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232_1950 AT

232. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Groschen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Groschen.

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes

vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 146, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 24. Mai 1950,

BGBl. Nr. 115, werden ab 23. Dezember 1950

im Wege der Oesterreichischen Nationalbank

Scheidemünzen zu 20 Groschen in folgender

Ausstattung ausgegeben werden

Das 20-Groschen-Stück wird aus Kupfer mit

einem Aluminiumgehalt von 8'5 v. H. geprägt.

Es hat ein Stückgewicht von 4'5 g und einen

Durchmesser von 22 mm. Auf der Vorderseite

zeigt es das Bundeswappen, auf der Rückseite

in der Mitte die Wertziffer „20" und in ringförmiger

Anordnung die Umschrift „Republik

Österreich". Unter der Wertziffer befindet sich

die Jahreszahl der Prägung. Die äußere Einfassung

besteht auf beiden Seiten aus einem flachen

Stäbchen; der Rand der Münze ist glatt.

Die Münzen zu 20 Groschen werden bei allen

Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis

zum Betrag von 20 S zu ihrem Nennwert in

Zahlung genommen. Ferner werden sie von den

Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen

Kassenbestände in andere gesetzliche Zahlungsmittel

umgewechselt. Bei den Kassen der

Oesterreichischen Nationalbank werden die

Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und

in Umwechslung gegen Banknoten genommen.

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