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231_1980 AT

231. Verordnung: Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Verordnung: Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung

Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. (1) Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

und -forschung in Wien ist für

die Untersuchung der dem Lebensmittelgesetz

1975 unterliegenden Waren zuständig. Weiters

obliegen dieser Bundesanstalt Aufgaben der

Forschung zur Vollziehung des Lebensmittelgesetzes

1975 im Interesse der Volksgesundheit

auf dem Gebiete der Ernährung, der Lebensmittelkunde

und der Lebensmittelhygiene, die

Ausarbeitung von Untersuchungsmethoden, die

grundsätzliche Begutachtung für das Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz sowie

Untersuchungen für die Codexkommission.

(2) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung

in Graz, Linz, Innsbruck und Salzburg

sind für die Untersuchung der dem Lebensmittelgesetz

1975 unterliegenden Waren zuständig.

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich der im § 1

genannten Bundesanstalten wird wie folgt festgelegt

1. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

und -forschung in Wien ist für die Länder

Wien und Niederösterreich sowie das Burgenland,

ausgenommen die politischen Bezirke Oberwart,

Güssing und Jennersdorf, zuständig.

2. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

in Graz ist für die Länder Steiermark

und Kärnten und für die politischen Bezirke

Oberwart, Güssing und Jennersdorf des Burgenlandes

zuständig.

3. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

in Linz ist für das Land Oberösterreich

zuständig.

4. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

in Innsbruck ist für die Länder Tirol

und Vorarlberg zuständig.

5. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

in Salzburg ist für das Land Salzburg

zuständig.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli

1980 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung vom 5. Juni 1962, BGBl.

Nr. 158, über die Errichtung einer Bundesanstalt

für Lebensmitteluntersuchung in Linz und über

die Festsetzung des Wirkungskreises der Bundesanstalten

für Lebensmitteluntersuchung außer

Kraft.

(3) Der Wirkungsbereich, welcher den gemäß

§ 49 Lebensmittelgesetz 1975 errichteten Untersuchungsanstalten

der Länder und Gemeinden

zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt.

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