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232_1948 AT

232. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ausnahmebestimmungen für die Ziviltechniker.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ausnahmebestimmungen für die Ziviltechniker.

Auf Grund des § 27 der mit kaiserlicher Entschließung

genehmigten und mit Verordnung des

Staatsministeriums vom 8. Dezember 1860,

R. G. Bl. Nr. 268, kundgemachten Grundzüge für

die Organisation des Staatsbaudienstes, der §§ 1

und 15 des Gesetzes über die Einrichtung und

den Wirkungskreis der Bergbehörden, R. G. Bl.

Nr. 77/1871, und des § 24 des Gesetzes, betreffend

die Errichtung von Ingenieurkammern,

R. G. Bl. Nr. 3/1913, wird verordnet

§ 1. In der Verordnung vom 10. August 1945,

betreffend Ausnahmebestimmungen für die Ziviltechniker,

St. G. Bl. Nr. 123, treten im § 4 in der

Fassung der Verordnung vom 21. Mai 1947,

B.G.Bl. Nr. 110, an Stelle der Worte

„Diese Verordnung tritt mit dem 31. Dezember

1948 außer Kraft" die Worte: „Diese Verordnung

tritt mit dem 31. Dezember 1949 außer

Kraft."

§ 2. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember

1948 in Wirksamkeit.

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