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231_1986 AT

231. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll zum

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im

Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

(BGBl. Nr. 192/1981, letzte Kundmachung des

Geltungsbereiches BGBl. Nr. 540/1983) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Griechenland 16. Mai 1985

Niederlande 28. Jänner 1986

Norwegen 31. August 1984

Schweden 30. April 1985

Schweiz 10. Oktober 1983

Die Schweiz hat anläßlich der Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Erklärung

abgegeben

„Unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 2 des

Protokolls hinzugefügten neuen Absätze 7 und 9

des Artikels 23 des CMR erklärt der Schweizer

Bundesrat, daß die Schweiz den Wert ihrer nationalen

Währung in Sonderziehungsrechten (SZR)

auf folgende Weise berechnet

Jeden Tag gibt die Schweizer Nationalbank

(BNS) dem Internationalen Währungsfonds (IWF)

den Mittelkurs des US-Dollars am Züricher Devisenmarkt

bekannt. Den Kurswert eines SZR in

Schweizer Franken erhält man, indem man den

Wechselkurs des Dollars und den Kurs des SZR in

Dollar, so wie er vom IWF berechnet wird, heranzieht.

Auf Grund dieser Werte berechnet die

Schweizer Nationalbank einen Mittelkurs des SZR,

den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht."

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