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231_1988 AT

231. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.

Nr. 218/1975, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 tritt an die Stelle des Punktes am

Ende der lit. f ein Strichpunkt. Folgende lit. g wird

angefügt

„g) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als

Berichterstatter für ausländische Medien in

Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer

Akkreditierung als Auslandskorrespondenten

beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer hinsichtlich

ihrer für die Erfüllung der Aufgaben

dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen

Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation

beim Bundeskanzleramt."

2. § 4 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. die Gewähr gegeben erscheint, daß der

Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen

einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften einhält;"

3. § 4 Abs. 3 Z 7 entfällt.

4. § 4 Abs. 3 Z 8 entfällt.

5. § 4 Abs. 5 lautet

„(5) Soweit Kontingente (§ 12) festgesetzt sind

und es sich nicht um die erstmalige Beschäftigungsaufnahme

des Ausländers im Bundesgebiet nach

diesem Bundesgesetz handelt, entfallen die Prüfung

der Voraussetzungen nach Abs. 1 und die Anhörung

der kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemäß § 20

Abs. 2."

6. § 7 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Liegt ein Kontingent mit ganzjähriger Laufzeit

vor, so darf die Beschäftigungsbewilligung, wenn

sie in der zweiten Hälfte der Laufzeit erteilt wird,

längstens bis sechs Monate nach Ablauf des Kontingentes

erteilt werden."

7. § 7 Abs. 7 lautet

„(7) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer

Beschäftigungsbewilligung vier Wochen vor Ablauf

der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt

diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den

Antrag als verlängert. Erfolgt die Antragstellung

innerhalb der letzten vier Wochen vor Ablauf der

Beschäftigungsbewilligung, so gilt diese nur dann

bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den

Antrag als verlängert, wenn dieser ohne Verschulden

oder lediglich auf Grund einer entschuldbaren

Fehlleistung des Antragstellers verspätet eingebracht

wurde. Andernfalls gilt die Beschäftigungsbewilligung

nur bis zur Feststellung des zuständigen

Arbeitsamtes, daß die verspätete Einbringung

nicht entschuldbar ist, als verlängert."

8. Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung

einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor,

so treten die Wirkungen der NichtVerlängerung

erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die

Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen

Bestimmungen und Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung ergibt."

9. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung

gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß."

10. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für

eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland

anzuwerben, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung

auszustellen. Sie hat zu enthalten,

für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern

bei Vorliegen der Voraussetzungen die

Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht

gestellt wird."

11. Im § 11 Abs. 2 lit. a tritt an die Stelle der

Wendung „Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12" die Wendung

„Abs. 3 Z 1, 4, 6 und 12".

12. In den §§ 12 Abs. 1, 17 und 20 Abs. 2 tritt an

die Stelle der Wendung „kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer" jeweils die Wendung „kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitgeber und

der Arbeitnehmer".

13. § 12 Abs. 3 lit. c lautet

„c) die Befreiungsscheine, ausgenommen jene für

Lehrlinge, jeweils nach dem zuletzt festgestellten

Arbeitsplatz (§ 6 Abs. 1) des Befreiungsscheininhabers."

14. § 13 Abs. 2 lit. c lautet

„c) die Befreiungsscheine, ausgenommen jene für

Lehrlinge."

15. § 15 lautet

„§ 15. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein

Befreiungsschein auszustellen, wenn

1. der Ausländer vom Zeitpunkt der Antragseinbringung

zurückgerechnet mindestens acht

Jahre im Bundesgebiet ununterbrochen

gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2

Abs. 2) war, oder

2. der Ausländer mit einem österreichischen

Staatsbürger verheiratet ist und seinen Wohnsitz

im Bundesgebiet hat, oder

3. der Ausländer das 19. Lebensjahr noch nicht

vollendet hat (jugendlicher Ausländer) und

sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens

fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,

wenn

a) er sich mehr als die halbe Lebenszeit

rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten

hat oder

b) er seine Schulpflicht zumindest zur Hälfte

im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet

hat, oder

4. der Ausländer das 19. Lebensjahr vollendet

hat, die Voraussetzungen der Z 3 bei Vollendung

des 19. Lebensjahres erfüllt waren und

er sich seither mit Ausnahme von jeweils

höchstens drei Monaten im Kalenderjahr

ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet

aufgehalten hat.

(2) Als Beschäftigungszeiten im Sinne des Abs. 1

Z 1 gelten bis zu insgesamt 18 Monaten, bei Mutterschaft,

wenn die Ausländerin Wochengeld, Sonderunterstützung

nach dem Mutterschutzgesetz

1979, BGBl. Nr. 221, oder Karenzurlaubsgeld

erhalten hat, bis zu insgesamt 24 Monaten, auch

Zeiten (Ersatzzeiten), während derer

1. der Ausländer auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses

zu einem Unternehmen,

das im Bundesgebiet seinen Betriebssitz hat,

nach einer mindestens sechsmonatigen

Beschäftigung im Bundesgebiet vorübergehend

außerhalb des Bundesgebietes beschäftigt

war;

2. der Ausländer, ohne daß er in einem Beschäftigungsverhältnis

gestanden ist, arbeitsunfähig

war und während seiner Arbeitsunfähigkeit

Leistungen aus der Krankenversicherung oder

der Unfallversicherung, ausgenommen Rentenleistungen,

oder Leistungen aus der Pensionsversicherung

aus dem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, erhalten hat;

3. die Ausländerin Wochengeld aus dem Versicherungsfall

der Mutterschaft nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder

Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz

1979 erhalten hat;

4. der Ausländer Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld,

Notstandshilfe oder Sondernotstandshilfe

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977, BGBl. Nr. 609, bezogen

hat oder im Anschluß daran bei einem inländischen

Arbeitsamt arbeitsuchend vorgemerkt

war;

5. eine Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz

unbeschadet der Z 2, 3 und 4 bis zu drei

Monaten nicht bestanden hat.

(3) Der Lauf der Fristen nach Abs. 1 wird durch

Zeiten, während derer der Ausländer in seinem

Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst

abgeleistet hat, gehemmt.

(4) Ist ein Elternteil österreichischer Staatsbürger,

oder ist ein Elternteil, der in Österreich gelebt

hat, verstorben, so entfällt die in Abs. 1 Z 3 normierte

Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthaltes

wenigstens eines Elternteiles.

(5) Das Arbeitsamt kann nach Anhörung des

gemäß § 44 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

eingerichteten Vermittlungsausschusses bei der

Anwendung des § 15 Abs. 1 Z 4 eine drei Monate

im Kalenderjahr übersteigende, nicht von Abs. 2

Z 1 oder Abs. 3 erfaßte Abwesenheit vom Bundesgebiet

nachsehen, wenn sie durch Studienaufenthalt

oder sonstige wichtige soziale, familiäre oder

gesundheitliche Gründe bedingt ist.

(6) Der Befreiungsschein darf jeweils längstens

für drei Jahre ausgestellt werden.

(7) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während

der Dauer eines Lehrverhältnisses und der

gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung

zur Weiterverwendung gehemmt."

16. Nach § 15 wird folgender § 15 a samt Überschrift

eingefügt

„Verlängerung

§ 15 a. (1) Der Befreiungsschein gemäß § 15

Abs. 1 Z 1 ist zu verlängern, wenn der Ausländer

während der letzten drei Jahre im Bundesgebiet

ununterbrochen gemäß diesem Bundesgesetz

beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Die Bestimmungen

über die Ersatzzeiten (§ 15 Abs. 2) und die Hemmungsgründe

(§ 15 Abs. 3) gelten sinngemäß.

(2) Der Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 3

und 4 ist zu verlängern, wenn sich der Ausländer

abgesehen von Zeiten gemäß § 15 Abs. 3 und 5 mit

Ausnahme von jeweils höchstens drei Monaten im

Kalenderjahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet

aufgehalten hat.

(3) § 7 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäß."

17. § 16 lautet

„§ 16. (1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen,

wenn

1. der Ausländer im Antrag auf Ausstellung

eines Befreiungsscheines über wesentliche

Tatsachen wissentlich falsche Angaben

gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen

hat,

2. der Ausländer während der Geltungsdauer

des Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z 1

a) entweder seine Beschäftigung unbeschadet

des § 15 Abs. 2 Z 2 bis 4 länger als

drei Monate oder

b) seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unbeschadet

des § 15 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 5

länger als drei Monate im Kalenderjahr

unterbricht,

3. die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2

nicht mehr vorliegen, wenn für den Ausländer

nicht bereits § 15 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 in

Betracht kommt, oder

4. der Ausländer gegen die im § 25 genannten

Vorschriften verstoßen hat.

(2) § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.

(3) Der widerrufene Befreiungsschein ist dem

zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zurückzustellen."

18. § 19 Abs. 5 lautet

„(5) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung

ist vor der Einreise des Ausländers,

der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

vor Aufnahme der Beschäftigung

einzubringen. Der Antrag auf Verlängerung einer

Beschäftigungsbewilligung ist vier Wochen vor

Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten

Beschäftigungsbewilligung, der Antrag auf Verlängerung

eines Befreiungsscheines vier Wochen vor

Ablauf der Geltungsdauer eines bereits ausgestellten

Befreiungsscheines einzubringen. Läuft die Geltungsdauer

eines Befreiungsscheines während eines

Auslandsaufenthaltes gemäß § 15 Abs. 3 ab, so ist

der Antrag auf Verlängerung des Befreiungsscheines

spätestens drei Monate nach Ende dieser Zeiten

einzubringen."

19. § 19 Abs. 7 lautet

„(7) Bei einer Arbeitsvermittlung durch die

Arbeitsmarktverwaltung (§ 40 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)

ist bei Vorliegen der

Voraussetzungen von Amts wegen die Beschäftigungsbewilligung

zu erteilen oder der Befreiungsschein

auszustellen, wenn der Ausländer Anspruch

auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

hat. Der Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 3 und

4 ist auch dann von Amts wegen auszustellen, wenn

kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

besteht."

20. Dem § 20 Abs. 2 werden folgende Sätze

angefügt

„Die zuständigen kollektiwertragsfähigen Körperschaften

bzw. der Verwaltungsausschuß können

festlegen, daß bei amtswegigen Erteilungen von

Beschäftigungsbewilligungen (§ 19 Abs. 7) und in

den Fällen der Verlängerung von Beschäftigungsbewilligungen

bei Vorliegen einer bestimmten

Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher

Umstände der Ausländer die Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen

als befürwortet gilt. Für die

amtswegige Ausstellung und die Verlängerung von

Befreiungsscheinen gilt dies sinngemäß."

21. Dem § 20 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Die Berufung gegen die Feststellung, daß die verspätete

Einbringung eines Verlängerungsantrages

nicht entschuldbar ist (§ 7 Abs. 7), hat keine aufschiebende

Wirkung."

22. Im § 23 Abs. 1 wird der Klammerausdruck

durch „(§ 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)"

ersetzt.

23. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Im Falle der amtswegigen Erteilung der

Beschäftigungsbewilligung (§ 19 Abs. 7) sind die im

Abs. 2 genannten Kosten aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung

zu tragen."

24. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet,

1. die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung

erteilt wurde, und

2. den Beginn und die Beendigung der Beschäftigung

eines Ausländers mit einem Befreiungsschein

unverzüglich dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen"

25. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt

„Die Träger der Sozialversicherung und der

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

sind verpflichtet, gespeicherte Daten

(§ 31 Abs. 3 Z 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

über die Versicherungszeiten auf

automationsunterstütztem Weg den Dienststellen

der Arbeitsmarktverwaltung zu übermitteln, die für

diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur

Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz

bilden."

26. § 28 lautet

„§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer

beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung

(§ 4) erteilt noch ein

Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde,

oder

b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen

eines Ausländers, der von einem ausländischen

Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet

vorhandenen Betriebssitz im Inland

beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne

daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung

(§ 18 Abs. 1, 4 und 7)

erteilt wurde,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens

drei Ausländern für jeden unberechtigt

beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von

5000 S bis 60000 S, im Wiederholungsfalle

von 10000 S bis 120000 S, bei unberechtigter

Beschäftigung von mehr als drei Ausländern

für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer

mit Geldstrafe von 10000 S bis 120000 S,

im Wiederholungsfalle von 20000 S bis

240000 S;

2. wer

a) entgegen dem § 3 Abs. 3, 4 und 5 einen

Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung

dem zuständigen Arbeitsamt rechtzeitig

anzuzeigen,

b) entgegen dem § 18 Abs. 3, 5 und 6 die

Arbeitsleistungen eines Ausländers, der

von einem ausländischen Arbeitgeber

ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen

Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in

Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung

dem zuständigen Arbeitsamt rechtzeitig

anzuzeigen, oder

c) entgegen dem § 26 Abs. 1 den Landesarbeitsämtern

und Arbeitsämtern sowie den

Arbeitsinspektoraten und den sonst zur

Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes

berufenen Behörden auf deren Verlangen

Anzahl und Namen der im Betrieb

beschäftigten Ausländer nicht bekannt

gibt, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

notwendigen Auskünfte nicht

erteilt oder in die erforderlichen Unterlagen

nicht Einsicht gewährt,

mit Geldstrafe von 2000 S bis 30000 S;

3. wer

a) entgegen dem § 26 Abs. 2 den Beginn oder

die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

eines Ausländers nicht unverzüglich

dem zuständigen Arbeitsamt

anzeigt, oder

b) entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein

(§ 15) vorsätzlich nicht

zurückstellt,

mit Geldstrafe bis 10000 S.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes

- VStG 1950, BGBl. Nr. 172)

für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1

beträgt ein Jahr.

(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten

Geldstrafen fließen dem Reservefonds gemäß

§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

zu."

27. § 29 lautet samt Überschrift

„Ansprüche des Ausländers

§ 29. (1) Einem Ausländer, der entgegen den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung

beschäftigt wird, stehen gegenüber

dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für

die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche

wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages

zu.

(2) Beruht das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung

jedoch auf einem Verschulden des Betriebsinhabers,

dann ist der Ausländer auch bezüglich der

Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

so zu stellen, als ob er auf Grund eines

gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre.

Auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs-

und Entlassungsschutzes ist jedoch nicht

Bedacht zu nehmen.

(3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis

wegen Wegfalls der Beschäftigungsbewilligung

endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf

Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts,

wenn der Wegfall der Beschäftigungsbewilligung

auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht. Bei

Bemessung des Schadenersatzanspruches ist auf die

Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und

Entlassungsschutzes jedoch nicht Bedacht zu nehmen."

28. Abschnitt VII lautet samt Überschrift

„Abschnitt VH

Abgabenrechtliche Bestimmung

§ 31. Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche

im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 gemäß § 19

Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind

von den Stempelgebühren befreit."

28 a. § 32 entfällt.

29. § 35 lit. a lautet

„a) hinsichtlich § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler,"

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Einem jugendlichen Ausländer bis zur Vollendung

des 19. Lebensjahres ist eine Beschäftigungsbewilligung

ohne Prüfung der Voraussetzungen

des § 4 Abs. 1, 2 und 6 zu erteilen, wenn

1. nicht außergewöhnliche Verhältnisse auf

lokalen Arbeitsmärkten entgegenstehen,

2. sich der jugendliche Ausländer zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Bestimmung seit

mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet

aufhält und

3. sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens

fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Nach Vollendung des 19. Lebensjahres des

Ausländers ist Abs. 1 weiterhin anzuwenden, wenn

der Ausländer bereits vorher die Voraussetzungen

des Abs. 1 erfüllt hat und sich mit Ausnahme von

jeweils höchstens drei Monaten im Kalenderjahr

ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 15 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Anträge auf Ausstellung eines Befreiungsscheines,

die in der Zeit zwischen der Verlautbarung

im Bundesgesetzblatt und dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gestellt werden, gelten als im

Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht, es sei

denn, es besteht nach der bis dahin geltenden

Rechtslage ein Anspruch auf Ausstellung eines

Befreiungsscheines.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in

Kraft.

(2) Alle bisher auf Grund des § 4 Abs. 3 Z 8

abgegebenen Erklärungen (Verpflichtungserklärungen)

verlieren mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ihre Wirksamkeit.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich des Art. I Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. g)

der Bundeskanzler;

2. hinsichtlich des Art. III Abs. 2 der Bundesminister

für Inneres;

3. hinsichtlich des Art. I Z 28 der Bundesminister

für Finanzen;

4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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