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231_1982 AT

231. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz,

BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 332/1971 und 231/1977

wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte

Einhebung von Prüfungstaxen und Unfallversicherungsprämien

wird hiedurch nicht berührt."

2. Dem § 4 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung die Höhe

a) des jeweiligen Schülerheimbeitrages so, daß

die laufenden Ausgaben für Unterbringung,

Verpflegung, Betreuung und Heimbetrieb

gedeckt sind, und

b) der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß

sie kostendeckend sind,

festzusetzen. Die Beiträge sind Einnahmen des

Bundes.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit

im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen."

3. § 19 hat samt Überschrift zu lauten

„Land- und forstwirtschaftliche

Versuchsanstalten

§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig

vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht

werden organisatorisch verbunden

a) die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Gartenbau in Wien (§ 1 Abs. 1 Z 13 und

§ 23 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 230/

1982, über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten)

mit der dort befindlichen höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

(Fachrichtung Gartenbau) und

b) die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg

(§ 1 Abs. 1 Z 14 und § 24 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 230/1982, über die landwirtschaftlichen

Bundesanstalten) mit der dort

befindlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt (Fachrichtung Wein-

und Obstbau).

(2) Die Bundesanstalt für Landtechnik in Wieselburg

(§ 1 Abs. 1 Z 8 und § 18 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 230/1982, über die landwirtschaftlichen

Bundesanstalten) hat der Fachrichtung Landtechnik

bei der Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt

Francisco Josephinum in Weinzierl

zur Durchführung im Lehrplan vorgesehener

Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische

Verbindung zur Verfügung zu stehen.

(3) Durch Verordnung ist zu bestimmen, welche

sonstigen landwirtschaftlichen Bundesanstalten zur

Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen

und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische

Verbindung herangezogen werden können."

4. § 35 hat zu lauten

„§ 35. Die bereits bestehenden öffentlichen land-

und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und Schülerheime

gemäß § 1 gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes

errichtet."

5. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 4

Abs. 1, 2 und 4, 6 Abs. 1 lit. f und g, 7, 14, 16

Abs. 2, 26, 31, 34 und 35 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft;

b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 13 Abs. 2

der Bundesminister für Unterricht und Kunst

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung;

c) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 4

Abs. 3, 19 Abs. 1 und 2, 20, 28 und 32 der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen;

d) hinsichtlich der Bestimmungen des § 19 Abs. 3

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Unterricht und Kunst und für Finanzen;

e) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Unterricht und Kunst."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist —

soweit Art. I Z 5 nicht anderes bestimmt — der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden.

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