232. Verordnung: Lastverteilungsverordnung 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 6. März
1946, B.G.Bl. Nr. 83, über Maßnahmen zur
Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Lastverteilungsgesetz)
in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 147 (Lastverteilungs-
Novelle 1948), und des Bundesgesetzes
vom 13. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 171
(Lastverteilungs-Novelle 1949), wird verordnet
wie folgt
1. Abschnitt.
Organisation der Lastverteilung.
§ 1. Grundsätze.
Zur Sicherstellung der infolge des Krieges
und seiner Nachwirkungen gefährdeten Elektrizitätsversorgung
wird die Versorgung der Verbraucher
mit elektrischer Energie geregelt
1. durch Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen;
2. durch Anordnungen zur Stromerzeugung.
§ 2. Dringlichkeits- und Schaltstufen.
(1) Für Verbraucher mit einem uneingeschränkten
Stromverbrauch von mindestens 1000 kWh
monatlich wird die Abgabe der verfügbaren
elektrischen Energie aus den der öffentlichen Versorgung
dienenden Netzen entsprechend der gesamtwirtschaftlichen
Bedeutung ihrer Produktion
mengenmäßig gestaffelt (Dringlichkeitsstufen); der
unter Bedachtnahme auf die Dringlichkeitsstufen
zulässige Höchstverbrauch wird jeweils durch die
Schaltstufen bestimmt.
(2) Die Schaltstufen werden jeweils entsprechend
dem Umfang des gesicherten Aufkommens
an elektrischer Energie und unter Bedachtnahme
auf die zur Verfügung stehenden Energiequellen
aufgerufen.
(3) Die jeweils aufgerufene Schaltstufe wird
gemäß § 3, Abs. (2), des Lastverteilungsgesetzes
kundgemacht.
§ 3. Landesgruppenlisten.
(1) Die Landeslastverteiler haben das Stromversorgungsnetz
ihres Bundeslandes in Netzgruppen
mit möglichst gleicher Anschlußleistung einzuteilen
und die Netzgruppen in Hinblick auf notwendig
werdende gebietsweise Gruppenabschaltungen
[§ 8, Abs. (1), lit. c] zu reihen (Landesgruppenliste).
(2) Hiezu sind Vorschläge von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
des Bundeslandes
durch den Landeslastverteiler einzuholen; überdies
haben die Landeslastverteiler die Entwürfe
der Landesgruppenlisten dem Lastverteilungsbeirat
für ihr Bundesland zur Beratung und sodann
dem Landeshauptmann zur Genehmigung
vorzulegen.
(3) Die Landesgruppenliste ist dem Bundeslastverteiler
mitzuteilen und nach § 5, Abs. (2), des
Lastverteilungsgesetzes kundzumachen.
2. Abschnitt.
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.
§ 4. Langfristige Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen.
Als langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
kommen folgende Beschränkungen
des Verbrauches an elektrischer Energie
durch bestimmte Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher
in Betracht
1. Mengenmäßige Beschränkungen;
2. Beschränkungen hinsichtlich der Leistung;
3. Beschränkungen auf bestimmte Tage oder
Tagesstunden;
4. das Verbot der Benützung bestimmter Stromverbrauchsgeräte
und deren Plombierung sowie das
Verbot der Benützung des elektrischen Stromes
zu bestimmten Zwecken, und zwar allgemein
oder an bestimmten Tagen oder Tagesstunden
oder bis zu einer gewissen Menge oder Leistung.
§ 5. Strombezugsgenehmigungen.
(1) Für Verbraucher mit einem uneingeschränkten
Stromverbrauch von mindestens 1000 kWh
monatlich wird die zulässige Höchstverbrauchsmenge
an elektrischer Energie durch Strombezugsgenehmigungen
bestimmt.
(2) In den Strombezugsgenehmigungen wird die
zulässige monatliche Höchstverbrauchsmenge an
elektrischer Energie gestaffelt nach Dringlichkeitsstufen
(§ 2) festgestellt; bei Aufruf einer Schaltstufe
gelten die für die freigegebenen Dringlichkeitsstufen
zugemessenen Strommengen als zulässige
Höchstverbrauchsmenge.
(3) Die Strombezugsgenehmigungen werden
vom Landeslastverteiler, bei Verbrauchern jedoch,
deren Verbrauch durch den Bundeslastverteiler
gesondert geregelt wird, vom Bundeslastverteiler
erteilt.
(4) Der Elektrizitätsversorgungsunternehmung,
die den betreffenden Verbraucher versorgt, ist die
Strombezugsgenehmigung bekanntzugeben.
(5) Verbraucher, deren Verbrauch erst nach Anordnung
von Stromverbrauchs-Beschränkungs-
maßnahmen das nach Abs. (1) erforderliche
Ausmaß erreicht, haben binnen 14 Tagen nach
Eintritt dieser Voraussetzung um eine Strombezugsgenehmigung
anzusuchen.
§ 6. Allgemeine Stromverbrauchsregelung.
(1) Beschränkungen des Verbrauches an elektrischer
Energie hinsichtlich der Menge oder der
Leistung (§ 4, Z. 1 und 2) für Verbraucher mit
einem uneingeschränkten Stromverbrauch von
weniger als 1000 kWh monatlich sowie Beschränkungen
des Verbrauches an elektrischer Energie
durch bestimmte Verbrauchergruppen nach § 4,
Z. 3 und 4, werden gemäß § 3, Abs. (2), des
Lastverteilungsgesetzes als bundeseinheitliche Verteilungsregelung
des Bundeslastverteilers kundgemacht
(„Allgemeine Stromverbrauchsregelung").
(2) Die Allgemeine Stromverbrauchsregelung
ist dem Lastverteilungsbeirat für Österreich zur
Beratung vorzulegen; bei Gefahr im Verzuge ist
sie ihm nachträglich so bald als möglich zu unterbreiten.
§ 7. Durchführung langfristiger
Stromverbrauchs - Beschränkungsmaßnahmen.
(1) Wenn die Versorgung mit elektrischer Energie
während eines längeren Zeitraumes gefährdet
ist, hat der Bundeslastverteiler die Landeslastverteiler
anzuweisen, langfristige Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen gemäß der bundeseinheitlichen
Verteilungsregelung anzuordnen.
(2) Die Landeslastverteiler haben unverzüglichgemäß
den Weisungen des Bundeslastverteilers
[Abs. (1)] Maßnahmen nach § 4 durch Kundmachung
[§ 5, Abs. (2), des Lastverteilungsgesetzes]
für das betreffende Bundesland in Wirksamkeit
zu setzen, sofern sich nicht aus der
Stromlage ergibt, daß eine Abweichung von der
bundeseinheitlichen Verteilungsregelung zu keiner
Gefahr einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes
führen wird. In der Kundmachung
ist auf die allgemeine Stromverbrauchsregelung
(§ 6) und auf die Rechtsfolgen des unzulässigen
Mehrverbrauches elektrischer Energie
(§§ 3 a und 12 des Lastverteilungsgesetzes) hinzuweisen.
(3) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer
Härten kann der Landeslastverteiler von
den in der allgemeinen Stromverbrauchsregelung
(§ 6) angeordneten Maßnahmen auf Antrag des
Verbrauchers in gesondert gelagerten Einzelfällen
Ausnahmen gewähren, soweit die Gewährung
solcher Ausnahmen in der allgemeinen Stromverbrauchsregelung
vorgesehen ist.
(4) Wenn die Einhaltung des Landesverbrauchskontingentes
langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
erforderlich macht und
Anordnungen solcher Art als bundeseinheitliche
Verteilungsregelung nicht bestehen, sind sie vom
Landeslastverteiler nach vorheriger Verständigung
des Bundeslastverteilers unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der Abs. (2) und (3)
und des § 6 anzuordnen und kundzumachen [§ 5,
Abs. (2), des Lastverteilungsgesetzes]; die Anordnung
durch den Landeslastverteiler hat zu
unterbleiben oder ist abzuändern, bereits getroffene
Maßnahmen aber sind aufzuheben oder
zu erleichtern, soweit und so lange der Bundeslastverteiler
einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingents
zustimmt.
(5) Für Verbraucher, deren Verbrauch durch
den Bundeslastverteiler gesondert geregelt wird,
trifft der Bundeslastverteiler die langfristigen
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen unter
ehester Verständigung des Landeslastverteilers.
(6) Nach den Bestimmungen der Abs. (1), (2),
(4) und (5) sowie des § 6 ist auch zu verfahren,
wenn langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
geändert oder aufgehoben werden.
(7) Die Anordnung langfristiger Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen nach Abs. (1)
und (5) ist dem Lastverteilungsbeirat für Österreich,
die Anordnung und Kundmachung durch
den Landeslastverteiler nach Abs. (4) dem Lastverteilungsbeirat
für das betreffende Bundesland
zur Beratung vorzulegen; bei Gefahr im Verzuge
sind diese Maßnahmen nachträglich so bald als
möglich den Lastverteilungsbeiräten zu unterbreiten.
§ 8. Kurzfristige Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen.
(1) Als kurzfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
kommen folgende Beschränkungen
des Verbrauches an elektrischer Energie
durch bestimmte Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher
in Betracht
a) die in § 4 aufgezählten Maßnahmen;
b) Abschaltungen von Einzelverbrauchern und
Verbrauchergruppen ;
c) gebietsweise Gruppenabschaltungen.
(2) Abschaltungen nach Abs. (1), lit. b, sind
nur zu verfügen, wenn andere, die Versorgung
weniger beeinträchtigende Maßnahmen nicht
genügen oder wenn nicht mit Bestimmtheit anzunehmen
ist, daß gelindere Maßnahmen den
angestrebten Zweck erreichen werden.
(3) Gebietsweise Gruppenabschaltungen können
insbesondere dann angeordnet werden, wenn die
Gefahr besteht, daß ohne solche Maßnahmen im
Verbundnetz die Frequenz unter 47,5 Hz sinkt.
Im übrigen gelten sinngemäß die in Abs. (2)
genannten Voraussetzungen. Gebietsweise Gruppenabschaltungen
sind in der Reihenfolge der
Landesgruppenliste (§ 3) vorzunehmen.
(4) Wird die Versorgung mit elektrischer Energie
infolge unvorhergesehener Ereignisse durch
plötzliche oder kurzfristige wesentliche Verminde-
rungen der zur Verfügung stehenden Strommenge
gefährdet, die nur durch Senkungen des Stromverbrauches
ausgeglichen werden können, so ist
vorerst die Durchführung kurzfristiger Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen vom Bundeslastverteiler
durch Weisung an die in Betracht
kommenden Landeslastverteiler anzuordnen. Der
Bundeslastverteiler hat hiebei anzugeben, welches
Ergebnis hiedurch erreicht werden muß. Die Bestimmungen
des § 7, Abs. (5), gelten sinngemäß.
(5) Sofern der Landeslastverteiler das vom
Bundeslastverteiler angeforderte Ergebnis
[Abs. (4)] nicht durch andere die Landesversorgung
weniger beeinträchtigende Vorkehrungen
erreicht, hat er unverzüglich gemäß den Weisungen
des Bundeslastverteilers [Abs. (4)] die erforderlichen
Maßnahmen [Abs. (1), (2) und (3)]
zu treffen und sie den in Betracht kommenden
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und dem
Bundeslastverteiler mitzuteilen. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
haben bei gebietsweisen
Gruppenabschaltungen die notwendigen
Trennungen und Abschaltungen der Gruppen vorzunehmen.
(6) Die Maßnahmen des Landeslastverteilers,
die Verbrauchergruppen betreffen, sind nach § 5,
Abs. (2), des Lastverteilungsgesetzes kundzumachen,
es wäre denn, daß alle in Betracht kommenden
Verbraucher verständigt werden. Maßnahmen,
die Einzelverbraucher betreffen, sind
diesen gesondert bekanntzugeben. Bei Gefahr im
Verzuge sind sowohl die Verbrauchergruppen als
auch die Einzelverbraucher betreffenden Maßnahmen
sogleich in geeigneter Weise, allenfalls
unter Heranziehung des Rundfunks, bekanntzugeben;
die Kundmachung gemäß § 5, Abs. (2),
des Lastverteilungsgesetzes und die Verständigung
der betroffenen Einzelverbraucher ist in solchen
Fällen so bald als möglich, wenn auch erst nachträglich,
zu veranlassen. Diese Bestimmungen
gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung
kurzfristiger Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.
(7) Vom Bundeslastverteiler angeordnete kurzfristige
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
sind in angemessener kürzester Frist laufend
dem ständigen Arbeitsausschuß des Lastverteilungsbeirates
für Österreich nachträglich zu unterbreiten.
(8) Soweit die Einhaltung des Landesverbrauchskontingentes
kurzfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
erfordert, obliegt deren
Anordnung dem Landeslastverteiler; die Bestimmungen
der Abs. (5) und (6) und des § 7,
Abs. (4), sind sinngemäß anzuwenden.
§ 9. Anschluß-Beschränkungen.
(1) Bei Anschluß neuer Anlagen mit einer Anschlußleistung
von mehr als 100 kW sowie bei
Erweiterung eines bestehenden Anschlusses um
mehr als 100 kW darf die Versorgung aus dem
öffentlichen Netz erst nach Genehmigung durch
den Bundeslastverteiler aufgenommen werden.
(2) Anträge auf Genehmigung nach Abs. (1)
sind von der Elektrizitätsversorgungsunternehmung
beim Landeslastverteiler einzureichen.
§ 10. Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, die
elektrische Energie an Letztverbraucher abgeben,
sind verpflichtet, ihre Abnehmer auf die Einhaltung
der Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
(§§ 4 bis 8) laufend zu überprüfen sowie
Zuwiderhandlungen gegen diese Maßnahmen
und das Ausmaß eines unzulässigen Mehrverbrauches
an elektrischer Energie festzustellen.
(2) Soweit die Beschaffung von Zählern möglich
ist, kann der Landeslastverteiler die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
verhalten, bei Pauschalabnehmern
zur Feststellung eines unzulässigen
Mehrverbrauches an elektrischer Energie Zähler
einzubauen; die Pauschalabnehmer sind verpflichtet,
die Kontrolle ihres Stromverbrauches zu den
genannten Zwecken durch die vom Landeslastverteiler
angeordneten Zähler zu dulden.
(3) Wenn das Verbot der Benützung bestimmter
Stromverbrauchsgeräte und deren Plombierung
(§ 4, Z. 4) als Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahme
angeordnet ist, kann sich der Landeslastverteiler
der Elektrizitätsversorgungsunternehmung
zur Durchführung der Plombierung und zur
Entfernung der Plomben bedienen.
§ 11. Berichte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.
(1) Entsprechend der Dauer der in einem Bundesland
bestehenden Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
[§ 10, Abs. (1)] jeweils
bis zum 15. eines jeden Monates dem Landeslastverteiler,
der auch noch weitere Angaben verlangen
kann, einen schriftlichen Bericht zu erstatten,
aus dem ersichtlich ist
1. die Zahl der Stromabnehmer am Monatsletzten
des Vormonates, getrennt nach Tarifabnehmern,
Sonderabnehmern und Pauschalabnehmern;
Pauschalabnehmer, deren Stromverbrauch
durch einen Zähler gemessen wird
[§ 10, Abs. (2)], sind als Tarifabnehmer zu
zählen;
2. die Zahl der im Vormonat überprüften Abnehmer
(§ 10), getrennt nach den in Z. 1 genannten
Verbrauchergruppen;
3. die festgestellten Zuwiderhandlungen gegen
die Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
wie folgt
a) die Zahl der beanstandeten Abnehmer in
jeder Verbrauchergruppe;
b) das Ausmaß des in jeder Verbrauchergruppe
festgestellten unzulässigen Mehrverbrauches;
c) die Zahl der Verstöße gegen die in § 4,
Z. 3 und 4, genannten Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen.
(2) Der Landeslastverteiler kann Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
mit einer jährlichen
Stromabgabe von weniger als 50.000 kWh von
der Meldepflicht befreien; Befreiungen sind dem
Bundeslastverteiler in zweifacher Ausfertigung
mitzuteilen.
§ 12. Meldungen der Landeslastverteiler.
(1) Entsprechend der Dauer der in einem Bundesland
bestehenden Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
hat der Landeslastverteiler die
eingelangten Berichte (§ 11) zusammenzufassen
und nach Überprüfung sowie allfälliger Ergänzung
als monatliche Meldung über die Einhaltung
der Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
längstens bis zum Letzten eines jeden Monates
in zweifacher Ausfertigung an den Bundeslastverteiler
zu übersenden.
(2) Die monatliche Meldung über die Einhaltung
der Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
hat unter Zugrundelegung der Einteilung
nach § 11 die aus den Berichten (§ 11) sich ergebenden
Gesamtziffern für den Vormonat zu
enthalten. Überdies ist die Zahl der Abschaltungen
nach § 12, Abs. (4), des Lastverteilungsgesetzes
sowie die Zahl der bei den Bezirksverwaltungsbehörden
gemäß § 12, Abs. (1), des Lastverteilungsgesetzes
erstatteten Anzeigen, jeweils getrennt
nach Verbrauchergruppen, zu melden.
3. Abschnitt.
Anordnungen zur Stromerzeugung.
§ 13. Anweisungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und Besitzer von Eigenanlagen.
(1) Wenn es zur Sicherstellung der Versorgung
mit elektrischer Energie unbedingt notwendig ist,
kann der Bundeslastverteiler, soweit dadurch bestehende
wasserrechtliche Verpflichtungen oder
gleichgeartete Rechte nicht berührt werden, Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und Besitzer
von Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie anweisen, entsprechend den Erzeugungsanlagen
und sonstigen gegebenen Voraussetzungen
Strom einer bestimmten Menge oder einer bestimmten
Leistung zu erzeugen und nach seinen
besonderen Anweisungen zur Lieferung in das
Verbundnetz oder sonst für die öffentliche
Stromversorgung zur Verfügung zu stellen; Anlagen
zur Erzeugung elektrischer Energie gelten
hiebei insoweit als Eigenanlagen, als sie nicht der
öffentlichen Stromversorgung dienen.
(2) In den Anordnungen nach Abs. (1), die
sich auf Eigenanlagen beziehen, ist Vorsorge zu
treffen, daß die durch die Eigenanlagen versorgten
Werke, Betriebe und sonstigen Stromverbraucher
hinsichtlich des Ausmaßes der Stromversorgung
nicht ungünstiger gestellt sind als die
ständig durch das der öffentlichen Stromversorgung
dienende Netz versorgten Stromabnehmer
gleicher Art.
(3) Ist auf Grund einer Verfügung nach Abs. (1)
eine Eigenanlage an das Verbundnetz oder an ein
sonstiges der allgemeinen Stromversorgung dienendes
Netz oder ist eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung
an das Verbundnetz anzuschließen,
so sind die Kosten des Anschlusses
entsprechend den dadurch erreichten wirtschaftlichen
Vorteilen zwischen dem Stromlieferer und
dem Strombezieher aufzuteilen. Die Kosten des
auf Grund einer Anordnung nach Abs. (1) zur
Verfügung gestellten Stromes sind durch jene
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen zu ersetzen,
denen dieser Strom zukommt. Die Bestimmungen
des § 10 des Lastverteilungsgesetzes
werden hiedurch nicht berührt.
(4) Maßnahmen gemäß Abs. (1) sind tunlichst
durch Weisung an die in Betracht kommenden
Landeslastverteiler zu treffen. Der Landeslastverteiler
hat die Verfügung und den Zeitpunkt ihres
Wirksamkeitsbeginnes den für den Betrieb der
Elektrizitätsversorgungsunternehmung oder der
Eigenanlage verantwortlichen Personen unverzüglich
auf schnellstem Wege mitzuteilen und
ihnen gleichzeitig die Verfügung und den Zeitpunkt
des Wirksamkeitsbeginnes schriftlich bekanntzugeben;
die Verfügung tritt mit dem auf
schnellstem Wege mitgeteilten Zeitpunkt in
Kraft, wenn auch die schriftliche Bekanntgabe
erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Bei
Gefahr im Verzuge kann der Bundeslastverteiler
seine Verfügungen unter sinngemäßer Anwendung
dieser Vorschriften unmittelbar unter gleichzeitiger
Verständigung des Landeslastverteilers
treffen.
4. Abschnitt.
Mehrgebühren.
§ 14. Höhe der Mehrgebühren.
(1) Bei Tarifabnehmern wird die Höhe der
Mehrgebühren wie folgt festgesetzt
(3) Bei Pauschalabnehmern wird die Höhe der
Mehrgebühren mit dem Fünffachen des monatlichen
Pauschalbetrages festgesetzt.
(4) Pauschalabnehmer, bei denen ein unzulässiger
Mehrverbrauch mittels eines gemäß § 10,
Abs. (2), eingebauten Zählers festgestellt
wurde, sind bei Berechnung der Mehrgebühren
als Tarifabnehmer [Abs. (1)] zu behandeln, es
wäre denn, daß eine nach Abs. (3) vorgenommene
Berechnung der Mehrgebühren einen
geringeren Betrag ergibt.
§ 15. Einhebung der Mehrgebühren.
(1) Die Mehrgebühren sind von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,
die elektrische
Energie an Letztverbraucher abgeben, auf
Grund des festgestellten Mehrverbrauches [§ 10,
Abs. (1)] unverzüglich zu berechnen, vorzuschreiben
und einzuheben.
(2) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
haben sich zur Einhebung der Mehrgebühren
aller Mittel zu bedienen, die ihnen nach
den allgemeinen Stromabgabebedingnissen gegen
Stromabnehmer zustehen, welche die Verpflichtungen
nach den allgemeinen Stromabgabebedingnissen
nicht einhalten. Erfolgt die Stromabgabe
auf Grund eines Stromlieferungsvertrages,
so haben sie sich aller Mittel zu bedienen,
die ihnen gegen Vertragsbrüchige Stromabnehmer
zur Verfügung stehen.
(3) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
haben die Hälfte der eingehobenen Mehrgebühren
dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung abzuführen.
(4) Der Landeslastverteiler hat die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
auf die Einhaltung
ihrer Pflichten nach Abs. (1), (2) und (3)
laufend zu überprüfen und sie zur Erfüllung
anzuhalten.
§ 16. Ermäßigung der Mehrgebühren.
(1) Anträge auf Ermäßigung der Mehrgebühren
nach § 3 a, Abs. (3), des Lastverteilungsgesetzes
sind bei der Elektrizitätsversorgungsunternehmung,
welche die Mehrgebühr vorgeschrieben
hat, binnen 14 Tagen nach Erhalt der
Vorschreibung einzubringen und von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
mit einer
Stellungnahme an den Landeslastverteiler
weiterzuleiten; der Landeslastverteiler hat Anträge,
zu deren Entscheidung der Bundeslastverteiler
zuständig ist, an diesen zu übermitteln.
Die Fälligkeit der Mehrgebühr wird durch das
Einbringen eines Ermäßigungsantrages nicht berührt.
(2) Die Lastverteilungsorgane haben unverzüglich
die betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
von der Ermäßigung einer
Mehrgebühr in Kenntnis zu setzen; der Bundeslastverteiler
hat in solchen Fällen überdies auch
den Landeslastverteiler zu verständigen.
(3) Wenn die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
die Bezahlung von Mehrgebühren
gerichtlich geltend machen, haben sie gleichzeitig
den Namen und die Anschrift des betreffenden
Stromabnehmers sowie den geltend gemachten
Mehrgebühreribetrag dem Landeslastverteiler bekanntzugeben.
§ 17. Berichte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.
Jeweils bis zum 15. eines jeden Monates haben
die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen für
den Vormonat, getrennt nach Tarifabnehmern,
Sonderabnehmern und Pauschalabnehmern (§ 11),
dem Landeslastverteiler, der auch weitere Angaben
verlangen kann, einen schriftlichen Bericht zu erstatten,
aus dem ersichtlich ist
a) die Summe der vorgeschriebenen Mehrgebühren;
b) die Summe der eingehobenen Mehrgebühren;
c) die Summe der gewährten Ermäßigungen
[§ 3 a, Abs. (3), des Lastverteilungsgesetzes];
vom Bundeslastverteiler gewährte
Ermäßigungen sind gesondert zu zählen;
d) die Summe der an das Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
abgeführten Mehrgebührenbeträge [§ 15,
Abs. (3)].
§ 18. Meldung der Landeslastverteiler.
(1) Der Landeslastverteiler hat die eingelangten
Berichte (§ 17) zusammenzufassen und nach
Überprüfung sowie allfälliger Ergänzung als
monatliche Meldung über die Einhebung von
Mehrgebühren längstens bis zum Letzten eines
jeden Monates in zweifacher Ausfertigung an das
Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung zu übersenden.
(2) Die monatliche Meldung über die Einhebung
von Mehrgebühren hat unter Zugrundelegung
der Einteilung nach § 17 die aus diesen Berichten
(§ 17) sich ergebenden Gesamtziffern für den
Vormonat zu enthalten; überdies ist die Anzahl
der Verbraucher anzuführen, gegen welche die
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen im Vormonat
die Bezahlung von Mehrgebühren gerichtlich
geltend gemacht haben [§ 16, Abs. (3)].
5. Abschnitt.
Kosten der Lastverteilung.
§ 19. Feststellung.
(1) Die Kosten der Lastverteilung für die Zeit
vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1949 sind von
den Aufwandsträgern bis längstens 31. März 1950
dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung bekanntzugeben.
(2) Die geltend gemachten Kostenbeträge sind
nach Sach- und Personalaufwand zu trennen und
innerhalb dieser beiden Gruppen nach den Grundsätzen
der Buchführung aufzugliedern, wobei
insbesondere die Zahl und die Funktionen der
beschäftigten Personen anzugeben ist.
(3) Als Kosten der Lastverteilung gelten nur
Aufwendungen, die anläßlich des Vollzuges der
Bestimmungen des Lastverteilungsgesetzes durch
die Lastverteilungsorgane erwachsen. Kosten für
Kontrollmaßnahmen {§ 10) oder anläßlich der
Einhebung von Mehrgebühren aufgelaufene
Kosten (§ 15) oder Aufwendungen aus sonstigen
den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen obliegenden
Verpflichtungen oder Kosten, für die
gemäß § 10 des Lastverteilungsgesetzes eine Entschädigung
nicht begehrt werden kann, zählen
jedenfalls nicht zu den Kosten der Lastverteilung.
(4) Die Kosten der Lastverteilung werden vom
Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung überprüft und festgestellt.
6. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 20. Aufhebung von Verordnungen.
Die Verordnungen des Bundesministeriums für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom
12. September 1946, B.G.Bl. Nr. 197, über die
Grundsätze der Regelung der Lastverteilung
(Lastverteilungsverordnung) und vom 1. Oktober
1948, B.G.Bl. Nr. 214, womit die Höhe der
Mehrgebühren nach dem Lastverteilungsgesetz
festgesetzt wird, werden aufgehoben.