231. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz,
BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 332/1971 und 231/1977
wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte
Einhebung von Prüfungstaxen und Unfallversicherungsprämien
wird hiedurch nicht berührt."
2. Dem § 4 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen
„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung die Höhe
a) des jeweiligen Schülerheimbeitrages so, daß
die laufenden Ausgaben für Unterbringung,
Verpflegung, Betreuung und Heimbetrieb
gedeckt sind, und
b) der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß
sie kostendeckend sind,
festzusetzen. Die Beiträge sind Einnahmen des
Bundes.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit
im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen."
3. § 19 hat samt Überschrift zu lauten
„Land- und forstwirtschaftliche
Versuchsanstalten
§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig
vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht
werden organisatorisch verbunden
a) die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Gartenbau in Wien (§ 1 Abs. 1 Z 13 und
§ 23 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 230/
1982, über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten)
mit der dort befindlichen höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
(Fachrichtung Gartenbau) und
b) die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg
(§ 1 Abs. 1 Z 14 und § 24 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 230/1982, über die landwirtschaftlichen
Bundesanstalten) mit der dort
befindlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt (Fachrichtung Wein-
und Obstbau).
(2) Die Bundesanstalt für Landtechnik in Wieselburg
(§ 1 Abs. 1 Z 8 und § 18 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 230/1982, über die landwirtschaftlichen
Bundesanstalten) hat der Fachrichtung Landtechnik
bei der Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt
Francisco Josephinum in Weinzierl
zur Durchführung im Lehrplan vorgesehener
Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische
Verbindung zur Verfügung zu stehen.
(3) Durch Verordnung ist zu bestimmen, welche
sonstigen landwirtschaftlichen Bundesanstalten zur
Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen
und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische
Verbindung herangezogen werden können."
4. § 35 hat zu lauten
„§ 35. Die bereits bestehenden öffentlichen land-
und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und Schülerheime
gemäß § 1 gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes
errichtet."
5. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 4
Abs. 1, 2 und 4, 6 Abs. 1 lit. f und g, 7, 14, 16
Abs. 2, 26, 31, 34 und 35 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft;
b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 13 Abs. 2
der Bundesminister für Unterricht und Kunst
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung;
c) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 4
Abs. 3, 19 Abs. 1 und 2, 20, 28 und 32 der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen;
d) hinsichtlich der Bestimmungen des § 19 Abs. 3
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Unterricht und Kunst und für Finanzen;
e) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Unterricht und Kunst."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist —
soweit Art. I Z 5 nicht anderes bestimmt — der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.