231. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.
Nr. 218/1975, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 tritt an die Stelle des Punktes am
Ende der lit. f ein Strichpunkt. Folgende lit. g wird
angefügt
„g) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als
Berichterstatter für ausländische Medien in
Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer
Akkreditierung als Auslandskorrespondenten
beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer hinsichtlich
ihrer für die Erfüllung der Aufgaben
dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen
Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation
beim Bundeskanzleramt."
2. § 4 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. die Gewähr gegeben erscheint, daß der
Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen
einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften einhält;"
3. § 4 Abs. 3 Z 7 entfällt.
4. § 4 Abs. 3 Z 8 entfällt.
5. § 4 Abs. 5 lautet
„(5) Soweit Kontingente (§ 12) festgesetzt sind
und es sich nicht um die erstmalige Beschäftigungsaufnahme
des Ausländers im Bundesgebiet nach
diesem Bundesgesetz handelt, entfallen die Prüfung
der Voraussetzungen nach Abs. 1 und die Anhörung
der kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemäß § 20
Abs. 2."
6. § 7 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Liegt ein Kontingent mit ganzjähriger Laufzeit
vor, so darf die Beschäftigungsbewilligung, wenn
sie in der zweiten Hälfte der Laufzeit erteilt wird,
längstens bis sechs Monate nach Ablauf des Kontingentes
erteilt werden."
7. § 7 Abs. 7 lautet
„(7) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer
Beschäftigungsbewilligung vier Wochen vor Ablauf
der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt
diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Antrag als verlängert. Erfolgt die Antragstellung
innerhalb der letzten vier Wochen vor Ablauf der
Beschäftigungsbewilligung, so gilt diese nur dann
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Antrag als verlängert, wenn dieser ohne Verschulden
oder lediglich auf Grund einer entschuldbaren
Fehlleistung des Antragstellers verspätet eingebracht
wurde. Andernfalls gilt die Beschäftigungsbewilligung
nur bis zur Feststellung des zuständigen
Arbeitsamtes, daß die verspätete Einbringung
nicht entschuldbar ist, als verlängert."
8. Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung
einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor,
so treten die Wirkungen der NichtVerlängerung
erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die
Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen
Bestimmungen und Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung ergibt."
9. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung
gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß."
10. § 11 Abs. 1 lautet
„(1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für
eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland
anzuwerben, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung
auszustellen. Sie hat zu enthalten,
für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern
bei Vorliegen der Voraussetzungen die
Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht
gestellt wird."
11. Im § 11 Abs. 2 lit. a tritt an die Stelle der
Wendung „Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12" die Wendung
„Abs. 3 Z 1, 4, 6 und 12".
12. In den §§ 12 Abs. 1, 17 und 20 Abs. 2 tritt an
die Stelle der Wendung „kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer" jeweils die Wendung „kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer".
13. § 12 Abs. 3 lit. c lautet
„c) die Befreiungsscheine, ausgenommen jene für
Lehrlinge, jeweils nach dem zuletzt festgestellten
Arbeitsplatz (§ 6 Abs. 1) des Befreiungsscheininhabers."
14. § 13 Abs. 2 lit. c lautet
„c) die Befreiungsscheine, ausgenommen jene für
Lehrlinge."
15. § 15 lautet
„§ 15. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein
Befreiungsschein auszustellen, wenn
1. der Ausländer vom Zeitpunkt der Antragseinbringung
zurückgerechnet mindestens acht
Jahre im Bundesgebiet ununterbrochen
gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2
Abs. 2) war, oder
2. der Ausländer mit einem österreichischen
Staatsbürger verheiratet ist und seinen Wohnsitz
im Bundesgebiet hat, oder
3. der Ausländer das 19. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat (jugendlicher Ausländer) und
sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens
fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
wenn
a) er sich mehr als die halbe Lebenszeit
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
hat oder
b) er seine Schulpflicht zumindest zur Hälfte
im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet
hat, oder
4. der Ausländer das 19. Lebensjahr vollendet
hat, die Voraussetzungen der Z 3 bei Vollendung
des 19. Lebensjahres erfüllt waren und
er sich seither mit Ausnahme von jeweils
höchstens drei Monaten im Kalenderjahr
ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat.
(2) Als Beschäftigungszeiten im Sinne des Abs. 1
Z 1 gelten bis zu insgesamt 18 Monaten, bei Mutterschaft,
wenn die Ausländerin Wochengeld, Sonderunterstützung
nach dem Mutterschutzgesetz
1979, BGBl. Nr. 221, oder Karenzurlaubsgeld
erhalten hat, bis zu insgesamt 24 Monaten, auch
Zeiten (Ersatzzeiten), während derer
1. der Ausländer auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses
zu einem Unternehmen,
das im Bundesgebiet seinen Betriebssitz hat,
nach einer mindestens sechsmonatigen
Beschäftigung im Bundesgebiet vorübergehend
außerhalb des Bundesgebietes beschäftigt
war;
2. der Ausländer, ohne daß er in einem Beschäftigungsverhältnis
gestanden ist, arbeitsunfähig
war und während seiner Arbeitsunfähigkeit
Leistungen aus der Krankenversicherung oder
der Unfallversicherung, ausgenommen Rentenleistungen,
oder Leistungen aus der Pensionsversicherung
aus dem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, erhalten hat;
3. die Ausländerin Wochengeld aus dem Versicherungsfall
der Mutterschaft nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder
Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz
1979 erhalten hat;
4. der Ausländer Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld,
Notstandshilfe oder Sondernotstandshilfe
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, bezogen
hat oder im Anschluß daran bei einem inländischen
Arbeitsamt arbeitsuchend vorgemerkt
war;
5. eine Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz
unbeschadet der Z 2, 3 und 4 bis zu drei
Monaten nicht bestanden hat.
(3) Der Lauf der Fristen nach Abs. 1 wird durch
Zeiten, während derer der Ausländer in seinem
Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst
abgeleistet hat, gehemmt.
(4) Ist ein Elternteil österreichischer Staatsbürger,
oder ist ein Elternteil, der in Österreich gelebt
hat, verstorben, so entfällt die in Abs. 1 Z 3 normierte
Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthaltes
wenigstens eines Elternteiles.
(5) Das Arbeitsamt kann nach Anhörung des
gemäß § 44 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
eingerichteten Vermittlungsausschusses bei der
Anwendung des § 15 Abs. 1 Z 4 eine drei Monate
im Kalenderjahr übersteigende, nicht von Abs. 2
Z 1 oder Abs. 3 erfaßte Abwesenheit vom Bundesgebiet
nachsehen, wenn sie durch Studienaufenthalt
oder sonstige wichtige soziale, familiäre oder
gesundheitliche Gründe bedingt ist.
(6) Der Befreiungsschein darf jeweils längstens
für drei Jahre ausgestellt werden.
(7) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während
der Dauer eines Lehrverhältnisses und der
gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung
zur Weiterverwendung gehemmt."
16. Nach § 15 wird folgender § 15 a samt Überschrift
eingefügt
„Verlängerung
§ 15 a. (1) Der Befreiungsschein gemäß § 15
Abs. 1 Z 1 ist zu verlängern, wenn der Ausländer
während der letzten drei Jahre im Bundesgebiet
ununterbrochen gemäß diesem Bundesgesetz
beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Die Bestimmungen
über die Ersatzzeiten (§ 15 Abs. 2) und die Hemmungsgründe
(§ 15 Abs. 3) gelten sinngemäß.
(2) Der Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 3
und 4 ist zu verlängern, wenn sich der Ausländer
abgesehen von Zeiten gemäß § 15 Abs. 3 und 5 mit
Ausnahme von jeweils höchstens drei Monaten im
Kalenderjahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat.
(3) § 7 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäß."
17. § 16 lautet
„§ 16. (1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen,
wenn
1. der Ausländer im Antrag auf Ausstellung
eines Befreiungsscheines über wesentliche
Tatsachen wissentlich falsche Angaben
gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen
hat,
2. der Ausländer während der Geltungsdauer
des Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z 1
a) entweder seine Beschäftigung unbeschadet
des § 15 Abs. 2 Z 2 bis 4 länger als
drei Monate oder
b) seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unbeschadet
des § 15 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 5
länger als drei Monate im Kalenderjahr
unterbricht,
3. die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2
nicht mehr vorliegen, wenn für den Ausländer
nicht bereits § 15 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 in
Betracht kommt, oder
4. der Ausländer gegen die im § 25 genannten
Vorschriften verstoßen hat.
(2) § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(3) Der widerrufene Befreiungsschein ist dem
zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zurückzustellen."
18. § 19 Abs. 5 lautet
„(5) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung
ist vor der Einreise des Ausländers,
der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
vor Aufnahme der Beschäftigung
einzubringen. Der Antrag auf Verlängerung einer
Beschäftigungsbewilligung ist vier Wochen vor
Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten
Beschäftigungsbewilligung, der Antrag auf Verlängerung
eines Befreiungsscheines vier Wochen vor
Ablauf der Geltungsdauer eines bereits ausgestellten
Befreiungsscheines einzubringen. Läuft die Geltungsdauer
eines Befreiungsscheines während eines
Auslandsaufenthaltes gemäß § 15 Abs. 3 ab, so ist
der Antrag auf Verlängerung des Befreiungsscheines
spätestens drei Monate nach Ende dieser Zeiten
einzubringen."
19. § 19 Abs. 7 lautet
„(7) Bei einer Arbeitsvermittlung durch die
Arbeitsmarktverwaltung (§ 40 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)
ist bei Vorliegen der
Voraussetzungen von Amts wegen die Beschäftigungsbewilligung
zu erteilen oder der Befreiungsschein
auszustellen, wenn der Ausländer Anspruch
auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
hat. Der Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 3 und
4 ist auch dann von Amts wegen auszustellen, wenn
kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
besteht."
20. Dem § 20 Abs. 2 werden folgende Sätze
angefügt
„Die zuständigen kollektiwertragsfähigen Körperschaften
bzw. der Verwaltungsausschuß können
festlegen, daß bei amtswegigen Erteilungen von
Beschäftigungsbewilligungen (§ 19 Abs. 7) und in
den Fällen der Verlängerung von Beschäftigungsbewilligungen
bei Vorliegen einer bestimmten
Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher
Umstände der Ausländer die Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen
als befürwortet gilt. Für die
amtswegige Ausstellung und die Verlängerung von
Befreiungsscheinen gilt dies sinngemäß."
21. Dem § 20 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Die Berufung gegen die Feststellung, daß die verspätete
Einbringung eines Verlängerungsantrages
nicht entschuldbar ist (§ 7 Abs. 7), hat keine aufschiebende
Wirkung."
22. Im § 23 Abs. 1 wird der Klammerausdruck
durch „(§ 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)"
ersetzt.
23. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Im Falle der amtswegigen Erteilung der
Beschäftigungsbewilligung (§ 19 Abs. 7) sind die im
Abs. 2 genannten Kosten aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
zu tragen."
24. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet,
1. die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung
erteilt wurde, und
2. den Beginn und die Beendigung der Beschäftigung
eines Ausländers mit einem Befreiungsschein
unverzüglich dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen"
25. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt
„Die Träger der Sozialversicherung und der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
sind verpflichtet, gespeicherte Daten
(§ 31 Abs. 3 Z 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
über die Versicherungszeiten auf
automationsunterstütztem Weg den Dienststellen
der Arbeitsmarktverwaltung zu übermitteln, die für
diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur
Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz
bilden."
26. § 28 lautet
„§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen dem § 3 einen Ausländer
beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung
(§ 4) erteilt noch ein
Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde,
oder
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen
eines Ausländers, der von einem ausländischen
Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet
vorhandenen Betriebssitz im Inland
beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne
daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung
(§ 18 Abs. 1, 4 und 7)
erteilt wurde,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens
drei Ausländern für jeden unberechtigt
beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von
5000 S bis 60000 S, im Wiederholungsfalle
von 10000 S bis 120000 S, bei unberechtigter
Beschäftigung von mehr als drei Ausländern
für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer
mit Geldstrafe von 10000 S bis 120000 S,
im Wiederholungsfalle von 20000 S bis
240000 S;
2. wer
a) entgegen dem § 3 Abs. 3, 4 und 5 einen
Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung
dem zuständigen Arbeitsamt rechtzeitig
anzuzeigen,
b) entgegen dem § 18 Abs. 3, 5 und 6 die
Arbeitsleistungen eines Ausländers, der
von einem ausländischen Arbeitgeber
ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen
Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in
Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung
dem zuständigen Arbeitsamt rechtzeitig
anzuzeigen, oder
c) entgegen dem § 26 Abs. 1 den Landesarbeitsämtern
und Arbeitsämtern sowie den
Arbeitsinspektoraten und den sonst zur
Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
berufenen Behörden auf deren Verlangen
Anzahl und Namen der im Betrieb
beschäftigten Ausländer nicht bekannt
gibt, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
notwendigen Auskünfte nicht
erteilt oder in die erforderlichen Unterlagen
nicht Einsicht gewährt,
mit Geldstrafe von 2000 S bis 30000 S;
3. wer
a) entgegen dem § 26 Abs. 2 den Beginn oder
die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
eines Ausländers nicht unverzüglich
dem zuständigen Arbeitsamt
anzeigt, oder
b) entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein
(§ 15) vorsätzlich nicht
zurückstellt,
mit Geldstrafe bis 10000 S.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes
- VStG 1950, BGBl. Nr. 172)
für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1
beträgt ein Jahr.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten
Geldstrafen fließen dem Reservefonds gemäß
§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
zu."
27. § 29 lautet samt Überschrift
„Ansprüche des Ausländers
§ 29. (1) Einem Ausländer, der entgegen den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung
beschäftigt wird, stehen gegenüber
dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für
die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche
wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages
zu.
(2) Beruht das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung
jedoch auf einem Verschulden des Betriebsinhabers,
dann ist der Ausländer auch bezüglich der
Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
so zu stellen, als ob er auf Grund eines
gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre.
Auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs-
und Entlassungsschutzes ist jedoch nicht
Bedacht zu nehmen.
(3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis
wegen Wegfalls der Beschäftigungsbewilligung
endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf
Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts,
wenn der Wegfall der Beschäftigungsbewilligung
auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht. Bei
Bemessung des Schadenersatzanspruches ist auf die
Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und
Entlassungsschutzes jedoch nicht Bedacht zu nehmen."
28. Abschnitt VII lautet samt Überschrift
„Abschnitt VH
Abgabenrechtliche Bestimmung
§ 31. Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche
im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 gemäß § 19
Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind
von den Stempelgebühren befreit."
28 a. § 32 entfällt.
29. § 35 lit. a lautet
„a) hinsichtlich § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler,"
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Einem jugendlichen Ausländer bis zur Vollendung
des 19. Lebensjahres ist eine Beschäftigungsbewilligung
ohne Prüfung der Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1, 2 und 6 zu erteilen, wenn
1. nicht außergewöhnliche Verhältnisse auf
lokalen Arbeitsmärkten entgegenstehen,
2. sich der jugendliche Ausländer zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Bestimmung seit
mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhält und
3. sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens
fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Nach Vollendung des 19. Lebensjahres des
Ausländers ist Abs. 1 weiterhin anzuwenden, wenn
der Ausländer bereits vorher die Voraussetzungen
des Abs. 1 erfüllt hat und sich mit Ausnahme von
jeweils höchstens drei Monaten im Kalenderjahr
ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 15 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Anträge auf Ausstellung eines Befreiungsscheines,
die in der Zeit zwischen der Verlautbarung
im Bundesgesetzblatt und dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gestellt werden, gelten als im
Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht, es sei
denn, es besteht nach der bis dahin geltenden
Rechtslage ein Anspruch auf Ausstellung eines
Befreiungsscheines.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in
Kraft.
(2) Alle bisher auf Grund des § 4 Abs. 3 Z 8
abgegebenen Erklärungen (Verpflichtungserklärungen)
verlieren mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ihre Wirksamkeit.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich des Art. I Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. g)
der Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des Art. III Abs. 2 der Bundesminister
für Inneres;
3. hinsichtlich des Art. I Z 28 der Bundesminister
für Finanzen;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.