Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232_1947 AT

232. Verordnung: Aufbringungsausschüsse-Kosten-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Verordnung: Aufbringungsausschüsse-Kosten-Verordnung.

Auf Grund des § 10, Abs. (2), des Bundesgesetzes

vom 19. März 1947, B.G.Bl. Nr. 77,

über die Durchführung der Erfassung, Aufbringung

und Ablieferung der bewirtschafteten

heimischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse

(Landwirtschaftliches Aufbringungsgesetz), wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Artikel I.

Ersatz der Barauslagen der Interessentenvertreter

in den Aufbringungsausschüssen.

§ 1, (1) Als notwendige Reise(Fahrt)auslagen

gelten

a) der Fahrpreis der niedrigsten Fahrklasse

des vom Wohnorte zum Orte des Sitzes

des Aufbringungsausschusses und umgekehrt

benützten Massenbeförderungsmittels

(Eisenbahn, Straßenbahn, Post, Autobus,

Stellwagen, Dampfboot u. dgl.), für Personen,

die im Genusse einer Fahrbegünstigung

stehen, der ermäßigte Fahrpreis;

b) bei Benützung einer Eisenbahn-, Autobus- oder

Schiffsverbindung auch der Fahrpreis

oder ermäßigte Fahrpreis (lit. a) des von

der Wohnung zur nächstgelegenen Station

und umgekehrt benützten Massenbeförderungsmittels;

steht ein solches nicht zur

Verfügung

c) das tarifmäßige oder ortsübliche Entgelt

für ein Fuhrwerk, sofern die Entfernung

zwischen Wohnung und Station sechs Kilometer

übersteigt oder äußere Umstände

(Dringlichkeit, Unwetter, schwierige Wegverhältnisse

und ähnliches) die Benützung

eines Fuhrwerkes rechtfertigen;

d) unter den gleichen Voraussetzungen (lit. c),

das tarifmäßige oder ortsübliche Entgelt

für die Beförderung mittels Fuhrwerkes

vom Wohnorte zum Ort des Aufbringungsausschusses

und umgekehrt;

e) der Fahrpreis (ermäßigte Fahrpreis) des

innerhalb des Ortes des Aufbringungsausschusses

benutzten Massenbeförderungsmittels

(zum Beispiel Straßenbahn in

Wien).

(2) Wo mehrere Gattungen von Fuhrwerken

zur Verfügung stehen, sind die Kosten der

billigsten Fahrgelegenheit zu ersetzen, die nach

den Umständen benützt werden konnte.

(3) Haben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen

ein Fuhrwerk benützt [Abs. (1), lit c

und d] oder hätten sie nach den Umständen

dieselbe Fahrgelegenheit benützen können, so ist

jedem von ihnen nur der auf ihn entfallende

Teil des Fuhrlohnes zuzusprechen.

(4) Hat ein Anspruchsberechtigter unter den

Voraussetzungen des Abs. (1), lit. c oder d, sein

eigenes Fuhrwerk benützt und dadurch eine

Erwerbseinbuße erlitten, so gebührt ihm eine

angemessene Entschädigung, die jedoch den

Betrag nicht übersteigen darf, der ihm bei Benützung

eines Mietfuhrwerkes zuzusprechen

wäre.

(5) Anspruchsberechtigten, die trotz einer Entfernung

von mehr als sechs Kilometer zwischen

ihrem Wohnorte und dem Sitze des Aufbringungsausschusses

oder zwischen der Wohnung

und der nächstgelegenen Station der Eisenbahn

oder Schiffsverbindung weder ein Massenbeförderungsmittel

noch ein Fuhrwerk benützen

konnten, gebührt eine Wegentschädigung für

jeden Kilometer, deren Höchstgrenze das jeweilige

Kilometergeld für Dienstgänge der

öffentlich Angestellten bildet.

(6) Bei Fahrten, die in Erfüllung eines Auftrages

eines Aufbringungsausschusses nach § 7,

Abs. (1), des Landwirtschaftlichen Aufbringungsgesetzes

vom 1.9. März 1947, B.G.Bl. Nr. 77,

vorgenommen werden, sind die Bestimmungen

der Abs. (1) bis (5) sinngemäß anzuwenden.

Bei Wegen in Erfüllung eines solchen Auftrages

gebührt eine Wegentschädigung nur dann, wenn

der Hin- und Rückweg mehr als sechs Kilometer

beträgt.

§ 2. (1) Als Barauslagen der Interessentenvertreter

in den Landes- und Bezirksaufbringungsausschüssen

gelten weiters

a) der Mehraufwand für die Verköstigung,

wenn die durch die Reise und den Aufenthalt

am Sitze des Landes- oder Bezirksaufbringungsausschusses

verursachte Abwesenheit

von seinem Wohnorte den Anspruchsberechtigten

zwingt, das Mittagessen

anderswo als an seinem regelmäßigen

Speiseorte einzunehmen;

b) Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung

während der Reise oder am Sitze des

Landes- oder Bezirksaufbringungsausschusses

einschließlich des Mehraufwandes

für das Abendessen und das Frühstück.

(2) Für die nach Abs. (1) zu ersetzenden Beträge

werden folgende Bauschbeträge (Zehr- und

Nächtigungsgelder) festgesetzt

a) Zehrgeld für die Fälle des Abs. {1), lit. a

für die Mitglieder des Landesaufbringungsausschusses

10 S und für die Mitglieder des

Bezirksaufbringungsausschusses 6 S pro

Tag;

b) Nächtigungsgeld für die Fälle des Abs. (1),

lit. b: für die Mitglieder des Landesaufbringungsausschusses

14 S und für die Mitglieder

des Bezirksaufbringungsausschusses

10 S pro Nacht.

Artikel II.

Ersatz des Verdienstentganges der Interessentenvertreter

in den Aufbringungsausschüssen.

§ 3. (1) Hat ein Interessentenvertreter in

einem Aufbringungsausschuß nachgewiesenermaßen

anläßlich einer Sitzung des Ausschusses

oder in Erfüllung eines Auftrages nach § 7,

Abs. (1), des Landwirtschaftlichen Aufbringungsgesetzes

vom 19. März 1947, B.G.Bl. Nr. 77,

einen Stellvertreter zu bezahlen oder Lohnabzüge

zu erleiden, so ist ihm dieser Betrag als Ersatz

seines Verdienstentganges zuzusprechen.

(2) Wird der Verdienstentgang nach Abs. (1)

durch Lohnzettel oder in ähnlicher Weise nachgewiesen,

ist stets der volle Betrag des Entganges

zu vergüten. Ansonsten gelten folgende Tarife

a) bei einer Zeitversäumnis bis zu fünf Stunden

pro Tag 10 S;

b) bei einer Zeitversäumnis von mehr als

fünf Stunden pro Tag 20 S.

(3) Die in Abs. (2), lit. a und b, vorgesehenen

Vergütungen gebühren auch selbständig Erwerbstätigen,

wenn sie ein Gutachten ihrer Berufsvertretung

(Landwirtschaftskammer, Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft) beibringen, daß sie

durch die versäumte Zeit ihren Betrieb vernachlässigt

und dadurch eine empfindliche Einbuße

in ihrem täglichen Erwerbe erlitten haben.

(4) Arbeitslose Personen-, die Mitglieder eines

Landes- oder Bezirksaufbringungsausschusses

sind, erhalten als Ersatz für den Mehrverschleiß

an Kleidern und Schuhen, sowie für allfällige

sonstige Mehrauslagen eine Zulage von je 6 S zu

den in § 2, Abs. (2), vorgesehenen Bauschbeträgen.

(5) Als Zeitversäumnis im Sinne des Abs. (2)

gilt die ganze Zeit, die vom Verlassen der Wohnung

oder der gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur

Rückkehr aufgewendet werden muß.

§ 4. (1) Der Vorsitzende des Gemeindeaufbringungsausschusses

ländlicher Gemeinden gilt

als Interessentenvertreter im Sinne dieser Verordnung.

(2) Bezieht ein solcher Vorsitzender weder

Gehalt noch sonstige laufende Entschädigungen

für seine Tätigkeit als Bürgermeister, kann Ahm

an Stelle der in § 3 vorgesehenen Vergütungen

als Entschädigung für den durch Zeitversäumnis

entstandenen Verdienstentgang bei pflichtgemäßer

Erfüllung seiner Aufgaben im nachhinein

ein monatlicher Bauschbetrag von 60 S

zugesprochen werden.

Artikel III.

Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz der

Kosten.

§ 5. (1) Ansprüche auf Ersatz der Barauslagen

oder des Verdienstentganges nach dieser Verordnung

sind

a) von Mitgliedern des Landesaufbringungsausschusses

beim Amte der Landesregierung;

b) von Mitgliedern der Bezirks- und der

Gemeindeaufbringungsausschüsse bei der

Bezirksverwaltungsbehörde,

binnen 14 Tagen nach Eintritt des Anspruches,

erstmalig binnen 14 Tagen nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung, schriftlich geltend zu

machen.

(2) Über den Anspruch entscheidet in den

Fällen des Abs. (1), lit. a, der Landeshauptmann,

in den des Abs. (1), lit b, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Über Ansprüche nach § 4. entscheidet die

Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des

Bezirksaufbringungsausschusses.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →