232. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Groschen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes
vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 146, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 24. Mai 1950,
BGBl. Nr. 115, werden ab 23. Dezember 1950
im Wege der Oesterreichischen Nationalbank
Scheidemünzen zu 20 Groschen in folgender
Ausstattung ausgegeben werden
Das 20-Groschen-Stück wird aus Kupfer mit
einem Aluminiumgehalt von 8'5 v. H. geprägt.
Es hat ein Stückgewicht von 4'5 g und einen
Durchmesser von 22 mm. Auf der Vorderseite
zeigt es das Bundeswappen, auf der Rückseite
in der Mitte die Wertziffer „20" und in ringförmiger
Anordnung die Umschrift „Republik
Österreich". Unter der Wertziffer befindet sich
die Jahreszahl der Prägung. Die äußere Einfassung
besteht auf beiden Seiten aus einem flachen
Stäbchen; der Rand der Münze ist glatt.
Die Münzen zu 20 Groschen werden bei allen
Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis
zum Betrag von 20 S zu ihrem Nennwert in
Zahlung genommen. Ferner werden sie von den
Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen
Kassenbestände in andere gesetzliche Zahlungsmittel
umgewechselt. Bei den Kassen der
Oesterreichischen Nationalbank werden die
Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und
in Umwechslung gegen Banknoten genommen.