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232_1954 AT

232. Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.

Nachdem die auf der 36. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 25. Juni 1953

angenommene Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation,

welche also lautet

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat

des Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen

wurde und am 4. Juni 1953 zu

ihrer sechsunddreißigsten Tagung

zusammengetreten ist,

hat beschlossen, in den Bestimmungen

der Verfassung

der Organisation über die

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

die Zahlen

„zweiunddreißig", „sechzehn",

„zwölf" und „acht"

durch die Zahlen „vierzig",

„zwanzig", „sechzehn" und

„zehn" zu ersetzen, eine

Frage, die den achten Gegenstand

ihrer Tagesordnung

bildet.

Die Konferenz nimmt heute,

am 25. Juni 1953, die folgende

Urkunde zur Abänderung

der Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

an, die als

Abänderungsurkunde zur

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation,

1953, bezeichnet wird.

Artikel 1

In der gegenwärtig geltenden

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation werden die

im Artikel 7 Absätze 1, 2 und 8

sowie im Artikel 36 enthaltenen

Zahlen „zweiunddreißig", „sechzehn",

„zwölf" und „acht"

durch die Zahlen „vierzig",

„zwanzig", „sechzehn" und

„zehn" ersetzt.

Artikel 2

In der gegenwärtig geltenden

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation fällt der

letzte Satz des Artikels 7 Absatz

2 weg.

Artikel 3

Vom Tage des Inkrafttretens

dieser Abänderungsurkunde gilt

die Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation in der

nach den vorstehenden Artikeln

abgeänderten Fassung.

Artikel 4

Sobald diese Abänderungsurkunde

in Kraft getreten ist,

läßt der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

zwei Urschriften des amtlichen

Wortlautes der durch die Bestimmungen

dieser Abänderungsurkunde

geänderten Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

anfertigen und

versieht sie mit seiner Unterschrift.

Eine Urschrift wird im

Archiv des Internationalen Arbeitsamtes

hinterlegt, die andere

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen zwecks Eintragung

nach Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen

übermittelt. Der Generaldirektor

stellt jedem Mitglied der

Internationalen Arbeitsorganisation

eine beglaubigte Abschrift

dieses Wortlautes zu.

Artikel 5

Zwei maßgebende Ausfertigungen

dieser Abänderungsurkunde

werden vom Präsidenten

der Konferenz und vom

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes unterzeichnet.

Eine Ausfertigung wird im

Archiv des Internationalen Arbeitsamtes

hinterlegt, die andere

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen zwecks Eintragung

nach Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen

übermittelt. Der Generaldirektor

stellt jedem Mitglied der

Internationalen Arbeitsorganisation

eine beglaubigte Abschrift

dieser Urkunde zu.

Artikel 6

1. Die förmlichen Ratifikationen

oder Annahmen dieser Abänderungsurkunde

sind dem

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes mitzuteilen,

der den Mitgliedern der Organisation

davon Kenntnis gibt.

2. Diese Abänderungsurkunde

tritt nach den Bestimmungen

des Artikels 36 der Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

in Kraft.

3. Sobald diese Abänderungsurkunde

in Kraft getreten ist,

gibt der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

dies allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

und dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen bekannt.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese

Urkunde für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung

der in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. Feber 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ist gemäß

ihrem Artikel 6 Absatz 2 am 20. Mai 1954 in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben bisher die Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation ratifiziert, beziehungsweise angenommen

Afghanistan, Ägypten, Australien, Belgien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland, Burma,

Canada, Ceylon, China, Costa Rica, Cuba, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland,

Frankreich, Griechenland, Haiti, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien,

Libanon, Liberia, Libyen, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Panama,

Peru, Polen, Portugal, Salvador, Schweden, Schweiz, Syrien, Thailand, Türkei, Uruguay, Venezuela,

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Viet-Nam.

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