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231_1985 AT

231. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken

Auf Grund des § 35 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Gesundheit

und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe und

Industrie verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr

vom 13. März 1981, BGBl. Nr. 140, über die

Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten

Straßenstrecken wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 wird als neuer § 1 a eingefügt

„§ 1 a. Diese Verordnung ist auf die Beförderung

der im Anhang 3 angeführten gefährlichen

Güter nicht anzuwenden."

2. Nach § 6 wird als neuer § 7 eingefügt

„§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1985 außer Kraft."

3. Im Anhang 2 hat es jeweils anstelle von „in

Mengen von mehr als" zu lauten „in Mengen von"

4. Im Anhang 2 hat die Aufzählung bei der

Klasse 3 wie folgt zu lauten

„1. Acrolein der Z 17 a in Mengen von 10 kg.

2. Äthyläther der Z 2 a und Schwefelkohlenstoff

der Z 18 a sowie Mischungen der Z 4 a

oder 4 b, die mehr als 23 vH Nitrozellulose

enthalten, in Mengen von 50 kg.

3. Mischungen der Z 4 a oder 4 b, die nicht

mehr als 23 vH Nitrozellulose enthalten,

und Stoffe der Z 11 a, 11 b, 12, 13, 14 a, 14 b

und 16 a in Mengen von 500 kg."

5. Im Anhang 2 hat die Aufzählung bei der

Klasse 6.1 wie folgt zu lauten

„1. Blausäure der Z 1 und Blausäurelösungen

der Z 2 in Mengen von 5 kg.

2. Stoffe der Z 13 b, 14 b, 51 a, 51 b, 52 b, 54 b,

55 a, 55 b, 56 a, 56 b sowie die jeweils unter

lit. b fallenden festen Stoffe der Z 71 bis 88

in Mengen von 1000 kg.

3. Alle anderen Stoffe dieser Klasse in Mengen

von 500 kg."

6. Im Anhang 2 hat die Aufzählung bei der

Klasse 8 wie folgt zu lauten

„1. Fluorwasserstoff der Z 6 in Mengen von

200 kg.

2. Flußsäure der Z 6 in Mengen von 250 kg.

3. Stoffe der Z 1 a, 7, 8 b, 21 a, 21 b, 22 b, 22 c,

26 a, 26 b, 36 b, 36 c, 44 a, 44 b, 52 c, 53 b

und 53 c in Mengen von 250 kg.

4. Stoffe der Z 14 in Mengen von 10 kg.

5. Stoffe der Z 42 in Mengen von 3000 kg.

6. Alle anderen Stoffe dieser Klasse in Mengen

von 500 kg."

7. Als neuer Anhang 3 wird nach Anhang 2 angefügt

„Anhang 3

LISTE DER GEFÄHRLICHEN GÜTER GEM.

§ 1 A

Klasse 3

Stoffe der Z 32 c und 34 c sowie ungereinigte

leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere

Tankcontainer der Z 41.

Klasse 6.1

Stoffe der Z 15 c sowie die unter lit. c fallenden

gesundheitsschädlichen Stoffe der Z 51 bis 90, ausgenommen

die unter Anhang 2 fallenden Stoffe,

sowie ungereinigte leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks

und leere Tankcontainer.

Klasse 8

Stoffe der Z 9 b, 11, 23 c, 25, 27, 31, 32, 34, 35 b,

38, 41, 43 c, 51, 54 c, 62, 64, 65 und 66, ausgenommen

die unter Anhang 2 fallenden Stoffe, sowie

ungereinigte leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks

und leere Tankcontainer."

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