231. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll zum
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im
Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
(BGBl. Nr. 192/1981, letzte Kundmachung des
Geltungsbereiches BGBl. Nr. 540/1983) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Griechenland 16. Mai 1985
Niederlande 28. Jänner 1986
Norwegen 31. August 1984
Schweden 30. April 1985
Schweiz 10. Oktober 1983
Die Schweiz hat anläßlich der Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Erklärung
abgegeben
„Unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 2 des
Protokolls hinzugefügten neuen Absätze 7 und 9
des Artikels 23 des CMR erklärt der Schweizer
Bundesrat, daß die Schweiz den Wert ihrer nationalen
Währung in Sonderziehungsrechten (SZR)
auf folgende Weise berechnet
Jeden Tag gibt die Schweizer Nationalbank
(BNS) dem Internationalen Währungsfonds (IWF)
den Mittelkurs des US-Dollars am Züricher Devisenmarkt
bekannt. Den Kurswert eines SZR in
Schweizer Franken erhält man, indem man den
Wechselkurs des Dollars und den Kurs des SZR in
Dollar, so wie er vom IWF berechnet wird, heranzieht.
Auf Grund dieser Werte berechnet die
Schweizer Nationalbank einen Mittelkurs des SZR,
den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht."