
nicht so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner
Weise Befreiungen, Abzüge, Steueranrechnungen
oder andere Begünstigungen einschränken,
die derzeit oder künftig durch die Gesetze
eines der Vertragstaaten bei der Steuerfestsetzung
eingeräumt werden.
(3) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten,
die im anderen Staate einen Wohnsitz
haben, dürfen dort nicht anderen oder drückenderen
Steuern unterworfen werden als die
Staatsangehörigen dieses anderen Staates, die dort
ihren Wohnsitz haben. Der Ausdruck „Staatsangehörige
eines der Vertragstaaten" im Sinne
dieses Artikels umfaßt auch alle nach dem in dem
einen oder anderen Vertragstaat in Kraft stehenden
Redit errichteten oder organisierten juristischen
Personen, Personengesellschaften (partnerships)
und Vereinigungen. Der Begriff „Steuern"
bedeutet in diesem Artikel Abgaben jeder Art
oder Bezeichnung, ohne Rücksicht darauf, ob sie
Abgaben des Bundes, der Gliedstaaten, der Bundesländer,
Bezirke oder Gemeinden sind.
Artikel XIX
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten
können Ausführungsbestimmungen
erlassen, die für die Durchführung dieses Abkommens
in ihrem Staat erforderlich sind.
(2) Zum Zwecke der Durchführung dieses Abkommens
können die zuständigen Behörden der
beiden Vertragstaaten unmittelbar miteinander
in Verbindung treten.
Artikel XX
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich
in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen
soll vom 1. Jänner des Kalenderjahres an wirksam
werden, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden
stattfindet.
(2) Dieses Abkommen soll für unbestimmte
Zeit in Kraft bleiben, kann jedoch von jedem der
Vertragstaaten mit sechsmonatiger Kündigungsfrist
auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
In diesem Fall tritt das Abkommen für jene
Steuerjahre außer Kraft, die an dem oder nach
dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das
auf den Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist
folgt.
GEGEBEN zu Washington in doppelter Ausfertigung,
in deutscher und englischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind, am 25. Oktober 1956.
Für die Republik Österreich
Gruber
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
John Foster Dulles
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64
des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler
unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübende Bundeskanzler
Raab
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das Abkommen ist auf Grund seines Artikels XX Abs. 1 am 1. Jänner 1957 in Kraft getreten.