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231_1984 AT

231. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über die Abänderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung betreffend die Umschreibung des Amtssitzes des Fonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über die Abänderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung betreffend die Umschreibung des Amtssitzes des Fonds

(Übersetzung)

Der OPEC-Fonds

für Internationale Entwicklung

Wien, am 18. April 1984

Exzellenz!

Unter Bezugnahme auf das Abkommen vom

13. April 1983 zwischen dem OPEC-Fonds für

internationale Entwicklung (im folgenden „der

Fonds" genannt) und der Österreichischen Bundesregierung

(im folgenden „die Regierung" genannt)

betreffend die Umschreibung des Amtssitzes des

Fonds Kundgemacht in BGBl. Nr. 274/1983 (im folgenden „das Zusatzabkommen"

genannt), welches gemäß Artikel 1 (m) des Abkommens

vom 21. April 1981 zwischen dem Fonds und

der Republik Österreich über den Amtssitz des

Fonds Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1982 (im folgenden „das Amtssitzabkommen"

genannt) abgeschlossen wurde, habe ich die Ehre,

Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Residenz des

Generaldirektors des Fonds, wie sie im Zusatzabkommen

umschrieben ist, auf den in beiliegender

Karte aufscheinenden Bereich verlegt wurde.

In Entsprechung von Artikel 1 (m) des Amtssitzabkommens

beehre ich mich daher vorzuschlagen,

daß der auf beiliegender Karte aufscheinende

Bereich anstelle des im Zusatzabkommen als solcher

umschriebenen die Residenz des Generaldirektors

darstellt.

Wenn die Regierung diesem Vorschlag

zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß.

diese Note samt beiliegender Karte und Ihre bestätigende

Antwortnote ein Abkommen zwischen dem

Fonds und der Regierung darstellt, welches das

Zusatzabkommen durch Neuumschreibung der

Residenz des Generaldirektors gemäß Artikel 1 (m)

des Amtssitzabkommens abändert und am ersten

Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf den

Monat dieses Notenwechsels folgt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Y. Seyyid Abdulai m. p.

Generaldirektor

Seiner Exzellenz

Erwin Lanc

Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten

Wien

(Übersetzung)

Der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 18. April 1984

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

18. April 1984 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut

hat

„Unter Bezugnahme auf ... (es folgt der weitere

Text der Übersetzung der Note des OPEC-Fonds

in deutscher Sprache) . .. Notenwechsels folgt."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische

Bundesregierung diesem Vorschlag

zustimmt und daß Ihre Note samt beiliegender

Karte und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung

darstellen, das am ersten Tag des dritten Monats in

Kraft tritt, der auf den Monat dieses Notenwechels

folgt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Erwin Lanc m. p.

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz

Mr. Y. Seyyid Abdulai

Generaldirektor des OPEC-Fonds

für internationale Entwicklung

Wien

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