232. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs über Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland haben,
als Mitglieder des am 7. Dezember 1944 in
Chicago zur Unterschrift aufgelegten Abkommens
über die internationale Zivilluftfahrt und
vom Wunsch geleitet, ein das genannte Abkommen
ergänzendes Abkommen zum Zweck
der Errichtung von Luftverkehrslinien zwischen
dem österreichischen Gebiet und dem Gebiet des
Vereinigten Königreichs und darüber hinaus zu
schließen,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens,
wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes
erfordert
(a) bedeutet der Ausdruck „das Abkommen"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterschrift
aufgelegte Abkommen über die internationale
Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß
Artikel 90 dieses Abkommens beschlossenen Anhang
sowie jede Abänderung der Anhänge oder
des Abkommens gemäß dessen Artikel 90 und 94
ein;
(b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Fall Österreichs das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Amt für
Luftfahrt, sowie jede Person oder Körperschaft,
die berechtigt ist, alle gegenwärtig von dem genannten
Bundesministerium ausgeübten Funktionen
sowie ähnliche Funktionen auszuüben,
und im Fall des Vereinigten Königreichs den
Minister of Transport and Civil Aviation sowie
jede Person oder Körperschaft, die berechtigt ist,
alle gegenwärtig von dem genannten Minister
ausgeübten Funktionen sowie ähnliche Funktionen
auszuüben;
(c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachte
Luftverkehrsunternehmung" eine Luftverkehrsunternehmung,
die ein Vertragschließender Teil
durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen
Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 3 des
vorliegenden Abkommens für den Betrieb von
Luftverkehrslinien auf den in dieser Benachrichtigung
umschriebenen Flugstrecken namhaft
macht;
(d) bedeutet der Ausdruck „Wechsel der Beförderungskapazität"
den Betrieb einer Luftverkehrslinie
durch eine namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
auf eine solche Weise, daß
ein Abschnitt der Flugstrecke durch Luftfahrzeuge
beflogen wird, die eine von den einen
anderen Abschnitt befliegenden Luftfahrzeugen
verschiedene Kapazität besitzen;
(e) bedeutet der Ausdruck „Gebiet" mit Beziehung
auf einen Staat die Landflächen und daran
angrenzende Hoheitsgewässer unter der Souveränität,
Suzeränität, Schutzherrschaft oder Treuhänderschaft
dieses Staates; und
(f) haben die Ausdrücke „Luftverkehrslinie",
„internationale Luftverkehrslinie", „Luftverkehrsunternehmung"
und „nichtkommerzielle
Landung" die ihnen in Artikel 96 des Abkommens
jeweilig zugewiesenen Bedeutungen.
Artikel 2
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden
Abkommen umschriebenen Rechte zum
Zweck der Errichtung von Luftverkehrslinien auf
den in dem entsprechenden Abschnitt des beigefügten
Flugstreckenplans festgelegten Flugstrecken
(in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien"
und „festgelegte Flugstrecken" genannt).
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens genießen die von jedem
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmungen während des Betriebs
einer vereinbarten Luftverkehrslinie auf
einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte
(a) ohne Landung das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils zu überfliegen;
(b) nichtkommerzielle Landungen im genannten
Gebiet durchzuführen; und
(c) Landungen im genannten Gebiet an den
für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan
zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten
Punkten durchzuführen mit dem
Zweck, im Rahmen des internationalen
Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen
oder aufzunehmen.
(3) Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses
Artikels ist so auszulegen, daß den Luftverkehrsunternehmungen
eines Vertragschließenden Teils
das Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teils Fluggäste, Fracht oder
Post zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen,
deren Bestimmungsort ein anderer Ort im Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teils ist.
Artikel 3
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil eine oder
mehrere Luftverkehrsunternehmungen schriftlich
zum Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien
auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu
machen.
(2) Nach Empfang der Namhaftmachung erteilt
der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze (3) und
(4) dieses Artikels — der namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmung oder den namhaft
gemachten Luftverkehrsunternehmungen unverzüglich
die entsprechende Betriebserlaubnis.
(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teils können von einer durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmung den Nachweis verlangen,
daß sie in der Lage ist, die Voraussetzungen
der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die
von diesen Luftfahrtbehörden im allgemeinen
und billigerweise gemäß den Bestimmungen des
Abkommens auf den Betrieb von internationalen
kommerziellen Luftverkehrslinien angewendet
werden.
(4) Wird einem Vertragschließenden Teil nicht
nachgewiesen, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die tatsächliche Kontrolle einer Luftverkehrsunternehmung
bei dem Vertragschließenden
Teil, der die betreffende Luftverkehrsunternehmung
namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen
dieses Vertragschließenden Teils
liegen, so hat jeder Vertragschließende Teil das
Recht, die Annahme der Namhaftmachung einer
Luftverkehrsunternehmung abzulehnen und die
Erteilung der in Absatz (2) des Artikels 2 des
vorliegenden Abkommens aufgeführten Rechte
zu verweigern, zu widerrufen oder der Luftverkehrsunternehmung
für die Ausübung dieser
Rechte die von ihm für erforderlich erachteten
Bedingungen aufzuerlegen.
(5) Nach Erfüllung der Bestimmungen der Absätze
(1) und (2) dieses Artikels kann eine auf
diese Weise namhaft gemachte und ermächtigte
Luftverkehrsunternehmung jederzeit den Betrieb
der vereinbarten Luftverkehrslinien aufnehmen,
vorausgesetzt, daß eine Luftverkehrslinie nur
dann betrieben wird, wenn ein sich auf diese
Luftverkehrslinie beziehender, gemäß den Bestimmungen
des Artikels 7 des vorliegenden Abkommens
erstellter Tarif in Kraft gesetzt ist.
(6) Unterläßt es eine namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung,
die Gesetze und Vorschriften
jenes Vertragschließenden Teils, der
diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder den Betrieb
gemäß dem vorliegenden Abkommen durchzuführen,
so hat dieser Vertragschließende Teil
das Recht, der Luftverkehrsunternehmung die
Ausübung der im Absatz (2) des Artikels 2 des
vorliegenden Abkommens gewährten Rechte zu
untersagen oder ihr die zur Ausübung der Rechte
für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen;
Voraussetzung hiefür ist, daß dieses Recht
nur nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ausgeübt wird, es sei denn,
daß eine sofortige Aussetzung oder Auferlegung
von Bedingungen erforderlich ist, um weitere
Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.
Artikel 4
Für Brennstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, gewöhnliche
Luftfahrzeugausrüstung und Bordvorräte,
die von einem Vertragschließenden Teil,
einer von ihm namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung
oder von ihm namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmungen oder in deren Auftrag
in das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils eingeführt oder in diesem Gebiet an Bord genommen
werden und die ausschließlich von oder
in Luftfahrzeugen dieser Luftverkehrsunternehmungen
verwendet werden sollen, soll hinsichtlich
der Zölle, Untersuchungsgebühren und anderer
ähnlicher inländischer oder örtlicher Abgaben
und Gebühren von dem anderen Vertragschließenden
Teil die folgende Behandlung gewährt
werden
(a) für Brennstoffe und Schmieröle, die auf
dem letzten angeflogenen Flughafen vor
dem Abflug aus dem genannten Gebiet an
Bord des Luftfahrzeugs verbleiben, Abgabenfreiheit;
und
(b) für Brennstoffe und Schmieröle, die nicht
unter (a) erfaßt sind, und für Ersatzteile,
gewöhnliche Luftfahrzeugausrüstung und
Bordvorräte eine nicht ungünstigere Behandlung
als die, welcher ähnliche Güter
unterliegen, die in das genannte Gebiet eingeführt
oder dort an Bord eines Luftfahrzeugs
genommen und die für den Gebrauch
für oder in dem Luftfahrzeug einer inländischen
Luftverkehrsunternehmung des ersteren
Vertragschließenden Teils oder der
meistbegünstigten ausländischen Luftverkehrsunternehmung,
die sich mit internationalem
Flugverkehr befaßt, bestimmt
sind.
Artikel 5
(1) Den Luftverkehrsunternehmungen der beiden
Vertragschließenden Teile soll eine gerechte
und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten
Luftverkehrslinien auf den festgelegten
Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Gebieten
gegeben werden.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien
sollen die Luftverkehrsunternehmungen
jedes Vertragschließenden Teils die Interessen der
Luftverkehrsunternehmungen des anderen Vertragschließenden
Teils berücksichtigen, damit der
auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecken
betriebene Fluglinienverkehr dieser Luftverkehrsunternehmungen
nicht ungebührlich beeinträchtigt
wird.
(3) Die vereinbarten Luftverkehrslinien, die
von den Luftverkehrsunternehmungen, die die
Vertragschließenden Teile namhaft gemacht haben,
betrieben werden, haben in enger Beziehung
zu stehen zu dem Verkehrsbedürfnis der Öffentlichkeit
auf den festgelegten Flugstrecken; ihr
Hauptzweck ist die Bereitstellung einer Kapazität,
die bei angemessener Ausnützung ausreicht,
um den jeweiligen und normalerweise voraussehbaren
Beförderungsbedarf für Fluggäste, Fracht
und Post zwischen dem Gebiet des die Luftverkehrsunternehmung
namhaft machenden Vertragschließenden
Teils und dem letzten Bestimmungsland
des Verkehrs zu decken. Das Beförderungsangebot
für Fluggäste, Fracht und Post,
die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken
im Gebiet anderer Staaten als demjenigen, der die
Luftverkehrsunternehmung namhaft gemacht
hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat
dem allgemeinen Grundsatz zu entsprechen, daß
die bereitgestellte Kapazität sich richtet nach
(a) den Verkehrsbedürfnissen zwischen dem
Herkunfts- und dem Bestimmungsland;
(b) den Verkehrsbedürfnissen in dem von der
Luftverkehrsunternehmung überflogenen
Gebiet unter Rücksichtnahme auf andere
Verkehrsdienste, die von den Luftverkehrsunternehmungen
der Staaten dieses Gebiets
eingerichtet sind; und
(c) den Betriebsnotwendigkeiten des Durchgangsverkehrs.
Artikel 6
Eine von dem einen Vertragschließenden Teil
namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
kann an einem Punkt im Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teils nur unter den folgenden
Bedingungen einen Wechsel der Beförderungskapazität
vornehmen
(a) wenn er durch Wirtschaftlichkeit des Betriebs
gerechtfertigt ist;
(b) wenn die Luftfahrzeuge, die auf dem vom
Endpunkt im Gebiet des ersteren Vertragschließenden
Teils weiter entfernten Abschnitt
eingesetzt sind, eine geringere Kapazität
aufweisen als jene, die auf dem näher
gelegenen Abschnitt benützt werden;
(c) wenn die Luftfahrzeuge mit kleinerer Kapazität
laut Flugplan nur in Verbindung mit
den Luftfahrzeugen mit größerer Kapazität
verwendet werden; die ersteren sollen am
Wechselpunkt mit dem Zweck ankommen,
Verkehr zu befördern, der von den Luftfahrzeugen
mit größerer Kapazität übernommen
wird oder an sie abgegeben werden
soll; ihre Kapazität soll unter besonderer
Berücksichtigung dieses Zwecks bestimmt
werden;
(d) wenn ein angemessenes Durchflugsvolumen
besteht; und
(e) wenn die Bestimmungen des Artikels 5 des
vorliegenden Abkommens für alle Verfügungen
mit Bezug auf Wechsel der Beförderungskapazität
maßgebend sind.
Artikel 7
(1) Die für die vereinbarten Luftverkehrslinien
zu berechnenden Tarife müssen angemessen sein
unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen
Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinns, der Eigenart des
Dienstes (z. B. des Schnelligkeits- und Bequemlichkeitsstandards)
und der Tarife anderer Luft-
verkehrsunternehmungen für irgendeinen Teil der
festgelegten Flugstrecke. Die Tarife werden gemäß
den nachstehenden Bestimmungen dieses
Artikels festgesetzt.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten
Tarife zusammen mit den Agenturprovisionssätzen
in Verbindung mit diesen Tarifen werden,
wenn möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken
zwischen den beteiligten namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmungen in Beratung
mit anderen Luftverkehrsunternehmungen,
welche die ganze oder einen Teil dieser
Strecke betreiben, vereinbart; eine solche Vereinbarung
ist, wenn es möglich ist, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Lufttransportverbandes
(IATA) zu treffen. Die so
vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung
der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Teile.
(3) Können die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
sich nicht auf einen dieser
Tarife einigen oder kommt aus einem anderen
Grund eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen
des Absatzes (2) dieses Artikels nicht
zustande, so werden die Luftfahrtbehörden der
Vertragschließenden Teile versuchen, den Tarif in
gegenseitigem Einvernehmen festzulegen.
(4) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht
über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz
(2) dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder
über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz
(3) einigen, so wird die Meinungsverschiedenheit
nach den Bestimmungen des Artikels 10 des vorliegenden
Abkommens geregelt.
(5) Ein Tarif, den die Luftfahrtbehörden eines
der beiden Vertragschließenden Teile als unbefriedigend
erachten, kann nur nach der Bestimmung
des Absatzes (3) des Artikels 10 des vorliegenden
Abkommens in Kraft treten.
(6) Wenn Tarife gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels erstellt worden sind, sollen diese
Tarife in Kraft bleiben, bis neue Tarife gemäß
den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden
sind.
Artikel 8
Jeder Vertragschließende Teil gewährt den
namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
des anderen Vertragschließenden Teils das
Recht, alle überschüssigen Einnahmen, in welcher
Währung sie auch immer verdient worden
waren, in österreichischen Schillingen oder
Pfundsterling zum offiziellen Wechselkurs an
ihre Hauptbüros zu überweisen. Bezüglich dieser
Überweisung von überschüssigen Einnahmen
sollen die Bestimmungen des Liberalisierungskodex
der Organisation für europäische wirtschaftliche
Zusammenarbeit (OEEC) Anwendung
finden, soweit diese von den zwei Vertragsschließenden
Teilen angenommen worden
sind.
Artikel 9
Die Luftfahrtbehörden eines jeden der beiden
Vertragschließenden Teile werden den Luftfahrtbehörden
des anderen Vertragschließenden Teils
auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder
sonstigen statistischen Unterlagen übermitteln,
die billigerweise zum Zweck der Nachprüfung
der auf den vereinbarten Luftverkehrslinien von
den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
des ersteren Vertragschließenden Teils
bereitgestellten Kapazität gefordert werden können.
Diese Unterlagen sollen alle Angaben umfassen,
die zur Feststellung des Umfangs des Verkehrs
der Luftverkehrsunternehmungen auf den
vereinbarten Luftverkehrslinien und der Herkunft
und Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich
sind.
Artikel 10
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Teilen über Auslegung
oder Anwendung des vorliegenden Abkommens
werden sich die Vertragschließenden Teile zunächst
bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg
untereinander beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf
dem Verhandlungsweg zu keiner Regelung,
(a) können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit
einem einverständlich eingesetzten
Schiedsgericht oder einer anderen
Person oder Körperschaft zur Entscheidung
vorzulegen; oder
(b) wenn sie darüber nicht übereinkommen oder
wenn sie sich nach dem Beschluß, die Meinungsverschiedenheit
einem Schiedsgericht
vorzulegen, über dessen Zusammensetzung
nicht einigen können, kann jeder Vertragschließende
Teil die Meinungsverschiedenheit
einem zur Entscheidung zuständigen
Schiedsgericht, falls ein solches künftig im
Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
(ICAO) errichtet wird, oder,
wenn es ein solches Schiedsgericht nicht gibt,
dem Rat der genannten Organisation zur
Entscheidung vorlegen.
(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jede nach Absatz (2) dieses Artikels ergangene
Entscheidung zu befolgen.
(4) Versäumt es ein Vertragschließender Teil
oder eine von einem Vertragschließenden Teil
namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung,
eine nach Absatz (2) dieses Artikels ergangene
Entscheidung zu befolgen, kann der andere Vertragschließende
Teil so lange alle Rechte einschränken,
vorenthalten oder widerrufen, die er
auf Grund des vorliegenden Abkommens dem
säumigen Vertragschließenden Teil oder der
namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung
oder den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
jenes Vertragschließenden Teils oder
der säumigen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung
gewährt hat.
Artikel 11
(1) Findet es einer der Vertragschließenden Teile
für wünschenswert, irgendeine Bestimmung des
vorliegenden Abkommens abzuändern, tritt diese
Abänderung, falls sie das Einverständnis beider
Vertragschließenden Teile findet, durch einen
Notenwechsel in Kraft.
(2) Findet es einer der Vertragschließenden
Teile für wünschenswert, irgendeine Abänderung
an dem Flugstreckenplan des vorliegenden Abkommens
vorzunehmen, kann diese Änderung
durch unmittelbare Vereinbarung zwischen den
Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile
erfolgen.
(3) Im Fall des Abschlusses eines allgemeinen
multilateralen, den Luftverkehr betreffenden Abkommens,
durch den beide Vertragschließende
Teile gebunden werden, wird das vorliegende Abkommen
in einer Weise abgeändert werden, daß
es den Bestimmungen eines solchen Abkommens
entspricht.
Artikel 12
Ein Vertragschließender Teil kann das vorliegende
Abkommen jederzeit dem anderen Vertragschließenden
Teil kündigen, wenn er es zu
beenden wünscht. Die Kündigung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
(ICAO) mitzuteilen. Im Fall einer Kündigung
läuft dieses Abkommen zwölf Monate nach Eingang
der Kündigung bei dem anderen Vertragschließenden
Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf
der Frist durch Übereinkommen der Vertragschließenden
Teile zurückgenommen wird. Wenn
eine Empfangsbestätigung durch den anderen
Vertragschließenden Teil nicht erfolgt, gilt die
Kündigung als vierzehn Tage nach Empfang
durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
(ICAO) eingegangen.
Artikel 13
Das vorliegende Abkommen und jeder Notenwechsel
gemäß Artikel 11 werden bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) registriert.
Artikel 14
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner
Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
von ihren jeweiligen Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln
versehen.
Geschehen am 27. Oktober 1956 zu Wien in
doppelter Urschrift in deutscher und englischer
Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen
authentisch ist.
Für die Österreichische Für die Regierung des
Bundesregierung: Vereinigten Königreichs
Leopold Figl Geoffrey Wallinger
FLUGSTRECKENPLAN
Flugstrecken, die von der namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmung oder den namhaft
gemachten Luftverkehrsunternehmungen der
Republik Österreich betrieben werden sollen.
Flugstrecken, die von der namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmung oder den namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmungen des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und
Nordirland betrieben werden sollen.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14 am 27. Oktober 1956 in Kraft getreten.