231. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Gesundheit
und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe und
Industrie verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
vom 13. März 1981, BGBl. Nr. 140, über die
Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten
Straßenstrecken wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 wird als neuer § 1 a eingefügt
„§ 1 a. Diese Verordnung ist auf die Beförderung
der im Anhang 3 angeführten gefährlichen
Güter nicht anzuwenden."
2. Nach § 6 wird als neuer § 7 eingefügt
„§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1985 außer Kraft."
3. Im Anhang 2 hat es jeweils anstelle von „in
Mengen von mehr als" zu lauten „in Mengen von"
4. Im Anhang 2 hat die Aufzählung bei der
Klasse 3 wie folgt zu lauten
„1. Acrolein der Z 17 a in Mengen von 10 kg.
2. Äthyläther der Z 2 a und Schwefelkohlenstoff
der Z 18 a sowie Mischungen der Z 4 a
oder 4 b, die mehr als 23 vH Nitrozellulose
enthalten, in Mengen von 50 kg.
3. Mischungen der Z 4 a oder 4 b, die nicht
mehr als 23 vH Nitrozellulose enthalten,
und Stoffe der Z 11 a, 11 b, 12, 13, 14 a, 14 b
und 16 a in Mengen von 500 kg."
5. Im Anhang 2 hat die Aufzählung bei der
Klasse 6.1 wie folgt zu lauten
„1. Blausäure der Z 1 und Blausäurelösungen
der Z 2 in Mengen von 5 kg.
2. Stoffe der Z 13 b, 14 b, 51 a, 51 b, 52 b, 54 b,
55 a, 55 b, 56 a, 56 b sowie die jeweils unter
lit. b fallenden festen Stoffe der Z 71 bis 88
in Mengen von 1000 kg.
3. Alle anderen Stoffe dieser Klasse in Mengen
von 500 kg."
6. Im Anhang 2 hat die Aufzählung bei der
Klasse 8 wie folgt zu lauten
„1. Fluorwasserstoff der Z 6 in Mengen von
200 kg.
2. Flußsäure der Z 6 in Mengen von 250 kg.
3. Stoffe der Z 1 a, 7, 8 b, 21 a, 21 b, 22 b, 22 c,
26 a, 26 b, 36 b, 36 c, 44 a, 44 b, 52 c, 53 b
und 53 c in Mengen von 250 kg.
4. Stoffe der Z 14 in Mengen von 10 kg.
5. Stoffe der Z 42 in Mengen von 3000 kg.
6. Alle anderen Stoffe dieser Klasse in Mengen
von 500 kg."
7. Als neuer Anhang 3 wird nach Anhang 2 angefügt
„Anhang 3
LISTE DER GEFÄHRLICHEN GÜTER GEM.
§ 1 A
Klasse 3
Stoffe der Z 32 c und 34 c sowie ungereinigte
leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere
Tankcontainer der Z 41.
Klasse 6.1
Stoffe der Z 15 c sowie die unter lit. c fallenden
gesundheitsschädlichen Stoffe der Z 51 bis 90, ausgenommen
die unter Anhang 2 fallenden Stoffe,
sowie ungereinigte leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks
und leere Tankcontainer.
Klasse 8
Stoffe der Z 9 b, 11, 23 c, 25, 27, 31, 32, 34, 35 b,
38, 41, 43 c, 51, 54 c, 62, 64, 65 und 66, ausgenommen
die unter Anhang 2 fallenden Stoffe, sowie
ungereinigte leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks
und leere Tankcontainer."