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232. Verordnung: Lastverteilungsverordnung 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Verordnung: Lastverteilungsverordnung 1949.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 6. März

1946, B.G.Bl. Nr. 83, über Maßnahmen zur

Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Lastverteilungsgesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 1. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 147 (Lastverteilungs-

Novelle 1948), und des Bundesgesetzes

vom 13. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 171

(Lastverteilungs-Novelle 1949), wird verordnet

wie folgt

1. Abschnitt.

Organisation der Lastverteilung.

§ 1. Grundsätze.

Zur Sicherstellung der infolge des Krieges

und seiner Nachwirkungen gefährdeten Elektrizitätsversorgung

wird die Versorgung der Verbraucher

mit elektrischer Energie geregelt

1. durch Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen;

2. durch Anordnungen zur Stromerzeugung.

§ 2. Dringlichkeits- und Schaltstufen.

(1) Für Verbraucher mit einem uneingeschränkten

Stromverbrauch von mindestens 1000 kWh

monatlich wird die Abgabe der verfügbaren

elektrischen Energie aus den der öffentlichen Versorgung

dienenden Netzen entsprechend der gesamtwirtschaftlichen

Bedeutung ihrer Produktion

mengenmäßig gestaffelt (Dringlichkeitsstufen); der

unter Bedachtnahme auf die Dringlichkeitsstufen

zulässige Höchstverbrauch wird jeweils durch die

Schaltstufen bestimmt.

(2) Die Schaltstufen werden jeweils entsprechend

dem Umfang des gesicherten Aufkommens

an elektrischer Energie und unter Bedachtnahme

auf die zur Verfügung stehenden Energiequellen

aufgerufen.

(3) Die jeweils aufgerufene Schaltstufe wird

gemäß § 3, Abs. (2), des Lastverteilungsgesetzes

kundgemacht.

§ 3. Landesgruppenlisten.

(1) Die Landeslastverteiler haben das Stromversorgungsnetz

ihres Bundeslandes in Netzgruppen

mit möglichst gleicher Anschlußleistung einzuteilen

und die Netzgruppen in Hinblick auf notwendig

werdende gebietsweise Gruppenabschaltungen

[§ 8, Abs. (1), lit. c] zu reihen (Landesgruppenliste).

(2) Hiezu sind Vorschläge von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

des Bundeslandes

durch den Landeslastverteiler einzuholen; überdies

haben die Landeslastverteiler die Entwürfe

der Landesgruppenlisten dem Lastverteilungsbeirat

für ihr Bundesland zur Beratung und sodann

dem Landeshauptmann zur Genehmigung

vorzulegen.

(3) Die Landesgruppenliste ist dem Bundeslastverteiler

mitzuteilen und nach § 5, Abs. (2), des

Lastverteilungsgesetzes kundzumachen.

2. Abschnitt.

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.

§ 4. Langfristige Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen.

Als langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

kommen folgende Beschränkungen

des Verbrauches an elektrischer Energie

durch bestimmte Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher

in Betracht

1. Mengenmäßige Beschränkungen;

2. Beschränkungen hinsichtlich der Leistung;

3. Beschränkungen auf bestimmte Tage oder

Tagesstunden;

4. das Verbot der Benützung bestimmter Stromverbrauchsgeräte

und deren Plombierung sowie das

Verbot der Benützung des elektrischen Stromes

zu bestimmten Zwecken, und zwar allgemein

oder an bestimmten Tagen oder Tagesstunden

oder bis zu einer gewissen Menge oder Leistung.

§ 5. Strombezugsgenehmigungen.

(1) Für Verbraucher mit einem uneingeschränkten

Stromverbrauch von mindestens 1000 kWh

monatlich wird die zulässige Höchstverbrauchsmenge

an elektrischer Energie durch Strombezugsgenehmigungen

bestimmt.

(2) In den Strombezugsgenehmigungen wird die

zulässige monatliche Höchstverbrauchsmenge an

elektrischer Energie gestaffelt nach Dringlichkeitsstufen

(§ 2) festgestellt; bei Aufruf einer Schaltstufe

gelten die für die freigegebenen Dringlichkeitsstufen

zugemessenen Strommengen als zulässige

Höchstverbrauchsmenge.

(3) Die Strombezugsgenehmigungen werden

vom Landeslastverteiler, bei Verbrauchern jedoch,

deren Verbrauch durch den Bundeslastverteiler

gesondert geregelt wird, vom Bundeslastverteiler

erteilt.

(4) Der Elektrizitätsversorgungsunternehmung,

die den betreffenden Verbraucher versorgt, ist die

Strombezugsgenehmigung bekanntzugeben.

(5) Verbraucher, deren Verbrauch erst nach Anordnung

von Stromverbrauchs-Beschränkungs-

maßnahmen das nach Abs. (1) erforderliche

Ausmaß erreicht, haben binnen 14 Tagen nach

Eintritt dieser Voraussetzung um eine Strombezugsgenehmigung

anzusuchen.

§ 6. Allgemeine Stromverbrauchsregelung.

(1) Beschränkungen des Verbrauches an elektrischer

Energie hinsichtlich der Menge oder der

Leistung (§ 4, Z. 1 und 2) für Verbraucher mit

einem uneingeschränkten Stromverbrauch von

weniger als 1000 kWh monatlich sowie Beschränkungen

des Verbrauches an elektrischer Energie

durch bestimmte Verbrauchergruppen nach § 4,

Z. 3 und 4, werden gemäß § 3, Abs. (2), des

Lastverteilungsgesetzes als bundeseinheitliche Verteilungsregelung

des Bundeslastverteilers kundgemacht

(„Allgemeine Stromverbrauchsregelung").

(2) Die Allgemeine Stromverbrauchsregelung

ist dem Lastverteilungsbeirat für Österreich zur

Beratung vorzulegen; bei Gefahr im Verzuge ist

sie ihm nachträglich so bald als möglich zu unterbreiten.

§ 7. Durchführung langfristiger

Stromverbrauchs - Beschränkungsmaßnahmen.

(1) Wenn die Versorgung mit elektrischer Energie

während eines längeren Zeitraumes gefährdet

ist, hat der Bundeslastverteiler die Landeslastverteiler

anzuweisen, langfristige Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen gemäß der bundeseinheitlichen

Verteilungsregelung anzuordnen.

(2) Die Landeslastverteiler haben unverzüglichgemäß

den Weisungen des Bundeslastverteilers

[Abs. (1)] Maßnahmen nach § 4 durch Kundmachung

[§ 5, Abs. (2), des Lastverteilungsgesetzes]

für das betreffende Bundesland in Wirksamkeit

zu setzen, sofern sich nicht aus der

Stromlage ergibt, daß eine Abweichung von der

bundeseinheitlichen Verteilungsregelung zu keiner

Gefahr einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes

führen wird. In der Kundmachung

ist auf die allgemeine Stromverbrauchsregelung

(§ 6) und auf die Rechtsfolgen des unzulässigen

Mehrverbrauches elektrischer Energie

(§§ 3 a und 12 des Lastverteilungsgesetzes) hinzuweisen.

(3) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer

Härten kann der Landeslastverteiler von

den in der allgemeinen Stromverbrauchsregelung

(§ 6) angeordneten Maßnahmen auf Antrag des

Verbrauchers in gesondert gelagerten Einzelfällen

Ausnahmen gewähren, soweit die Gewährung

solcher Ausnahmen in der allgemeinen Stromverbrauchsregelung

vorgesehen ist.

(4) Wenn die Einhaltung des Landesverbrauchskontingentes

langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

erforderlich macht und

Anordnungen solcher Art als bundeseinheitliche

Verteilungsregelung nicht bestehen, sind sie vom

Landeslastverteiler nach vorheriger Verständigung

des Bundeslastverteilers unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen der Abs. (2) und (3)

und des § 6 anzuordnen und kundzumachen [§ 5,

Abs. (2), des Lastverteilungsgesetzes]; die Anordnung

durch den Landeslastverteiler hat zu

unterbleiben oder ist abzuändern, bereits getroffene

Maßnahmen aber sind aufzuheben oder

zu erleichtern, soweit und so lange der Bundeslastverteiler

einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingents

zustimmt.

(5) Für Verbraucher, deren Verbrauch durch

den Bundeslastverteiler gesondert geregelt wird,

trifft der Bundeslastverteiler die langfristigen

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen unter

ehester Verständigung des Landeslastverteilers.

(6) Nach den Bestimmungen der Abs. (1), (2),

(4) und (5) sowie des § 6 ist auch zu verfahren,

wenn langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

geändert oder aufgehoben werden.

(7) Die Anordnung langfristiger Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen nach Abs. (1)

und (5) ist dem Lastverteilungsbeirat für Österreich,

die Anordnung und Kundmachung durch

den Landeslastverteiler nach Abs. (4) dem Lastverteilungsbeirat

für das betreffende Bundesland

zur Beratung vorzulegen; bei Gefahr im Verzuge

sind diese Maßnahmen nachträglich so bald als

möglich den Lastverteilungsbeiräten zu unterbreiten.

§ 8. Kurzfristige Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen.

(1) Als kurzfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

kommen folgende Beschränkungen

des Verbrauches an elektrischer Energie

durch bestimmte Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher

in Betracht

a) die in § 4 aufgezählten Maßnahmen;

b) Abschaltungen von Einzelverbrauchern und

Verbrauchergruppen ;

c) gebietsweise Gruppenabschaltungen.

(2) Abschaltungen nach Abs. (1), lit. b, sind

nur zu verfügen, wenn andere, die Versorgung

weniger beeinträchtigende Maßnahmen nicht

genügen oder wenn nicht mit Bestimmtheit anzunehmen

ist, daß gelindere Maßnahmen den

angestrebten Zweck erreichen werden.

(3) Gebietsweise Gruppenabschaltungen können

insbesondere dann angeordnet werden, wenn die

Gefahr besteht, daß ohne solche Maßnahmen im

Verbundnetz die Frequenz unter 47,5 Hz sinkt.

Im übrigen gelten sinngemäß die in Abs. (2)

genannten Voraussetzungen. Gebietsweise Gruppenabschaltungen

sind in der Reihenfolge der

Landesgruppenliste (§ 3) vorzunehmen.

(4) Wird die Versorgung mit elektrischer Energie

infolge unvorhergesehener Ereignisse durch

plötzliche oder kurzfristige wesentliche Verminde-

rungen der zur Verfügung stehenden Strommenge

gefährdet, die nur durch Senkungen des Stromverbrauches

ausgeglichen werden können, so ist

vorerst die Durchführung kurzfristiger Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen vom Bundeslastverteiler

durch Weisung an die in Betracht

kommenden Landeslastverteiler anzuordnen. Der

Bundeslastverteiler hat hiebei anzugeben, welches

Ergebnis hiedurch erreicht werden muß. Die Bestimmungen

des § 7, Abs. (5), gelten sinngemäß.

(5) Sofern der Landeslastverteiler das vom

Bundeslastverteiler angeforderte Ergebnis

[Abs. (4)] nicht durch andere die Landesversorgung

weniger beeinträchtigende Vorkehrungen

erreicht, hat er unverzüglich gemäß den Weisungen

des Bundeslastverteilers [Abs. (4)] die erforderlichen

Maßnahmen [Abs. (1), (2) und (3)]

zu treffen und sie den in Betracht kommenden

Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und dem

Bundeslastverteiler mitzuteilen. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

haben bei gebietsweisen

Gruppenabschaltungen die notwendigen

Trennungen und Abschaltungen der Gruppen vorzunehmen.

(6) Die Maßnahmen des Landeslastverteilers,

die Verbrauchergruppen betreffen, sind nach § 5,

Abs. (2), des Lastverteilungsgesetzes kundzumachen,

es wäre denn, daß alle in Betracht kommenden

Verbraucher verständigt werden. Maßnahmen,

die Einzelverbraucher betreffen, sind

diesen gesondert bekanntzugeben. Bei Gefahr im

Verzuge sind sowohl die Verbrauchergruppen als

auch die Einzelverbraucher betreffenden Maßnahmen

sogleich in geeigneter Weise, allenfalls

unter Heranziehung des Rundfunks, bekanntzugeben;

die Kundmachung gemäß § 5, Abs. (2),

des Lastverteilungsgesetzes und die Verständigung

der betroffenen Einzelverbraucher ist in solchen

Fällen so bald als möglich, wenn auch erst nachträglich,

zu veranlassen. Diese Bestimmungen

gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung

kurzfristiger Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.

(7) Vom Bundeslastverteiler angeordnete kurzfristige

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

sind in angemessener kürzester Frist laufend

dem ständigen Arbeitsausschuß des Lastverteilungsbeirates

für Österreich nachträglich zu unterbreiten.

(8) Soweit die Einhaltung des Landesverbrauchskontingentes

kurzfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

erfordert, obliegt deren

Anordnung dem Landeslastverteiler; die Bestimmungen

der Abs. (5) und (6) und des § 7,

Abs. (4), sind sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Anschluß-Beschränkungen.

(1) Bei Anschluß neuer Anlagen mit einer Anschlußleistung

von mehr als 100 kW sowie bei

Erweiterung eines bestehenden Anschlusses um

mehr als 100 kW darf die Versorgung aus dem

öffentlichen Netz erst nach Genehmigung durch

den Bundeslastverteiler aufgenommen werden.

(2) Anträge auf Genehmigung nach Abs. (1)

sind von der Elektrizitätsversorgungsunternehmung

beim Landeslastverteiler einzureichen.

§ 10. Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, die

elektrische Energie an Letztverbraucher abgeben,

sind verpflichtet, ihre Abnehmer auf die Einhaltung

der Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

(§§ 4 bis 8) laufend zu überprüfen sowie

Zuwiderhandlungen gegen diese Maßnahmen

und das Ausmaß eines unzulässigen Mehrverbrauches

an elektrischer Energie festzustellen.

(2) Soweit die Beschaffung von Zählern möglich

ist, kann der Landeslastverteiler die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

verhalten, bei Pauschalabnehmern

zur Feststellung eines unzulässigen

Mehrverbrauches an elektrischer Energie Zähler

einzubauen; die Pauschalabnehmer sind verpflichtet,

die Kontrolle ihres Stromverbrauches zu den

genannten Zwecken durch die vom Landeslastverteiler

angeordneten Zähler zu dulden.

(3) Wenn das Verbot der Benützung bestimmter

Stromverbrauchsgeräte und deren Plombierung

(§ 4, Z. 4) als Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahme

angeordnet ist, kann sich der Landeslastverteiler

der Elektrizitätsversorgungsunternehmung

zur Durchführung der Plombierung und zur

Entfernung der Plomben bedienen.

§ 11. Berichte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.

(1) Entsprechend der Dauer der in einem Bundesland

bestehenden Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

[§ 10, Abs. (1)] jeweils

bis zum 15. eines jeden Monates dem Landeslastverteiler,

der auch noch weitere Angaben verlangen

kann, einen schriftlichen Bericht zu erstatten,

aus dem ersichtlich ist

1. die Zahl der Stromabnehmer am Monatsletzten

des Vormonates, getrennt nach Tarifabnehmern,

Sonderabnehmern und Pauschalabnehmern;

Pauschalabnehmer, deren Stromverbrauch

durch einen Zähler gemessen wird

[§ 10, Abs. (2)], sind als Tarifabnehmer zu

zählen;

2. die Zahl der im Vormonat überprüften Abnehmer

(§ 10), getrennt nach den in Z. 1 genannten

Verbrauchergruppen;

3. die festgestellten Zuwiderhandlungen gegen

die Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

wie folgt

a) die Zahl der beanstandeten Abnehmer in

jeder Verbrauchergruppe;

b) das Ausmaß des in jeder Verbrauchergruppe

festgestellten unzulässigen Mehrverbrauches;

c) die Zahl der Verstöße gegen die in § 4,

Z. 3 und 4, genannten Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen.

(2) Der Landeslastverteiler kann Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

mit einer jährlichen

Stromabgabe von weniger als 50.000 kWh von

der Meldepflicht befreien; Befreiungen sind dem

Bundeslastverteiler in zweifacher Ausfertigung

mitzuteilen.

§ 12. Meldungen der Landeslastverteiler.

(1) Entsprechend der Dauer der in einem Bundesland

bestehenden Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

hat der Landeslastverteiler die

eingelangten Berichte (§ 11) zusammenzufassen

und nach Überprüfung sowie allfälliger Ergänzung

als monatliche Meldung über die Einhaltung

der Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

längstens bis zum Letzten eines jeden Monates

in zweifacher Ausfertigung an den Bundeslastverteiler

zu übersenden.

(2) Die monatliche Meldung über die Einhaltung

der Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

hat unter Zugrundelegung der Einteilung

nach § 11 die aus den Berichten (§ 11) sich ergebenden

Gesamtziffern für den Vormonat zu

enthalten. Überdies ist die Zahl der Abschaltungen

nach § 12, Abs. (4), des Lastverteilungsgesetzes

sowie die Zahl der bei den Bezirksverwaltungsbehörden

gemäß § 12, Abs. (1), des Lastverteilungsgesetzes

erstatteten Anzeigen, jeweils getrennt

nach Verbrauchergruppen, zu melden.

3. Abschnitt.

Anordnungen zur Stromerzeugung.

§ 13. Anweisungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und Besitzer von Eigenanlagen.

(1) Wenn es zur Sicherstellung der Versorgung

mit elektrischer Energie unbedingt notwendig ist,

kann der Bundeslastverteiler, soweit dadurch bestehende

wasserrechtliche Verpflichtungen oder

gleichgeartete Rechte nicht berührt werden, Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und Besitzer

von Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer

Energie anweisen, entsprechend den Erzeugungsanlagen

und sonstigen gegebenen Voraussetzungen

Strom einer bestimmten Menge oder einer bestimmten

Leistung zu erzeugen und nach seinen

besonderen Anweisungen zur Lieferung in das

Verbundnetz oder sonst für die öffentliche

Stromversorgung zur Verfügung zu stellen; Anlagen

zur Erzeugung elektrischer Energie gelten

hiebei insoweit als Eigenanlagen, als sie nicht der

öffentlichen Stromversorgung dienen.

(2) In den Anordnungen nach Abs. (1), die

sich auf Eigenanlagen beziehen, ist Vorsorge zu

treffen, daß die durch die Eigenanlagen versorgten

Werke, Betriebe und sonstigen Stromverbraucher

hinsichtlich des Ausmaßes der Stromversorgung

nicht ungünstiger gestellt sind als die

ständig durch das der öffentlichen Stromversorgung

dienende Netz versorgten Stromabnehmer

gleicher Art.

(3) Ist auf Grund einer Verfügung nach Abs. (1)

eine Eigenanlage an das Verbundnetz oder an ein

sonstiges der allgemeinen Stromversorgung dienendes

Netz oder ist eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung

an das Verbundnetz anzuschließen,

so sind die Kosten des Anschlusses

entsprechend den dadurch erreichten wirtschaftlichen

Vorteilen zwischen dem Stromlieferer und

dem Strombezieher aufzuteilen. Die Kosten des

auf Grund einer Anordnung nach Abs. (1) zur

Verfügung gestellten Stromes sind durch jene

Elektrizitätsversorgungsunternehmungen zu ersetzen,

denen dieser Strom zukommt. Die Bestimmungen

des § 10 des Lastverteilungsgesetzes

werden hiedurch nicht berührt.

(4) Maßnahmen gemäß Abs. (1) sind tunlichst

durch Weisung an die in Betracht kommenden

Landeslastverteiler zu treffen. Der Landeslastverteiler

hat die Verfügung und den Zeitpunkt ihres

Wirksamkeitsbeginnes den für den Betrieb der

Elektrizitätsversorgungsunternehmung oder der

Eigenanlage verantwortlichen Personen unverzüglich

auf schnellstem Wege mitzuteilen und

ihnen gleichzeitig die Verfügung und den Zeitpunkt

des Wirksamkeitsbeginnes schriftlich bekanntzugeben;

die Verfügung tritt mit dem auf

schnellstem Wege mitgeteilten Zeitpunkt in

Kraft, wenn auch die schriftliche Bekanntgabe

erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Bei

Gefahr im Verzuge kann der Bundeslastverteiler

seine Verfügungen unter sinngemäßer Anwendung

dieser Vorschriften unmittelbar unter gleichzeitiger

Verständigung des Landeslastverteilers

treffen.

4. Abschnitt.

Mehrgebühren.

§ 14. Höhe der Mehrgebühren.

(1) Bei Tarifabnehmern wird die Höhe der

Mehrgebühren wie folgt festgesetzt

(3) Bei Pauschalabnehmern wird die Höhe der

Mehrgebühren mit dem Fünffachen des monatlichen

Pauschalbetrages festgesetzt.

(4) Pauschalabnehmer, bei denen ein unzulässiger

Mehrverbrauch mittels eines gemäß § 10,

Abs. (2), eingebauten Zählers festgestellt

wurde, sind bei Berechnung der Mehrgebühren

als Tarifabnehmer [Abs. (1)] zu behandeln, es

wäre denn, daß eine nach Abs. (3) vorgenommene

Berechnung der Mehrgebühren einen

geringeren Betrag ergibt.

§ 15. Einhebung der Mehrgebühren.

(1) Die Mehrgebühren sind von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,

die elektrische

Energie an Letztverbraucher abgeben, auf

Grund des festgestellten Mehrverbrauches [§ 10,

Abs. (1)] unverzüglich zu berechnen, vorzuschreiben

und einzuheben.

(2) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

haben sich zur Einhebung der Mehrgebühren

aller Mittel zu bedienen, die ihnen nach

den allgemeinen Stromabgabebedingnissen gegen

Stromabnehmer zustehen, welche die Verpflichtungen

nach den allgemeinen Stromabgabebedingnissen

nicht einhalten. Erfolgt die Stromabgabe

auf Grund eines Stromlieferungsvertrages,

so haben sie sich aller Mittel zu bedienen,

die ihnen gegen Vertragsbrüchige Stromabnehmer

zur Verfügung stehen.

(3) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

haben die Hälfte der eingehobenen Mehrgebühren

dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung abzuführen.

(4) Der Landeslastverteiler hat die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

auf die Einhaltung

ihrer Pflichten nach Abs. (1), (2) und (3)

laufend zu überprüfen und sie zur Erfüllung

anzuhalten.

§ 16. Ermäßigung der Mehrgebühren.

(1) Anträge auf Ermäßigung der Mehrgebühren

nach § 3 a, Abs. (3), des Lastverteilungsgesetzes

sind bei der Elektrizitätsversorgungsunternehmung,

welche die Mehrgebühr vorgeschrieben

hat, binnen 14 Tagen nach Erhalt der

Vorschreibung einzubringen und von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

mit einer

Stellungnahme an den Landeslastverteiler

weiterzuleiten; der Landeslastverteiler hat Anträge,

zu deren Entscheidung der Bundeslastverteiler

zuständig ist, an diesen zu übermitteln.

Die Fälligkeit der Mehrgebühr wird durch das

Einbringen eines Ermäßigungsantrages nicht berührt.

(2) Die Lastverteilungsorgane haben unverzüglich

die betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

von der Ermäßigung einer

Mehrgebühr in Kenntnis zu setzen; der Bundeslastverteiler

hat in solchen Fällen überdies auch

den Landeslastverteiler zu verständigen.

(3) Wenn die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

die Bezahlung von Mehrgebühren

gerichtlich geltend machen, haben sie gleichzeitig

den Namen und die Anschrift des betreffenden

Stromabnehmers sowie den geltend gemachten

Mehrgebühreribetrag dem Landeslastverteiler bekanntzugeben.

§ 17. Berichte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.

Jeweils bis zum 15. eines jeden Monates haben

die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen für

den Vormonat, getrennt nach Tarifabnehmern,

Sonderabnehmern und Pauschalabnehmern (§ 11),

dem Landeslastverteiler, der auch weitere Angaben

verlangen kann, einen schriftlichen Bericht zu erstatten,

aus dem ersichtlich ist

a) die Summe der vorgeschriebenen Mehrgebühren;

b) die Summe der eingehobenen Mehrgebühren;

c) die Summe der gewährten Ermäßigungen

[§ 3 a, Abs. (3), des Lastverteilungsgesetzes];

vom Bundeslastverteiler gewährte

Ermäßigungen sind gesondert zu zählen;

d) die Summe der an das Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

abgeführten Mehrgebührenbeträge [§ 15,

Abs. (3)].

§ 18. Meldung der Landeslastverteiler.

(1) Der Landeslastverteiler hat die eingelangten

Berichte (§ 17) zusammenzufassen und nach

Überprüfung sowie allfälliger Ergänzung als

monatliche Meldung über die Einhebung von

Mehrgebühren längstens bis zum Letzten eines

jeden Monates in zweifacher Ausfertigung an das

Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung zu übersenden.

(2) Die monatliche Meldung über die Einhebung

von Mehrgebühren hat unter Zugrundelegung

der Einteilung nach § 17 die aus diesen Berichten

(§ 17) sich ergebenden Gesamtziffern für den

Vormonat zu enthalten; überdies ist die Anzahl

der Verbraucher anzuführen, gegen welche die

Elektrizitätsversorgungsunternehmungen im Vormonat

die Bezahlung von Mehrgebühren gerichtlich

geltend gemacht haben [§ 16, Abs. (3)].

5. Abschnitt.

Kosten der Lastverteilung.

§ 19. Feststellung.

(1) Die Kosten der Lastverteilung für die Zeit

vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1949 sind von

den Aufwandsträgern bis längstens 31. März 1950

dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung bekanntzugeben.

(2) Die geltend gemachten Kostenbeträge sind

nach Sach- und Personalaufwand zu trennen und

innerhalb dieser beiden Gruppen nach den Grundsätzen

der Buchführung aufzugliedern, wobei

insbesondere die Zahl und die Funktionen der

beschäftigten Personen anzugeben ist.

(3) Als Kosten der Lastverteilung gelten nur

Aufwendungen, die anläßlich des Vollzuges der

Bestimmungen des Lastverteilungsgesetzes durch

die Lastverteilungsorgane erwachsen. Kosten für

Kontrollmaßnahmen {§ 10) oder anläßlich der

Einhebung von Mehrgebühren aufgelaufene

Kosten (§ 15) oder Aufwendungen aus sonstigen

den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen obliegenden

Verpflichtungen oder Kosten, für die

gemäß § 10 des Lastverteilungsgesetzes eine Entschädigung

nicht begehrt werden kann, zählen

jedenfalls nicht zu den Kosten der Lastverteilung.

(4) Die Kosten der Lastverteilung werden vom

Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung überprüft und festgestellt.

6. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 20. Aufhebung von Verordnungen.

Die Verordnungen des Bundesministeriums für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom

12. September 1946, B.G.Bl. Nr. 197, über die

Grundsätze der Regelung der Lastverteilung

(Lastverteilungsverordnung) und vom 1. Oktober

1948, B.G.Bl. Nr. 214, womit die Höhe der

Mehrgebühren nach dem Lastverteilungsgesetz

festgesetzt wird, werden aufgehoben.

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