231. Verordnung: Plasmapherese-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 des Plasmapheresegesetzes,
BGBl. Nr. 427/1975, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Kenntnisse und Erfahrungen der Ärzte gemäß
§ 2 des Plasmapheresegesetzes
§ 1. (1) Die zur Vornahme der Plasmapherese
und die zur Durchführung der Trennung des
Plasmas erforderlichen Kenntnisse sind gegeben
1. auf dem Gebiet der Labormedizin
a) bei Fachärzten für medizinische und chemische
Labordiagnostik und Fachärzten für
mikrobiologisch-serologische Untersuchungen
durch die Anerkennung als Facharzt
für die genannten Fächer;
b) bei anderen als den unter lit. a angeführten
Fachärzten und bei praktischen Ärzten
durch eine 'mindestens sechsmonatige Tätigkeit
auf dem Gebiet der Labormedizin nach
erlangter Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes in einem
medizinisch-diagnostischen Laboratorium;
2. auf dem Gebiet der Desinfektion und Sterilisation
a) bei Fachärzten für Hygiene und Fachärzten
für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik
durch die Anerkennung als Facharzt
für diese Fächer;
b) bei anderen als den in lit. a genannten Fachärzten
und praktischen Ärzten durch eine
mindestens sechsmonatige Tätigkeit in
einem Hygieneinstitut einer inländischen
Universität oder einer bundesstaatlichen
bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt;
3. auf dem Gebiet der Reanimation
a) bei Fachärzten für Anästhesiologie durch
die Anerkennung als Facharzt für dieses
Fach;
b) bei anderen als den unter lit. a genannten
Fachärzten und bei praktischen Ärzten
durch eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit
in einer Intensiv- oder Anästhesiestation
einer Krankenanstalt nach erlangter
Berechtigung zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes.
(2) Für zur selbständigen Berufsausübung berechtigte
Ärzte, die am 1. Jänner 1976 die
Plasmapherese, soweit sie unter die Bestimmungen
des Plasmapheresegesetzes fällt, vorgenommen
haben, gilt der Nachweis der erforderlichen
Kenntnisse im Sinne des Abs. 1 Z. 1 bis 3 erbracht,
wenn sie durch mindestens sechs Jahre
nach Erlangung des Rechtes zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes bei der Vornahme
der Plasmapherese und der Trennung des
Plasmas tätig waren.
2. ABSCHNITT
Räumliche und technische Ausstattung der Plasmapheresestelle
§ 2. (1) Einrichtungen zur Vornahme der Plasmapherese
und zur Trennung des Plasmas müssen
mindestens folgende Räume aufweisen
1. einen Warte- und Ruheraum für die Spender
mit ausreichenden Sitzgelegenheiten,
2. einen Raum zur Vornahme der administrativen
Tätigkeit (Büro),
3. einen Untersuchungsraum,
4. einen Raum zur Abnahme des Blutes und
Reinfundierung der aufgeschwemmten Blutzellen
(Abnahmeraum),
5. einen Raum zur Zentrifugierung des Blutes
(Zentrifugierraum),
6. einen Raum zur Abhebung des Plasmas von
den Erythrozyten (Absaugraum),
7. einen Raum zur Durchführung der erforderlichen
Laboratoriumsuntersuchungen,
8. einen Raum zur Vornahme der notwendigen
Maßnahmen zur Leistung Erster Hilfe
bei lebensbedrohenden Zwischenfällen,
9. der Zahl und Ausstattung nach ausreichende
Abortanlagen mit Waschgelegenheiten und
hygienisch einwandfreien Einrichtungen zum
Trocknen der Hände,
10. einen Raum, in welchem das gewonnene
Plasma gelagert und versendet wird.
(2) Räume in Plasmapheresestellen dürfen weder
zu Wohnzwecken noch zu anderen gewerblichen
Zwecken noch zur Ausübung einer ärztlichen
Ordination verwendet werden. Sie müssen
von solchen Räumen völlig abgetrennt und durch
einen eigenen Eingang zugänglich sein.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Räume müssen,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist,
ausreichend natürlich belichtet und einwandfrei
belüftet sein. Fußböden, Wände und Arbeitsflächen
müssen aus fugenlosem, undurchlässigem,
leicht zu reinigendem und desinfizierbarem
Material bestehen.
§ 3. (1) Der Abnahmeraum muß an den Wänden
bis zur Höhe von mindestens 1,80 m verfliest
oder mit einem wasch- und desinfizierbaren
Belag oder Anstrich versehen sein. Zur Abnahme
sind Liegen aufzustellen, die mit Wachsleinwand
oder einem ähnlichen feuchtigkeitsundurchlässigen
Stoff bezogen und mit einer Rolle am Kopfende
versehen sein müssen.
(2) Der Zentrifugierraum muß mit einer geeigneten
Zentrifuge, ferner mit einem Arbeitstisch
und einem Waschbecken versehen sein. Die
Wände bei den Arbeitstischen und den Waschbecken
müssen verfliest oder mit einem anderen
wasserundurchlässigen wasch- und desinfizierbaren
Belag oder Anstrich versehen sein.
(3) Der Absaugraum darf nur über eine Schleuse
zugänglich sein. Eine verschließbare Durchreiche
muß vorhanden sein. Die Schleuse muß mit UV-
Lampe und Desinfektionsteppich ausgerüstet
sein. In der Schleuse muß besondere nur für die
Verwendung im Absaugraum bestimmte Arbeitskleidung
vorhanden sein, die vor Betreten des
Absaugraumes anzulegen und nach Verlassen des
Absaugraumes auszuziehen und in der Schleuse
zu belassen ist. Die Wände in der Schleuse und im
Absaugraum sind bis zur Decke zu verfliesen
oder mit einem wasch- und desinfizierbaren Belag
oder Anstrich zu versehen. Die Decke ist wie
die Wände zu gestalten oder mit Dispersionsfarbe
zu streichen. Im Absaugraum sind UV-
Lampen in zur Luftdesinfektion ausreichender
Zahl an geeigneten Stellen anzubringen. Diese
müssen während des Arbeitsvorganges ausgeschaltet
werden, aber in der gesamten übrigen
Zeit ständig in Betrieb sein. Es dürfen keine
öffnenbaren Fenster vorhanden sein. Der Raum
muß mit einem Klimagerät ausgerüstet sein,
dessen Filter mindestens einmal wöchentlich zu
reinigen ist. Die relative Luftfeuchtigkeit darf
55% nicht überschreiten. Für die Durchführung
des Absaugvorganges muß eine sterile Werkbank
vorhanden sein.
(4) Zur Kühlung des Plasmas müssen Tiefkühltruhen
in ausreichender Zahl vorhanden sein. Für
Plasma, in welchem HbS-Antigen nachgewiesen
wurde, muß eine eigene entsprechend gekennzeichnete
Tiefkühltruhe zur Verfügung stehen.
§ 4. (1) Zur Blutabnahme, Infusion und Reinfusion
dürfen nur Einmalgeräte verwendet werden,
die auf Sterilität und Pyrogenfreiheit geprüft
sind.
(2) Zur Behandlung von Zwischenfällen muß
eine zur Wiederbelebung von Herz, Kreislauf und
Atmung geeignete Ausrüstung bereitstehen.
3. ABSCHNITT
Organisatorische Vorkehrungen beim Betrieb
von Plasmapheresestellen
§ 5. (1) Der Leiter der Plasmapheresestelle ist
für den gesamten Betrieb der Plasmapheresestelle
verantwortlich.
(2) Bei Abwesenheit des verantwortlichen
Leiters gehen die ihm obliegenden Verpflichtungen
auf den von ihm bestellten Stellvertreter
über.
§ 6. (1) Der verantwortliche Leiter hat eine
Dienstanweisung zu erlassen, in der die Aufgaben
der in der Plasmapheresestelle tätigen Ärzte,
Fachkräfte und Hilfspersonen genau festzulegen
sind.
(2) Die Dienstanweisung (Abs. 1) ist in der
Plasmapheresestelle lesbar anzuschlagen und überdies
jedem Bediensteten gegen Empfangsbestätigung
auszuhändigen.
(3) Der Leiter hat die Einhaltung der Dienstanweisung
au überwachen.
§ 7. Das in der Plasmapheresestelle tätige Personal
hat in der Plasmapheresestelle geeignete
Arbeitskleidung zu tragen, die beim Verlassen
der Arbeitsräume abzulegen und von der Straßenbekleidung
getrennt aufzubewahren ist. Die Arbeitskleidung
ist in regelmäßigen Abständen und
darüber hinaus nach jeder Verschmutzung zu
wechseln.
§ 8. (1) Die in der Plasmapheresestelle beschäftigten
Personen haben jede Erkrankung unverzüglich
dem Leiter anzuzeigen. Sie dürfen ihre
Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sich der
Leiter oder ein von ihm beauftragter Arzt überzeugt
hat, daß durch ihre Tätigkeit keine Gefahr
für die Gesundheit der Spender und die Beschaffenheit
des gewonnenen Plasmas besteht.
(2) Personen,
a) bei denen der Verdacht auf das Vorliegen
einer übertragbaren Krankheit vorliegt,
oder
b) die der Ansteckung durch eine anzeigepflichtige
Krankheit (§ 1 des Epidemiegesetzes
1950) ausgesetzt waren und bei denen
die Gefahr der Weiterverbreitung dieser
Krankheit besteht, oder
c) die Erreger einer übertragbaren Krankheit
ausscheiden,
dürfen in einer Plasmapheresestelle nicht beschäftigt
werden, solange der in den lit. a bis c genannte
Zustand andauert.
§ 9. In den zur Vornahme der Untersuchungen,
der Blutabnahme und der Trennung des Plasmas
bestimmten Räumen ist das Essen, Trinken und
Rauchen verboten.
4. ABSCHNITT
Vorsichten, die bei der Vornahme der Plasmapherese
zu beobachten sind
§ 10. (1) Vor der Durchführung der Plasmapherese
müssen die Identität des Spenders, seine
Eignung und das Fehlen von Ausschließungsgründen
festgestellt werden.
(2) Die Plasmapherese darf nur unter dauernder
Aufsicht des Leiters oder seines Stellvertreters
vorgenommen werden.
§ 11. (1) Das Blut darf nur mittels einer sterilen
Einmalkanüle abgenommen werden. Die
Einstichstelle ist vorher mit einem geeigneten
Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung zu
desinfizieren, welches mindestens zwei Minuten
einwirken muß. Die Stelle ist hiebei abzudecken.
(2) Das abgenommene Blut ist mit Hilfe eines
sterilen und pyrogenfreien Einmalgerätes in einen
sterilen und pyrogenfreien Behälter zu überführen,
der ein geeignetes Antikoagulans enthält.
(3) Während der Abtrennung des Plasmas ist
an die liegende Venenkanüle des Spenders eine
isotone Infusionslösung anzuschließen, die hinsichtlich
ihrer Zusammensetzung, Sterilität und
Pyrogenfreiheit den Bestimmungen des Österreichischen
Arzneibuches entsprechen muß.
§ 12. (1) Für jeden Spender ist nach Feststellung
seiner Identität für die Blutabnahme ein
Behälter bereitzustellen, auf welchem unlösbar
und unverwischbar mindestens folgende Angaben
aufscheinen müssen
1. Vor- und Zuname des Spenders,
2. Geburtsdatum des Spenders,
3. Blutgruppe des Spenders.
(2) Vor der Blutabnahme ist der Spender nach
seinem Vor- und Zunamen, seinem Geburtsdatum
und seiner Blutgruppe zu befragen. Seine Angaben
sind mit den Angaben auf dem Blutabnahmebehälter
zu vergleichen.
(3) Vor der Reinfundierung der Erythrozyten
sind alle Daten auf dem Behälter nochmals mit
den Angaben des Spenders zu vergleichen und
vom Arzt zu kontrollieren.
§ 13. (1) Die nach Absaugen des Plasmas verbleibenden
Erythrozyten des Spenders sind mit
isotoner Infusionslösung auf ein für die Reinfusion
geeignetes Volumen zu bringen. Die hiebei
verwendete isotone Infusionslösung sowie die
Antikoagulantien haben hinsichtlich Zusammensetzung,
Sterilität und Pyrogenfreiheit den Bestimmungen
des Östereichischen Arzneibuches
zu entsprechen.
(2) Die Reinfusion hat durch den verantwortlichen
Leiter oder seinen Stellvertreter zu erfolgen.
(3) Während des gesamten Reinfundierungsvorganges
ist sorgfältig auf besondere Reaktionen
des Spenders zu achten.
§ 14. (1) Die Gewinnung des Plasmas hat durch
Überführung des nach der Zentrifugierung des
Blutes überstehenden Plasmas mittels eines sterilen,
pyrogenfreien Überleitungsgerätes in einen
sterilen, pyrogenfreien Plasmabehälter zu erfolgen.
Dieser Vorgang ist in einer sterilen Werkbank
durchzuführen. Jeder Plasmabehälter ist
mit einem Etikett zu versehen, auf welchem der
Name des Spenders, andere allenfalls zur raschen
und sicheren Identifizierung des Plasmas notwendige
Bezeichnungen, der Tag der Plasmaspende
und die Art des Plasmas zu vermerken sind.
(2) Jedes Einzelplasma ist, sofern es nicht als
solches getrennt einer besonderen sofortigen Weiterverarbeitung
unterzogen wird, so lange in einer
eigens der Aufbewahrung solcher Plasmen dienenden
Tiefkühltruhe bei —20° C zu lagern, bis
die Testergebnisse der Serumprobe des Spenders
vorliegen. Erst nach Vorliegen der Testergebnisse
dürfen die einwandfreien Plasmen in die für diese
bestimmten Kühltruhen verbracht bzw. dürfen
die Verarbeitungsmengen zusammengestellt werden.
(3) Für die Verarbeitung nicht geeignete Plasmen
müssen sowohl von jenen Plasmen, für welche
die Testergebnisse noch nicht vorliegen, wie
auch von den nach den Testergebnissen einwandfreien
Plasmen getrennt aufbewahrt werden. Sie
dürfen, sofern sie hiefür geeignet sind, zu Reagentien
verarbeitet werden. Sollten sie dazu nicht
geeignet sein, dann sind sie unter Aufsicht des
verantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters
zu desinfizieren und zu vernichten. Darüber
sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Die Lagerung und der Transport der Behälter
mit dem gewonnenen Plasma darf nur
bei Temperaturen von —20° C oder darunter
erfolgen.
5. ABSCHNITT
Schulung und Kenntnisse der in Plasmapheresestellen
tätigen Personen
§ 15. Zum Stellvertreter des verantwortlichen
Leiters einer Plasmapheresestelle dürfen nur Ärzte
bestellt werden, welche die im § 1 Abs. 1 angeführten
Kenntnisse nachweisen und durch mindestens
zwei Jahre im Sinne des § 16 Abs. 1 tätig
waren.
§ 16. (1) Bei der Vornahme der Plasmapherese
darf sich der Leiter solcher Ärzte bedienen, welche
die im § 1 Abs. 1 angeführten Kenntnisse nachweisen
und vom Leiter der Plasmapheresestelle
durch mindestens sechs Monate in der Vornahme
der Plasmapherese und der Trennung des Plasmas
unterwiesen worden sind.
(2) Ärzte, die nicht den Voraussetzungen nach
Abs. 1 entsprechen, dürfen bei der Plasmapherese
nur unter ständiger Aufsicht und Anleitung des
Leiters tätig sein.
§ 17. Zu sonstigen, Ärzten nicht vorbehaltenen
oder nicht unter § 18 fallende Tätigkeiten bei
der Plasmapherese und bei der Reinfusion der
Blutzellen sowie bei anderen, sich unmittelbar
auf die Spender beziehenden Tätigkeiten dürfen
nur Personen verwendet werden, die die Berechtigung
zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes
nach der Bestimmung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961 besitzen und vorher über
ihre Aufgaben geschult worden sind.
§ 18. (1) Bei der Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen,
die der Feststellung der
gesundheitlichen Eignung der Spender dienen,
dürfen nur Personen verwendet werden, die die
Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-
technischen Laboratoriumsdienstes nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/
1961 besitzen.
(2) Personen, die die Berechtigung zur Ausübung
des medizinisch-technischen Fachdienstes
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961 besitzen, dürfen zu den in
Abs. 1 erwähnten Untersuchungen dann verwendet
werden, wenn sie nach Erlangung der
Berechtigung mindestens ein Jahr lang überwiegend
in einem medizinisch-diagnostischen Laboratorium
tätig waren.
(3) Der Leiter hat die in Abs. 1 und 2 genannten
Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit über
ihre besonderen Aufgaben zu unterrichten.
§ 19. Bei der Blutabnahme, der Reinfusion und
bei der Durchführung der Laboruntersuchungen
dürfen zur Leistung einfacher Hilfsdienste nur
Personen herangezogen werden, die die Berechtigung
zur Ausübung eines Sanitätshilfsdienstes gemäß
§ 44 lit. a, b, c, d, f oder k des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961 erlangt haben.
§ 20. Sonstige Bedienstete sind über Desinfektion
und Sterilisation ausreichend zu belehren.
§ 21. Vom Erfolg der Schulung und Belehrung
der in §§ 16 bis 20 genannten Personen hat sich
der Leiter ständig zu überzeugen. Über die Schulung
und Belehrung hat er Aufzeichnungen zu
führen. Diese sind durch fünf Jahre nach Ausscheiden
des betreffenden Bediensteten aufzubewahren.
6. ABSCHNITT
Untersuchungen der in Plasmapheresestellen tätigen
Personen
§ 22. (1) Alle in einer Plasmapheresestelle tätigen
Personen sind vor Antritt der Beschäftigung
einer ärztlichen Untersuchung durch den
Leiter oder einen von ihm beauftragten Arzt zu
unterziehen. Die Untersuchung hat sich insbesondere
auf das Vorliegen einer ansteckenden
Tuberkulose und auf die Dauerausscheidung von
Krankheitserregern zu erstrecken.
(2) Die Untersuchung ist alle zwei Jahre zu
wiederholen.
7. ABSCHNITT
Umfang und zeitlicher Abstand der Untersuchungen
der Spender sowie Untersuchungsergebnisse,
die von der Plasmapherese dauernd oder zeitweise
ausschließen
§ 23. (1) Bei der erstmaligen Untersuchung
einer Person, die Plasma spenden will, ist eine
Anamnese zumindest hinsichtlich nachstehender
für die ärztliche Beurteilung maßgebender Sachverhalte
zu erheben.
1. Frühere Erkrankungen an
a) Malaria und Einnahme von Malariamitteln
in den letzten zwei Jahren;
b) anderen Tropenkrankheiten;
c) Syphilis;
d) Tuberkulose;
e) anderen fieberhaften Erkrankungen, insbesondere
Brucellose, infektiöser Mononukleose;
2. Hepatitis: ob „Gelbsucht" zu irgend einem
Zeitpunkt oder Kontakt mit Patienten mit
„Gelbsucht" innerhalb der letzten sechs Monate
vorgelegen hat;
3. Leber-, Herz- oder Nierenerkrankungen;
4. operative Eingriffe innerhalb der letzten
sechs Monate;
5. Krampfbereitschaft;
6. bekannter oder vermuteter Diabetes mellitus;
7. Blutungsbereitschaft oder bekannte Bluterkrankung;
8. Hauterkrankungen;
9. Allergische Erscheinungen;
10. Schwangerschaft, gegenwärtig oder innerhalb
der letzten sechs Monate;
11. frühere Plasma- oder Bluttransfusionen;
12. frühere Impfungen;
13. Alkoholkonsum, Drogenmißbrauch;
14. Medikamenteneinnahme;
15. Ernährungsgewohnheiten;
16. Gewichtsverlust.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind
einer klinischen Untersuchung zu unterziehen.
Diese hat sich mindestens auf
1. Allgemeinzustand, Temperatur, Kräfte- und
Ernährungszustand;
2. Körpergewicht;
3. Herz- und Kreislauf, insbesondere Blutdruck
und Puls, sowie Lunge;
4. Leber, Milz, Niere;
5. Lymphknoten;
6. Haut, insbesondere Injektionsstellen,
zu erstrecken.
(3) Im Rahmen der Untersuchung der im
Abs. 1 genannten Personen sind nachstehende
Laboruntersuchungen durchzuführen
1. Blutgruppenbestimmung hinsichtlich ABO-
und Rhesus-System,
2. Gesamteiweiß im Blut,
3. Serumelektrophorese,
4. Haematokrit,
5. Haemoglobingehalt,
6. Leukozyten (gesamt),
7. Differentialblutbild,
8. Blutsenkung,
9. Serum-Glutamat-Pyruvat-Transaminase
(SGPT),
10. HbS -Antigen (Radioimmunoassay oder eine
andere gleichwertige Methode),
11. serologische Luesreaktion (VDRL, allenfalls
TPHA),
12. Harnuntersuchung auf Glukose, Eiweiß und
Sediment.
§ 24. Spender, die mehr als dreimal im Jahr
spenden, sind, gerechnet von der erstmaligen
Untersuchung, alle vier Monate den im § 23 genannten
Untersuchungen mit Ausnahme der
Blutgruppenbestimmung zu unterziehen.
§ 25. Außerdem ist vor jeder Spende deren
Zumutbarkeit durch eine ärztliche Untersuchung
des Spenders festzustellen. Hiebei sind zumindest
nachstehende Laboruntersuchungen vorzunehmen
1. Serumproteine (Biruet);
2. SGPT;
3. HbS-Antigen;
4. serologische Luesreaktion (VDRL, allenfalls
TPHA);
5. Haemoglobin;
6. Haematokrit.
§ 26. Spender sind dauernd von der Spende
auszuschließen, wenn es ihr Gesundheitszustand
vom medizinischen Standpunkt nicht ratsam erscheinen
läßt, sie zur Plasmapherese zuzulassen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn eines der
nachstehend angeführten Untersuchungsergebnisse
vorliegt
1. Verdacht des Auftretens einer chronischen
Erkrankung;
2. Hinweise aus der Anamnese oder der klinischen
Untersuchung oder der Laboruntersuchung
auf eine durchgemachte oder bestehende
Virus-Hepatitis;
3. positiver Eiweiß- oder Glukosenachweis im
Harn;
4. SGPT-Werte zweimal innerhalb von 14 Tagen
über 40 mU/ml;
5. SGPT-Wert von mehr als 60 mU/ml.
§ 27. Spender sind solange von der Spende
auszuschließen, als eines der nachstehend genannten
Untersuchungsergebnisse vorliegt
1. Anamnestische Hinweise für eine in der
Zwischenzeit relevante Infektionskrankheit,
ohne daß zum Zeitpunkt der Kontrolle faßbare
Zeichen einer solchen vorliegen;
2. klinisch nicht mehr im Normbereich liegende
Veränderungen des bei der Aufnahmeuntersuchung
festgestellten Zustandes, insbesondere
Blutveränderungen, Pulsveränderungen,
Organveränderungen, Gewichtsabnahme,
Körpertemperatur unter 35° C oder
über 37° C, systolischer Blutdruck unter
110 mmHg oder über 180 mmHg;
3. Haemoglobin unter 12 g/100 ml;
4. Haematokrit weniger als 38%;
5. Serumproteingehalt unter 6 g/100 ml;
6. SGPT-Werte über 40 mU/ml;
7. positive serologische Luesreaktion;
8. Einwirkung von Alkohol, Suchtgiften oder
psychotropen Substanzen auf den Spender;
9. Hautkrankheiten an oder in der Umgebung
der vorgesehenen Einstichstelle;
10. Krankheiten des rheumatischen Formenkreises.
§ 28. Der Leiter der Plasmapheresestelle hat
ferner einen Spender von der Spende dauernd
oder zeitweise auszuschließen, wenn er durch
sein Verhalten die Ruhe, die Ordnung oder den
Anstand in der Plasmapheresestelle stört.
§ 29. Der Leiter der Plasmapheresestelle hat
allfällige pathologische Befunde dem Spender unverzüglich
bekanntzugeben und ihn aufzufordern,
sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
8. ABSCHNITT
Menge und zeitlicher Abstand der Plasmaentnahme
§ 30. (1) Die Vollblutmenge, die dem Spender
während eines Plasmapheresevorganges oder
innerhalb von 72 Stunden abgenommen wird,
darf 1000 ml nicht überschreiten.
(2) Die Vollblutmenge, die dem Spender innerhalb
eines Zeitraumes von 7 Tagen entnommen
wird, darf 2000 ml nicht überschreiten.
(3) Die Vollblutmenge, die dem Spender innerhalb
eines Zeitraumes von 14 Tagen entnommen
wird, darf 3000 ml nicht überschreiten.
(4) Die Vollblutmenge, die dem Spender innerhalb
von 12 Monaten entnommen wird, darf
50 1 nicht überschreiten.
§ 31. (1) Eine Doppelplasmapherese darf nur
auf die Weise vorgenommen werden, daß nach
Abnahme von höchstens 500 ml Vollblut die
Reinfusion der Erythrozytenaufschwemmung erfolgt
und erst dann eine zweite Entnahme von
höchstens 500 ml Vollblut durchgeführt wird.
(2) Bei einem erstmaligen Spender darf eine
Doppelplasmapherese nicht vorgenommen werden.
§ 32. Die für Laboratoriumsuntersuchungen
notwendige Vollblutmenge ist so gering wie
möglich zu halten. In einer Woche darf diese
Menge 5 ml nicht übersteigen.
§ 33. Wenn durch Platzen oder Bruch des Abnahmebehälters
der Spender die abgenommene
Gesamtblutmenge verliert, so darf die nächste
Plasmapherese erst nach mindestens sechs Wochen
vorgenommen werden. Bei Verlust eines Teiles
der Blutmenge kann die Spendepause im Verhältnis
des verlorenen Blutes entsprechend kürzer
gestaltet werden.
9. ABSCHNITT
Vorsichten bei der Immunisierung der Spender
zwecks Gewinnung von speziellen Immunglobulinen
§ 34. Vor einer Immunisierung des Spenders
zwecks Gewinnung von speziellen Immunglobulinen
ist der Spender vom Leiter der Plasmapheresestelle
oder einem von ihm beauftragten
Arzt über das Risiko der Immunisierung auf
solche Art aufzuklären, daß der Spender die
möglichen Konsequenzen ausreichend versteht.
§ 35. (1) Zur Immunisierung dürfen nur
Spender herangezogen werden, die
1. die Eignung zur Durchführung der Plasmapherese
besitzen,
2. nach ärztlicher Voraussicht des Leiters der
Plasmapheresestelle oder seines Stellvertreters
durch die Immunisierung nicht gefährdet
sind und
3. nach erfolgter Aufklärung mit der Immunisierung
einverstanden sind und hierüber eine
schriftliche Einwilligungserklärung abgeben.
(2) Ist nach der Immunisierung ein Antikörperanstieg
beim Spender nicht feststellbar, so ist
der Spender von der weiteren Immunisierung
auszuschließen.
(3) Spender sind, solange an ihnen Immunisierungen
vorgenommen werden, einer laufenden
ärztlichen Kontrolle zu unterziehen.
§ 36. (1) Zur Gewinnung von Plasma mit
Antikörpern gegen das Vacciniavirus dürfen nur
solche Spender herangezogen werden, die außer
den in § 35 Abs. 1 genannten Voraussetzungen
den Erhalt von mindestens einer Vacciniaimpfung
nachweisen können.
(2) Die Immunisierung darf nur mit dem in
Österreich zugelassenen Pockenimpfstoff der
Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt in
der vorgeschriebenen Weise vorgenommen werden.
(3) Bei Spendern, deren letzte Pockenimpfung
länger als fünf Jahre zurückliegt, darf die
Immunisierung nur unter dem Schutz von
Antivaccinia-Immunglobulin erfolgen.
§ 37. (1) Für andere als die im § 36 genannten
Immunisierungen darf nur ein Impfstoff ververwendet
werden, der vom Bundesstaatlichen
Serumprüfungsinstitut auf Wirksamkeit und Unschädlichkeit
geprüft ist.
(2) Soweit für einen bestimmten Immunisierungszweck
in Österreich geprüfte Impfstoffe
nicht vorhanden sind, dürfen Impfstoffe ver-
wendet werden, die von einem staatlich autorisierten
ausländischen Institut auf Wirksamkeit
und Unschädlichkeit geprüft sind.
§ 38. Eine Immunisierung des Spenders darf
nicht vorgenommen werden, wenn nach dem Ergebnis
der nach den §§ 23 bis 25 vorgenommenen
Untersuchungen das Auftreten einer Gesundheitsschädigung
beim Spender zu befürchten ist.
10. ABSCHNITT
Form und Inhalt des Spenderausweises
§ 39. (1) Der Spenderausweis ist nach dem
Muster der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen.
(2) Der Umschlag des Spenderausweises hat
aus grünem Karton zu bestehen.
(3) Der Spenderausweis ist mit einer fortlaufenden
Nummer zu versehen, die mit der
Nummer in der Spenderevidenz übereinstimmen
muß.
(4) Der Spenderausweis ist von einem dazu
bestellten Bediensteten der Plasmapheresestelle
genau auszufüllen und mit der Unterschrift des
Leiters der Plasmapheresestelle und deren Flachdruckstempel
zu versehen.
11. ABSCHNITT
Spenderkartei
§ 40. (1) Über jeden Spender ist eine Karteikarte
nach dem Muster der Anlage 2 anzulegen.
(2) Die Spenderkarte ist durch mindestens
fünf Jahre nach der Vornahme der letzten
Plasmapherese aufzubewahren.
12. ABSCHNITT
Evidenz der Spender
§ 41. Der Landeshauptmann hat eine Evidenz
der Plasmaspender, die in einer in seinem
Wirkungsbereich gelegenen Plasmapheresestelle
Plasma spenden, zu führen.
§ 42. (1) Der Landeshauptmann hat dem
Landeshauptmann eines anderen Bundeslandes
über dessen Verlangen die Daten eines in seiner
Evidenz geführten Spenders bekanntzugeben.
(2) Auskünfte aus der Spenderevidenz dürfen
abgesehen von den im Abs. 1 geregelten Fällen
nur einer amtlich anfragenden Behörde erteilt
werden.
13. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 43. Wer den in dieser Verordnung enthaltenen
Geboten und Verboten zuwiderhandelt, ist
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 des
Plasmapheresegesetzes zu bestrafen.
14. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf
ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
(2) Auf Ärzte und Plasmapheresestellen, auf
welche die Bestimmungen des § 15 des Plasmapheresegesetzes
Anwendung finden, sind die Bestimmungen
dieser Verordnung bereits vom Tage
ihrer Kundmachung an anzuwenden.