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232_1956 AT

232. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs über Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs über Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland haben,

als Mitglieder des am 7. Dezember 1944 in

Chicago zur Unterschrift aufgelegten Abkommens

über die internationale Zivilluftfahrt und

vom Wunsch geleitet, ein das genannte Abkommen

ergänzendes Abkommen zum Zweck

der Errichtung von Luftverkehrslinien zwischen

dem österreichischen Gebiet und dem Gebiet des

Vereinigten Königreichs und darüber hinaus zu

schließen,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens,

wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes

erfordert

(a) bedeutet der Ausdruck „das Abkommen"

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterschrift

aufgelegte Abkommen über die internationale

Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß

Artikel 90 dieses Abkommens beschlossenen Anhang

sowie jede Abänderung der Anhänge oder

des Abkommens gemäß dessen Artikel 90 und 94

ein;

(b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Fall Österreichs das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Amt für

Luftfahrt, sowie jede Person oder Körperschaft,

die berechtigt ist, alle gegenwärtig von dem genannten

Bundesministerium ausgeübten Funktionen

sowie ähnliche Funktionen auszuüben,

und im Fall des Vereinigten Königreichs den

Minister of Transport and Civil Aviation sowie

jede Person oder Körperschaft, die berechtigt ist,

alle gegenwärtig von dem genannten Minister

ausgeübten Funktionen sowie ähnliche Funktionen

auszuüben;

(c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachte

Luftverkehrsunternehmung" eine Luftverkehrsunternehmung,

die ein Vertragschließender Teil

durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen

Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 3 des

vorliegenden Abkommens für den Betrieb von

Luftverkehrslinien auf den in dieser Benachrichtigung

umschriebenen Flugstrecken namhaft

macht;

(d) bedeutet der Ausdruck „Wechsel der Beförderungskapazität"

den Betrieb einer Luftverkehrslinie

durch eine namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

auf eine solche Weise, daß

ein Abschnitt der Flugstrecke durch Luftfahrzeuge

beflogen wird, die eine von den einen

anderen Abschnitt befliegenden Luftfahrzeugen

verschiedene Kapazität besitzen;

(e) bedeutet der Ausdruck „Gebiet" mit Beziehung

auf einen Staat die Landflächen und daran

angrenzende Hoheitsgewässer unter der Souveränität,

Suzeränität, Schutzherrschaft oder Treuhänderschaft

dieses Staates; und

(f) haben die Ausdrücke „Luftverkehrslinie",

„internationale Luftverkehrslinie", „Luftverkehrsunternehmung"

und „nichtkommerzielle

Landung" die ihnen in Artikel 96 des Abkommens

jeweilig zugewiesenen Bedeutungen.

Artikel 2

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden

Abkommen umschriebenen Rechte zum

Zweck der Errichtung von Luftverkehrslinien auf

den in dem entsprechenden Abschnitt des beigefügten

Flugstreckenplans festgelegten Flugstrecken

(in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien"

und „festgelegte Flugstrecken" genannt).

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens genießen die von jedem

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmungen während des Betriebs

einer vereinbarten Luftverkehrslinie auf

einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte

(a) ohne Landung das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils zu überfliegen;

(b) nichtkommerzielle Landungen im genannten

Gebiet durchzuführen; und

(c) Landungen im genannten Gebiet an den

für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan

zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten

Punkten durchzuführen mit dem

Zweck, im Rahmen des internationalen

Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen

oder aufzunehmen.

(3) Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses

Artikels ist so auszulegen, daß den Luftverkehrsunternehmungen

eines Vertragschließenden Teils

das Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teils Fluggäste, Fracht oder

Post zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen,

deren Bestimmungsort ein anderer Ort im Gebiet

des anderen Vertragschließenden Teils ist.

Artikel 3

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil eine oder

mehrere Luftverkehrsunternehmungen schriftlich

zum Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien

auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu

machen.

(2) Nach Empfang der Namhaftmachung erteilt

der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze (3) und

(4) dieses Artikels — der namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmung oder den namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmungen unverzüglich

die entsprechende Betriebserlaubnis.

(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teils können von einer durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmung den Nachweis verlangen,

daß sie in der Lage ist, die Voraussetzungen

der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die

von diesen Luftfahrtbehörden im allgemeinen

und billigerweise gemäß den Bestimmungen des

Abkommens auf den Betrieb von internationalen

kommerziellen Luftverkehrslinien angewendet

werden.

(4) Wird einem Vertragschließenden Teil nicht

nachgewiesen, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die tatsächliche Kontrolle einer Luftverkehrsunternehmung

bei dem Vertragschließenden

Teil, der die betreffende Luftverkehrsunternehmung

namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen

dieses Vertragschließenden Teils

liegen, so hat jeder Vertragschließende Teil das

Recht, die Annahme der Namhaftmachung einer

Luftverkehrsunternehmung abzulehnen und die

Erteilung der in Absatz (2) des Artikels 2 des

vorliegenden Abkommens aufgeführten Rechte

zu verweigern, zu widerrufen oder der Luftverkehrsunternehmung

für die Ausübung dieser

Rechte die von ihm für erforderlich erachteten

Bedingungen aufzuerlegen.

(5) Nach Erfüllung der Bestimmungen der Absätze

(1) und (2) dieses Artikels kann eine auf

diese Weise namhaft gemachte und ermächtigte

Luftverkehrsunternehmung jederzeit den Betrieb

der vereinbarten Luftverkehrslinien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß eine Luftverkehrslinie nur

dann betrieben wird, wenn ein sich auf diese

Luftverkehrslinie beziehender, gemäß den Bestimmungen

des Artikels 7 des vorliegenden Abkommens

erstellter Tarif in Kraft gesetzt ist.

(6) Unterläßt es eine namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung,

die Gesetze und Vorschriften

jenes Vertragschließenden Teils, der

diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder den Betrieb

gemäß dem vorliegenden Abkommen durchzuführen,

so hat dieser Vertragschließende Teil

das Recht, der Luftverkehrsunternehmung die

Ausübung der im Absatz (2) des Artikels 2 des

vorliegenden Abkommens gewährten Rechte zu

untersagen oder ihr die zur Ausübung der Rechte

für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen;

Voraussetzung hiefür ist, daß dieses Recht

nur nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ausgeübt wird, es sei denn,

daß eine sofortige Aussetzung oder Auferlegung

von Bedingungen erforderlich ist, um weitere

Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

Artikel 4

Für Brennstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, gewöhnliche

Luftfahrzeugausrüstung und Bordvorräte,

die von einem Vertragschließenden Teil,

einer von ihm namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung

oder von ihm namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmungen oder in deren Auftrag

in das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils eingeführt oder in diesem Gebiet an Bord genommen

werden und die ausschließlich von oder

in Luftfahrzeugen dieser Luftverkehrsunternehmungen

verwendet werden sollen, soll hinsichtlich

der Zölle, Untersuchungsgebühren und anderer

ähnlicher inländischer oder örtlicher Abgaben

und Gebühren von dem anderen Vertragschließenden

Teil die folgende Behandlung gewährt

werden

(a) für Brennstoffe und Schmieröle, die auf

dem letzten angeflogenen Flughafen vor

dem Abflug aus dem genannten Gebiet an

Bord des Luftfahrzeugs verbleiben, Abgabenfreiheit;

und

(b) für Brennstoffe und Schmieröle, die nicht

unter (a) erfaßt sind, und für Ersatzteile,

gewöhnliche Luftfahrzeugausrüstung und

Bordvorräte eine nicht ungünstigere Behandlung

als die, welcher ähnliche Güter

unterliegen, die in das genannte Gebiet eingeführt

oder dort an Bord eines Luftfahrzeugs

genommen und die für den Gebrauch

für oder in dem Luftfahrzeug einer inländischen

Luftverkehrsunternehmung des ersteren

Vertragschließenden Teils oder der

meistbegünstigten ausländischen Luftverkehrsunternehmung,

die sich mit internationalem

Flugverkehr befaßt, bestimmt

sind.

Artikel 5

(1) Den Luftverkehrsunternehmungen der beiden

Vertragschließenden Teile soll eine gerechte

und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten

Luftverkehrslinien auf den festgelegten

Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Gebieten

gegeben werden.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien

sollen die Luftverkehrsunternehmungen

jedes Vertragschließenden Teils die Interessen der

Luftverkehrsunternehmungen des anderen Vertragschließenden

Teils berücksichtigen, damit der

auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecken

betriebene Fluglinienverkehr dieser Luftverkehrsunternehmungen

nicht ungebührlich beeinträchtigt

wird.

(3) Die vereinbarten Luftverkehrslinien, die

von den Luftverkehrsunternehmungen, die die

Vertragschließenden Teile namhaft gemacht haben,

betrieben werden, haben in enger Beziehung

zu stehen zu dem Verkehrsbedürfnis der Öffentlichkeit

auf den festgelegten Flugstrecken; ihr

Hauptzweck ist die Bereitstellung einer Kapazität,

die bei angemessener Ausnützung ausreicht,

um den jeweiligen und normalerweise voraussehbaren

Beförderungsbedarf für Fluggäste, Fracht

und Post zwischen dem Gebiet des die Luftverkehrsunternehmung

namhaft machenden Vertragschließenden

Teils und dem letzten Bestimmungsland

des Verkehrs zu decken. Das Beförderungsangebot

für Fluggäste, Fracht und Post,

die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken

im Gebiet anderer Staaten als demjenigen, der die

Luftverkehrsunternehmung namhaft gemacht

hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat

dem allgemeinen Grundsatz zu entsprechen, daß

die bereitgestellte Kapazität sich richtet nach

(a) den Verkehrsbedürfnissen zwischen dem

Herkunfts- und dem Bestimmungsland;

(b) den Verkehrsbedürfnissen in dem von der

Luftverkehrsunternehmung überflogenen

Gebiet unter Rücksichtnahme auf andere

Verkehrsdienste, die von den Luftverkehrsunternehmungen

der Staaten dieses Gebiets

eingerichtet sind; und

(c) den Betriebsnotwendigkeiten des Durchgangsverkehrs.

Artikel 6

Eine von dem einen Vertragschließenden Teil

namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

kann an einem Punkt im Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teils nur unter den folgenden

Bedingungen einen Wechsel der Beförderungskapazität

vornehmen

(a) wenn er durch Wirtschaftlichkeit des Betriebs

gerechtfertigt ist;

(b) wenn die Luftfahrzeuge, die auf dem vom

Endpunkt im Gebiet des ersteren Vertragschließenden

Teils weiter entfernten Abschnitt

eingesetzt sind, eine geringere Kapazität

aufweisen als jene, die auf dem näher

gelegenen Abschnitt benützt werden;

(c) wenn die Luftfahrzeuge mit kleinerer Kapazität

laut Flugplan nur in Verbindung mit

den Luftfahrzeugen mit größerer Kapazität

verwendet werden; die ersteren sollen am

Wechselpunkt mit dem Zweck ankommen,

Verkehr zu befördern, der von den Luftfahrzeugen

mit größerer Kapazität übernommen

wird oder an sie abgegeben werden

soll; ihre Kapazität soll unter besonderer

Berücksichtigung dieses Zwecks bestimmt

werden;

(d) wenn ein angemessenes Durchflugsvolumen

besteht; und

(e) wenn die Bestimmungen des Artikels 5 des

vorliegenden Abkommens für alle Verfügungen

mit Bezug auf Wechsel der Beförderungskapazität

maßgebend sind.

Artikel 7

(1) Die für die vereinbarten Luftverkehrslinien

zu berechnenden Tarife müssen angemessen sein

unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen

Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinns, der Eigenart des

Dienstes (z. B. des Schnelligkeits- und Bequemlichkeitsstandards)

und der Tarife anderer Luft-

verkehrsunternehmungen für irgendeinen Teil der

festgelegten Flugstrecke. Die Tarife werden gemäß

den nachstehenden Bestimmungen dieses

Artikels festgesetzt.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten

Tarife zusammen mit den Agenturprovisionssätzen

in Verbindung mit diesen Tarifen werden,

wenn möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken

zwischen den beteiligten namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmungen in Beratung

mit anderen Luftverkehrsunternehmungen,

welche die ganze oder einen Teil dieser

Strecke betreiben, vereinbart; eine solche Vereinbarung

ist, wenn es möglich ist, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Lufttransportverbandes

(IATA) zu treffen. Die so

vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung

der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Teile.

(3) Können die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

sich nicht auf einen dieser

Tarife einigen oder kommt aus einem anderen

Grund eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen

des Absatzes (2) dieses Artikels nicht

zustande, so werden die Luftfahrtbehörden der

Vertragschließenden Teile versuchen, den Tarif in

gegenseitigem Einvernehmen festzulegen.

(4) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht

über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz

(2) dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder

über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz

(3) einigen, so wird die Meinungsverschiedenheit

nach den Bestimmungen des Artikels 10 des vorliegenden

Abkommens geregelt.

(5) Ein Tarif, den die Luftfahrtbehörden eines

der beiden Vertragschließenden Teile als unbefriedigend

erachten, kann nur nach der Bestimmung

des Absatzes (3) des Artikels 10 des vorliegenden

Abkommens in Kraft treten.

(6) Wenn Tarife gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels erstellt worden sind, sollen diese

Tarife in Kraft bleiben, bis neue Tarife gemäß

den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden

sind.

Artikel 8

Jeder Vertragschließende Teil gewährt den

namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

des anderen Vertragschließenden Teils das

Recht, alle überschüssigen Einnahmen, in welcher

Währung sie auch immer verdient worden

waren, in österreichischen Schillingen oder

Pfundsterling zum offiziellen Wechselkurs an

ihre Hauptbüros zu überweisen. Bezüglich dieser

Überweisung von überschüssigen Einnahmen

sollen die Bestimmungen des Liberalisierungskodex

der Organisation für europäische wirtschaftliche

Zusammenarbeit (OEEC) Anwendung

finden, soweit diese von den zwei Vertragsschließenden

Teilen angenommen worden

sind.

Artikel 9

Die Luftfahrtbehörden eines jeden der beiden

Vertragschließenden Teile werden den Luftfahrtbehörden

des anderen Vertragschließenden Teils

auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder

sonstigen statistischen Unterlagen übermitteln,

die billigerweise zum Zweck der Nachprüfung

der auf den vereinbarten Luftverkehrslinien von

den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

des ersteren Vertragschließenden Teils

bereitgestellten Kapazität gefordert werden können.

Diese Unterlagen sollen alle Angaben umfassen,

die zur Feststellung des Umfangs des Verkehrs

der Luftverkehrsunternehmungen auf den

vereinbarten Luftverkehrslinien und der Herkunft

und Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich

sind.

Artikel 10

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Teilen über Auslegung

oder Anwendung des vorliegenden Abkommens

werden sich die Vertragschließenden Teile zunächst

bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg

untereinander beizulegen.

(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf

dem Verhandlungsweg zu keiner Regelung,

(a) können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit

einem einverständlich eingesetzten

Schiedsgericht oder einer anderen

Person oder Körperschaft zur Entscheidung

vorzulegen; oder

(b) wenn sie darüber nicht übereinkommen oder

wenn sie sich nach dem Beschluß, die Meinungsverschiedenheit

einem Schiedsgericht

vorzulegen, über dessen Zusammensetzung

nicht einigen können, kann jeder Vertragschließende

Teil die Meinungsverschiedenheit

einem zur Entscheidung zuständigen

Schiedsgericht, falls ein solches künftig im

Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

(ICAO) errichtet wird, oder,

wenn es ein solches Schiedsgericht nicht gibt,

dem Rat der genannten Organisation zur

Entscheidung vorlegen.

(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jede nach Absatz (2) dieses Artikels ergangene

Entscheidung zu befolgen.

(4) Versäumt es ein Vertragschließender Teil

oder eine von einem Vertragschließenden Teil

namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung,

eine nach Absatz (2) dieses Artikels ergangene

Entscheidung zu befolgen, kann der andere Vertragschließende

Teil so lange alle Rechte einschränken,

vorenthalten oder widerrufen, die er

auf Grund des vorliegenden Abkommens dem

säumigen Vertragschließenden Teil oder der

namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung

oder den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

jenes Vertragschließenden Teils oder

der säumigen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung

gewährt hat.

Artikel 11

(1) Findet es einer der Vertragschließenden Teile

für wünschenswert, irgendeine Bestimmung des

vorliegenden Abkommens abzuändern, tritt diese

Abänderung, falls sie das Einverständnis beider

Vertragschließenden Teile findet, durch einen

Notenwechsel in Kraft.

(2) Findet es einer der Vertragschließenden

Teile für wünschenswert, irgendeine Abänderung

an dem Flugstreckenplan des vorliegenden Abkommens

vorzunehmen, kann diese Änderung

durch unmittelbare Vereinbarung zwischen den

Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile

erfolgen.

(3) Im Fall des Abschlusses eines allgemeinen

multilateralen, den Luftverkehr betreffenden Abkommens,

durch den beide Vertragschließende

Teile gebunden werden, wird das vorliegende Abkommen

in einer Weise abgeändert werden, daß

es den Bestimmungen eines solchen Abkommens

entspricht.

Artikel 12

Ein Vertragschließender Teil kann das vorliegende

Abkommen jederzeit dem anderen Vertragschließenden

Teil kündigen, wenn er es zu

beenden wünscht. Die Kündigung ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

(ICAO) mitzuteilen. Im Fall einer Kündigung

läuft dieses Abkommen zwölf Monate nach Eingang

der Kündigung bei dem anderen Vertragschließenden

Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf

der Frist durch Übereinkommen der Vertragschließenden

Teile zurückgenommen wird. Wenn

eine Empfangsbestätigung durch den anderen

Vertragschließenden Teil nicht erfolgt, gilt die

Kündigung als vierzehn Tage nach Empfang

durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

(ICAO) eingegangen.

Artikel 13

Das vorliegende Abkommen und jeder Notenwechsel

gemäß Artikel 11 werden bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) registriert.

Artikel 14

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner

Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

von ihren jeweiligen Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen

unterzeichnet und mit ihren Siegeln

versehen.

Geschehen am 27. Oktober 1956 zu Wien in

doppelter Urschrift in deutscher und englischer

Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen

authentisch ist.

Für die Österreichische Für die Regierung des

Bundesregierung: Vereinigten Königreichs

Leopold Figl Geoffrey Wallinger

FLUGSTRECKENPLAN

Flugstrecken, die von der namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmung oder den namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmungen der

Republik Österreich betrieben werden sollen.

Flugstrecken, die von der namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmung oder den namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmungen des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und

Nordirland betrieben werden sollen.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14 am 27. Oktober 1956 in Kraft getreten.

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