231. Verordnung: Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. (1) Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
und -forschung in Wien ist für
die Untersuchung der dem Lebensmittelgesetz
1975 unterliegenden Waren zuständig. Weiters
obliegen dieser Bundesanstalt Aufgaben der
Forschung zur Vollziehung des Lebensmittelgesetzes
1975 im Interesse der Volksgesundheit
auf dem Gebiete der Ernährung, der Lebensmittelkunde
und der Lebensmittelhygiene, die
Ausarbeitung von Untersuchungsmethoden, die
grundsätzliche Begutachtung für das Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz sowie
Untersuchungen für die Codexkommission.
(2) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung
in Graz, Linz, Innsbruck und Salzburg
sind für die Untersuchung der dem Lebensmittelgesetz
1975 unterliegenden Waren zuständig.
§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich der im § 1
genannten Bundesanstalten wird wie folgt festgelegt
1. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
und -forschung in Wien ist für die Länder
Wien und Niederösterreich sowie das Burgenland,
ausgenommen die politischen Bezirke Oberwart,
Güssing und Jennersdorf, zuständig.
2. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
in Graz ist für die Länder Steiermark
und Kärnten und für die politischen Bezirke
Oberwart, Güssing und Jennersdorf des Burgenlandes
zuständig.
3. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
in Linz ist für das Land Oberösterreich
zuständig.
4. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
in Innsbruck ist für die Länder Tirol
und Vorarlberg zuständig.
5. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
in Salzburg ist für das Land Salzburg
zuständig.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli
1980 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung vom 5. Juni 1962, BGBl.
Nr. 158, über die Errichtung einer Bundesanstalt
für Lebensmitteluntersuchung in Linz und über
die Festsetzung des Wirkungskreises der Bundesanstalten
für Lebensmitteluntersuchung außer
Kraft.
(3) Der Wirkungsbereich, welcher den gemäß
§ 49 Lebensmittelgesetz 1975 errichteten Untersuchungsanstalten
der Länder und Gemeinden
zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt.