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231_1979 AT

231. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 183 Stubaital Straße im Bereich der Gemeinden Mieders und Fulpmes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 183 Stubaital Straße im Bereich der Gemeinden Mieders und Fulpmes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenteil der B 183 Stubaital Straße

von km 3,530 bis km 6,742 wird, soweit er durch

die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 27. April 1976, BGBl. Nr. 185, bestimmten

— Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene

Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus

den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Mieders und Fulpmes

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 79-

1560/1 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

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