232. Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die auf der 36. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 25. Juni 1953
angenommene Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation,
welche also lautet
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat
des Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen
wurde und am 4. Juni 1953 zu
ihrer sechsunddreißigsten Tagung
zusammengetreten ist,
hat beschlossen, in den Bestimmungen
der Verfassung
der Organisation über die
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
die Zahlen
„zweiunddreißig", „sechzehn",
„zwölf" und „acht"
durch die Zahlen „vierzig",
„zwanzig", „sechzehn" und
„zehn" zu ersetzen, eine
Frage, die den achten Gegenstand
ihrer Tagesordnung
bildet.
Die Konferenz nimmt heute,
am 25. Juni 1953, die folgende
Urkunde zur Abänderung
der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
an, die als
Abänderungsurkunde zur
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation,
1953, bezeichnet wird.
Artikel 1
In der gegenwärtig geltenden
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation werden die
im Artikel 7 Absätze 1, 2 und 8
sowie im Artikel 36 enthaltenen
Zahlen „zweiunddreißig", „sechzehn",
„zwölf" und „acht"
durch die Zahlen „vierzig",
„zwanzig", „sechzehn" und
„zehn" ersetzt.
Artikel 2
In der gegenwärtig geltenden
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation fällt der
letzte Satz des Artikels 7 Absatz
2 weg.
Artikel 3
Vom Tage des Inkrafttretens
dieser Abänderungsurkunde gilt
die Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation in der
nach den vorstehenden Artikeln
abgeänderten Fassung.
Artikel 4
Sobald diese Abänderungsurkunde
in Kraft getreten ist,
läßt der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
zwei Urschriften des amtlichen
Wortlautes der durch die Bestimmungen
dieser Abänderungsurkunde
geänderten Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
anfertigen und
versieht sie mit seiner Unterschrift.
Eine Urschrift wird im
Archiv des Internationalen Arbeitsamtes
hinterlegt, die andere
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen zwecks Eintragung
nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen
übermittelt. Der Generaldirektor
stellt jedem Mitglied der
Internationalen Arbeitsorganisation
eine beglaubigte Abschrift
dieses Wortlautes zu.
Artikel 5
Zwei maßgebende Ausfertigungen
dieser Abänderungsurkunde
werden vom Präsidenten
der Konferenz und vom
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes unterzeichnet.
Eine Ausfertigung wird im
Archiv des Internationalen Arbeitsamtes
hinterlegt, die andere
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen zwecks Eintragung
nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen
übermittelt. Der Generaldirektor
stellt jedem Mitglied der
Internationalen Arbeitsorganisation
eine beglaubigte Abschrift
dieser Urkunde zu.
Artikel 6
1. Die förmlichen Ratifikationen
oder Annahmen dieser Abänderungsurkunde
sind dem
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes mitzuteilen,
der den Mitgliedern der Organisation
davon Kenntnis gibt.
2. Diese Abänderungsurkunde
tritt nach den Bestimmungen
des Artikels 36 der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
in Kraft.
3. Sobald diese Abänderungsurkunde
in Kraft getreten ist,
gibt der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
dies allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
und dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen bekannt.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese
Urkunde für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung
der in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. Feber 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ist gemäß
ihrem Artikel 6 Absatz 2 am 20. Mai 1954 in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bisher die Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation ratifiziert, beziehungsweise angenommen
Afghanistan, Ägypten, Australien, Belgien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland, Burma,
Canada, Ceylon, China, Costa Rica, Cuba, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Haiti, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien,
Libanon, Liberia, Libyen, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Panama,
Peru, Polen, Portugal, Salvador, Schweden, Schweiz, Syrien, Thailand, Türkei, Uruguay, Venezuela,
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Viet-Nam.