232. Verordnung: Habilitationsnorm.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, wird verordnet
I. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent
wird auf Grund eines nach den Bestimmungen
dieser Verordnung durchzuführenden Habilitationsverfahrens
im autonomen Wirkungsbereich
der Hochschulen verliehen.
(2) An den Universitäten und den Hochschulen
ohne Fakultätsgliederung obliegt die Durchführung
des Habilitationsverfahrens den Professorenkollegien,
an den Technischen Hochschulen
dem Gesamtkollegium. Das Gesamtkollegium
kann jedoch die Durchführung des Habilitationsverfahrens
den Fakukätskollegien übertragen.
§ 2. (1) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent
kann nur für das ganze Gebiet oder für ein
größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen
Faches erworben werden.
(2) Das Habilitationsfach muß zu den Fachgebieten
gehören, deren Vertretung in den Wirkungsbereich
der Hochschule (Fakultät) fällt, an
der der Bewerber die Lehrbefugnis anstrebt.
(3) Ein Hochschuldozent kann als solcher die
Lehrbefugnis gleichzeitig an mehreren Hochschulen
und auch an mehreren Fakultäten einer in
Fakultäten gegliederten Hochschule besitzen.
(4) Ein Dienstverhältnis wird durch die Verleihung
der Lehrbefugnis als Hochschuldozent
nicht begründet.
§ 3. (1) Hinsichtlich der Eignung des Bewerbers
im allgemeinen wird gefordert
1. Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses
einer mittleren Lehranstalt;
3. Besitz eines inländischen oder gleichwertigen
ausländischen Doktorates, das für das Habilitationsfach
in Betracht kommt;
4. ehrenhaftes Vorleben;
5. volle Handlungsfähigkeit;
6. Nachweis, daß seit Abschluß des Hochschulstudiums
durch Erwerbung des Doktorates mindestens
zwei Jahre vergangen sind.
(2) Von den im Abs. 1 unter Z. 1, 2
und 6 genannten Erfordernissen kann das Bundesministerium
für Unterricht auf Antrag des
Professorenkollegiums (der zuständigen akademischen
Behörde) Ausnahmen bewilligen.
II. ABSCHNITT.
Ansuchen um Verleihung der Lehrbefugnis.
§ 4. (1) Das Ansuchen um die Verleihung der
Lehrbefugnis als Hochschuldozent ist beim Professorenkollegium
(der zuständigen akademischen
Behörde) einzubringen. Hiebei hat der Bewerber
das wissenschaftliche Fachgebiet, für das um die
Verleihung der Lehrbefugnis angesucht wird,
genau zu bezeichnen.
(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen hat der
Bewerber folgende Angaben und Belege beizubringen
1. eine Darstellung seines Lebenslaufes, in der
insbesondere sein Studiengang und seine bisherige
berufliche und fachliche Tätigkeit zu schildern
sind;
2. den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 14 Staatsbürgerschaftsgesetz
1949, BGBl. Nr. 276/1949);
ist der Bewerber nicht österreichischer Staatsbürger,
so sind im Gesuche die Gründe anzugeben,
derentwegen die Ausnahme von dem Erfordernis
der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt
wird;
3. sein Reifezeugnis; ist dieses kein im Inland
gültiges Reifezeugnis einer mittleren Lehranstalt,
so sind im Gesuche die Gründe anzugeben, aus
denen die Ausnahme von diesem Erfordernis beantragt
wird;
4. sein Diplom eines Doktorates, das für das
Habilitationsfach in Betracht kommt;
5. den Nachweis, daß seit Abschluß seines
Hochschulstudiums durch Erwerbung des Dok-
torates mindestens zwei Jahre vergangen sind;
trifft dieses Erfordernis nicht zu, so sind im
Gesuche die Gründe anzugeben, derentwegen der
Bewerber eine Ausnahme beantragt;
6. eine ausdrücklich als Habilitationsschrift zu
bezeichnende Arbeit in fünf Gleichschriften. Die
Arbeit muß vom Bewerber selbständig verfaßt
und unter seinem Namen bereits durch Druck
veröffentlicht worden sein. Eine noch nicht durch
Druck veröffentlichte Arbeit kann als Habilitationsschrift
angenommen werden, wenn die
Drucklegung nur wegen der Höhe der Druckkosten
oder wegen sonstiger technischer Schwierigkeiten
noch nicht möglich war und wenigstens
sonstige durch Druck veröffentlichte wissenschaftlich
wertvolle Arbeiten des Bewerbers vorliegen.
Die Habilitationsschrift muß methodisch
einwandfrei durchgeführt sein, wissenschaftlich
wichtige Ergebnisse enthalten und dartun, daß
der Bewerber sein Habilitationsfach wissenschaftlich
beherrscht und zu fördern befähigt ist. Eine
Dissertation ist auch in erweiterter Bearbeitung
nicht als Habilitationsschrift anzunehmen. Mehrere
Abhandlungen können in ihrer Gesamtheit
als Habilitationsschrift anerkannt werden, wenn
sie sich auf die methodische Bearbeitung des
gleichen Problems beziehen und infolge ihres
sachlichen Zusammenhanges eine nach einem einheitlichen
Plan angelegte größere Arbeit darstellen.
An den Technischen Hochschulen, der Montanistischen
Hochschule und der Hochschule für
Bodenkultur können auch größere konstruktive
Entwürfe eingereicht werden. Abhandlungen
(Entwürfe), die sich auf die Darlegung einzelner
Fälle oder schon bekannter Forschungsergebnisse
beschränken, sind als Habilitationsschrift nicht
anzuerkennen;
7. außer der Habilitationsschrift sind auch die
sonstigen vom Bewerber selbständig oder als
Mitautor verfaßten und bereits durch Druck veröffentlichten
wissenschaftlichen Arbeiten vorzulegen;
8. das Programm der in Aussicht genommenen
Vorlesungen; bei Fächern, die beim Unterricht
die Verwendung von Lehrmitteln erfordern,
überdies die Angabe, auf welche Weise der Bewerber
sich die nötigen Lehrmittel zu beschaffen
gedenkt;
9. eine Erklärung, in der der Bewerber zur
Kenntnis nimmt, daß die allenfalls verliehene
Lehrbefugnis als Hochschuldozent gemäß § 23
Abs. 1 lit: b und c durch dauernde Abwesenheit
vom Hochschulort und durch fortgesetzte
unbegründete Nichtausübung durch zwei Jahre
erlischt;
10. ein polizeiliches Führungszeugnis, sofern
der Bewerber nicht im öffentlichen Dienste steht.
(3) Wenn die im Abs. 2 geforderten Angaben
und Belege nicht vollständig beigebracht wurden,
hat das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde) den Bewerber schriftlich
zur Ergänzung innerhalb einer angemessenen
Frist aufzufordern. Wird die Frist nicht eingehalten,
so gilt das Habilitationsansuchen als zurückgezogen.
Auf diese Folge ist bei der Aufforderung
zur Ergänzung des Gesuches ausdrücklich
hinzuweisen.
III. ABSCHNITT.
Habilitationsverfahren.
§ 5. (1) Das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde) wählt aus seiner
Mitte einen Habilitationsausschuß, der zumindest
aus den zwei Begutachtern der Habilitationsschrift
und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten
des Bewerbers zu bestehen hat. Der Habilitationsausschuß
hat zwecks Vorbereitung der
Entscheidungen des Professorenkollegiums (der
zuständigen akademischen Behörde) nach jedem
Abschnitt des Habilitationsverfahrens einen Bericht
mit den erforderlichen Anträgen zu erstatten.
(2) Mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Unterricht können auch dem Professorenkollegium
(der zuständigen akademischen Behörde)
nicht angehörende Mitglieder des Lehrkörpers
derselben Hochschule (Fakultät) oder
Mitglieder des Lehrkörpers einer anderen Hochschule
(Fakultät) zu Ausschußmitgliedern bestellt
werden.
§ 6. (1) Das Habilitationsverfahren gliedert sich
in folgende Abschnitte
1. Prüfung des Ansuchens auf seine Zulässigkeit
und Vollständigkeit sowie auf die Eignung
des Bewerbers im allgemeinen;
2. Begutachtung der Habilitationsschrift und
der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen des
Bewerbers;
3. Aussprache über das Habilitationsfach (Kolloquium);
4. Begutachtung einer Probevorlesung.
(2) Am Schlusse eines jeden Abschnittes hat das
Professorenkollegium (die zuständige akademische
Behörde) zu entscheiden, ob der Bewerber
zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens
zugelassen wird.
§ 7. (1) Im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
ist zu prüfen, ob das Habilitationsgesuch
gemäß § 2 Abs. 1 und 2 zulässig ist
und ob es den formellen Erfordernissen des § 4
Abs. 1 und 2 entspricht. Liegt die Habilitationsschrift
noch nicht unter dem Namen des
Bewerbers in Druck vor, so ist zu prüfen, ob
die in § 4 Abs. 2 Z. 6 geforderten Voraussetzungen
für eine ausnahmsweise Annahme
der Habilitationsschrift gegeben sind. Zeigen sich
sonst formelle Mängel des Gesuches, so ist im
Sinne des § 4 Abs. 3 vorzugehen.
(2) Ferner ist zu prüfen, ob die Erfordernisse
des § 3 Abs. 1 gegeben sind. Ob ein im Aus-
land erworbenes Doktorat einem inländischen
Doktorat, das für das Habilitationsfach in Betracht
kommt, gleichwertig ist, entscheidet im
Zweifel das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde). Hat der Bewerber um
eine Ausnahme von den Erfordernissen des § 3
Abs. 1 Z. 1, 2 oder 6 angesucht, so darf
das Habilitationsverfahren erst fortgesetzt
werden, wenn auf Antrag des Professorenkollegiums
(der zuständigen akademischen Behörde)
das Bundesministerium für Unterricht gemäß
§ 3 Abs. 2 die Ausnahme bewilligt hat.
(3) Erachtet das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde), daß das Habilitationsgesuch
gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unzulässig
ist oder daß der Bewerber den allgemeinen
Erfordernissen des § 3 Abs. 1 nicht voll entspricht,
so ist das Habilitationsansuchen zurückzuweisen.
Das gleiche gilt, wenn eine Ausnahme
gemäß § 3 Abs. 2 erforderlich ist und vom
Professorenkollegium (der zuständigen akademischen
Behörde) nicht beantragt oder zwar beantragt,
aber vom Bundesministerium für Unterricht
nicht bewilligt wird.
(4) Erachtet das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde), daß gegen die
Annahme des Habilitationsgesuches keine Bedenken
bestehen, so ist der Bewerber schriftlich
zu verständigen, daß in die Prüfung seiner Habilitationsschrift
und seiner sonstigen wissenschaftlichen
Leistungen eingegangen wird.
§ 8. (1) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
ist mit gebotener Strenge zu prüfen,
ob die Habilitationsschrift und die sonstigen
wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers inhaltlich
den Erfordernissen des § 4 Abs. 2 Z. 6 entsprechen.
(2) Der Bericht des Habilitationsausschusses an
das Professorenkollegium (die zuständige akademische
Behörde) darf sich nicht darauf beschränken
festzustellen, ob die Habilitationsschrift und
die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten des
Bewerbers inhaltlich den Erfordernissen des § 4
Abs. 2 Z. 6 entsprechen. Der Bericht muß
vielmehr in kritischer Beurteilung alle Vorzüge
und Mängel der Arbeiten aufzeigen und insbesondere
darlegen, ob und welche wissenschaftlich
wichtigen Ergebnisse die Habilitationsschrift enthält.
Erst danach hat der Bericht als Endergebnis
der Prüfung zum Ausdruck zu bringen, ob die
Habilitationsschrift dartut, daß der Bewerber
Probleme seines Habilitationsfaches nach wissenschaftlicher
Methode zu behandeln vermag, daß
er sein Habilitationsfach wissenschaftlich beherrscht
und daß er es zu fördern befähigt ist.
Kann sich der Habilitationsausschuß über ein abschließendes
Urteil nicht einigen, so sind alle vorgebrachten
Meinungen in dem Bericht aufzunehmen.
(3) Wird die Habilitationsschrift vom Professorenkollegium
(der zuständigen akademischen
Behörde) nicht als geeignet befunden, so ist das
Habilitationsansuchen abzuweisen.
(4) Erachtet das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde) die Habilitationsschrift
nicht als ausreichende Grundlage einer
Habilitation für das ganze Gebiet des vom Bewerber
angegebenen Faches, so hat es unter
Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 das Teilgebiet
zu bestimmen, für das die Lehrbefugnis verliehen
werden könnte. In diesem Falle ist das weitere
Habilitationsverfahren auf die Prüfung zu beschränken,
ob dem Bewerber für das in Aussicht
genommene Teilgebiet die Lehrbefugnis verliehen
werden kann.
(5) Das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde) hat die Entscheidung, ob
der Bewerber auf Grund der Habilitationsschrift
und seiner sonstigen wissenschaftlichen Leistungen
zum Kolloquium zugelassen wird, spätestens
binnen Jahresfrist seit Überreichung des Habilitationsgesuches
zu treffen.
(6) Wurde vom Professorenkollegium (der zuständigen
akademischen Behörde) die Habilitationsschrift,
wenn auch nur mit einer Einschränkung
gemäß Abs. 4 als geeignet befunden, so
ist der Bewerber hievon schriftlich zu verständigen
und einzuladen, sich dem Kolloquium zu
unterziehen.
§ 9. (1) Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
ist das Kolloquium durch die
Mitglieder des Habilitationsausschusses durchzuführen.
Dem Kolloquium sollen nach Möglichkeit
auch die übrigen Mitglieder des Professorenkollegiums
(der zuständigen akademischen Behörde)
beiwohnen. Auch sie können sich am
Kolloquium durch Fragestellung beteiligen.
(2) Das Kolloquium hat sich auf das ganze
Gebiet des Habilitationsfaches zu erstrecken. Bei
der Beurteilung sind weniger die Einzelkenntnisse
als die methodischen Fähigkeiten des Bewerbers
und die wissenschaftliche Durchdringung
des Habilitationsfaches entscheidend. Nach Art
des Habilitationsfaches kann auch eine praktische
Betätigung im Rahmen des Kolloquiums gefordert
werden. Über das Kolloquium ist ein Protokoll
abzufassen.
(3) Wird das Kolloquium vom Professorenkollegium
(der zuständigen akademischen Behörde)
nicht als befriedigend befunden, so ist das Habilitationsansuchen
abzuweisen.
(4) Erachtet das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde), daß das Kolloquium
befriedigend war, so ist der Bewerber
hievon schriftlich zu verständigen und gleichzeitig
aufzufordern, drei Themen für die Probevorlesung
vorzuschlagen.
(5) Nach Auswahl des Themas durch das Professorenkollegium
(die zuständige akademische
Behörde) ist der Bewerber unter Bekanntgabe
des gewählten Themas zur Abhaltung einer
Probevorlesung einzuladen.
§ 10. (1) Im vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
hat der Bewerber in Gegenwart
der Mitglieder des Habilitationsausschusses und
nach Möglichkeit auch der übrigen Mitglieder
des Professorenkollegiums (der zuständigen akademischen
Behörde) eine allgemein zugängliche
Probevorlesung abzuhalten.
(2) Die Probevorlesung muß im freien Vortrag
abgehalten werden und soll dartun, daß der Bewerber
für das akademische Lehramt geeignet ist.
Erfordert das Habilitationsfach einen demonstrativen
Unterricht, so ist bei der Probevorlesung
auch auf diesen Umstand Rücksicht zu
nehmen.
(3) Wird die Probevorlesung vom Professorenkollegium
(der zuständigen akademischen Behörde)
nicht als befriedigend befunden, so ist das
Habilitationsansuchen abzuweisen.
(4) Wenn jedoch nach dem Ergebnis der Probevorlesung
und unter Berücksichtigung des Berufes
und der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers
angenommen werden kann, daß er nur
derzeit für das akademische Lehramt noch nicht
geeignet ist, die Eignung aber voraussichtlich in
absehbarer Zeit besitzen dürfte, so liegt es im
freiein Ermessen des Professorenkollegiums (der
zuständigen akademischen Behörde), die Entscheidung
über das Habilitationsansuchen auszusetzen
und dem Bewerber freizustellen, sich nach
einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als
ein Jahr und nicht länger als zwei Jahre sein
darf, neuerlich zur Abhaltung einer Probevorlesung
zu melden. Für diese zweite Probevorlesung
darf das Thema der ersten Probevorlesung
nicht gewählt werden. Fällt auch die
zweite Probevorlesung nicht zur Befriedigung
des Professorenkollegiums (der zuständigen akademischen
Behörde) aus, so ist das Habilitationsansuchen
abzuweisen.
(5) Erachtet das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde), daß die Probevorlesung
befriedigend war, so ist in die Endberatung
einzugehen.
§ 11. (1) Bei der Endberatung hat das Professorenkollegium
(die zuständige akademische Behörde)
insbesondere neuerlich zu prüfen, ob die
Erfordernisse des § 3 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5
noch gegeben sind und sohin auf Grund des
Schlußberichtes des Habilitationsausschusses und
nach einer zusammenfassenden Beurteilung aller
vier Abschnitte des Habilitationsverfahrens zu
entscheiden, ob der Bewerber auf Grund der bewiesenen
Leistungen zu einer Lehrtätigkeit als
Hochschuldozent zugelassen wird. Hiebei ist das
Fachgebiet, für das die Lehrbefugnis verliehen
wird, genau zu bezeichnen.
(2) Anläßlich der Verleihung der Lehrbefugnis
als Hochschuldozent hat das Professorenkollegium
(die zuständige akademische Behörde)
auch über die Einräumung der ausreichenden
Benützung der Hörsäle und der erforderlichen
Lehrmittel durch den Hochschuldozenten zu
befinden.
(3) Der Beschluß auf Zulassung bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht.
Die Erteilung oder Versagung der Genehmigung
ist zu begründen.
§ 12. Ein Bewerber, dessen Habilitationsansuchen
abgewiesen wurde oder der sein Gesuch
vor Erledigung des Habilitationsverfahrens zurückgezogen
hat, kann nicht vor Ablauf von
zwei Jahren und nur unter Vorlage einer neuen
Habilitationsschrift bei demselben oder einem
anderen Professorenkollegium um die Verleihung
der Lehrbefugnis ansuchen. Im neuerlichen
Gesuch ist auf die frühere Ablehnung (Zurückziehung)
hinzuweisen.
§ 13. Alle Entscheidungen des Professorenkollegiums
(der zuständigen akademischen Behörde)
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der absoluten
Stimmenmehrheit und sind dem Bewerber
schriftlich mit Angabe der Gründe und gegen
Zustellungsnachweis bekanntzugeben.
§ 14. (1) Fällt eine der Entscheidungen des
Professorenkollegiums (der zuständigen akademischen
Behörde) gegen den Bewerber aus, so
steht es ihm anheim, die Aufsichtsbeschwerde an
das Bundesministerium für Unterricht zu erheben.
Wird die Aufsichtsbeschwerde binnen
sechs Wochen nach Zustellung des Beschlusses
an den Bewerber eingebracht, so hat das Bundesministerium
für Unterricht den Beschluß zu
beheben, wenn
a) einer der Beschlüsse über die im § 6 genannten
Abschnitte des Habilitationsverfahrens
mit der Begutachtung des betreffenden
Abschnittes in einem unbegründeten
Widerspruch steht,
b) der Beschluß, einen Bewerber zur Lehrtätigkeit
als Hochschuldozent nicht zuzulassen,
mit den Beschlüssen über die in § 6
genannten Abschnitte des Habilitationsverfahrens
in einem unbegründeten Widerspruch
steht,
c) die Vorschriften über das Habilitationsverfahren
verletzt wurden,
d) der Beschluß anderen Rechtsvorschriften
widerspricht.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a bis d
ist auf Antrag des Bewerbers das Habilitationsverfahren
vom Professorenkollegium (der zuständigen
akademischen Behörde) neu durchzuführen.
IV. ABSCHNITT.
Abgekürztes Habilitationsverfahren.
§ 15. Bei Bewerbern, deren wissenschaftliche
oder pädagogische Qualifikation außer Zweifel
steht, kann das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde) vom Kolloquium
beziehungsweise von der Probevorlesung Abstand
nehmen, insbesondere wenn ein Hochschuldozent
die Ausdehnung der Lehrbefugnis auf
ein weiteres Fachgebiet anstrebt oder wenn es
sich um die Wiedererlangung einer erloschenen
Lehrbefugnis handelt.
V. ABSCHNITT.
Anerkennung der Lehrbefugnis ohne nochmaliges
Habilitationsverfahren.
§ 16. Die Lehrbefugnis kann ohne nochmaliges
Habilitationsverfahren vom Professorenkollegium
(der zuständigen akademischen Behörde)
einer anderen Fakultät (Hochschule) auf Grund
der Ergebnisse der bisherigen wissenschaftlichen
und Lehrtätigkeit anerkannt werden. Hiebei
gelten § 11 Abs. 2 und 3 und § 14 sinngemäß.
VI. ABSCHNITT.
Rechte und Pflichten des Hochschuldozenten.
§ 17. (1) Der Hochschuldozent darf die Lehrbefugnis
nur an der Hochschule (Fakultät), an
der er zugelassen wurde, und nur für das Fachgebiet
ausüben, für das ihm die Lehrbefugnis
verliehen wurde.
(2) Das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde) hat darüber zu wachen,
daß die vom Hochschuldozenten jeweils angekündigten
und abgehaltenen Vorlesungen den
Rahmen der ihm erteilten Lehrbefugnis nicht
überschreiten.
§ 18. (1) In welchem Ausmaß der Hochschuldozent
berechtigt ist, Hörsäle und Lehrmittel
der Hochschule (Fakultät) zu benützen, richtet
sich nach dem gemäß § 11 Abs. 2 zu fassenden
Beschluß des Professorenkollegiums (der zuständigen
akademischen Behörde).
(2) Mit Zustimmung des Professorenkollegiums
(der zuständigen akademischen Behörde) kann
der Hochschuldozent seine Lehrtätigkeit auch
außerhalb der Hochschulräumlichkeiten ausüben,
wenn die in Aussicht genommenen Räume hiefür
geeignet sind.
§ 19. (1) Der Hochschuldozent hat die in Ausübung
seiner Lehrbefugnis beabsichtigten Vorlesungen
und Übungen ordnungsgemäß anzukündigen.
Er ist verpflichtet, die angekündigten
Lehrveranstaltungen persönlich abzuhalten und
zu Ende zu führen.
(2) Aus rücksichtswürdigen Gründen kann der
Hochschuldozent mit Zustimmung des Professorenkollegiums
(der zuständigen akademischen
Behörde) seine Lehrtätigkeit unterbrechen oder
vor Ende des Semesters (Studienjahres) beenden.
§ 20. (1) Der Anspruch des Hochschuldozenten
auf Kollegiengeld für die von ihm abgehaltenen
Lehrveranstaltungen richtet sich nach den hiefür
bestehenden Vorschriften.
(2) Auf Antrag des Professorenkollegiums (der
zuständigen akademischen Behörde) kann das
Bundesministerium für Unterricht einem Hochschuldozenten
besondere Lehraufträge erteilen.
Für diese Lehraufträge gebührt dem Hochschuldozenten
eine Remuneration nach Maßgabe der
hiefür bestehenden Vorschriften.
(3) Zur Förderung seiner Lehrtätigkeit und
seiner wissenschaftlichen Arbeiten sowie für
Studienreisen können einem Hochschuldozenten
auf Antrag des Professorenkollegiums (der zuständigen
akademischen Behörde) vom Bundesministerium
für Unterricht einmalige Beträge
und, wenn der Hochschuldozent über kein gesichertes
und ausreichendes Einkommen verfügt,
auch ständige Unterstützungen bewilligt werden.
Im letzteren Falle kann jedoch die Gewährung
der Unterstützung an die Bedingung geknüpft
werden, daß der Hochschuldozent nach Maßgabe
des Unterrichtsbedürfnisses bestimmte Vorlesungen
oder Übungen aus seinem Sachgebiet in
angemessenem Umfang abhält.
§ 21. Das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde) kann Vorschläge betreffend
die auszeichnungsweise Verleihung des
Titels eines ordentlichen oder außerordentlichen
Professors an Hochschuldozenten erstatten.
VII. ABSCHNITT.
Titelführung.
§ 22. (1) Mit dem Erwerb der Lehrbefugnis
nach den Bestimmungen dieser Verordnung ist
das Recht zur Führung des Titels „Hochschuldozent"
verbunden.
(2) Hochschuldozenten, die auf ihre Lehrbefugnis
nach Vollendung des 65. Lebensjahres
verzichtet haben (§ 23 Abs. 1 lit. a) oder
deren Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. e
erloschen ist, behalten das Recht, den Titel
„Hochschuldozent" zu führen. Dieses Recht
kann vom Professorenkollegium (der zuständigen
akademischen Behörde) auch anderen ehemaligen
Hochschuldozenten als Auszeichnung eingeräumt
werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht.
(3) An den Universitäten tritt an die Stelle der
Bezeichnung „Hochschuldozent" die Bezeichnung
„Universitätsdozent".
VIII. ABSCHNITT.
Erlöschen der Lehrbefugnis.
§ 23. (1) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent
erlischt
a) durch Verzicht; dieser ist dem Professorenkollegium
(der zuständigen akademischen
Behörde) anzuzeigen;
b) durch dauernde Abwesenheit vom Hochschulorte;
dauernde Abwesenheit ist auch
dann anzunehmen, wenn dem Hochschuldozenten
die regelmäßige Ausübung der
Lehrtätigkeit durch Verlegung des ordentlichen
Wohnsitzes außerhalb der Hochschulstadt
unmöglich wird;
c) durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung
durch zwei Jahre; ob eine Nichtausübung
unbegründet ist, entscheidet das
Professorenkollegium (die zuständige akademische
Behörde);
d) durch ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis
nach Maßgabe besonderer Vorschriften;
e) mit dem Ablauf des Studienjahres, in dem
der Hochschuldozent sein 75. Lebensjahr
vollendet.
(2) Dem Professorenkollegium (der zuständigen
akademischen Behörde) obliegt die Feststellung,
daß und aus welchen Gründen die Lehrbefugnis
erloschen ist. Von dieser Feststellung ist der Betroffene
schriftlich gegen Zustellungsnachweis zu
verständigen.
(3) Das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde) hat die regelmäßige Ausübung
der Lehrtätigkeit der Hochschuldozenten
zu überwachen und den allfälligen Eintritt der
im Abs. 1 unter lit. b bis e bezeichneten Erlöschungsgründe
rechtzeitig wahrzunehmen.
IX. ABSCHNITT.
Übergangsbestimmungen.
§ 24. Anhängige Habilitationsverfahren sind
nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen
und zu beenden.