232. Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz über Sozialversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. Juli 1950 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und
der Schweiz über Sozialversicherung, welches also lautet
Der Bundespräsident der
Republik Österreich
und
der Schweizerische Bundesrat,
vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen
zwischen der Republik Österreich und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem
Gebiete der Sozialversicherung zugunsten der
beiderseitigen Staatsangehörigen zu regeln, sind
übereingekommen, ein Abkommen zu schließen
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Karl Wildmann, außerordentlicher
Gesandter und bevollmächtigter
Minister,
Herrn Dr. Arthur Rudolph, Ministerialrat
im Bundesministerium für soziale
Verwaltung,
der Schweizerische Bundesrat
Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des
Bundesamtes für Sozialversicherung,
die, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter
und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart
haben
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die
a) Invalidenversicherung,
b) Angestelltenversicherung,
c) knappschaftliche Rentenversicherung,
d) Unfallversicherung;
2. in der Schweiz auf die
a) Alters- und Hinterlassenenversicherung,
b) Unfallversicherung.
(2) Die im Abs. 1 Z. 1 lit. a bis c und Z. 2 lit. a
angeführten Sozialversicherungszweige werden
im folgenden zusammenfassend als Rentenversicherungen
bezeichnet.
Artikel 2.
Die österreichischen und die schweizerischen
Staatsangehörigen sind in den Rechten und in
den Pflichten aus den im Artikel 1 genannten
Zweigen der Sozialversicherung einander gleichgestellt,
soweit in diesem Abkommen nicht Abweichendes
bestimmt ist.
Artikel 3.
(1) Unter Vorbehalt der Bestimmungen des
Artikels 9 werden Geldleistungen aus den im
Artikel 1 bezeichneten Zweigen der Sozialversicherung
den Angehörigen der beiden vertragschließenden
Staaten einschließlich aller Zulagen
und Zuschläge in das Gebiet des anderen Staates
so gewährt, als ob sie sich im Inland aufhalten
würden. Der Auskauf (die Abfindung) von
Renten der beiderseitigen Staatsangehörigen ausschließlich
aus dem Grunde des Aufenthaltes im
anderen Staate ist unzulässig.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen
werden den Angehörigen des anderen Staates,
die sich in einem dritten Staate aufhalten, nach
Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften gewährt,
die für eigene sich in einem dritten Staate
aufhaltende Staatsangehörige gelten.
Artikel 4.
(1) Soweit die Versicherungspflicht in den im
Artikel 1 bezeichneten Zweigen der Sozialversicherung
durch eine Erwerbstätigkeit begründet
wird, werden grundsätzlich die Rechtsvorschriften
des Staates angewendet, in dessen Gebiet
die für die Versicherung maßgebende Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird. Von dieser Regel
gelten folgende Ausnahmen
a) Werden Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber
(Betrieb), der in dem einen Staat
seinen Wohnsitz (Sitz) hat, zu einer Beschäftigung
in das Gebiet des anderen
Staates entsendet, so werden auf ihre durch
die Beschäftigung bedingte Versicherung
für die Dauer eines Jahres die Vorschriften
des Staates angewendet, in dem der Wohnsitz
des Arbeitgebers (Sitz des Betriebes)
gelegen ist; die Vorschriften dieses Staates
gelten auch, wenn eine Beschäftigung ihrer
Art nach einen wiederholten in jedem einzelnen
Falle ein Jahr nicht übersteigenden
Aufenthalt im anderen Staatsgebiet erfordert.
b) Erstrecken sich im Grenzgebiet Teile des
Betriebes, der seinen Sitz in dem einen
Staat hat, in das Gebiet des anderen Staates,
so werden auf die durch die Beschäftigung
in diesem Betriebe bedingte Versicherung
ausschließlich die für den Sitz des Betriebes
geltenden Vorschriften angewendet. Als
Grenzgebiet gilt das im Artikel 1 Abs. 1
und 3 des österreichisch-schweizerischen
Abkommens1 über den Grenzverkehr vom
30. April 1947 bezeichnete Gebiet.
c) Für die durch die Beschäftigung bedingte
Versicherung der Bediensteten von dem
öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben
des einen Staates, die, sei es vorübergehend,
sei es auf Anschlußstrecken oder in Grenzbahnhöfen
(Grenzhäfen), dauernd im Gebiete
des anderen Staates beschäftigt sind,
einschließlich der im Fahrdienst beschäftigten
Bediensteten, gelten ausschließlich
die Vorschriften des Staates, in dem der
Betrieb seinen Sitz hat. Das gleiche gilt für
die Bediensteten von Luftfahrunternehmungen
des einen Staates, die Angehörige
dieses Staates sind und in Flughäfen des
anderen Staates dauernd beschäftigt sind,
sowie für solche Bedienstete dieser Unternehmungen,
die vorübergehend im Luftfahr-
oder Landdienst auf dem Gebiete des
anderen Staates tätig sind.
d) Die durch die Beschäftigung bedingte Versicherung
von Bediensteten amtlicher
Stellen (Zoll, Post, Paßkontrolle usw.),
die in das Gebiet des anderen Staates entsendet
werden, richtet sich nach den Vorschriften
des entsendenden Staates.
e) Für die durch die Beschäftigung bedingte
Versicherung der Mitglieder und Bediensteten
der diplomatischen und konsularischen
Vertretungen des einen Staates im
andern Staate gelten die Rechtsvorschriften
des entsendenden Staates, wenn diese Mitglieder
und Bediensteten dessen Staatsangehörige
sind; das gleiche gilt für die
Bediensteten von Mitgliedern dieser Vertretungen,
wenn sie nicht die Anwendung
der für den Beschäftigungsort geltenden
Rechtsvorschriften ausdrücklich beantragen.
Auf nicht berufskonsularische Vertreter
und deren Bedienstete werden die
für den Beschäftigungsort geltenden Rechtsvorschriften
angewendet.
(2) Von der Regelung des Abs. 1 können die
obersten Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten
in gegenseitigem Einvernehmen für einzelne
Fälle Ausnahmen zugestehen.
Artikel 5.
Die Anwendung der Rechtsvorschriften des
einen Staates gemäß Artikel 4 hat zur Folge,
1. daß auch die Gerichte (Schiedsgerichte), Behörden
und Träger der Sozialversicherung dieses
Staates für die Durchführung der Versicherung
zuständig sind;
2. daß auch für andere Entschädigungsansprüche,
die im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall
geltend gemacht werden können,
die Rechtsvorschriften dieses Staates gelten.
II. Besondere Bestimmungen.
A. Rentenversicherungen.
Artikel 6.
(1) Der österreichische Staatsbürger und seine
Angehörigen haben, gleichgültig in welchem
Lande sie wohnen, Anspruch auf die ordentlichen
Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung,
wenn der österreichische
Staatsbürger bei Eintritt des Versicherungsfalles
a) insgesamt während mindestens fünf vollen
Jahren Beiträge an die schweizerische
Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt
hat oder
b) sich während insgesamt wenigstens zehn
Jahren — davon mindestens fünf Jahre
unmittelbar und ununterbrochen vor dem
Versicherungsfall — in der Schweiz aufgehalten
und insgesamt während mindestens
eines vollen Jahres Beiträge an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung
bezahlt hat. Für österreichische
Grenzgänger wird jedes Jahr, in dessen
Verlauf sie mindestens acht volle Monate
in der Schweiz beschäftigt waren, einem
vollen Aufenthaltsjahr gleichgestellt.
(2) Die Kürzung der nach Abs. 1 gebührenden
Renten gemäß Artikel 40 des schweizerischen
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
findet nicht statt.
(3) Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles
des Alters oder des Todes mangels der Voraussetzungen
des Abs. 1 kein Anspruch auf eine
ordentliche Rente der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung, so sind die Beiträge,
die der österreichische Staatsbürger und
seine Arbeitgeber dieser Versicherung entrichtet
haben, auf sein Ansuchen beziehungsweise auf
das Ansuchen seiner Hinterlassenen dem nach Artikel
17 Abs. 1 zu bestimmenden österreichischen
Versicherungsträger zu überweisen und von diesem
gemäß Abs. 4 und 5 dieses Artikels zu verwenden.
Der österreichische Staatsbürger, dessen
Beiträge an den österreichischen Versicherungsträger
überwiesen worden sind, kann aus diesen
Beiträgen gegenüber der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung keinerlei Rechte
mehr geltend machen.
(4) Der österreichische Versicherungsträger gewährt
für die ihm überwiesenen Beiträge einen
zusätzlichen Steigerungsbetrag zu den Renten,
auf die der Versicherte, für den die Beiträge erstattet
wurden, aus dem Versicherungsfall des
Alters beziehungsweise seine Hinterbliebenen aus
dem Versicherungsfall des Todes aus der österreichischen
Rentenversicherung nach deren Vorschriften
oder nach Artikel 8 im Zeitpunkte der
Überweisung der Beiträge Anspruch oder Anwartschaft
haben. Das gleiche gilt für eine Rente
des Versicherten aus dem Versicherungsfall der
Invalidität (Berufsunfähigkeit), sobald der Versicherte
das 65., die versicherte Frau das
60. Lebensjahr vollendet hat. Die zusätzlichen
Steigerungsbeträge gelten als Bestandteil der
österreichischen Rente. Besteht im Zeitpunkte
des Einlangens der Beiträge aus der österreichischen
Versicherung kein Anspruch oder keine
Anwartschaft auf eine Rente der bezeichneten
Art, so werden die Beiträge dem Versicherten
beziehungsweise seinen Erben erstattet.
(5) Die näheren Vorschriften zur Durchführung
des Abs. 4 werden durch Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung getroffen.
Hiebei ist insbesondere auch das Ausmaß
der zusätzlichen Steigerungsbeträge, und zwar in
Anlehnung an das Verhältnis zwischen Beiträgen
und Steigerungsbeträgen in der Angestellten-
und Invalidenversicherung und der Zeitpunkt,
von dem an diese Steigerungsbeträge gewährt
werden, zu regeln.
Artikel 7.
Dem Schweizerbürger und seinen Angehörigen
steht, gleichgültig in welchem Lande
sie wohnen, der Anspruch auf die Leistungen
aus den österreichischen Rentenversicherungen
unter den gleichen Bedingungen
zu wie den österreichischen Staatsbürgern.
Jedoch wird die in den innerstaatlichen
österreichischen Vorschriften für österreichische
Staatsbürger vorgesehene Anrechnung von
Kriegsdienstzeiten und von Beitragszeiten der
deutschen Rentenversicherung aus der Zeit vom
13. März 1938 bis 10. April 1945, während der
der Dienstort, bei freiwilliger Versicherung der
Wohnort außerhalb der Republik Österreich lag,
auf den Schweizer Bürger nicht angewendet.
Artikel 8.
(1) Ist für Schweizerbürger oder österreichische
Staatsbürger bei Eintritt des Versicherungsfalles
des Alters oder des Todes nach innerstaatlichem
österreichischen Recht die für die in Betracht
kommende Leistung geltende Wartezeit nicht erfüllt,
so wird die Leistung trotzdem gewährt,
wenn
a) mindestens durch ein volles Jahr Beiträge
zu einer oder mehreren österreichischen
Rentenversicherungen gezahlt wurden und
entweder Anspruch oder Anwartschaft auf
eine Leistung aus der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung
nach innerstaatlichem Schweizerrecht oder
nach diesem Abkommen besteht oder Beiträge
an einen österreichischen Versicherungsträger
nach Artikel 6 Abs. 3 zu überweisen
sind und
b) bei Zusammenrechnung der Beitrags- und
diesen gleichgestellten Zeiten der österreichischen
und schweizerischen Rentenversicherung
die Wartezeit erfüllt ist. Beitrags-
und diesen gleichgestellte Zeiten, die
sich decken, sind hiebei nur einfach zu
zählen. Auf die besondere Wartezeit für
Renten aus dem Versicherungsfall des
Alters sind gleich schweizerischen Beitragszeiten
auch Zeiten anzurechnen, die
zwischen dem 1. Jänner 1938 und dem
31. Dezember 1947 nach Vollendung des
55. beziehungsweise bei Frauen des
50. Lebensjahres mit dem Wohnsitz in der
Schweiz verbracht worden sind.
(2) Eine nach Abs. 1 gebührende Rente wird
nach den innerstaatlichen österreichischen Vorschriften
unter Zugrundelegung allein der auf
Grund der Zusammenrechnung nach Abs. 1 lit. b
erhaltenen österreichischen Beitrags- und diesen
gleichgestellten Zeiten bemessen. Von Leistungen
oder Leistungsteilen, deren Ausmaß nicht von
der Beitragszeit abhängt, wird nur der Teil gewährt,
der dem Verhältnis der österreichischen
Beitragszeiten und der diesen für die Anrechnung
auf die Wartezeit gleichgestellten Zeiten zur
Wartezeit entspricht. Als solche feste Leistungsteile
sind insbesondere der Grundbetrag, die Beihilfen
zu den Renten aus der Invalidenversicherung,
die Zusatzrenten zu den Renten aus der
Angestelltenversicherung und aus der knappschaftlichen
Versicherung, ferner wenn für eine
Leistung ein Mindestausmaß festgesetzt ist, der
bis zu dieser Mindestgrenze reichende Teil der
Leistung anzusehen.
B. Unfallversicherung.
Artikel 9.
(1) Krankenpflege (Krankenbehandlung) und
Krankengeld (Tagegeld, Familiengeld beziehungsweise
Hausgeld) auf Grund eines Unfalles oder
einer Berufskrankheit werden dem in dem einen
Staate versicherten Angehörigen eines der beiden
Vertragsstaaten auch gewährt,
a) wenn er sich im Grenzgebiet des anderen
Staates (Artikel 4 Abs. 1 lit. b) aufhält,
b) wenn der Versicherungsfall im Gebiete des
anderen Staates außerhalb des Grenzgebietes
eintritt, solange sich der Versicherte
wegen seines Krankheitszustandes
nicht an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
in dem Staate, in dem er versichert
ist, zurückbegeben kann,
c) wenn sich der Versicherte mit Zustimmung
des Versicherungsträgers nach Eintritt des
Versicherungsfalles in den anderen Staat
außerhalb des Grenzgebietes begibt.
(2) Der sachlich und örtlich in Betracht kommende
Versicherungsträger des anderen Staates
hat im Falle des Abs. 1 lit b auf Antrag des
Versicherten, in den Fällen des Abs. 1 lit. a
und c auf Ersuchen des für die Versicherung
zuständigen Versicherungsträgers die erforderliche
Krankenpflege (Krankenbehandlung) gegen
Kostenersatz durch diesen zu erbringen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für den österreichischen
Träger der Krankenversicherung, soweit
er nach den österreichischen Vorschriften zur
Erbringung der im Abs. 1 bezeichneten Leistungen
berufen ist.
Artikel 10.
Ist einem Versicherten eine Rente aus einem
Unfall oder wegen einer Berufskrankheit von
einem Versicherungsträger des einen Staates zuerkannt
worden und soll für den Versicherten
von einem Versicherungsträger des anderen
Staates auf Grund eines neuen Unfalles oder
einer Berufskrankheit eine weitere Rente festgestellt
werden, so hat dieser Versicherungsträger
die frühere Rente so zu berücksichtigen,
als ob auch sie zu seinen Lasten ginge.
Artikel 11.
Die im Artikel 90 des Schweizerischen Bundesgesetzes
über die Kranken- und Unfallversicherung
vorgesehene Kürzung der auf Grund von
Nichtbetriebsunfällen Ausländern gewährten
Unfallrenten ist gegenüber den österreichischen
Staatsbürgern aufgehoben.
III. Verfahrensbestimmungen.
Artikel 12.
Bei der Durchführung der im Artikel 1 angeführten
Versicherungszweige leisten die Gerichte
(Schiedsgerichte), Behörden und Träger der
Sozialversicherung des einen Staates denen des
anderen Staates unentgeltlich Rechts- und Verwaltungshilfe
in demselben Umfange, wie wenn
es sich um die Durchführung der eigenen Sozialversicherung
handelte. Insbesondere stellen die
Gerichte (Schiedsgerichte), Behörden und Träger
der Sozialversicherung in demselben Umfange
wie zur Durchführung der eigenen Versicherung
— in eiligen Fällen auch von Amts wegen,
soweit sie im Rahmen der eigenen Vorschriften
hiezu befugt sind — dasjenige fest, was zur Aufklärung
des Sachverhaltes notwendig ist. Auf
Antrag und auf Kosten der Versicherungsträger
des anderen Staates besorgen sie ferner ärztliche
Untersuchungen.
Artikel 13.
Rechtsmittel, die binnen einer bestimmten
Frist bei einer zur Entgegennahme von Rechtsmitteln
in der Sozialversicherung zuständigen
Stelle einzubringen sind, gelten als fristgerecht
eingebracht, auch wenn sie innerhalb dieser
Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen
Staates eingebracht werden. Diese Stelle hat die
Rechtsmittelschrift ohne Verzug an die zuständige
Stelle weiterzuleiten.
Artikel 14.
(1) Die in der Gesetzgebung eines der beiden
Staaten für die Durchführung der eigenen
Sozialversicherung vorgesehenen Steuer- und
Gebührenbefreiungen gelten auch gegenüber
den Versicherten, ihren Angehörigen und den
Versicherungsträgern des anderen Staates.
(2) Alle Urkunden, Dokumente und sonstige
Schriftstücke, die bei der Durchführung des vorliegenden
Abkommens beizubringen sind, sind
vom Erfordernis des Sichtvermerkes und der
Beglaubigung durch die diplomatischen oder
konsularischen Behörden befreit.
Artikel 15.
(1) Leistungen, Beiträge, Beitragsrückerstattungen
und Kostenersätze, die nach diesem Abkommen,
nach dem internationalen Übereinkommen
von 1925 (Nr. 19) über die Gleichbehandlung
einheimischer und ausländischer
Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von
Betriebsunfällen oder nach innerstaatlicher Vorschrift
in das Gebiet des anderen Staates zu
zahlen sind oder zur Zahlung in dieses Gebiet
zugelassen sind, werden gemäß der jeweiligen
Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der
Schweiz und Österreich überwiesen. Sollte ein
Zahlungsverkehr zwischen den beiden vertragsschließenden
Staaten nicht bestehen, so werden
die Leistungen an Berechtigte, die sich im anderen
Staate aufhalten, im Inland zur Verfügung
gestellt. Dies gilt auch, wenn nach diesem Vertrage
Leistungen in einen dritten Staat zu erbringen
sind, mit dem kein Zahlungsverkehr
besteht.
(2) Die Versicherungsträger, die nach diesem
Abkommen Zahlungen zu leisten haben, werden
durch Zahlung in ihrer Landeswährung von
ihrer Verpflichtung befreit.
Artikel 16.
(1) Die obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten werden in gegenseitigem Einvernehmen
alle Schwierigkeiten, welche sich aus der
Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben,
lösen.
(2) Kann der Streitfall auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so hat ein Schiedsgericht zu
entscheiden.
(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus je einem
Angehörigen jedes der beiden Staaten und einem
Angehörigen eines anderen Staates als dritter
Schiedsrichter zusammen. Der dritte Schiedsrichter
wird von den Regierungen der -beiden
Staaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet nach den
Grundsätzen und dem Geiste des vorliegenden
Abkommens. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes
erfolgen mit Stimmenmehrheit und
sind bindend.
(5) Jede Partei kommt für ihre eigenen Kosten
auf. Die übrigen Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
werden von den beiden Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen.
IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Artikel 17.
(1) Die obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten werden Durchführungsbestimmungen
für die Anwendung des vorliegenden
Abkommens vereinbaren, soweit sich dies als
notwendig erweisen sollte. Dies gilt insbesondere
für die Regelung des gegenseitigen Verkehrs
zwischen den Gerichten (Schiedsgerichten),
Behörden und Trägern der Sozialversicherung
beider Staaten sowie für die Erleichterung der
Durchführung der freiwilligen Versicherung der
beiderseitigen Staatsangehörigen, die sich im Gebiet
des anderen Staates aufhalten.
(2) Trifft einer der beiden Staaten einseitig
Bestimmungen zur Durchführung des vorliegenden
Abkommens in seinem Staatsgebiet, so wird
er diese der obersten Verwaltungsbehörde des
anderen Staates mitteilen.
(3) Die obersten Verwaltungsbehörden werden
sich darüber hinaus laufend alle Änderungen der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, auf
die sich das vorliegende Abkommen bezieht,
mitteilen.
(4) Die obersten Verwaltungsbehörden verkehren
bei der Durchführung des vorliegenden
Abkommens unmittelbar miteinander.
Artikel 18.
Im Sinne des vorliegenden Abkommens gelten
als oberste Verwaltungsbehörde in der
Republik Österreich das Bundesministerium für
soziale Verwaltung und in der Schweiz das Bundesamt
für Sozialversicherung.
Artikel 19.
(1) Das vorliegende Abkommen wird für die
Dauer von einem Jahr geschlossen. Es gilt als
stillschweigend auf die Dauer eines weiteren
Jahres verlängert, wenn es nicht von dem einen
oder dem anderen Staate drei Monate vor Fristablauf
gekündigt wird.
(2) Die Kündigung durch einen der beiden
Staaten berührt nicht die Ansprüche aus Versicherungsfällen,
die vor dem Außerkrafttreten
dieses Abkommens entstanden sind, unbeschadet
der einschränkenden Bestimmungen, die nach
innerstaatlichem Rechte für den Fall des Aufenthaltes
des Berechtigten im Auslande vorgesehen
sind.
(3) Die bis zum Außerkrafttreten dieses Abkommens
erworbenen Anwartschaften bleiben
für die Zeit nach dem Außerkrafttreten nach
Maßgabe der für den beteiligten Versicherungsträger
geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
erhalten.
Artikel 20.
(1) Das vorliegende Abkommen bedarf der.
Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden
sobald als möglich in Wien ausgetauscht
werden.
(2) Das Abkommen tritt mit dem ersten Tage
des Monates in Kraft, der auf den Austausch der
Ratifikationsurkunden folgt. Hinsichtlich der
Bestimmungen der Artikel 6 bis 8 wirkt es
jedoch, unter Vorbehalt der Bestimmungen von
Artikel 21, auf den 1. Jänner 1948 zurück. Für
Leistungen und Leistungsteile aus den Rentenversicherungen,
die auf Grund der innerstaatlichen
österreichischen Rechtsvorschriften wegen
Aufenthaltes des Berechtigten im Ausland nicht
zuerkannt werden konnten oder ruhten, wird
Artikel 3 Abs. 1 rückwirkend auf den 1. Mai
1945 angewendet.
Artikel 21.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
gelten von seinem Inkrafttreten an
auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten
eingetreten sind. Bei der Anwendung
dieses Abkommens sind auch Versicherungszeiten
zu berücksichtigen, die vor seinem
Inkrafttreten zurückgelegt worden sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen in doppelter Urschrift unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Bern, den 15. Juli 1950.
Für Österreich
Wildmann m. p.
Dr. Rudolph m. p.
Für die Schweiz
Dr. Saxer m. p.
Schlußprotokoll.
Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens
zwischen Österreich und der Schweiz über
Sozialversicherung sind die bevollmächtigten
Unterzeichneten über nachstehende Erklärungen,
die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens
bilden, übereingekommen
1. Bezüglich der in den beiderseitigen Gesetzgebungen
vorgesehenen Bestimmungen
über die Kürzung oder das Ruhen von zusammentreffenden
Leistungen aus einem oder
mehreren Versicherungszweigen stellen die beiden
Delegationen in gegenseitigem Einvernehmen
fest, daß bei Anwendung dieser Bestimmungen
beiderseits nur Leistungen aus den
inländischen Versicherungen zu berücksichtigen
sind.
2. Die beiden Delegationen sind sich darüber
einig, daß von der Bestimmung des Artikels 4
Abs. 2 des Abkommens insbesondere immer
dann Gebrauch zu machen ist, wenn auf
Grund der innerstaatlichen Gesetzgebungen
eine Doppelversicherung entstünde.
3. Die österreichische Delegation wird bei
den zuständigen österreichischen Regierungsstellen
dafür eintreten, daß auf die österreichischen
Versicherungsträger dahin eingewirkt
wird, in den Fällen des Artikels 3 Abs. 2 des
Abkommens den schweizerischen Staatsangehörigen
die zum Bezuge einer österreichischen
Leistung in einem dritten Staate notwendige
Zustimmung zum Auslandsaufenthalt zu erteilen.
4. Die schweizerische Delegation erklärt,
daß ein in der Schweiz wohnhafter österreichischer
Staatsangehöriger, der während der
letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles
die Schweiz jedes Jahr für eine
zwei Monate nicht übersteigende Zeit verläßt,
seinen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von
Artikel 6 Abs. 1 lit. b nicht unterbricht.
5. Die österreichische Delegation erklärt
auf Anfrage der schweizerischen Delegation,
daß die aus Anlaß des Krieges erlassene Bestimmung,
wonach Anwartschaften aus Beiträgen
zu den Rentenversicherungen nicht erlöschen,
die für die Zeit vom 1. Jänner 1924
bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden
Kalenderjahres entrichtet sind, ohne
Rücksicht auf die Dauer des Krieges vorläufig
als österreichisches Recht weiter anzuwenden
ist.
6. Die schweizerische Delegation hat es
übernommen, bei den in Betracht kommenden
schweizerischen Stellen dafür einzutreten,
daß für Fälle, wo österreichische Krankenversicherungsträger
in die Lage kommen, zur
Durchführung ihrer Versicherung Schweizer
Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser oder sonstige
dortige Einrichtungen der Krankenpflege
in Anspruch zu nehmen, diesen österreichischen
Krankenversicherungsträgern die gleichen
Tarife zugestanden werden, die den
schweizerischen Krankenkassen eingeräumt
sind.
So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in
Bern am 15. Juli 1950.
Für Österreich
Wildmann m. p.
Dr. Rudolph m. p.
Für die Schweiz
Dr. Saxer m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64
des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende
Bundeskanzler dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden
Bundeskanzler unterfertigt, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und
vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1951.
Der gemäß Artikel 64 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübende Bundeskanzler
Figl
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 16. August 1951 stattgefunden hat, ist das
Abkommen gemäß seinem Artikel 20 (2) am 1. September 1951 in Kraft getreten.