232. Verordnung: Aufbringungsausschüsse-Kosten-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10, Abs. (2), des Bundesgesetzes
vom 19. März 1947, B.G.Bl. Nr. 77,
über die Durchführung der Erfassung, Aufbringung
und Ablieferung der bewirtschafteten
heimischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse
(Landwirtschaftliches Aufbringungsgesetz), wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Artikel I.
Ersatz der Barauslagen der Interessentenvertreter
in den Aufbringungsausschüssen.
§ 1, (1) Als notwendige Reise(Fahrt)auslagen
gelten
a) der Fahrpreis der niedrigsten Fahrklasse
des vom Wohnorte zum Orte des Sitzes
des Aufbringungsausschusses und umgekehrt
benützten Massenbeförderungsmittels
(Eisenbahn, Straßenbahn, Post, Autobus,
Stellwagen, Dampfboot u. dgl.), für Personen,
die im Genusse einer Fahrbegünstigung
stehen, der ermäßigte Fahrpreis;
b) bei Benützung einer Eisenbahn-, Autobus- oder
Schiffsverbindung auch der Fahrpreis
oder ermäßigte Fahrpreis (lit. a) des von
der Wohnung zur nächstgelegenen Station
und umgekehrt benützten Massenbeförderungsmittels;
steht ein solches nicht zur
Verfügung
c) das tarifmäßige oder ortsübliche Entgelt
für ein Fuhrwerk, sofern die Entfernung
zwischen Wohnung und Station sechs Kilometer
übersteigt oder äußere Umstände
(Dringlichkeit, Unwetter, schwierige Wegverhältnisse
und ähnliches) die Benützung
eines Fuhrwerkes rechtfertigen;
d) unter den gleichen Voraussetzungen (lit. c),
das tarifmäßige oder ortsübliche Entgelt
für die Beförderung mittels Fuhrwerkes
vom Wohnorte zum Ort des Aufbringungsausschusses
und umgekehrt;
e) der Fahrpreis (ermäßigte Fahrpreis) des
innerhalb des Ortes des Aufbringungsausschusses
benutzten Massenbeförderungsmittels
(zum Beispiel Straßenbahn in
Wien).
(2) Wo mehrere Gattungen von Fuhrwerken
zur Verfügung stehen, sind die Kosten der
billigsten Fahrgelegenheit zu ersetzen, die nach
den Umständen benützt werden konnte.
(3) Haben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen
ein Fuhrwerk benützt [Abs. (1), lit c
und d] oder hätten sie nach den Umständen
dieselbe Fahrgelegenheit benützen können, so ist
jedem von ihnen nur der auf ihn entfallende
Teil des Fuhrlohnes zuzusprechen.
(4) Hat ein Anspruchsberechtigter unter den
Voraussetzungen des Abs. (1), lit. c oder d, sein
eigenes Fuhrwerk benützt und dadurch eine
Erwerbseinbuße erlitten, so gebührt ihm eine
angemessene Entschädigung, die jedoch den
Betrag nicht übersteigen darf, der ihm bei Benützung
eines Mietfuhrwerkes zuzusprechen
wäre.
(5) Anspruchsberechtigten, die trotz einer Entfernung
von mehr als sechs Kilometer zwischen
ihrem Wohnorte und dem Sitze des Aufbringungsausschusses
oder zwischen der Wohnung
und der nächstgelegenen Station der Eisenbahn
oder Schiffsverbindung weder ein Massenbeförderungsmittel
noch ein Fuhrwerk benützen
konnten, gebührt eine Wegentschädigung für
jeden Kilometer, deren Höchstgrenze das jeweilige
Kilometergeld für Dienstgänge der
öffentlich Angestellten bildet.
(6) Bei Fahrten, die in Erfüllung eines Auftrages
eines Aufbringungsausschusses nach § 7,
Abs. (1), des Landwirtschaftlichen Aufbringungsgesetzes
vom 1.9. März 1947, B.G.Bl. Nr. 77,
vorgenommen werden, sind die Bestimmungen
der Abs. (1) bis (5) sinngemäß anzuwenden.
Bei Wegen in Erfüllung eines solchen Auftrages
gebührt eine Wegentschädigung nur dann, wenn
der Hin- und Rückweg mehr als sechs Kilometer
beträgt.
§ 2. (1) Als Barauslagen der Interessentenvertreter
in den Landes- und Bezirksaufbringungsausschüssen
gelten weiters
a) der Mehraufwand für die Verköstigung,
wenn die durch die Reise und den Aufenthalt
am Sitze des Landes- oder Bezirksaufbringungsausschusses
verursachte Abwesenheit
von seinem Wohnorte den Anspruchsberechtigten
zwingt, das Mittagessen
anderswo als an seinem regelmäßigen
Speiseorte einzunehmen;
b) Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung
während der Reise oder am Sitze des
Landes- oder Bezirksaufbringungsausschusses
einschließlich des Mehraufwandes
für das Abendessen und das Frühstück.
(2) Für die nach Abs. (1) zu ersetzenden Beträge
werden folgende Bauschbeträge (Zehr- und
Nächtigungsgelder) festgesetzt
a) Zehrgeld für die Fälle des Abs. {1), lit. a
für die Mitglieder des Landesaufbringungsausschusses
10 S und für die Mitglieder des
Bezirksaufbringungsausschusses 6 S pro
Tag;
b) Nächtigungsgeld für die Fälle des Abs. (1),
lit. b: für die Mitglieder des Landesaufbringungsausschusses
14 S und für die Mitglieder
des Bezirksaufbringungsausschusses
10 S pro Nacht.
Artikel II.
Ersatz des Verdienstentganges der Interessentenvertreter
in den Aufbringungsausschüssen.
§ 3. (1) Hat ein Interessentenvertreter in
einem Aufbringungsausschuß nachgewiesenermaßen
anläßlich einer Sitzung des Ausschusses
oder in Erfüllung eines Auftrages nach § 7,
Abs. (1), des Landwirtschaftlichen Aufbringungsgesetzes
vom 19. März 1947, B.G.Bl. Nr. 77,
einen Stellvertreter zu bezahlen oder Lohnabzüge
zu erleiden, so ist ihm dieser Betrag als Ersatz
seines Verdienstentganges zuzusprechen.
(2) Wird der Verdienstentgang nach Abs. (1)
durch Lohnzettel oder in ähnlicher Weise nachgewiesen,
ist stets der volle Betrag des Entganges
zu vergüten. Ansonsten gelten folgende Tarife
a) bei einer Zeitversäumnis bis zu fünf Stunden
pro Tag 10 S;
b) bei einer Zeitversäumnis von mehr als
fünf Stunden pro Tag 20 S.
(3) Die in Abs. (2), lit. a und b, vorgesehenen
Vergütungen gebühren auch selbständig Erwerbstätigen,
wenn sie ein Gutachten ihrer Berufsvertretung
(Landwirtschaftskammer, Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft) beibringen, daß sie
durch die versäumte Zeit ihren Betrieb vernachlässigt
und dadurch eine empfindliche Einbuße
in ihrem täglichen Erwerbe erlitten haben.
(4) Arbeitslose Personen-, die Mitglieder eines
Landes- oder Bezirksaufbringungsausschusses
sind, erhalten als Ersatz für den Mehrverschleiß
an Kleidern und Schuhen, sowie für allfällige
sonstige Mehrauslagen eine Zulage von je 6 S zu
den in § 2, Abs. (2), vorgesehenen Bauschbeträgen.
(5) Als Zeitversäumnis im Sinne des Abs. (2)
gilt die ganze Zeit, die vom Verlassen der Wohnung
oder der gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur
Rückkehr aufgewendet werden muß.
§ 4. (1) Der Vorsitzende des Gemeindeaufbringungsausschusses
ländlicher Gemeinden gilt
als Interessentenvertreter im Sinne dieser Verordnung.
(2) Bezieht ein solcher Vorsitzender weder
Gehalt noch sonstige laufende Entschädigungen
für seine Tätigkeit als Bürgermeister, kann Ahm
an Stelle der in § 3 vorgesehenen Vergütungen
als Entschädigung für den durch Zeitversäumnis
entstandenen Verdienstentgang bei pflichtgemäßer
Erfüllung seiner Aufgaben im nachhinein
ein monatlicher Bauschbetrag von 60 S
zugesprochen werden.
Artikel III.
Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz der
Kosten.
§ 5. (1) Ansprüche auf Ersatz der Barauslagen
oder des Verdienstentganges nach dieser Verordnung
sind
a) von Mitgliedern des Landesaufbringungsausschusses
beim Amte der Landesregierung;
b) von Mitgliedern der Bezirks- und der
Gemeindeaufbringungsausschüsse bei der
Bezirksverwaltungsbehörde,
binnen 14 Tagen nach Eintritt des Anspruches,
erstmalig binnen 14 Tagen nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung, schriftlich geltend zu
machen.
(2) Über den Anspruch entscheidet in den
Fällen des Abs. (1), lit. a, der Landeshauptmann,
in den des Abs. (1), lit b, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Über Ansprüche nach § 4. entscheidet die
Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des
Bezirksaufbringungsausschusses.