231. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 183 Stubaital Straße im Bereich der Gemeinden Mieders und Fulpmes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenteil der B 183 Stubaital Straße
von km 3,530 bis km 6,742 wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 27. April 1976, BGBl. Nr. 185, bestimmten
— Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene
Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus
den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Mieders und Fulpmes
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 79-
1560/1 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.