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232_1951 AT

232. Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz über Sozialversicherung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz über Sozialversicherung

Nachdem das am 15. Juli 1950 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und

der Schweiz über Sozialversicherung, welches also lautet

Der Bundespräsident der

Republik Österreich

und

der Schweizerische Bundesrat,

vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen

zwischen der Republik Österreich und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem

Gebiete der Sozialversicherung zugunsten der

beiderseitigen Staatsangehörigen zu regeln, sind

übereingekommen, ein Abkommen zu schließen

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Karl Wildmann, außerordentlicher

Gesandter und bevollmächtigter

Minister,

Herrn Dr. Arthur Rudolph, Ministerialrat

im Bundesministerium für soziale

Verwaltung,

der Schweizerische Bundesrat

Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des

Bundesamtes für Sozialversicherung,

die, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter

und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

die nachstehenden Bestimmungen vereinbart

haben

I. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die

a) Invalidenversicherung,

b) Angestelltenversicherung,

c) knappschaftliche Rentenversicherung,

d) Unfallversicherung;

2. in der Schweiz auf die

a) Alters- und Hinterlassenenversicherung,

b) Unfallversicherung.

(2) Die im Abs. 1 Z. 1 lit. a bis c und Z. 2 lit. a

angeführten Sozialversicherungszweige werden

im folgenden zusammenfassend als Rentenversicherungen

bezeichnet.

Artikel 2.

Die österreichischen und die schweizerischen

Staatsangehörigen sind in den Rechten und in

den Pflichten aus den im Artikel 1 genannten

Zweigen der Sozialversicherung einander gleichgestellt,

soweit in diesem Abkommen nicht Abweichendes

bestimmt ist.

Artikel 3.

(1) Unter Vorbehalt der Bestimmungen des

Artikels 9 werden Geldleistungen aus den im

Artikel 1 bezeichneten Zweigen der Sozialversicherung

den Angehörigen der beiden vertragschließenden

Staaten einschließlich aller Zulagen

und Zuschläge in das Gebiet des anderen Staates

so gewährt, als ob sie sich im Inland aufhalten

würden. Der Auskauf (die Abfindung) von

Renten der beiderseitigen Staatsangehörigen ausschließlich

aus dem Grunde des Aufenthaltes im

anderen Staate ist unzulässig.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen

werden den Angehörigen des anderen Staates,

die sich in einem dritten Staate aufhalten, nach

Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften gewährt,

die für eigene sich in einem dritten Staate

aufhaltende Staatsangehörige gelten.

Artikel 4.

(1) Soweit die Versicherungspflicht in den im

Artikel 1 bezeichneten Zweigen der Sozialversicherung

durch eine Erwerbstätigkeit begründet

wird, werden grundsätzlich die Rechtsvorschriften

des Staates angewendet, in dessen Gebiet

die für die Versicherung maßgebende Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird. Von dieser Regel

gelten folgende Ausnahmen

a) Werden Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber

(Betrieb), der in dem einen Staat

seinen Wohnsitz (Sitz) hat, zu einer Beschäftigung

in das Gebiet des anderen

Staates entsendet, so werden auf ihre durch

die Beschäftigung bedingte Versicherung

für die Dauer eines Jahres die Vorschriften

des Staates angewendet, in dem der Wohnsitz

des Arbeitgebers (Sitz des Betriebes)

gelegen ist; die Vorschriften dieses Staates

gelten auch, wenn eine Beschäftigung ihrer

Art nach einen wiederholten in jedem einzelnen

Falle ein Jahr nicht übersteigenden

Aufenthalt im anderen Staatsgebiet erfordert.

b) Erstrecken sich im Grenzgebiet Teile des

Betriebes, der seinen Sitz in dem einen

Staat hat, in das Gebiet des anderen Staates,

so werden auf die durch die Beschäftigung

in diesem Betriebe bedingte Versicherung

ausschließlich die für den Sitz des Betriebes

geltenden Vorschriften angewendet. Als

Grenzgebiet gilt das im Artikel 1 Abs. 1

und 3 des österreichisch-schweizerischen

Abkommens1 über den Grenzverkehr vom

30. April 1947 bezeichnete Gebiet.

c) Für die durch die Beschäftigung bedingte

Versicherung der Bediensteten von dem

öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben

des einen Staates, die, sei es vorübergehend,

sei es auf Anschlußstrecken oder in Grenzbahnhöfen

(Grenzhäfen), dauernd im Gebiete

des anderen Staates beschäftigt sind,

einschließlich der im Fahrdienst beschäftigten

Bediensteten, gelten ausschließlich

die Vorschriften des Staates, in dem der

Betrieb seinen Sitz hat. Das gleiche gilt für

die Bediensteten von Luftfahrunternehmungen

des einen Staates, die Angehörige

dieses Staates sind und in Flughäfen des

anderen Staates dauernd beschäftigt sind,

sowie für solche Bedienstete dieser Unternehmungen,

die vorübergehend im Luftfahr-

oder Landdienst auf dem Gebiete des

anderen Staates tätig sind.

d) Die durch die Beschäftigung bedingte Versicherung

von Bediensteten amtlicher

Stellen (Zoll, Post, Paßkontrolle usw.),

die in das Gebiet des anderen Staates entsendet

werden, richtet sich nach den Vorschriften

des entsendenden Staates.

e) Für die durch die Beschäftigung bedingte

Versicherung der Mitglieder und Bediensteten

der diplomatischen und konsularischen

Vertretungen des einen Staates im

andern Staate gelten die Rechtsvorschriften

des entsendenden Staates, wenn diese Mitglieder

und Bediensteten dessen Staatsangehörige

sind; das gleiche gilt für die

Bediensteten von Mitgliedern dieser Vertretungen,

wenn sie nicht die Anwendung

der für den Beschäftigungsort geltenden

Rechtsvorschriften ausdrücklich beantragen.

Auf nicht berufskonsularische Vertreter

und deren Bedienstete werden die

für den Beschäftigungsort geltenden Rechtsvorschriften

angewendet.

(2) Von der Regelung des Abs. 1 können die

obersten Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten

in gegenseitigem Einvernehmen für einzelne

Fälle Ausnahmen zugestehen.

Artikel 5.

Die Anwendung der Rechtsvorschriften des

einen Staates gemäß Artikel 4 hat zur Folge,

1. daß auch die Gerichte (Schiedsgerichte), Behörden

und Träger der Sozialversicherung dieses

Staates für die Durchführung der Versicherung

zuständig sind;

2. daß auch für andere Entschädigungsansprüche,

die im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall

geltend gemacht werden können,

die Rechtsvorschriften dieses Staates gelten.

II. Besondere Bestimmungen.

A. Rentenversicherungen.

Artikel 6.

(1) Der österreichische Staatsbürger und seine

Angehörigen haben, gleichgültig in welchem

Lande sie wohnen, Anspruch auf die ordentlichen

Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung,

wenn der österreichische

Staatsbürger bei Eintritt des Versicherungsfalles

a) insgesamt während mindestens fünf vollen

Jahren Beiträge an die schweizerische

Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt

hat oder

b) sich während insgesamt wenigstens zehn

Jahren — davon mindestens fünf Jahre

unmittelbar und ununterbrochen vor dem

Versicherungsfall — in der Schweiz aufgehalten

und insgesamt während mindestens

eines vollen Jahres Beiträge an die

schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung

bezahlt hat. Für österreichische

Grenzgänger wird jedes Jahr, in dessen

Verlauf sie mindestens acht volle Monate

in der Schweiz beschäftigt waren, einem

vollen Aufenthaltsjahr gleichgestellt.

(2) Die Kürzung der nach Abs. 1 gebührenden

Renten gemäß Artikel 40 des schweizerischen

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

findet nicht statt.

(3) Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles

des Alters oder des Todes mangels der Voraussetzungen

des Abs. 1 kein Anspruch auf eine

ordentliche Rente der schweizerischen Alters- und

Hinterlassenenversicherung, so sind die Beiträge,

die der österreichische Staatsbürger und

seine Arbeitgeber dieser Versicherung entrichtet

haben, auf sein Ansuchen beziehungsweise auf

das Ansuchen seiner Hinterlassenen dem nach Artikel

17 Abs. 1 zu bestimmenden österreichischen

Versicherungsträger zu überweisen und von diesem

gemäß Abs. 4 und 5 dieses Artikels zu verwenden.

Der österreichische Staatsbürger, dessen

Beiträge an den österreichischen Versicherungsträger

überwiesen worden sind, kann aus diesen

Beiträgen gegenüber der schweizerischen Alters- und

Hinterlassenenversicherung keinerlei Rechte

mehr geltend machen.

(4) Der österreichische Versicherungsträger gewährt

für die ihm überwiesenen Beiträge einen

zusätzlichen Steigerungsbetrag zu den Renten,

auf die der Versicherte, für den die Beiträge erstattet

wurden, aus dem Versicherungsfall des

Alters beziehungsweise seine Hinterbliebenen aus

dem Versicherungsfall des Todes aus der österreichischen

Rentenversicherung nach deren Vorschriften

oder nach Artikel 8 im Zeitpunkte der

Überweisung der Beiträge Anspruch oder Anwartschaft

haben. Das gleiche gilt für eine Rente

des Versicherten aus dem Versicherungsfall der

Invalidität (Berufsunfähigkeit), sobald der Versicherte

das 65., die versicherte Frau das

60. Lebensjahr vollendet hat. Die zusätzlichen

Steigerungsbeträge gelten als Bestandteil der

österreichischen Rente. Besteht im Zeitpunkte

des Einlangens der Beiträge aus der österreichischen

Versicherung kein Anspruch oder keine

Anwartschaft auf eine Rente der bezeichneten

Art, so werden die Beiträge dem Versicherten

beziehungsweise seinen Erben erstattet.

(5) Die näheren Vorschriften zur Durchführung

des Abs. 4 werden durch Verordnung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung getroffen.

Hiebei ist insbesondere auch das Ausmaß

der zusätzlichen Steigerungsbeträge, und zwar in

Anlehnung an das Verhältnis zwischen Beiträgen

und Steigerungsbeträgen in der Angestellten-

und Invalidenversicherung und der Zeitpunkt,

von dem an diese Steigerungsbeträge gewährt

werden, zu regeln.

Artikel 7.

Dem Schweizerbürger und seinen Angehörigen

steht, gleichgültig in welchem Lande

sie wohnen, der Anspruch auf die Leistungen

aus den österreichischen Rentenversicherungen

unter den gleichen Bedingungen

zu wie den österreichischen Staatsbürgern.

Jedoch wird die in den innerstaatlichen

österreichischen Vorschriften für österreichische

Staatsbürger vorgesehene Anrechnung von

Kriegsdienstzeiten und von Beitragszeiten der

deutschen Rentenversicherung aus der Zeit vom

13. März 1938 bis 10. April 1945, während der

der Dienstort, bei freiwilliger Versicherung der

Wohnort außerhalb der Republik Österreich lag,

auf den Schweizer Bürger nicht angewendet.

Artikel 8.

(1) Ist für Schweizerbürger oder österreichische

Staatsbürger bei Eintritt des Versicherungsfalles

des Alters oder des Todes nach innerstaatlichem

österreichischen Recht die für die in Betracht

kommende Leistung geltende Wartezeit nicht erfüllt,

so wird die Leistung trotzdem gewährt,

wenn

a) mindestens durch ein volles Jahr Beiträge

zu einer oder mehreren österreichischen

Rentenversicherungen gezahlt wurden und

entweder Anspruch oder Anwartschaft auf

eine Leistung aus der schweizerischen

Alters- und Hinterlassenenversicherung

nach innerstaatlichem Schweizerrecht oder

nach diesem Abkommen besteht oder Beiträge

an einen österreichischen Versicherungsträger

nach Artikel 6 Abs. 3 zu überweisen

sind und

b) bei Zusammenrechnung der Beitrags- und

diesen gleichgestellten Zeiten der österreichischen

und schweizerischen Rentenversicherung

die Wartezeit erfüllt ist. Beitrags-

und diesen gleichgestellte Zeiten, die

sich decken, sind hiebei nur einfach zu

zählen. Auf die besondere Wartezeit für

Renten aus dem Versicherungsfall des

Alters sind gleich schweizerischen Beitragszeiten

auch Zeiten anzurechnen, die

zwischen dem 1. Jänner 1938 und dem

31. Dezember 1947 nach Vollendung des

55. beziehungsweise bei Frauen des

50. Lebensjahres mit dem Wohnsitz in der

Schweiz verbracht worden sind.

(2) Eine nach Abs. 1 gebührende Rente wird

nach den innerstaatlichen österreichischen Vorschriften

unter Zugrundelegung allein der auf

Grund der Zusammenrechnung nach Abs. 1 lit. b

erhaltenen österreichischen Beitrags- und diesen

gleichgestellten Zeiten bemessen. Von Leistungen

oder Leistungsteilen, deren Ausmaß nicht von

der Beitragszeit abhängt, wird nur der Teil gewährt,

der dem Verhältnis der österreichischen

Beitragszeiten und der diesen für die Anrechnung

auf die Wartezeit gleichgestellten Zeiten zur

Wartezeit entspricht. Als solche feste Leistungsteile

sind insbesondere der Grundbetrag, die Beihilfen

zu den Renten aus der Invalidenversicherung,

die Zusatzrenten zu den Renten aus der

Angestelltenversicherung und aus der knappschaftlichen

Versicherung, ferner wenn für eine

Leistung ein Mindestausmaß festgesetzt ist, der

bis zu dieser Mindestgrenze reichende Teil der

Leistung anzusehen.

B. Unfallversicherung.

Artikel 9.

(1) Krankenpflege (Krankenbehandlung) und

Krankengeld (Tagegeld, Familiengeld beziehungsweise

Hausgeld) auf Grund eines Unfalles oder

einer Berufskrankheit werden dem in dem einen

Staate versicherten Angehörigen eines der beiden

Vertragsstaaten auch gewährt,

a) wenn er sich im Grenzgebiet des anderen

Staates (Artikel 4 Abs. 1 lit. b) aufhält,

b) wenn der Versicherungsfall im Gebiete des

anderen Staates außerhalb des Grenzgebietes

eintritt, solange sich der Versicherte

wegen seines Krankheitszustandes

nicht an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort

in dem Staate, in dem er versichert

ist, zurückbegeben kann,

c) wenn sich der Versicherte mit Zustimmung

des Versicherungsträgers nach Eintritt des

Versicherungsfalles in den anderen Staat

außerhalb des Grenzgebietes begibt.

(2) Der sachlich und örtlich in Betracht kommende

Versicherungsträger des anderen Staates

hat im Falle des Abs. 1 lit b auf Antrag des

Versicherten, in den Fällen des Abs. 1 lit. a

und c auf Ersuchen des für die Versicherung

zuständigen Versicherungsträgers die erforderliche

Krankenpflege (Krankenbehandlung) gegen

Kostenersatz durch diesen zu erbringen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für den österreichischen

Träger der Krankenversicherung, soweit

er nach den österreichischen Vorschriften zur

Erbringung der im Abs. 1 bezeichneten Leistungen

berufen ist.

Artikel 10.

Ist einem Versicherten eine Rente aus einem

Unfall oder wegen einer Berufskrankheit von

einem Versicherungsträger des einen Staates zuerkannt

worden und soll für den Versicherten

von einem Versicherungsträger des anderen

Staates auf Grund eines neuen Unfalles oder

einer Berufskrankheit eine weitere Rente festgestellt

werden, so hat dieser Versicherungsträger

die frühere Rente so zu berücksichtigen,

als ob auch sie zu seinen Lasten ginge.

Artikel 11.

Die im Artikel 90 des Schweizerischen Bundesgesetzes

über die Kranken- und Unfallversicherung

vorgesehene Kürzung der auf Grund von

Nichtbetriebsunfällen Ausländern gewährten

Unfallrenten ist gegenüber den österreichischen

Staatsbürgern aufgehoben.

III. Verfahrensbestimmungen.

Artikel 12.

Bei der Durchführung der im Artikel 1 angeführten

Versicherungszweige leisten die Gerichte

(Schiedsgerichte), Behörden und Träger der

Sozialversicherung des einen Staates denen des

anderen Staates unentgeltlich Rechts- und Verwaltungshilfe

in demselben Umfange, wie wenn

es sich um die Durchführung der eigenen Sozialversicherung

handelte. Insbesondere stellen die

Gerichte (Schiedsgerichte), Behörden und Träger

der Sozialversicherung in demselben Umfange

wie zur Durchführung der eigenen Versicherung

— in eiligen Fällen auch von Amts wegen,

soweit sie im Rahmen der eigenen Vorschriften

hiezu befugt sind — dasjenige fest, was zur Aufklärung

des Sachverhaltes notwendig ist. Auf

Antrag und auf Kosten der Versicherungsträger

des anderen Staates besorgen sie ferner ärztliche

Untersuchungen.

Artikel 13.

Rechtsmittel, die binnen einer bestimmten

Frist bei einer zur Entgegennahme von Rechtsmitteln

in der Sozialversicherung zuständigen

Stelle einzubringen sind, gelten als fristgerecht

eingebracht, auch wenn sie innerhalb dieser

Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen

Staates eingebracht werden. Diese Stelle hat die

Rechtsmittelschrift ohne Verzug an die zuständige

Stelle weiterzuleiten.

Artikel 14.

(1) Die in der Gesetzgebung eines der beiden

Staaten für die Durchführung der eigenen

Sozialversicherung vorgesehenen Steuer- und

Gebührenbefreiungen gelten auch gegenüber

den Versicherten, ihren Angehörigen und den

Versicherungsträgern des anderen Staates.

(2) Alle Urkunden, Dokumente und sonstige

Schriftstücke, die bei der Durchführung des vorliegenden

Abkommens beizubringen sind, sind

vom Erfordernis des Sichtvermerkes und der

Beglaubigung durch die diplomatischen oder

konsularischen Behörden befreit.

Artikel 15.

(1) Leistungen, Beiträge, Beitragsrückerstattungen

und Kostenersätze, die nach diesem Abkommen,

nach dem internationalen Übereinkommen

von 1925 (Nr. 19) über die Gleichbehandlung

einheimischer und ausländischer

Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von

Betriebsunfällen oder nach innerstaatlicher Vorschrift

in das Gebiet des anderen Staates zu

zahlen sind oder zur Zahlung in dieses Gebiet

zugelassen sind, werden gemäß der jeweiligen

Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der

Schweiz und Österreich überwiesen. Sollte ein

Zahlungsverkehr zwischen den beiden vertragsschließenden

Staaten nicht bestehen, so werden

die Leistungen an Berechtigte, die sich im anderen

Staate aufhalten, im Inland zur Verfügung

gestellt. Dies gilt auch, wenn nach diesem Vertrage

Leistungen in einen dritten Staat zu erbringen

sind, mit dem kein Zahlungsverkehr

besteht.

(2) Die Versicherungsträger, die nach diesem

Abkommen Zahlungen zu leisten haben, werden

durch Zahlung in ihrer Landeswährung von

ihrer Verpflichtung befreit.

Artikel 16.

(1) Die obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Staaten werden in gegenseitigem Einvernehmen

alle Schwierigkeiten, welche sich aus der

Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben,

lösen.

(2) Kann der Streitfall auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so hat ein Schiedsgericht zu

entscheiden.

(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus je einem

Angehörigen jedes der beiden Staaten und einem

Angehörigen eines anderen Staates als dritter

Schiedsrichter zusammen. Der dritte Schiedsrichter

wird von den Regierungen der -beiden

Staaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet nach den

Grundsätzen und dem Geiste des vorliegenden

Abkommens. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes

erfolgen mit Stimmenmehrheit und

sind bindend.

(5) Jede Partei kommt für ihre eigenen Kosten

auf. Die übrigen Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens

werden von den beiden Vertragsparteien

zu gleichen Teilen getragen.

IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Artikel 17.

(1) Die obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Staaten werden Durchführungsbestimmungen

für die Anwendung des vorliegenden

Abkommens vereinbaren, soweit sich dies als

notwendig erweisen sollte. Dies gilt insbesondere

für die Regelung des gegenseitigen Verkehrs

zwischen den Gerichten (Schiedsgerichten),

Behörden und Trägern der Sozialversicherung

beider Staaten sowie für die Erleichterung der

Durchführung der freiwilligen Versicherung der

beiderseitigen Staatsangehörigen, die sich im Gebiet

des anderen Staates aufhalten.

(2) Trifft einer der beiden Staaten einseitig

Bestimmungen zur Durchführung des vorliegenden

Abkommens in seinem Staatsgebiet, so wird

er diese der obersten Verwaltungsbehörde des

anderen Staates mitteilen.

(3) Die obersten Verwaltungsbehörden werden

sich darüber hinaus laufend alle Änderungen der

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, auf

die sich das vorliegende Abkommen bezieht,

mitteilen.

(4) Die obersten Verwaltungsbehörden verkehren

bei der Durchführung des vorliegenden

Abkommens unmittelbar miteinander.

Artikel 18.

Im Sinne des vorliegenden Abkommens gelten

als oberste Verwaltungsbehörde in der

Republik Österreich das Bundesministerium für

soziale Verwaltung und in der Schweiz das Bundesamt

für Sozialversicherung.

Artikel 19.

(1) Das vorliegende Abkommen wird für die

Dauer von einem Jahr geschlossen. Es gilt als

stillschweigend auf die Dauer eines weiteren

Jahres verlängert, wenn es nicht von dem einen

oder dem anderen Staate drei Monate vor Fristablauf

gekündigt wird.

(2) Die Kündigung durch einen der beiden

Staaten berührt nicht die Ansprüche aus Versicherungsfällen,

die vor dem Außerkrafttreten

dieses Abkommens entstanden sind, unbeschadet

der einschränkenden Bestimmungen, die nach

innerstaatlichem Rechte für den Fall des Aufenthaltes

des Berechtigten im Auslande vorgesehen

sind.

(3) Die bis zum Außerkrafttreten dieses Abkommens

erworbenen Anwartschaften bleiben

für die Zeit nach dem Außerkrafttreten nach

Maßgabe der für den beteiligten Versicherungsträger

geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

erhalten.

Artikel 20.

(1) Das vorliegende Abkommen bedarf der.

Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden

sobald als möglich in Wien ausgetauscht

werden.

(2) Das Abkommen tritt mit dem ersten Tage

des Monates in Kraft, der auf den Austausch der

Ratifikationsurkunden folgt. Hinsichtlich der

Bestimmungen der Artikel 6 bis 8 wirkt es

jedoch, unter Vorbehalt der Bestimmungen von

Artikel 21, auf den 1. Jänner 1948 zurück. Für

Leistungen und Leistungsteile aus den Rentenversicherungen,

die auf Grund der innerstaatlichen

österreichischen Rechtsvorschriften wegen

Aufenthaltes des Berechtigten im Ausland nicht

zuerkannt werden konnten oder ruhten, wird

Artikel 3 Abs. 1 rückwirkend auf den 1. Mai

1945 angewendet.

Artikel 21.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

gelten von seinem Inkrafttreten an

auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten

eingetreten sind. Bei der Anwendung

dieses Abkommens sind auch Versicherungszeiten

zu berücksichtigen, die vor seinem

Inkrafttreten zurückgelegt worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen in doppelter Urschrift unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

Bern, den 15. Juli 1950.

Für Österreich

Wildmann m. p.

Dr. Rudolph m. p.

Für die Schweiz

Dr. Saxer m. p.

Schlußprotokoll.

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens

zwischen Österreich und der Schweiz über

Sozialversicherung sind die bevollmächtigten

Unterzeichneten über nachstehende Erklärungen,

die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens

bilden, übereingekommen

1. Bezüglich der in den beiderseitigen Gesetzgebungen

vorgesehenen Bestimmungen

über die Kürzung oder das Ruhen von zusammentreffenden

Leistungen aus einem oder

mehreren Versicherungszweigen stellen die beiden

Delegationen in gegenseitigem Einvernehmen

fest, daß bei Anwendung dieser Bestimmungen

beiderseits nur Leistungen aus den

inländischen Versicherungen zu berücksichtigen

sind.

2. Die beiden Delegationen sind sich darüber

einig, daß von der Bestimmung des Artikels 4

Abs. 2 des Abkommens insbesondere immer

dann Gebrauch zu machen ist, wenn auf

Grund der innerstaatlichen Gesetzgebungen

eine Doppelversicherung entstünde.

3. Die österreichische Delegation wird bei

den zuständigen österreichischen Regierungsstellen

dafür eintreten, daß auf die österreichischen

Versicherungsträger dahin eingewirkt

wird, in den Fällen des Artikels 3 Abs. 2 des

Abkommens den schweizerischen Staatsangehörigen

die zum Bezuge einer österreichischen

Leistung in einem dritten Staate notwendige

Zustimmung zum Auslandsaufenthalt zu erteilen.

4. Die schweizerische Delegation erklärt,

daß ein in der Schweiz wohnhafter österreichischer

Staatsangehöriger, der während der

letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles

die Schweiz jedes Jahr für eine

zwei Monate nicht übersteigende Zeit verläßt,

seinen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von

Artikel 6 Abs. 1 lit. b nicht unterbricht.

5. Die österreichische Delegation erklärt

auf Anfrage der schweizerischen Delegation,

daß die aus Anlaß des Krieges erlassene Bestimmung,

wonach Anwartschaften aus Beiträgen

zu den Rentenversicherungen nicht erlöschen,

die für die Zeit vom 1. Jänner 1924

bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden

Kalenderjahres entrichtet sind, ohne

Rücksicht auf die Dauer des Krieges vorläufig

als österreichisches Recht weiter anzuwenden

ist.

6. Die schweizerische Delegation hat es

übernommen, bei den in Betracht kommenden

schweizerischen Stellen dafür einzutreten,

daß für Fälle, wo österreichische Krankenversicherungsträger

in die Lage kommen, zur

Durchführung ihrer Versicherung Schweizer

Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser oder sonstige

dortige Einrichtungen der Krankenpflege

in Anspruch zu nehmen, diesen österreichischen

Krankenversicherungsträgern die gleichen

Tarife zugestanden werden, die den

schweizerischen Krankenkassen eingeräumt

sind.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in

Bern am 15. Juli 1950.

Für Österreich

Wildmann m. p.

Dr. Rudolph m. p.

Für die Schweiz

Dr. Saxer m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64

des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende

Bundeskanzler dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden

Bundeskanzler unterfertigt, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und

vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1951.

Der gemäß Artikel 64 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübende Bundeskanzler

Figl

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 16. August 1951 stattgefunden hat, ist das

Abkommen gemäß seinem Artikel 20 (2) am 1. September 1951 in Kraft getreten.

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