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232. Verordnung: Habilitationsnorm.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Verordnung: Habilitationsnorm.

Auf Grund des § 13 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, wird verordnet

I. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent

wird auf Grund eines nach den Bestimmungen

dieser Verordnung durchzuführenden Habilitationsverfahrens

im autonomen Wirkungsbereich

der Hochschulen verliehen.

(2) An den Universitäten und den Hochschulen

ohne Fakultätsgliederung obliegt die Durchführung

des Habilitationsverfahrens den Professorenkollegien,

an den Technischen Hochschulen

dem Gesamtkollegium. Das Gesamtkollegium

kann jedoch die Durchführung des Habilitationsverfahrens

den Fakukätskollegien übertragen.

§ 2. (1) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent

kann nur für das ganze Gebiet oder für ein

größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen

Faches erworben werden.

(2) Das Habilitationsfach muß zu den Fachgebieten

gehören, deren Vertretung in den Wirkungsbereich

der Hochschule (Fakultät) fällt, an

der der Bewerber die Lehrbefugnis anstrebt.

(3) Ein Hochschuldozent kann als solcher die

Lehrbefugnis gleichzeitig an mehreren Hochschulen

und auch an mehreren Fakultäten einer in

Fakultäten gegliederten Hochschule besitzen.

(4) Ein Dienstverhältnis wird durch die Verleihung

der Lehrbefugnis als Hochschuldozent

nicht begründet.

§ 3. (1) Hinsichtlich der Eignung des Bewerbers

im allgemeinen wird gefordert

1. Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2. Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses

einer mittleren Lehranstalt;

3. Besitz eines inländischen oder gleichwertigen

ausländischen Doktorates, das für das Habilitationsfach

in Betracht kommt;

4. ehrenhaftes Vorleben;

5. volle Handlungsfähigkeit;

6. Nachweis, daß seit Abschluß des Hochschulstudiums

durch Erwerbung des Doktorates mindestens

zwei Jahre vergangen sind.

(2) Von den im Abs. 1 unter Z. 1, 2

und 6 genannten Erfordernissen kann das Bundesministerium

für Unterricht auf Antrag des

Professorenkollegiums (der zuständigen akademischen

Behörde) Ausnahmen bewilligen.

II. ABSCHNITT.

Ansuchen um Verleihung der Lehrbefugnis.

§ 4. (1) Das Ansuchen um die Verleihung der

Lehrbefugnis als Hochschuldozent ist beim Professorenkollegium

(der zuständigen akademischen

Behörde) einzubringen. Hiebei hat der Bewerber

das wissenschaftliche Fachgebiet, für das um die

Verleihung der Lehrbefugnis angesucht wird,

genau zu bezeichnen.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen hat der

Bewerber folgende Angaben und Belege beizubringen

1. eine Darstellung seines Lebenslaufes, in der

insbesondere sein Studiengang und seine bisherige

berufliche und fachliche Tätigkeit zu schildern

sind;

2. den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 14 Staatsbürgerschaftsgesetz

1949, BGBl. Nr. 276/1949);

ist der Bewerber nicht österreichischer Staatsbürger,

so sind im Gesuche die Gründe anzugeben,

derentwegen die Ausnahme von dem Erfordernis

der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt

wird;

3. sein Reifezeugnis; ist dieses kein im Inland

gültiges Reifezeugnis einer mittleren Lehranstalt,

so sind im Gesuche die Gründe anzugeben, aus

denen die Ausnahme von diesem Erfordernis beantragt

wird;

4. sein Diplom eines Doktorates, das für das

Habilitationsfach in Betracht kommt;

5. den Nachweis, daß seit Abschluß seines

Hochschulstudiums durch Erwerbung des Dok-

torates mindestens zwei Jahre vergangen sind;

trifft dieses Erfordernis nicht zu, so sind im

Gesuche die Gründe anzugeben, derentwegen der

Bewerber eine Ausnahme beantragt;

6. eine ausdrücklich als Habilitationsschrift zu

bezeichnende Arbeit in fünf Gleichschriften. Die

Arbeit muß vom Bewerber selbständig verfaßt

und unter seinem Namen bereits durch Druck

veröffentlicht worden sein. Eine noch nicht durch

Druck veröffentlichte Arbeit kann als Habilitationsschrift

angenommen werden, wenn die

Drucklegung nur wegen der Höhe der Druckkosten

oder wegen sonstiger technischer Schwierigkeiten

noch nicht möglich war und wenigstens

sonstige durch Druck veröffentlichte wissenschaftlich

wertvolle Arbeiten des Bewerbers vorliegen.

Die Habilitationsschrift muß methodisch

einwandfrei durchgeführt sein, wissenschaftlich

wichtige Ergebnisse enthalten und dartun, daß

der Bewerber sein Habilitationsfach wissenschaftlich

beherrscht und zu fördern befähigt ist. Eine

Dissertation ist auch in erweiterter Bearbeitung

nicht als Habilitationsschrift anzunehmen. Mehrere

Abhandlungen können in ihrer Gesamtheit

als Habilitationsschrift anerkannt werden, wenn

sie sich auf die methodische Bearbeitung des

gleichen Problems beziehen und infolge ihres

sachlichen Zusammenhanges eine nach einem einheitlichen

Plan angelegte größere Arbeit darstellen.

An den Technischen Hochschulen, der Montanistischen

Hochschule und der Hochschule für

Bodenkultur können auch größere konstruktive

Entwürfe eingereicht werden. Abhandlungen

(Entwürfe), die sich auf die Darlegung einzelner

Fälle oder schon bekannter Forschungsergebnisse

beschränken, sind als Habilitationsschrift nicht

anzuerkennen;

7. außer der Habilitationsschrift sind auch die

sonstigen vom Bewerber selbständig oder als

Mitautor verfaßten und bereits durch Druck veröffentlichten

wissenschaftlichen Arbeiten vorzulegen;

8. das Programm der in Aussicht genommenen

Vorlesungen; bei Fächern, die beim Unterricht

die Verwendung von Lehrmitteln erfordern,

überdies die Angabe, auf welche Weise der Bewerber

sich die nötigen Lehrmittel zu beschaffen

gedenkt;

9. eine Erklärung, in der der Bewerber zur

Kenntnis nimmt, daß die allenfalls verliehene

Lehrbefugnis als Hochschuldozent gemäß § 23

Abs. 1 lit: b und c durch dauernde Abwesenheit

vom Hochschulort und durch fortgesetzte

unbegründete Nichtausübung durch zwei Jahre

erlischt;

10. ein polizeiliches Führungszeugnis, sofern

der Bewerber nicht im öffentlichen Dienste steht.

(3) Wenn die im Abs. 2 geforderten Angaben

und Belege nicht vollständig beigebracht wurden,

hat das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde) den Bewerber schriftlich

zur Ergänzung innerhalb einer angemessenen

Frist aufzufordern. Wird die Frist nicht eingehalten,

so gilt das Habilitationsansuchen als zurückgezogen.

Auf diese Folge ist bei der Aufforderung

zur Ergänzung des Gesuches ausdrücklich

hinzuweisen.

III. ABSCHNITT.

Habilitationsverfahren.

§ 5. (1) Das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde) wählt aus seiner

Mitte einen Habilitationsausschuß, der zumindest

aus den zwei Begutachtern der Habilitationsschrift

und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten

des Bewerbers zu bestehen hat. Der Habilitationsausschuß

hat zwecks Vorbereitung der

Entscheidungen des Professorenkollegiums (der

zuständigen akademischen Behörde) nach jedem

Abschnitt des Habilitationsverfahrens einen Bericht

mit den erforderlichen Anträgen zu erstatten.

(2) Mit Genehmigung des Bundesministeriums

für Unterricht können auch dem Professorenkollegium

(der zuständigen akademischen Behörde)

nicht angehörende Mitglieder des Lehrkörpers

derselben Hochschule (Fakultät) oder

Mitglieder des Lehrkörpers einer anderen Hochschule

(Fakultät) zu Ausschußmitgliedern bestellt

werden.

§ 6. (1) Das Habilitationsverfahren gliedert sich

in folgende Abschnitte

1. Prüfung des Ansuchens auf seine Zulässigkeit

und Vollständigkeit sowie auf die Eignung

des Bewerbers im allgemeinen;

2. Begutachtung der Habilitationsschrift und

der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen des

Bewerbers;

3. Aussprache über das Habilitationsfach (Kolloquium);

4. Begutachtung einer Probevorlesung.

(2) Am Schlusse eines jeden Abschnittes hat das

Professorenkollegium (die zuständige akademische

Behörde) zu entscheiden, ob der Bewerber

zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens

zugelassen wird.

§ 7. (1) Im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens

ist zu prüfen, ob das Habilitationsgesuch

gemäß § 2 Abs. 1 und 2 zulässig ist

und ob es den formellen Erfordernissen des § 4

Abs. 1 und 2 entspricht. Liegt die Habilitationsschrift

noch nicht unter dem Namen des

Bewerbers in Druck vor, so ist zu prüfen, ob

die in § 4 Abs. 2 Z. 6 geforderten Voraussetzungen

für eine ausnahmsweise Annahme

der Habilitationsschrift gegeben sind. Zeigen sich

sonst formelle Mängel des Gesuches, so ist im

Sinne des § 4 Abs. 3 vorzugehen.

(2) Ferner ist zu prüfen, ob die Erfordernisse

des § 3 Abs. 1 gegeben sind. Ob ein im Aus-

land erworbenes Doktorat einem inländischen

Doktorat, das für das Habilitationsfach in Betracht

kommt, gleichwertig ist, entscheidet im

Zweifel das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde). Hat der Bewerber um

eine Ausnahme von den Erfordernissen des § 3

Abs. 1 Z. 1, 2 oder 6 angesucht, so darf

das Habilitationsverfahren erst fortgesetzt

werden, wenn auf Antrag des Professorenkollegiums

(der zuständigen akademischen Behörde)

das Bundesministerium für Unterricht gemäß

§ 3 Abs. 2 die Ausnahme bewilligt hat.

(3) Erachtet das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde), daß das Habilitationsgesuch

gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unzulässig

ist oder daß der Bewerber den allgemeinen

Erfordernissen des § 3 Abs. 1 nicht voll entspricht,

so ist das Habilitationsansuchen zurückzuweisen.

Das gleiche gilt, wenn eine Ausnahme

gemäß § 3 Abs. 2 erforderlich ist und vom

Professorenkollegium (der zuständigen akademischen

Behörde) nicht beantragt oder zwar beantragt,

aber vom Bundesministerium für Unterricht

nicht bewilligt wird.

(4) Erachtet das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde), daß gegen die

Annahme des Habilitationsgesuches keine Bedenken

bestehen, so ist der Bewerber schriftlich

zu verständigen, daß in die Prüfung seiner Habilitationsschrift

und seiner sonstigen wissenschaftlichen

Leistungen eingegangen wird.

§ 8. (1) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens

ist mit gebotener Strenge zu prüfen,

ob die Habilitationsschrift und die sonstigen

wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers inhaltlich

den Erfordernissen des § 4 Abs. 2 Z. 6 entsprechen.

(2) Der Bericht des Habilitationsausschusses an

das Professorenkollegium (die zuständige akademische

Behörde) darf sich nicht darauf beschränken

festzustellen, ob die Habilitationsschrift und

die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten des

Bewerbers inhaltlich den Erfordernissen des § 4

Abs. 2 Z. 6 entsprechen. Der Bericht muß

vielmehr in kritischer Beurteilung alle Vorzüge

und Mängel der Arbeiten aufzeigen und insbesondere

darlegen, ob und welche wissenschaftlich

wichtigen Ergebnisse die Habilitationsschrift enthält.

Erst danach hat der Bericht als Endergebnis

der Prüfung zum Ausdruck zu bringen, ob die

Habilitationsschrift dartut, daß der Bewerber

Probleme seines Habilitationsfaches nach wissenschaftlicher

Methode zu behandeln vermag, daß

er sein Habilitationsfach wissenschaftlich beherrscht

und daß er es zu fördern befähigt ist.

Kann sich der Habilitationsausschuß über ein abschließendes

Urteil nicht einigen, so sind alle vorgebrachten

Meinungen in dem Bericht aufzunehmen.

(3) Wird die Habilitationsschrift vom Professorenkollegium

(der zuständigen akademischen

Behörde) nicht als geeignet befunden, so ist das

Habilitationsansuchen abzuweisen.

(4) Erachtet das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde) die Habilitationsschrift

nicht als ausreichende Grundlage einer

Habilitation für das ganze Gebiet des vom Bewerber

angegebenen Faches, so hat es unter

Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 das Teilgebiet

zu bestimmen, für das die Lehrbefugnis verliehen

werden könnte. In diesem Falle ist das weitere

Habilitationsverfahren auf die Prüfung zu beschränken,

ob dem Bewerber für das in Aussicht

genommene Teilgebiet die Lehrbefugnis verliehen

werden kann.

(5) Das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde) hat die Entscheidung, ob

der Bewerber auf Grund der Habilitationsschrift

und seiner sonstigen wissenschaftlichen Leistungen

zum Kolloquium zugelassen wird, spätestens

binnen Jahresfrist seit Überreichung des Habilitationsgesuches

zu treffen.

(6) Wurde vom Professorenkollegium (der zuständigen

akademischen Behörde) die Habilitationsschrift,

wenn auch nur mit einer Einschränkung

gemäß Abs. 4 als geeignet befunden, so

ist der Bewerber hievon schriftlich zu verständigen

und einzuladen, sich dem Kolloquium zu

unterziehen.

§ 9. (1) Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens

ist das Kolloquium durch die

Mitglieder des Habilitationsausschusses durchzuführen.

Dem Kolloquium sollen nach Möglichkeit

auch die übrigen Mitglieder des Professorenkollegiums

(der zuständigen akademischen Behörde)

beiwohnen. Auch sie können sich am

Kolloquium durch Fragestellung beteiligen.

(2) Das Kolloquium hat sich auf das ganze

Gebiet des Habilitationsfaches zu erstrecken. Bei

der Beurteilung sind weniger die Einzelkenntnisse

als die methodischen Fähigkeiten des Bewerbers

und die wissenschaftliche Durchdringung

des Habilitationsfaches entscheidend. Nach Art

des Habilitationsfaches kann auch eine praktische

Betätigung im Rahmen des Kolloquiums gefordert

werden. Über das Kolloquium ist ein Protokoll

abzufassen.

(3) Wird das Kolloquium vom Professorenkollegium

(der zuständigen akademischen Behörde)

nicht als befriedigend befunden, so ist das Habilitationsansuchen

abzuweisen.

(4) Erachtet das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde), daß das Kolloquium

befriedigend war, so ist der Bewerber

hievon schriftlich zu verständigen und gleichzeitig

aufzufordern, drei Themen für die Probevorlesung

vorzuschlagen.

(5) Nach Auswahl des Themas durch das Professorenkollegium

(die zuständige akademische

Behörde) ist der Bewerber unter Bekanntgabe

des gewählten Themas zur Abhaltung einer

Probevorlesung einzuladen.

§ 10. (1) Im vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens

hat der Bewerber in Gegenwart

der Mitglieder des Habilitationsausschusses und

nach Möglichkeit auch der übrigen Mitglieder

des Professorenkollegiums (der zuständigen akademischen

Behörde) eine allgemein zugängliche

Probevorlesung abzuhalten.

(2) Die Probevorlesung muß im freien Vortrag

abgehalten werden und soll dartun, daß der Bewerber

für das akademische Lehramt geeignet ist.

Erfordert das Habilitationsfach einen demonstrativen

Unterricht, so ist bei der Probevorlesung

auch auf diesen Umstand Rücksicht zu

nehmen.

(3) Wird die Probevorlesung vom Professorenkollegium

(der zuständigen akademischen Behörde)

nicht als befriedigend befunden, so ist das

Habilitationsansuchen abzuweisen.

(4) Wenn jedoch nach dem Ergebnis der Probevorlesung

und unter Berücksichtigung des Berufes

und der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers

angenommen werden kann, daß er nur

derzeit für das akademische Lehramt noch nicht

geeignet ist, die Eignung aber voraussichtlich in

absehbarer Zeit besitzen dürfte, so liegt es im

freiein Ermessen des Professorenkollegiums (der

zuständigen akademischen Behörde), die Entscheidung

über das Habilitationsansuchen auszusetzen

und dem Bewerber freizustellen, sich nach

einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als

ein Jahr und nicht länger als zwei Jahre sein

darf, neuerlich zur Abhaltung einer Probevorlesung

zu melden. Für diese zweite Probevorlesung

darf das Thema der ersten Probevorlesung

nicht gewählt werden. Fällt auch die

zweite Probevorlesung nicht zur Befriedigung

des Professorenkollegiums (der zuständigen akademischen

Behörde) aus, so ist das Habilitationsansuchen

abzuweisen.

(5) Erachtet das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde), daß die Probevorlesung

befriedigend war, so ist in die Endberatung

einzugehen.

§ 11. (1) Bei der Endberatung hat das Professorenkollegium

(die zuständige akademische Behörde)

insbesondere neuerlich zu prüfen, ob die

Erfordernisse des § 3 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5

noch gegeben sind und sohin auf Grund des

Schlußberichtes des Habilitationsausschusses und

nach einer zusammenfassenden Beurteilung aller

vier Abschnitte des Habilitationsverfahrens zu

entscheiden, ob der Bewerber auf Grund der bewiesenen

Leistungen zu einer Lehrtätigkeit als

Hochschuldozent zugelassen wird. Hiebei ist das

Fachgebiet, für das die Lehrbefugnis verliehen

wird, genau zu bezeichnen.

(2) Anläßlich der Verleihung der Lehrbefugnis

als Hochschuldozent hat das Professorenkollegium

(die zuständige akademische Behörde)

auch über die Einräumung der ausreichenden

Benützung der Hörsäle und der erforderlichen

Lehrmittel durch den Hochschuldozenten zu

befinden.

(3) Der Beschluß auf Zulassung bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht.

Die Erteilung oder Versagung der Genehmigung

ist zu begründen.

§ 12. Ein Bewerber, dessen Habilitationsansuchen

abgewiesen wurde oder der sein Gesuch

vor Erledigung des Habilitationsverfahrens zurückgezogen

hat, kann nicht vor Ablauf von

zwei Jahren und nur unter Vorlage einer neuen

Habilitationsschrift bei demselben oder einem

anderen Professorenkollegium um die Verleihung

der Lehrbefugnis ansuchen. Im neuerlichen

Gesuch ist auf die frühere Ablehnung (Zurückziehung)

hinzuweisen.

§ 13. Alle Entscheidungen des Professorenkollegiums

(der zuständigen akademischen Behörde)

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der absoluten

Stimmenmehrheit und sind dem Bewerber

schriftlich mit Angabe der Gründe und gegen

Zustellungsnachweis bekanntzugeben.

§ 14. (1) Fällt eine der Entscheidungen des

Professorenkollegiums (der zuständigen akademischen

Behörde) gegen den Bewerber aus, so

steht es ihm anheim, die Aufsichtsbeschwerde an

das Bundesministerium für Unterricht zu erheben.

Wird die Aufsichtsbeschwerde binnen

sechs Wochen nach Zustellung des Beschlusses

an den Bewerber eingebracht, so hat das Bundesministerium

für Unterricht den Beschluß zu

beheben, wenn

a) einer der Beschlüsse über die im § 6 genannten

Abschnitte des Habilitationsverfahrens

mit der Begutachtung des betreffenden

Abschnittes in einem unbegründeten

Widerspruch steht,

b) der Beschluß, einen Bewerber zur Lehrtätigkeit

als Hochschuldozent nicht zuzulassen,

mit den Beschlüssen über die in § 6

genannten Abschnitte des Habilitationsverfahrens

in einem unbegründeten Widerspruch

steht,

c) die Vorschriften über das Habilitationsverfahren

verletzt wurden,

d) der Beschluß anderen Rechtsvorschriften

widerspricht.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a bis d

ist auf Antrag des Bewerbers das Habilitationsverfahren

vom Professorenkollegium (der zuständigen

akademischen Behörde) neu durchzuführen.

IV. ABSCHNITT.

Abgekürztes Habilitationsverfahren.

§ 15. Bei Bewerbern, deren wissenschaftliche

oder pädagogische Qualifikation außer Zweifel

steht, kann das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde) vom Kolloquium

beziehungsweise von der Probevorlesung Abstand

nehmen, insbesondere wenn ein Hochschuldozent

die Ausdehnung der Lehrbefugnis auf

ein weiteres Fachgebiet anstrebt oder wenn es

sich um die Wiedererlangung einer erloschenen

Lehrbefugnis handelt.

V. ABSCHNITT.

Anerkennung der Lehrbefugnis ohne nochmaliges

Habilitationsverfahren.

§ 16. Die Lehrbefugnis kann ohne nochmaliges

Habilitationsverfahren vom Professorenkollegium

(der zuständigen akademischen Behörde)

einer anderen Fakultät (Hochschule) auf Grund

der Ergebnisse der bisherigen wissenschaftlichen

und Lehrtätigkeit anerkannt werden. Hiebei

gelten § 11 Abs. 2 und 3 und § 14 sinngemäß.

VI. ABSCHNITT.

Rechte und Pflichten des Hochschuldozenten.

§ 17. (1) Der Hochschuldozent darf die Lehrbefugnis

nur an der Hochschule (Fakultät), an

der er zugelassen wurde, und nur für das Fachgebiet

ausüben, für das ihm die Lehrbefugnis

verliehen wurde.

(2) Das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde) hat darüber zu wachen,

daß die vom Hochschuldozenten jeweils angekündigten

und abgehaltenen Vorlesungen den

Rahmen der ihm erteilten Lehrbefugnis nicht

überschreiten.

§ 18. (1) In welchem Ausmaß der Hochschuldozent

berechtigt ist, Hörsäle und Lehrmittel

der Hochschule (Fakultät) zu benützen, richtet

sich nach dem gemäß § 11 Abs. 2 zu fassenden

Beschluß des Professorenkollegiums (der zuständigen

akademischen Behörde).

(2) Mit Zustimmung des Professorenkollegiums

(der zuständigen akademischen Behörde) kann

der Hochschuldozent seine Lehrtätigkeit auch

außerhalb der Hochschulräumlichkeiten ausüben,

wenn die in Aussicht genommenen Räume hiefür

geeignet sind.

§ 19. (1) Der Hochschuldozent hat die in Ausübung

seiner Lehrbefugnis beabsichtigten Vorlesungen

und Übungen ordnungsgemäß anzukündigen.

Er ist verpflichtet, die angekündigten

Lehrveranstaltungen persönlich abzuhalten und

zu Ende zu führen.

(2) Aus rücksichtswürdigen Gründen kann der

Hochschuldozent mit Zustimmung des Professorenkollegiums

(der zuständigen akademischen

Behörde) seine Lehrtätigkeit unterbrechen oder

vor Ende des Semesters (Studienjahres) beenden.

§ 20. (1) Der Anspruch des Hochschuldozenten

auf Kollegiengeld für die von ihm abgehaltenen

Lehrveranstaltungen richtet sich nach den hiefür

bestehenden Vorschriften.

(2) Auf Antrag des Professorenkollegiums (der

zuständigen akademischen Behörde) kann das

Bundesministerium für Unterricht einem Hochschuldozenten

besondere Lehraufträge erteilen.

Für diese Lehraufträge gebührt dem Hochschuldozenten

eine Remuneration nach Maßgabe der

hiefür bestehenden Vorschriften.

(3) Zur Förderung seiner Lehrtätigkeit und

seiner wissenschaftlichen Arbeiten sowie für

Studienreisen können einem Hochschuldozenten

auf Antrag des Professorenkollegiums (der zuständigen

akademischen Behörde) vom Bundesministerium

für Unterricht einmalige Beträge

und, wenn der Hochschuldozent über kein gesichertes

und ausreichendes Einkommen verfügt,

auch ständige Unterstützungen bewilligt werden.

Im letzteren Falle kann jedoch die Gewährung

der Unterstützung an die Bedingung geknüpft

werden, daß der Hochschuldozent nach Maßgabe

des Unterrichtsbedürfnisses bestimmte Vorlesungen

oder Übungen aus seinem Sachgebiet in

angemessenem Umfang abhält.

§ 21. Das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde) kann Vorschläge betreffend

die auszeichnungsweise Verleihung des

Titels eines ordentlichen oder außerordentlichen

Professors an Hochschuldozenten erstatten.

VII. ABSCHNITT.

Titelführung.

§ 22. (1) Mit dem Erwerb der Lehrbefugnis

nach den Bestimmungen dieser Verordnung ist

das Recht zur Führung des Titels „Hochschuldozent"

verbunden.

(2) Hochschuldozenten, die auf ihre Lehrbefugnis

nach Vollendung des 65. Lebensjahres

verzichtet haben (§ 23 Abs. 1 lit. a) oder

deren Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. e

erloschen ist, behalten das Recht, den Titel

„Hochschuldozent" zu führen. Dieses Recht

kann vom Professorenkollegium (der zuständigen

akademischen Behörde) auch anderen ehemaligen

Hochschuldozenten als Auszeichnung eingeräumt

werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht.

(3) An den Universitäten tritt an die Stelle der

Bezeichnung „Hochschuldozent" die Bezeichnung

„Universitätsdozent".

VIII. ABSCHNITT.

Erlöschen der Lehrbefugnis.

§ 23. (1) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent

erlischt

a) durch Verzicht; dieser ist dem Professorenkollegium

(der zuständigen akademischen

Behörde) anzuzeigen;

b) durch dauernde Abwesenheit vom Hochschulorte;

dauernde Abwesenheit ist auch

dann anzunehmen, wenn dem Hochschuldozenten

die regelmäßige Ausübung der

Lehrtätigkeit durch Verlegung des ordentlichen

Wohnsitzes außerhalb der Hochschulstadt

unmöglich wird;

c) durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung

durch zwei Jahre; ob eine Nichtausübung

unbegründet ist, entscheidet das

Professorenkollegium (die zuständige akademische

Behörde);

d) durch ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis

nach Maßgabe besonderer Vorschriften;

e) mit dem Ablauf des Studienjahres, in dem

der Hochschuldozent sein 75. Lebensjahr

vollendet.

(2) Dem Professorenkollegium (der zuständigen

akademischen Behörde) obliegt die Feststellung,

daß und aus welchen Gründen die Lehrbefugnis

erloschen ist. Von dieser Feststellung ist der Betroffene

schriftlich gegen Zustellungsnachweis zu

verständigen.

(3) Das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde) hat die regelmäßige Ausübung

der Lehrtätigkeit der Hochschuldozenten

zu überwachen und den allfälligen Eintritt der

im Abs. 1 unter lit. b bis e bezeichneten Erlöschungsgründe

rechtzeitig wahrzunehmen.

IX. ABSCHNITT.

Übergangsbestimmungen.

§ 24. Anhängige Habilitationsverfahren sind

nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen

und zu beenden.

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