231. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in Höhe von 596 für
die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird
Kärnten: .................................................... 30
Niederösterreich: ...................................... 100
Oberösterreich: ......................................... 200
Tirol: ......................................................... 116
Wien: ........................................................ 150
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern
mit den Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von
Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 92/2001 und 163/2001, bereits zugeteilten
Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt
werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten
und nicht nach dem 31. Dezember 2001 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Indien,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen,
die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen
des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen
oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
im folgenden als österreichische Steuern bezeichnet;
b) in Indien
die Einkommensteuer einschließlich Zusatzsteuer, die nach dem Einkommensteuergesetz 1961
(43/1961) erhoben wird;
im folgenden als indische Steuer bezeichnet.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach
der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Indien“ das Hoheitsgebiet Indiens und umfaßt die Hoheitsgewässer und
den darüberliegenden Luftraum sowie jede andere Meereszone, innerhalb derer nach indischem
Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich der UNO-Seerechtskonvention,
Indien Souveränitätsrechte, andere Rechte und Gerichtsbarkeit eingeräumt sind;
c) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem
Zusammenhang, Österreich oder Indien;
d) bedeutet der Ausdruck „Steuerjahr“
i) in bezug auf österreichische Steuern das Kalenderjahr;
ii) in bezug auf indische Steuern das Finanzjahr, das am ersten April beginnt;
e) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, österreichische Steuern oder
indische Steuern; er umfaßt jedoch weder Beträge, die auf Grund einer Säumnis oder Unterlassung
in bezug auf die Steuern, für die das Abkommen gilt, geschuldet werden, noch Geldstrafen,
die in bezug auf solche Steuern verhängt werden;
f) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und andere Rechtsträger, die
nach dem in den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Steuerrecht als Steuersubjekte behandelt
werden;
g) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die nach dem in
den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Steuerrecht wie Gesellschaften oder juristische
Personen behandelt werden;
h) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Indien: die Zentralregierung im Finanzministerium (Steuersektion) oder ihre bevollmächtigten
Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in
einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder
Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das
Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat
betrieben.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
ANSÄSSIGE PERSON
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist,
und umfaßt auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine
Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat
gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt
der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in
dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so
gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen
zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt
sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Wenn
der Staat, in dem sich ihr Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, nicht bestimmt werden kann,
dann regeln die zuständigen Behörden die Frage im gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel 5
BETRIEBSTÄTTE
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Verkaufseinrichtung,
h) ein Lagerhaus einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt,
i) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit im Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeit,
wenn ihre Dauer (hinsichtlich dieser oder verbundener Bauausführungen, Montagen
oder Tätigkeiten) sechs Monate überschreitet.
(3) Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und übe
durch diese Betriebstätte eine Tätigkeit aus, wenn es im Zusammenhang mit der Suche nach oder der
Förderung von Erdöl in dem Staat Dienstleistungen erbringt, Einrichtungen unterhält oder für die Suche,
Gewinnung oder Ausbeutung eingesetzte oder einzusetzende Anlagen und Maschinen verleiht.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der
unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende
Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit
darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in
einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen
ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Staat eine Betriebstätte, wenn
die Person
a) in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und
sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die
in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung
ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten;
oder
b) zwar keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von
Gütern oder Waren unterhält, von denen sie regelmäßig Güter oder Waren für das Unternehmen
liefert; oder
c) regelmäßig Aufträge im erstgenannten Staat einholt, die ausschließlich oder fast ausschließlich
für dieses Unternehmen selbst oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, welche
dieses Unternehmen kontrollieren, von ihm kontrolliert werden oder derselben gemeinsamen
Kontrolle wie dieses Unternehmen unterliegen, bestimmt sind.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln. Sind die Tätigkeiten des Vertreters jedoch ausschließlich oder überwiegend für dieses
Unternehmen selbst oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, welche dieses Unternehmen
kontrollieren, von ihm kontrolliert werden oder derselben gemeinsamen Kontrolle wie dieses
Unternehmen unterliegen, bestimmt, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
(7) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen
eines Vertragsstaats, außer in bezug auf Rückversicherung, so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im
anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet des anderen Staates Prämien einhebt oder dort belegene
Risken durch eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6,
versichert.
(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör
zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das
Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und
Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit
dient.
Artikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte
zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,
nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dem die Betriebstätte liegt, zum Abzug zugelassen,
gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Beträge
(ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte an
den Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren,
Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten, Know-how oder anderen
Rechten, in Form von Provisionen oder anderen Gebühren für die Erbringung bestimmter Leistungen oder
für die Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die der
Betriebstätte gewährt worden sind, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Dementsprechend
sind Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die
von der Betriebstätte, dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von
Lizenzgebühren, Entgelten oder ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten, Know-how oder
anderen Rechten, in Form von Provisionen oder anderen Gebühren für die Erbringung bestimmter
Leistungen oder für die Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für
Darlehen, die dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle gewährt worden sind, in Rechnung
gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne dieser Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.
(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(5) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
Artikel 8
SEESCHIFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Gewinne, die ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen, das in einem Vertragsstaat ansässig ist, aus
der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und
anderen Ausrüstungen für den Containertransport), die für den Transport von Gütern oder Waren im
internationalen Verkehr benutzt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn,
die Container werden ausschließlich innerhalb des anderen Vertragsstaats benutzt.
(3) Im Sinne dieses Artikels gelten Zinsen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr als Gewinne aus dem Betrieb von solchen Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen, und Artikel 11 findet auf solche Zinsen keine Anwendung.
(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
VERBUNDENE UNTERNEHMEN
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an
vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne
diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne
zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in
diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die
das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen
vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen
Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens
zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
einander konsultieren.
Artikel 10
DIVIDENDEN
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom
Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die
Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder
anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft
ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden
oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften
bestehen.
Artikel 11
ZINSEN
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2
a) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat von der Steuer befreit, sofern
der Empfänger und Nutzungsberechtigte
i) der Staat oder eine Gebietskörperschaft des anderen Vertragsstaats oder
ii) die Zentralbank des anderen Vertragsstaats oder
iii) in Indien auch die Export-Import-Bank of India oder
iv) in Österreich auch die Oesterreichische Kontrollbank AG ist;
b) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat in einem von diesem Staat
genehmigten Ausmaß von der Steuer ausgenommen, wenn der Empfänger und Nutzungsberechtigte
eine Person (mit Ausnahme einer Person im Sinne der lit. a) ist, die im anderen
Vertragsstaat ansässig ist, sofern der Geschäftsvorgang, welcher der Forderung zugrunde liegt, in
dieser Hinsicht vom erstgenannten Staat genehmigt worden ist.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung
am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14
anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem
Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung
und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen
Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so
gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der
zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
LIZENZGEBÜHREN UND ENTGELTE FÜR TECHNISCHE LEISTUNGEN
(1) Lizenzgebühren und Entgelte für technische Leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Diese Lizenzgebühren und Entgelte für technische Leistungen dürfen jedoch auch in dem
Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
jedoch, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren und der Entgelte für technische Leistungen
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren
und Entgelte für technische Leistungen nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder
Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen
Formeln oder Verfahren, oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Entgelte für technische Leistungen“ bedeutet
Zahlungen in jeglicher Höhe, die an Personen als Vergütung für die Erbringung von Leistungen leitender,
technischer oder beratender Art, einschließlich der Leistungen des technischen oder anderen Personals
geleistet werden, ausgenommen Zahlungen an einen Angestellten der Person, welche die Zahlungen
leistet.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren oder der Entgelte für technische Leistungen im anderen
Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder die Entgelte für technische Leistungen stammen, eine
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort
gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren oder
die Entgelte für technische Leistungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) Lizenzgebühren und Entgelte für technische Leistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat
stammend, wenn der Schuldner eine im diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner
der Lizenzgebühren oder der Entgelte für technische Leistungen ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung
und ist die Schuld, für die die Lizenzgebühren oder die Entgelte für technische Leistungen gezahlt
werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die
Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren oder die Entgelte für technische Leistungen,
so gelten die Lizenzgebühren oder die Entgelte für technische Leistungen als aus dem Vertragsstaat
stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren oder die
Entgelte für technische Leistungen den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen
Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer
selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die
bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer
solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig
ist.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft, deren Vermögen
unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in einem
Vertragsstaat liegt, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung der in Absatz 4 nicht genannten Anteile an einer Gesellschaft, die
in einem Vertragsstaat ansässig ist, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf
oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, außer unter den folgenden Umständen, unter denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat
besteuert werden dürfen
a) wenn der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste
Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert
werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
b) wenn sich diese Person im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während eines
Zeitraums von zwölf Monaten aufhält; in diesem Fall dürfen die Einkünfte nur insoweit im
anderen Staat besteuert werden, als sie für die im anderen Staat ausgeübte Tätigkeit bezogen
werden.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische,
künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte,
Chirurgen, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die
Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt
nicht länger als 183 Tage aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im
anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die
der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für
unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr
von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Vertragsstaat
besteuert werden.
Artikel 16
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer
Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
KÜNSTLER UND SPORTLER
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler
aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese
Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler
oder Sportler die Tätigkeit ausübt.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Künstler
oder Sportler aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, nur im
erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn die im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten
zur Gänze oder in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen des erstgenannten Vertragsstaats,
einschließlich seiner Gebietskörperschaften, unterstützt werden.
(4) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft in einem
Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen
Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet des Absatzes 2 und der Artikel 7, 14 und 15 nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese andere Person zur Gänze oder in erheblichem
Umfang aus Kassen des anderen Staates, einschließlich seiner Gebietskörperschaften, unterstützt wird.
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER UND RENTEN
(1) Ruhegehälter, ausgenommen Ruhegehälter im Sinne des Artikels 19, und Renten, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezieht, dürfen
nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „Ruhegehälter“ bedeutet wiederkehrende Zahlungen für ehemalige Dienste oder in
Form von Abgeltungen für im Dienst erlittene Schäden.
(3) Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig und zu bestimmten Zeiten
auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums auf Grund einer Verpflichtung
zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert erbrachte
angemessene Leistung vorsieht.
Artikel 19
ÖFFENTLICHER DIENST
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften
an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist
und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu
leisten.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Vergütungen, die dem Personal der Außenhandelsstelle
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat gezahlt werden.
(3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus
einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt
werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind
die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.
Artikel 20
STUDENTEN
(1) Ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar
vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war, und der sich im anderen Staat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, ist von der Besteuerung im anderen Staat ausgenommen in
bezug auf
a) Zahlungen, die er von Personen, welche außerhalb des anderen Staates ansässig sind, für seinen
Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält; und
b) Vergütungen, die er für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausübt, wenn die
Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner Ausbildung steht.
(2) Die Begünstigungen dieses Artikels beziehen sich nur auf solche Zeiträume, die zur Vollendung
des Studiums oder der Ausbildung angemessen oder üblicherweise erforderlich sind; keinesfalls soll eine
Person durch diesen Artikel für einen Zeitraum von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren vom
Zeitpunkt der ersten Einreise in den anderen Vertragsstaat an begünstigt werden.
Artikel 21
HOCHSCHULLEHRER, ANDERE LEHRER UND FORSCHUNGSAUSÜBENDE
(1) Ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort
unmittelbar vor seiner Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und sich im anderen Vertragsstaat
aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Anstalt
dieses anderen Vertragsstaats zu unterrichten oder zu forschen, ist im anderen Staat von der Besteuerung
in bezug auf Vergütungen für diese Tätigkeit für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vom Zeitpunkt
seiner Einreise in den anderen Staat ausgenommen.
(2) Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschung, wenn diese Forschung hauptsächlich zum
persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet der Ausdruck „anerkannte Anstalt“ eine Anstalt, die in dieser
Hinsicht von der zuständigen Behörde des betreffenden Vertragsstaats anerkannt worden ist.
Artikel 22
ANDERE EINKÜNFTE
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person,
die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft
nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die
Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person,
die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden und aus dem anderen
Vertragsstaat stammen, in diesem anderen Staat besteuert werden.
Artikel 23
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
(1) Die in beiden Vertragsstaaten geltenden Gesetze bleiben weiterhin für die Besteuerung des
Einkommens in beiden Vertragsstaaten maßgebend, soweit nicht dieses Abkommen ausdrücklich gegenteilige
Vorschriften enthält.
(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem
Abkommen in Indien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese
Einkünfte von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 10,
11, 12, den Absätzen 4 und 5 des Artikels 13 und dem Absatz 3 des Artikels 22 in Indien
besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der in Indien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf
die aus Indien bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung
in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer
für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(3) In Indien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Indien ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem
Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Indien auf die vom Einkommen dieser
Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich entweder direkt gezahlten oder
im Abzugswege einbehaltenen Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil
der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die
Einkünfte, die in Österreich besteuert werden, entfällt.
b) Einkünfte einer in Indien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in
Indien auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Indien bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
Artikel 24
GLEICHBEHANDLUNG
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder
unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in
keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu
gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 7 anzuwenden ist,
sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige
Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer
Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann
sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall
der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24
Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus
ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Artikel 26
INFORMATIONSAUSTAUSCH
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind
ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen
und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen
fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese
Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer
Gerichtsentscheidung offenlegen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses
oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 27
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHE TÄTIGKEITEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten oder Konsularbeamten
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 28
INKRAFTTRETEN
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in New Delhi ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und
seine Bestimmungen finden Anwendung
a) in Österreich auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die dem Kalenderjahr folgen, in
dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;
b) in Indien auf Einkünfte, die in einem Steuerjahr bezogen werden, das am oder nach dem ersten
April des Jahres beginnt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden
erfolgt ist.
(3) Das am 24. September 1963 in New Delhi unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 99/1965 findet nicht mehr Anwendung, sobald die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß
Absatz 2 Anwendung finden.
Artikel 29
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder
vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten
schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen und in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr
Anwendung
a) in Österreich auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die dem Kalenderjahr folgen, in
dem die Kündigung erfolgt ist;
b) in Indien auf Einkünfte, die in einem Steuerjahr bezogen werden, das am oder nach dem ersten
April des Jahres beginnt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. November 1999, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, Hindi
und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle einer Abweichung
zwischen diesen Texten ist der englische Text ausschlaggebend.
Für die Regierung der Republik Österreich
Ferrero-Waldner
Für die Regierung der Republik Indien
Pramod Mahajan
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich
und der Regierung der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen sind die Gefertigten übereingekommen,
daß die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden
Zu den Artikeln 6 und 13
In bezug auf die Absätze 1 des Artikels 6 und des Artikels 13 besteht Einvernehmen darüber, daß im
Falle Indiens Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen beziehungsweise Gewinne aus der Veräußerung
unbeweglichen Vermögens vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 3 in beiden Vertragsstaaten besteuert
werden dürfen.
Zu Artikel 7
a) Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Abzüge für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten
Aufwendungen des Hauptsitzes in keinem Fall niedriger sein dürfen als die nach dem indischen
Einkommensteuergesetz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zulässigen Abzüge.
b) In Österreich umfaßt der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ auch Gewinne eines
Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und einer anderen steuerlich gleich
behandelten Personenvereinigung und aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen
Rechts.
Zu Artikel 24
Es besteht Einvernehmen darüber, daß Absatz 2 des Artikels 24 einen Vertragsstaat nicht daran
hindert, auf Gewinne, die eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaats in einer Betriebstätte im erstgenannten
Vertragsstaat erzielt, einen höheren Steuersatz anzuwenden als auf Gewinne einer Gesellschaft
des erstgenannten Vertragsstaats und daß dies auch nicht im Widerspruch zu Artikel 7 Absatz 3 steht. Der
Unterschied im Steuersatz darf jedoch 15 Prozentpunkte nicht übersteigen.
Zu Artikel 26
Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Offenlegung der in Artikel 26 Absatz 1 angeführten
Informationen die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden darf, soweit dies
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen oder überwiegender öffentlicher
Interessen notwendig ist.
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Bestimmungen des Artikel 26 Absatz 2 lit. c die von
einem Staat gewährten Grundrechte, insbesondere auf dem Gebiete des Datenschutzes, umfassen.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten
dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. November 1999, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, Hindi
und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle einer Abweichung
zwischen diesen Texten ist der englische Text ausschlaggebend.
Für die Regierung der Republik Österreich
Ferrero-Waldner
Für die Regierung der Republik Indien
Pramod Mahajan
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. August 2001 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit
5. September 2001 in Kraft getreten.