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231_1993 AT

231. Verordnung: Reife- und Befähigungsprüfung sowie Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Erzieher

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Verordnung: Reife- und Befähigungsprüfung sowie Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Erzieher

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Erzieher.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die als Schulen für Berufstätige geführten Formen an den im Abs. 1 genannten Bildungsanstalten.

Formen der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung

§ 2. (1) An den im § 1 genannten Bildungsanstalten bestehen folgende Formen der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung

1. Reife- und Befähigungsprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung,

2. Reife- und Befähigungsprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung oder

3. Befähigungsprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen sind im Rahmen der in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik verpflichtend und bestehen aus einer mündlichen Prüfung.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1. einer Klausurprüfung, die schriftliche Arbeiten umfaßt, und

2. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.

Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung

§ 3. (1) Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe des § 32 aus einer ein Prüfungsgebiet umfassenden mündlichen Prüfung.

(2) Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus

1. zwei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen,

2. drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen,

3. drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen oder

4. drei Klausurarbeiten und fünf mündlichen Teilprüfungen.

(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend" festgesetzt wurde und diese nicht Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn 1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung sowie zur Befähigungsprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 32 zu enthalten.

(3) Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Kalenderwoche des letzten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(4) Die Anmeldung gemäß Abs. 3 hat zu enthalten

1. den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (bei den in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen) ,

2. eine allfällige Wahl, ob an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird,

3. die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt,

4. einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 5).

(5) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz

gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der 5. Klasse zu erbringen.

2. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

1. den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, sofern im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, oder

2. den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, sofern im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

Jahresprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen

1. als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist, oder

2. als praktische Klausurarbeit in folgenden Pflichtgegenständen

a) „Kindergartenpraxis",

b) „Hortpraxis",

c) „Hort- und Heimpraxis",

d) „Spezielle Heimpraxis",

e) „Bildnerische Erziehung",

f) „Werkerziehung",

g) „Leibeserziehung" und

h) in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik.

(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die in Abs. 1 Z 2 lit. a bis d und h genannten Pflichtgegenstände.

(3) In allen übrigen Pflichtgegenständen ist die Jahresprüfung nur im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen, wobei in folgenden Pflichtgegenständen die mündliche Teilprüfung von Proben des praktischen Könnens auszugehen hat

1. „Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)" und

2. „Rhythmisch-musikalische Erziehung".

(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.

(5) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Wahl von Prüfungsgebieten

§ 7. Die Wahl von Prüfungsgebieten oder die Wahl von Unterrichtsgegenständen durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe (im letzten Semester), in der (dem) sie vorgesehen sind, besucht hat. Im Pflichtgegenstand „Religion" und in Freigegenständen ist eine Externistenprüfung über jene Schulstufen nachzuweisen, in denen diese Unterrichtsgegenstände nicht besucht wurden.

3. ABSCHNITT

DURCHFÜHRUNG DER REIFE- UND

BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG SOWIE DER

BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen Gemeinsame Bestimmungen

§ 8. Die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung sind so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich, fachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.

(2) Vorsitzender bei den Vorprüfungen ist der Schulleiter.

Termin der Vorprüfung

§ 10. Die Vorprüfung ist zum Haupttermin innerhalb der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres der letzten Schulstufe, zum ersten Nebentermin innerhalb der letzten zwei Wochen des ersten Semesters und zum zweiten Nebentermin in der viert- oder drittletzten Woche des Unterrichtsjahres durchzuführen.

2. Unterabschnitt

Aufgabenstellungen

Aufgabenstellung der Vorprüfung

§11. (1) Die Aufgabenstellung der Vorprüfung ist vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission (Schulleiter) festzulegen.

(2) § 15 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung

§ 12. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit den Unterlagen gemäß Abs. 8 sowie mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen

1. für die schriftliche Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten

a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)",

b) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)",

c) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)" und

d) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)" jeweils zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,

2. für die Nacherzählung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)" zwei Aufgabenstellungen (Texte),

3. für den Aufsatz im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)" zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,

4. für die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik" zwei Aufgabenstellungen mit je vier bis sechs verschiedenen Beispielen,

5. für eine allfällige schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 6) eine Aufgabenstellung mit zwei verschiedenen Themen oder, sofern es sich um eine schriftliche Klausurarbeit im Rahmen der Jahresprüfung über den Pflichtgegenstand „Mathematik" handelt, vier bis sechs verschiedenen Beispielen,

6. für eine allfällige praktische Klausurarbeit im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 6) in den

Pflichtgegenständen „Kindergartenpraxis", „Hortpraxis", „Hort- und Heimpraxis" und „Spezielle Heimpraxis" sowie in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik so viele Aufgabenstellungen als Prüfungskandidaten antreten und 7. für alle übrigen allfälligen praktischen Klausurarbeiten im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 6) eine Aufgabenstellung mit ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Produktgestaltung/Holz oder Gerätturnen).

(2) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung „Grundlagen der Sonderpädagogik" hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Psychologie" und „Soziologie" im Rahmen deren Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(3) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung „Grundfragen der Sonderdidaktik" hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der gemäß § 41 Abs. 3 mitzuerfassenden Pflichtgegenstände im Rahmen deren Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(4) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sondererzieher „Heil- und Sonderpädagogik" hat der Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(5) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sondererzieher „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik" hat der Prüfer nach Rücksprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Probleme der heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen" im Rahmen dessen Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(6) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sondererzieher „Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik" hat der Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(7) Die Vorschläge für die Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Allenfalls gewünschte Akzentsetzungen sind in der Themenstellung anzugeben.

(8) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für

eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. Dem Text für die Nacherzählung und die Interpretation im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)" ist eine kurze Darstellung des Inhaltes in deutscher Sprache anzuschließen. Die Themenvorschläge für den Aufsatz im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)" sind mit angeschlossener deutscher Übersetzung vorzulegen. Den Aufgabenstellungen in den Prüfungsgebieten „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)", „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)" und „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)" ist erforderlichenfalls in knapper Form eine Angabe jener wesentlichen Lehrstoffbereiche, die für die Formulierung des jeweiligen Themas maßgeblich waren, beizulegen. Den Aufgabenstellungen im Prüfungsgebiet „Mathematik" sind die Ausarbeitungen anzuschließen. Ferner sind die Hilfsmittel und Unterlagen, deren Benützung während der Klausurprüfung zulässig sein soll, zu nennen.

§ 13. (1) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)" (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Themenbereiche des Erziehungsgeschehens mit seinen Voraussetzungen aus pädagogischer, psychologischer und allenfalls soziologischer Sicht zu behandeln bzw. zu interpretieren.

(2) Die Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)" (§12 Abs. 1 Z 1 lit. b) sind so zu formulieren, daß bei der Bearbeitung der Bezug der theoretischen Grundlagen zur Praxis der Kindergarten- und Vorschulerziehung zu berücksichtigen ist. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit auf Grund der Kenntnis der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen sowie der Bildungsmittel Probleme der Arbeit im Kindergarten zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer, pädagogischer und didaktischer Hinsicht aufzuzeigen.

(3) Die Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)" (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. c) sind so zu formulieren, daß von der Bearbeitung in gleicher Weise der Bezug auf die theoretischen Grundlagen und die Praxis der Hort- und Heimerziehung, allenfalls der außerschulischen Jugendarbeit gefordert wird. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Probleme der Hort- und Heimerziehung, allenfalls

der außerschulischen Jugendarbeit, zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht aufzuzeigen.

(4) Eines der Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)" (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. d) kann eine Textinterpretation sein. An der Bildungsanstalt für Erzieher kann eines der Themen so gestellt werden, daß der Prüfungskandidat eine Verbindung zur Didaktik (insbesondere Lernhilfe) herzustellen hat. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag.

(5) Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)" hat zu umfassen

1. eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen oder mittels Tonbandgerätes zweimal vorgespielten Prosatextes (§12 Abs. 1 Z 2) und

2. einen Aufsatz (§ 12 Abs. 1 Z 3) nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen, wobei ein Thema durch die Interpretation eines Textes anhand von Leitfragen ersetzt werden kann.

Für die Nacherzählung ist ein Abschnitt mittleren Schwierigkeitsgrades aus einer Prosaschrift von einem im Unterricht behandelten Schriftsteller oder ein Abschnitt aus einer anderen Prosaschrift zu wählen, der weder inhaltlich noch sprachlich größere Schwierigkeiten erwarten läßt. Der Text hat ein gedanklich abgerundetes Ganzes darzustellen. Sein Umfang soll 350 bis 450 Wörter umfassen. Die Themen des freien Aufsatzes sollen Stoffgebiete betreffen, die sowohl in ihren inhaltlichen als auch sprachlichen Anforderungen im mittleren Schwierigkeitsbereich liegen, wobei an der Bildungsanstalt für Erzieher eines der Themen so gestellt werden kann, daß der Prüfungskandidat berufsbezogenes Können einzubringen hat. Für die Interpretation ist ein Text mittleren Schwierigkeitsgrades nach den obigen Kriterien auszuwählen. Sein Umfang soll 300 bis 400 Wörter umfassen. Es soll die angemessene Beherrschung der Fremdsprache durch den Prüfungskandidaten nachgewiesen werden.

(6) Eines der Beispiele der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik" (§ 12 Abs. 1 Z 4) hat berufsbezogenen Aspekten (Lernhilfe) Rechnung zu tragen. Bei Aufgaben verschiedenen Umfanges ist ihre Gewichtung den Prüfungskandidaten vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Bei der Behandlung der Beispiele soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen und zu lösen.

(7) Die Themenstellung der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik" (§12 Abs. 2) hat so zu erfolgen, daß bei der Bearbeitung neben Inhalten des Pflichtgegenstandes „Pädagogik" auch sachzusammenhängende Inhalte der Pflichtgegenstände „Psychologie" und „Soziologie" mit zu erfassen sind. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und sonderpädagogische Aufgaben — soweit sie sich auf behinderte Kleinkinder beziehen — richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.

(8) Die Themenstellung der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik" (§12 Abs. 3) hat so zu erfolgen, daß in der Bearbeitung von dem das Prüfungsgebiet gemäß § 41 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand auszugehen ist und die sachzusammenhängenden Probleme der übrigen Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse und Betätigungsweisen behinderter Kleinkinder sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit im Sonderkindergarten und in der Frühförderung didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

(9) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik" (§ 12 Abs. 4) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und heilpädagogische Aufgaben — soweit sie sich auf behinderte Kinder und Jugendliche beziehen — richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.

(10) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik" (§ 12 Abs. 5) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse, der Förderungsmöglichkeiten und -grenzen behinderter Kinder und Jugendlicher sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit in Sonderhorten, in Sonderheimen und entsprechenden Einrichtungen didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

(11) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik" (§ 12 Abs. 6) soll in dem vom Prüfungskandidaten gemäß § 42 Abs. 1 gewählten Pflichtgegenstand nachgewiesen werden, daß dieser über wesentliche humanwissenschaftliche Kenntnisse der Behindertenpädagogik verfügt und es versteht, diese durch entsprechende erzieherisch und heilpädagogisch notwendige Maßnahmen in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen sinnvoll anzuwenden.

(12) Die Aufgabenstellungen der praktischen Klausurarbeiten im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 12 Abs. 1 Z 6) haben in einer vom Prüfungskandidaten selbständig zu planenden Arbeit oder Unternehmung auf Grund einer schriftlich vorzulegenden Vorbereitung mit einer Kindergartengruppe, einer Hortgruppe, einer Heimgruppe, im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder oder im Lehrgang für Sondererzieher mit einer Gruppe behinderter Kinder oder Jugendlicher zu bestehen.

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten im Rahmen der Hauptprüfung

§ 14. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor" dem zuständigen Landesschulrat, beim Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst" dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse bzw. des Lehrganges und des Prüfungsgebietes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgaben sind beizulegen.

(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen

1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des letzten Semesters und

2. für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat eine der gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 bis 6 vorgelegten Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet oder dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften widersprechend findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

(6) Aufgabenstellungen der Jahresprüfung (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.

Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung

§ 15. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist. Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe (des letzten Semesters des Kollegs oder eines Lehrganges) zu entnehmen sind.

(3) Bei der Benützung von Hilfsmitteln (§ 21 Abs. 7) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.

(4) In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)", „Slowenisch", „Kroatisch" und „Ungarisch" ist eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text im Umfang von 150 bis 250 Wörtern, allenfalls als Tonbandaufzeichnung, vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)" kann eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text gestellt werden. An der Bildungsanstalt für Erzieher kann in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)", „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)" und „Mathematik" eine der drei Aufgaben in Verbindung zu Didaktik (Lernhilfe) gestellt werden. In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik", „Bildnerische Erziehung", „Werkerziehung", „Rhythmisch-musikalische Erziehung" und „Leibeserziehung" hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt zu haben. In den Prüfungsgebieten „Physik" und „Biologie und Umweltkunde" hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem mit einzuschließen. Im Prüfungsgebiet „Religion" hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen.

3. Unterabschnitt

Durchführung der Prüfungen (der Teilprüfungen) Durchführung der Vorprüfung

§ 16. § 15 Abs. 2 erster Satz, § 20 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 21 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 bis 9 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß

1. die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und

2. Vorsitzender gemäß § 9 Abs. 2 der Schulleiter ist.

Durchführung der Klausurprüfung

§ 17. (1) Der Schulleiter hat die für die ordungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Der Schulleiter hat die Zeit und die Reihenfolge der einzelnen Klausurarbeiten nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben. Allfällige praktische Klausurarbeiten sind unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen Klausurarbeiten abzulegen.

(3) Klausurarbeiten, die an je einem Schultag anzusetzen sind, dürfen nicht vor 7.00 Uhr, schriftliche Arbeiten nicht nach 9.00 Uhr beginnen.

(4) Für Prüfungskandidaten, die in einem Prüfungstermin an mehr als drei Tagen Klausurarbeiten abzulegen haben, ist zwischen den Klausurarbeiten mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.

(5) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten verwendeten Hilfsmittel gemäß §18 Abs. 9 (zB Wörterbücher, mathematische Formelsammlungen, ua.) sind spätestens zwei Tage vor der ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor der jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten auszufolgen.

(6) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und Hilfen gemäß § 18 Abs. 10 und 11 sowie auf die Folgen der Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten gemäß § 18 Abs. 12 ausdrücklich hinzuweisen.

(7) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, ist die betreffende Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Für die Wiederholung sind neue Aufgaben zu stellen, zu denen die Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist.

(8) Über den Verlauf der Klausurprüfungen ist vom jeweils aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen und allfälliger Werkstücke sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß § 18 Abs. 10, 11 und 12, zu verzeichnen sind.

Durchführung der einzelnen Klausurarbeiten

§ 18. (1) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der aufsichtführende Lehrer in Gegenwart der Prüfungskandidaten den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen bzw. den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.

(2) Die Aufgabenstellungen der einzelnen Klausurarbeiten sind jedem Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(3) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung über die Pflichtgegenstände „Kindergartenpraxis" und „Hortpraxis" hat in der Durchführung einer dreistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Kindergartengruppe bzw. Hortgruppe auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.

(4) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung über den Pflichtgegenstand „Hort- und Heimpraxis" hat in der Durchführung einer dreistündigen selbständig geplanten Unternehmung (zB zur Freizeitgestaltung oder Lernhilfe) mit einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen in einem Heim oder Hort auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.

(5) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung über einen der Unterrichtsgegenstände des praktischen Ausbildungsbereiches an Lehrgängen für Sonderkindergartenpädagogik hat in der Durchführung einer zweistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.

(6) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung über den Pflichtgegenstand „Spezielle Heimpraxis" hat in der Durchführung einer zweistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter Kinder oder Jugendlicher auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.

(7) Der Prüfungskandidat hat eines der Themen (Aufgaben) gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 7 sowie Abs. 2 bis 6 zu wählen und das gewählte Thema (die gewählte Aufgabe) innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(8) Für die Klausurarbeiten dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe gemäß Abs. 9 verwendet werden.

(9) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung von Wörterbüchern und sonstiger genehmigter Hilfsmittel insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten des Jahrganges zur Verfügung stehen. Im Prüfungsgebiet „Mathematik" ist die Benützung einer mathematischen Formelsammlung und eines elektronischen Rechners gestattet. Ein elektronischer Rechner darf jedoch nur verwendet werden, wenn er im Unterricht der letzten beiden Klassen von allen Schülern der betreffenden Klasse verwendet wurde und Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

(10) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(11) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(12) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß Abs. 10 vorzugehen.

(13) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur jeweils einem Prüfungskandidaten zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist dem Prüfungskandidaten vor Ablieferung seiner Klausurarbeit nicht gestattet. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.

(14) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit sowohl die Reinschrift und allfällige Werkstücke als auch alle Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten, besonders gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 8 abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.

Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten

§ 19. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen

1. in den Prüfungsgebieten

a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)",

b) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)",

c) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)",

d) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)",

e) „Grundlagen der Sonderpädagogik",

f) „Grundfragen der Sonderdidaktik",

g) „Heil- und Sonderpädagogik", h) „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik" und

i) „Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik" : je 5 Stunden,

2. im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)" für die Nacherzählung 2 Stunden und für den Aufsatz 3 Stunden,

3. im Prüfungsgebiet „Mathematik": 4 Stunden,

4. im Prüfungsgebiet einer allfälligen schriftlichen Jahresprüfung: 3 Stunden,

5. im Prüfungsgebiet einer allfälligen praktischen Jahresprüfung

a) über die Pflichtgegenstände „Kindergartenpraxis", „Hortpraxis" und „Hort- und Heimpraxis": je 3 Stunden,

b) über die Pflichtgegenstände des praktischen Ausbildungsbereiches an Lehrgängen für Sonderkindergartenpädagogik: je 2 Stunden,

c) über den Pflichtgegenstand „Spezielle Heimpraxis" an Lehrgängen für Sondererzieher: 2 Stunden und

d) über sonstige nicht unter lit. a bis c genannte Pflichtgegenstände: mindestens 100 und höchstens 250 Minuten.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 20. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.

(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit sind in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.

(3) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(4) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in diesem Fall sind die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages zu verteilen.

(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.

Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen

§ 21. (1) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(2) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz vorgelegten Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben. In den Prüfungsgebieten „Deutsch", „Lebende Fremdsprache (Englisch)", „Slowenisch", „Kroatisch" und „Ungarisch" ist jedenfalls die im Zusammenhang mit dem Text gestellte Aufgabe zu wählen. In den Prüfungsgebieten „Religion", „Physik", „Biologie und Umweltkunde", „Musikerziehung und Instrumentalmusik", „Bildnerische Erziehung", „Werkerziehung", „Leibeserziehung" und „Rhythmischmusikalische Erziehung" ist jedenfalls die erste Aufgabe zu wählen. In „Bildnerischer Erziehung"

und „Werkerziehung" haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen bzw. Semestern angefertigt haben, vorzulegen.

(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.

(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungszeit (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.

(5) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung 15 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik", „Rhythmisch-musikalische Erziehung" und „Leibeserziehung" 20 Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen nötig ist.

(6) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(7) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Benützung aller im Unterricht bzw. bei der schriftlichen Klausurprüfung verwendeten Hilfsmittel grundsätzlich zulässig. Sie ist jedoch vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte.

(8) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.

(9) Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben im Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll bzw. im Befähigungsprüfungsprotokoll festzuhalten, welches nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen ist.

4. ABSCHNITT

BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER

REIFE- UND BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG SOWIE BEI DER BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG

Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

§ 22. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung

der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10, der §§ 12 bis 14, des § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) und einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.

(3) Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend" auch bei einer auf „Nicht genügend" lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.

(4) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.

(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35"Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung und der Anwendung des Abs. 3 sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.

Beurteilung der Vorprüfung

§ 23. (1) Auf die Beurteilung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 6 mit der Maßgabe Anwendung, daß

1. die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und

2. im § 25 Abs. 1 an die Stelle der Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung" das Wort „Vorprüfung" tritt.

(2) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich nach dessen Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 24. (1) Die Prüfer haben die schriftlichen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen ist auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und auf § 20 Abs. 1 erster Satz vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.

(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend" festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(4) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten mit „Nicht genügend", dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden" festzusetzen.

Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung

§ 25. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Prüfungshalbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungshalbtag die Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung beendet haben.

(2) Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) hat die Prüfungskommission sodann

die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen; in die Gesamtbeurteilung ist die Beurteilung der Vorprüfung gemäß § 23 mit einzubeziehen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung, spätestens jedoch am Ende des Prüfungshalbtages, vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.

(6) Die in das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll bzw. in das Befähigungsprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Prüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG Wiederholung der Vorprüfung

§ 26. Auf die Wiederholung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 27 Abs. 1, 5 erster Satz und 6 bis 9 mit der Maßgabe Anwendung, daß

1. die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und

2. an die Stelle der Wendungen „Reife- und Befähigungsprüfung oder der/die Befähigungsprüfung" jeweils das Wort „Vorprüfung" tritt.

Wiederholung der Hauptprüfung

§ 27. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Im Falle des § 24 Abs. 4 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Termin zuzulassen.

(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung begonnen wurde.

(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach erfolgtem Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

6. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE REIFE- UND BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG SOWIE DIE BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG UND DIE WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 28. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftliche Klausurarbeit verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurarbeit begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten

schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(3) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 3, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer allfälligen Vorprüfung, einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr möglich. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

Sonderbestimmung für die Durchführung der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten

§ 29. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine schriftliche Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Vorprüfung oder eine mündliche Teilprüfung der Hauptprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit die Gelegenheit zu geben, seine Kenntnisse allenfalls schriftlich nachzuweisen.

7. ABSCHNITT ZEUGNISSE

Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis sowie Befähigungsprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

§ 30. (1) Ein Zeugnis über die Ablegung einer allfälligen Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer Woche nach Ablegung der Vorprüfung auszufolgen.

(2) Das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Schüler nicht zur Reife- und Befähigungsprüfung antritt oder die Reife- und Befähigungsprüfung nicht erfolgreich abschließt.

(3) Abs. 2 findet auf das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis für ein Kolleg und auf das Befähigungsprüfungszeugnis für einen Lehrgang mit der Maßgabe Anwendung, daß dieses mit dem Zeugnis über das letzte Semester zu verbinden ist.

(4) Im Prüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.

(5) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen und im Sinne der Abs. 2 und 3 mit dem Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis bzw. mit dem Befähigungsprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

(6) Nach Ablegung einer Wiederholung der Prüfung gemäß §§ 26 und 27 ist das gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellte Zeugnis einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Prüfung in einem neuen Zeugnis zu beurkunden. Abs. 2 und 3 finden Anwendung.

(7) Sofern nach Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Zeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.

8. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN 1. Unterabschnitt

Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Form der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 31. Die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 2 2.

Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 32. Die Vorprüfung umfaßt eine mündliche Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

1. „Geographie und Wirtschaftskunde",

2. „Mathematik",

3. „Physik",

4. „Chemie" oder

5. „Biologie und Umweltkunde".

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 33. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)" oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)",

2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)" und

3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)".

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)" ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 34. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)",

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)" und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Religion",

b) „Deutsch (einschließlich Kinder- und

Jugendliteratur)", c) „Lebende Fremdsprache (Englisch)",

d) „Geschichte und Sozialkunde",

e) „Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte)",

f) „Bildnerische Erziehung",

g) „Werkerziehung",

h) „Slowenisch",

i) „Kroatisch" oder

j) „Ungarisch".

(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.

2. Unterabschnitt

Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten

und Horte an der Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik

Form der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 35. Die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

Umfang der Vorprüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 36. (1) Die §§ 32 bis 34 finden Anwendung.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt zusätzlich zu den in § 34 genannten mündlichen Teilprüfungen noch

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung" und

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Lernhilfe Deutsch",

b) „Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)" oder c) „Lernhilfe Mathematik".

(3) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 2 Z 2 umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.

3. Unterabschnitt

Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für Erzieher

Form der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 37. Die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 38. (1) Die Klausurprüfung umfaßt: 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)",

2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)" und

3. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)" oder „Mathematik".

(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 39. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)",

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)",

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfunsgebiete

a) „Religion",

b) „Deutsch (einschließlich Kinder- und

Jugendliteratur)", c) „Lebende Fremdsprache (Englisch)",

d) „Geschichte und Sozialkunde",

e) „Geographie und Wirtschaftskunde" oder

f) „Mathematik" und

4. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfunskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Physik",

b) „Biologie und Umweltkunde", c) „Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)",

d) „Bildnerische Erziehung",

e) „Werkerziehung" oder

f) „Leibesübung".

(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.

4. Unterabschnitt

Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und

Frühförderung an der Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik

Form der Befähigungsprüfung

§ 40. Die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 41. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik" und

2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik".

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Pädagogik", wobei sachzusammenhängende Probleme der Pflichtgegenstände „Psychologie" und „Soziologie" mit zu erfassen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik, der dem vom Prüfungskandidaten im dritten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis entspricht, wobei sachzusammenhängende Probleme der Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 42. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik",

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Psychologie",

3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik" und

4. je nach dem vom Prüfungskandidaten im dritten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis eine mündliche Teilprüfung in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Sonderdidaktik. Erziehung und Bildung des lern- und geistig behinderten Kindes",

b) „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des verhaltensauffälligen Kleinkindes",

c) „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sprachbehinderten Kleinkindes",

d) „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des körperbehinderten Kleinkindes",

e) „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des hörgeschädigten Kleinkindes" oder

f) „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sehgeschädigten Kleinkindes".

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a bis f umfassen jeweils den entsprechenden unter Z 1 bis 6 genannten Pflichtgegenstand, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind

1. „Didaktik der Arbeit mit lern- und geistig behinderten Kleinkindern",

2. „Didaktik der Arbeit mit verhaltensauffälligen Kleinkindern",

3. „Didaktik der Arbeit mit sprachbehinderten Kleinkindern",

4. „Didaktik der Arbeit mit körperbehinderten Kleinkindern",

5. „Didaktik der Arbeit mit hörgeschädigten Kleinkindern" und

6. „Didaktik der Arbeit mit sehgeschädigten Kleinkindern"

5. Unterabschnitt

Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für Erzieher, Kolleg für Erzieher

Form der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 43. Die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher, Kolleg für Erzieher, besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44. Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)" und

2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)".

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)" oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)",

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Religion",

b) „Heil- und Sonderpädagogik",

c) „Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur)",

d) „Rechtskunde" oder

e) „Gesundheitslehre",

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Lernhilfe Deutsch",

b) „Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)" oder c) „Lernhilfe Mathematik" und

4. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre)",

b) „Rhythmisch-musikalische Erziehung", c) „Bildnerische Erziehung",

d) „Werkerziehung" oder

e) „Leibeserziehung".

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur" des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)".

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfaßt den Lehrstoffbereich „Lernhilfe" des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)".

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfaßt den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache", jenes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c den Pflichtgegenstand „Mathematik".

6. Unterabschnitt

Befähigungsprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Erzieher

Form der Befähigungsprüfung

§ 46. Die Befähigungsprüfung für Sondererzieher besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 47. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik",

2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik" und

3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik".

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Spezielle Berufskunde", wobei sachzusammenhängende Inhalte des Pflichtgegenstandes „Probleme der heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen" mit zu erfassen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände

1. „Aspekte der Entwicklungspsychologie",

2. „Aspekte der sozialpädagogischen Soziologie" oder

3. „Aspekte der Tiefenpsychologie".

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 48. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Spezielle Probleme der Heil- und Sonderpädagogik",

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Spezielle Fragen der Berufskunde" und

3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Funktionell-therapeutische Übungen".

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände

1. „Grundprobleme der Behindertenpädagogik" unter Einbeziehung sachzusammenhängender Probleme des Pflichtgegenstandes „Mehrfachbehinderungen" oder

2. „Biologisch-medizinische Grundlagen der Behinderung".

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 122 umfaßt den Pflichtgegenstand „Spezielle Berufskunde".

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände

1. „Kognitives Training",

2. „Bewegungstherapie",

3. „Beschäftigungstherapie",

4. „Musiktherapie",

5. „Rhythmisch-musikalische Erziehung" oder

6. „Logopädie".

9. ABSCHNITT

INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSRECHT

§ 49. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 50. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft

1. die Verordnung über die Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 139/1988,

2. die Verordnung über die Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 140/1988,

3. die Verordnung über die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen, BGBl. Nr. 423/1986 und

4. die Verordnung über die Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher, BGBl. Nr. 438/1989.

Übergangsrecht

§ 51. Die Anmeldung zu den durch diese Verordnung geregelten Prüfungen hat zum Haupttermin 1993 nach den Bestimmungen der in §50 genannten Verordnungen zu erfolgen. Sofern sich hinsichtlich der Bezeichnung von Prüfungsgebieten durch diese Verordnung Änderungen ergeben, treten die geänderten Bezeichnungen an die Stelle der bisherigen Bezeichnungen und sind diese Änderungen den Prüfungskandidaten mitzuteilen.

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