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231_1977 AT

231. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/

1974, wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen

und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schulen der im Schulorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten;

ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

sind jedoch die Schulen für Berufstätige

und die Akademien, nicht aber die Übungsschulen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die

öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten im Sinne des Land- und

forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.

Nr. 175/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 332/1971, die land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen des Bundes im Sinne des

Art. 14 a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule

im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl.

Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses

Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende

Schulen."

2. Im § 3 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„In die erste Stufe einer Hauptschule (Erster

Klassenzug) oder einer allgemeinbildenden höheren

Schule mit Unter- und Oberstufe dürfen

nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens

das 13. Lebensjahr, in die fünfte Stufe

einer allgemeinbildenden höheren Schule mit

Unter- und Oberstufe oder in die erste Stufe des

Oberstufenrealgymnasiums dürfen nur Bewerber

aufgenommen werden, die höchstens das 17. Lebensjahr

im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden."

3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Aufnahme in die erste Stufe der

einzelnen Schularten — ausgenommen der Berufsschulen

— hat die Schulbehörde erster Instanz,

bei allgemeinbildenden Pflichtschulen die

Schulbehörde zweiter Instanz, durch Verordnung

eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich

in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die

Schulbehörde zweiter Instanz kann von einer

Anmeldung in die erste Stufe der Hauptschule

oder in den Polytechnischen Lehrgang durch Verordnung

absehen, wenn gewährleistet ist, daß

die Schüler, die gemäß den Bestimmungen des

Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, eine

öffentliche Hauptschule oder einen öffentlichen

Polytechnischen Lehrgang zu besuchen haben oder

zu deren Besuch berechtigt sind, zu Beginn des

Schuljahres in diese Schulen aufgenommen werden.

Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung

und die zur Prüfung der Erfüllung der

Voraussetzungen für die Aufnahme erforderlichen

Unterlagen sind durch Verordnung der genannten

Schulbehörde zu erlassen."

4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den

Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung

aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für

die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist

der Abschluß jener Schulstufe, deren erfolgreicher

Abschluß Voraussetzung für die Aufnahme in

die angestrebte Schulart ist."

5. Dem § 11 sind folgende Abs. 9 und 10

anzufügen

„(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder

Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes

vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der

vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem

Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums

oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit

ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat

er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden

Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum

oder Praktikum ist jedenfalls vor.

Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe

zurückzulegen.

(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein

vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum

nicht zurücklegen kann, weil keine derartige

Praxismöglichkeit bestand, oder weist

er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren

oder unabwendbaren Gründen verhindert

war, so entfällt für ihn die Verpflichtung

zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw.

Praktikums."

6. Die Überschrift zu § 12 hat zu lauten

„Freigegenstände, unverbindliche Übungen und

Förderunterricht"

7. Dem § 12 sind folgende Abs. 6 bis 8 anzufügen

„(6) Schüler, die in den Pflichtgegenständen,

in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist,

nach Feststellung des den betreffenden Pflichtgegenstand

unterrichtenden Lehrers eines zusätzlichen

Lernangebotes bedürfen, weil sie in

diesen Pflichtgegenständen die Anforderungen in

wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen

oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten

haben, können sich zur Teilnahme

am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung

gilt nur für den betreffenden Förderunterricht

(Kurs).

(7) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst kann durch Verordnung das Ausmaß für

die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht

in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist

auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen

Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen

Belastbarkeit der Schüler und auf die

Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu

nehmen.

(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit

kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme

am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung

des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit

noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung

des Schulleiters."

8. Im § 17 Abs. 2 hat der letzte Satz zu

lauten

„Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder

Feiertagen oder während der Weihnachtsferien,

der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien

oder der Hauptferien erarbeitet werden

müßten, dürfen — ausgenommen an den lehrgangsmäßigen

Berufsschulen — nicht aufgetragen

werden."

9. Dem § 18 ist folgender Abs. 12 anzufügen

„(12) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb

des schulischen Unterrichtes, unverbindliche

Übungen sowie therapeutische und funktioneile

Übungen sind nicht zu beurteilen."

10. Im § 19

a) hat der zweite Satz des Abs. 2 zu lauten

„Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers

in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18)

sowie für das Verhalten in der Schule und die

äußere Form der Arbeiten (§ 21) zu enthalten;

in welchen Schularten und Schulstufen die Noten

für das Verhalten des Schülers in der Schule

und die äußere Form der Arbeiten in die Schulnachricht

aufzunehmen sind, hat der Bundesminister

für Unterricht und Kunst durch Verordnung

nach den Aufgaben der einzelnen

Schularten und der Altersstufe der Schüler zu

bestimmen.";

b) haben die Abs. 3 und 4 zu lauten

„(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein

oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen

in besonderer Weise nachlassen, hat der

Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden

Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten

Verbindung aufzunehmen.

(4) Wenn die Leistungen eines Schülers in einem

Pflichtgegenstand auf Grund der während des

Unterrichtsjahres bisher erbrachten Leistungen,

bei größerer Gewichtung der zuletzt erbrachten

Leistungen, mit „Nicht genügend" zu beurteilen

wären, sind dessen Erziehungsberechtigte während

der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens

sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres

hievon nachweislich zu verständigen; ein

Nachweis kann entfallen, sofern die Verständigung

anläßlich einer Vorsprache eines Erziehungsberechtigten

in der Schule erfolgt ist. Dies gilt

für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die

Verständigung auch an den Lehrherrn zu ergehen

hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an

die Stelle des Unterrichtsjahres der Lehrgang

tritt und die Erziehungsberechtigten sowie die

Lehrherren spätestens drei Wochen vor Ende

des Lehrganges zu verständigen sind; diese Verständigungspflicht

besteht nicht an lehrgangsmäßigen

Berufsschulen mit einer geringeren

Dauer als acht Wochen.";

c) ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1

bis 5 haben ausschließlich Informationscharakter."

11. Im § 20

a) hat Abs. 6 zu lauten

„(6) Zu Beginn der zweiten Woche vor Ende

des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz

zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der

Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der

Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum

Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder

den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten

Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens

am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und

Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem

Schüler bekanntzugeben.";

b) hat Abs. 7 zu entfallen;

c) erhalten die bisherigen Abs. 8 bis 10 die

Bezeichnung Abs. 7 bis 9;

d) haben die neu bezeichneten Abs. 7 bis 9 zu

lauten

„(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 finden

keine Anwendung auf die erste Schulstufe.

(8) In Sonderschulen für Schwerstbehinderte

Kinder hat die Schulkonferenz an Stelle der

Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6

nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu

entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere

Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen

für mehrfach behinderte Kinder ist diese

Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und

Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen

ist.

(9) In lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben

die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die

dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz

in der zweiten Hälfte der letzten

Lehrgangswoche zu erfolgen."

12. Im § 22

a) hat im Abs. 2 die Einleitung der lit. f zu

lauten

„allfällige Beurkundungen über";

b) hat die sublit. aa der lit. f zu lauten

„aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung

zum Aufsteigen oder den nicht

erfolgreichen Abschluß der letzten

Stufe der besuchten Schulart (§ 20

Abs. 6, § 25, § 31 Abs. 3 oder 4),";

c) hat Abs. 4 zu lauten

„(4) In Sonderschulen für Schwerstbehinderte

Kinder und in Sonderschulen für mehrfach behinderte

Kinder treten in den Fällen des § 20 Abs. 8

an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten

Feststellungen eine Darstellung des erreichten

Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung,

ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere

Lehrplanstufe geeignet ist."

13. Im § 25

a) hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die

nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die

Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine

Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das

Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine

Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand

die Note „Nicht genügend" enthält.";

b) hat der erste Satz des Abs. 3 zu lauten

„(3) Schüler von Volksschulen, Zweiten Klassenzügen

der Hauptschule und Sonderschulen

sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den

Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische

Erziehung, Schreiben, Werkerziehung, Hauswirtschaft,

Kurzschrift und Leibesübungen zum Aufsteigen

berechtigt.";

c) hat im Abs. 5 an die Stelle des Zitates „§ 20

Abs. 9" das Zitat „§ 20 Abs. 8" zu treten;

d) ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) In berufsbildenden Schulen und Anstalten

der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in

denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika

außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht,

ist der Schüler zum Aufsteigen in die

nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw.

kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht

erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem

abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum

oder Praktikum nicht zurückgelegt

hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11

Abs. 10 nicht ein."

14. Im § 28 Abs. 2 hat an die Stelle der

Worte „Rechnen und Raumlehre" das Wort

„Mathematik" zu treten.

15. Im § 31

a) ist dem Abs. 3 folgender Satz anzufügen

„In der Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6

ist darüber zu beraten, ob die Voraussetzungen

für die vorgenannte Feststellung vorliegen; sofern

diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Feststellung

zu treffen.";

b) hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Ein Schüler des Ersten Klassenzuges der

Hauptschule, der nach den Bestimmungen des

§ 25 zum Aufsteigen im Ersten. Klassenzug nicht

berechtigt ist, darf in die nächsthöhere Stufe des

Zweiten Klassenzuges der Hauptschule aufsteigen,

wenn die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6

feststellt, daß er dem Unterricht in dieser Stufe

voraussichtlich zu folgen vermag. Die Möglichkeit

einer Wiederholung der Stufe im Ersten

Klassenzug (§ 27) bleibt unberührt."

16. § 32 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Auf Ansuchen des Schülers kann die

Schulbehörde erster Instanz die Verlängerung der

Dauer für den Abschluß einer mindestens vierstufigen

höheren Schule um drei Schuljahre bewilligen,

wenn der längere Schulbesuch durch

Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß

§ 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt

ist."

17. § 34 hat zu lauten

„§ 34. Reifeprüfungen, Befähigungsprüfungen

und Abschlußprüfungen, die nach schulorganisationsrechtlichen

Vorschriften einen Bildungsgang

abschließen, sind vor Prüfungskommissionen

gemäß den Bestimmungen der §§ 35 bis 41

abzulegen."

18. Im § 36 Abs. 6 hat der erste Satz zu lauten

„Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

kann durch Verordnung die erfolgreiche Ablegung

von Vorprüfungen zur Voraussetzung

für die Zulassung zur Prüfung machen, wenn

dies aus lehrplanmäßigen Gründen zweckmäßig

ist; hiebei kann aus denselben Gründen die

Zulassung zur Vorprüfung von der Zurücklegung

von im Lehrplan außerhalb des schulischen Unterrichtes

vorgesehenen Pflichtpraktika oder Praktika

abhängig gemacht werden, wobei diese Voraussetzung

im Falle des § 11 Abs. 10 außer

Betracht zu bleiben hat."

19. § 38 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit es sich bei Klausurprüfungen um

schriftliche Prüfungen handelt, darf der Prüfungskandidat

die mündliche Prüfung auch dann ablegen,

wenn für höchstens zwei Prüfungsteile

der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit

„Nicht genügend" festgesetzt wurde (Abs. 3).

Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der

Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten, für

die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung

die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"

festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen

abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile

der mündlichen Prüfung sind."

20. Im § 42 Abs. 8 haben an die Stelle der

Worte „Fachschule für Sozialarbeit" die Worte

„Fachschule für Sozialberufe" zu treten."

21. § 45 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand

oder den Schulleiter von jeder Verhinderung

ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter

Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen

des Klassenvorstandes oder des Schulleiters

hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und

bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung

oder Erholungsbedürftigkeit in Zweifelsfällen

unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses

zu erfolgen."

22. Im § 55

a) haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden

Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer

zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung

in Unterordnung unter den Schulleiter.

(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen obliegt außer

den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die

Leitung des Übungskindergartens und der Kindergarten-

und Hortpraxis in Unterordnung

unter den Schulleiter.";

b) erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die

Bezeichnung Abs. 3 und 4.

23. Im § 56

a) hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten

nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zuständig, sofern dieses nicht die

Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder

der Schulbehörden festlegt.";

b) erhalten die bisherigen Abs. 1 bis 6 die Bezeichnung

Abs. 2 bis 7.

24. Im § 58 Abs. 2 lit. a hat an die Stelle

des Zitates „§ 20 Abs. 6 und 7" das Zitat „§ 20

Abs. 6" zu treten.

25 Im § 59

a) hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind

a) der von den Schülern einer Klasse zu

wählende Klassensprecher, der an Schulen

mit Jahrgängseinteilung als Jahrgangssprecher

zu bezeichnen ist,

b) der von den Klassensprechern einer Fachabteilung

zu wählende Abteilungssprecher,

c) an ganzjährigen Berufsschulen die von den

für die Klassen eines Schultages gewählten

Klassensprechern einer Schule für die betreffenden

einzelnen Schultage einer Woche

zu wählenden Tagessprecher,

d) der von den Klassensprechern einer Schule

zu wählende Schulsprecher; in Schulen mit

mindestens fünf Fachabteilungen der von

den Abteilungssprechern einer Schule zu

wählende Schulsprecher; in ganzjährigen

Berufsschulen der von den Tagessprechern

zu wählende Schulsprecher.

Die Schülervertreter werden im Falle der Verhinderung

jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten.

An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher

vom jeweiligen Tagessprecher vertreten.";

b) hat der erste Satz des Abs. 6 zu lauten

„Wählbar zum Klassensprecher ist jeder Schüler

der betreffenden Klasse, zum Abteilungssprecher

jeder Schüler der betreffenden Abteilung, zum

Schulsprecher jeder Schüler der Schule, zum

Tagessprecher jeder Schüler der Schule des betreffenden

Schultages, und zwar jeweils von der

neunten Schulstufe an.";

c) hat Abs. 7 zu lauten

„(7) Die Wahl zum Klassensprecher hat unter

der Leitung des Klassenvorstandes, zum Abteilungssprecher

unter der Leitung des Abteilungsvorstandes,

zum Schulsprecher und zum Tagessprecher

unter der Leitung des Schulleiters oder

eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der

ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für

die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich

mit diesen Wahlen ist — ausgenommen für

den Schulsprecher an ganzjährigen Berufsschulen

— jeweils ein Stellvertreter zu wählen. Sofern

die Wahl nur in einer Klasse einer Schule

in Betracht kommt, sind zwei Stellvertreter zu

wählen."

26: § 64 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher

sowie zwei weitere Schüler, die von der

Versammlung der Schülervertreter der betreffenden

Schule (§ 59 Abs. 4) aus dem Kreis der

Schülervertreter und deren Stellvertreter (§ 59

Abs. 3) zu wählen sind; hiebei sind die Bestimmungen

des Abs. 3 über die Wahlrechtsgrundsätze,

die Frist, innerhalb der die Wahl stattzufinden

hat, und die Funktionsdauer anzuwenden."

27. Im § 68

a) hat die Einleitung zu lauten

„Ab der neunten Schulstufe ist der nichteigenberechtigte

Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen

Handeln in nachstehenden Angelegenheiten

befugt, sofern die Kenntnisnahme durch

die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird.

Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen

Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten

können durch Erklärung dem Klassenvorstand

gegenüber auf die Kenntnisnahme schriftlich

verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit

schriftlich widerrufen.";

b) hat lit. f zu lauten

„f) Anmeldung zur und Abmeldung von der

Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen

Übungen sowie am Förderunterricht

(§ 12 Abs. 1, 3, 4, 6 und 8),"

c) hat die lit. v zu lauten

„v) Ansuchen um Nostrifikation ausländischer

Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),";

d) hat die lit. w zu lauten

„w) Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung

für ein verlorenes Zeugnis (§ 76

Abs. 1).".

28. Die §§ 70 bis 74 haben zu lauten

„Verfahren

§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren

auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

andere Organe als die Schulbehörden

des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission

usw.) berufen sind, sind in den

nachstehend angeführten Angelegenheiten die

Abs. 2 bis 4 anzuwenden

a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in

eine andere Schulart oder eine andere Form

oder Fachrichtung einer Schulart sowie

Wechsel des Klassenzuges der Hauptschule

(§§ 3 bis 5, 29, 30, 31),

b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen

(§ 6),

c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen,

unverbindlichen Übungen sowie

Förderunterricht (SS H> 12),

d) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen

gemäß § 18 Abs. 11,

e) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20

Abs. 3),

f) Zulassung zu Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen

einschließlich Vorprüfungen

und Zusatzprüfungen in einer anderen

als der beantragten Form und Nichtzulassung

zu diesen Prüfungen sowie Zulassung

zu Externistenprüfungen (§§ 36, 40, 41,

42),

g) Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 4),

h) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen

anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).

(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die

Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit

er nicht von vornherein klar gegeben ist,

durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel

kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des

maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach

Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten)

ist, sofern der Sachverhalt nicht von

vornherein klar gegeben ist öder seinem Standpunkt

nicht vollinhaltlich Rechnung getragen

werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen

Stellung zu nehmen.

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich

als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem

Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird,

kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung

der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung

hat zu enthalten

a) Bezeichnung und Standort der Schule,

Bezeichnung des entscheidenden Organes;

b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung

der angewendeten Gesetzesstellen;

c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des

Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten)

nicht vollinhaltlich Rechnung getragen

wird;

d) Datum der Entscheidung;

e) die Unterschrift des entscheidenden Organes,

bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

f) die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen

nicht vollinhaltlich stattgegeben

wird.

Berufung

S 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten

des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an

die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die

Berufung ist schriftlich oder telegraphisch innerhalb

von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der

Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission,

einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder

Eignungsprüfung nicht bestanden worden

ist (§§ 3, 8, 28, 29, 30),

b) daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt

ist oder die letzte Stufe der besuchten

Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen

hat (Entscheidung gemäß § 20

Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von

einer oder zwei Wiederholungsprüfungen,

jeweils in Verbindung mit § 25);

c) daß eine Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung,

eine Zusatzprüfung oder

eine Externistenprüfung nicht bestanden

worden ist (SS 38, 41, 42),

ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz

zulässig. Die Berufung ist schriftlich oder

telegraphisch innerhalb von fünf Tagen bei der

Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der

Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter

(der Vorsitzende der Prüfungskommission)

hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme

der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen

sich die Entscheidung gründet, sowie unter

Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich

der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.

(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung

beginnt im Falle der mündlichen Verkündung

der Entscheidung mit dieser, im Falle der

schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch

mit der Zustellung.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den

Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf

behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht

genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die

Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf

„Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig

oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren

zu unterbrechen und der Berufungswerber

zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5)

zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen

bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung

hat auch dann zu erfolgen, wenn deren

Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der

angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen

Prüfung gelten die Bestimmungen über die

Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der

Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz

eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem

bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

für den Fall, daß eine rechtzeitige ordnungsgemäße

Zusammensetzung der Prüfungskommission

nicht möglich ist, der Vorsitzende einen für den

betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet)

lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und

einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen

hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des

Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustandekommt,

entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese

abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung

zugrunde zu legen, die die Behörde nach der

Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach

der Durchführung der Prüfung für richtig hält.

Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend"

lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das

diese Beurteilung enthält.

(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung

der Schulbehörde erster Instanz darf eine

kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4

und 5 nicht wiederholt werden.

(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 ist gegen

die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz

ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In

den Fällen des § 71 Abs. 2 und in allen anderen

Fällen der Beendigung des Schulbesuches geht

der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde

zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung

kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

Zustellung

§ 72. (1) Schriftliche Ausfertigungen von in den

Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 erlassenen

Entscheidungen sind den Schülern, sofern

sie jedoch nicht eigenberechtigt sind und Abs. 3

nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten

nachweislich zuzustellen.

(2) Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten

kann auch in der Weise erfolgen, daß die

Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmsbewerber,

Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die

Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und

diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.

(3) Ist der Schüler (Prüfungskandidat) zum

selbständigen Handeln befugt (§ 68), so hat die

Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen

an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten

können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen

nach Beginn des Schuljahres verlangen, daß in

diesen Fällen die Zustellung neben der Zustellung

an den Schüler (Prüfungskandidaten) auch an

sie zu erfolgen hat.

Entscheidungspflicht

§ 73. (1) In den Fällen des § 70 Abs. 1 haben

die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers

(Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten)

spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in

den Fällen des § 70 Abs. 1 lit. a spätestens zwei

Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen,

die Entscheidung zu erlassen. Bei

Nichteinhalten dieser Fristen geht die Zuständigkeit

zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen

des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten)

auf die Schulbehörde erster Instanz über.

Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der

Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Das

Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung

der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein

Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen

ist.

(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die

Dauer der Hauptferien, der Weihnachtsferien,

der Semesterferien, der Osterferien und der

Pfingstferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörden haben über Ansuchen und

Berufungen des Schülers (Aufnahmsbewerbers,

Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4

nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach

deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.

(4) In den Fällen des § 71 Abs. 2 hat die Schulbehörde

erster Instanz über die Berufung innerhalb

von drei Wochen nach deren Einlangen bei

der Schule die Entscheidung zu erlassen.

Fristberechnung

§ 74. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die

nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht

mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis

fällt, nach dem sich der Anfang der Frist

richten soll.

(2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte

Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages

der letzten Woche oder des letzten Monats, der

durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht,

an dem die Frist begonnen hat. Fehlt

dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die

Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch

Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder

Feiertag, so ist der nächste Werktag als

letzter Tag der Frist anzusehen.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die

Frist nicht eingerechnet.

(6) Durch dieses Bundesgesetz oder die auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

festgesetzte Fristen können, wenn nicht

ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert

werden."

29. Im § 75 lit. c hat an die Stelle des Zitates

„(§ 70 Abs. 3 lit. c)" das Zitat „(§ 71 Abs. 4

und 5)" zu treten.

30. § 76 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ferner darf im Rahmen der Schulversuche

gemäß Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, und gemäß Art. II

und III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 323/1975, von den im Abs. 1 genannten

Bestimmungen insoweit abgewichen werden,

als es die Durchführung dieser Schulversuche erfordert."

31. Im § 78 hat an die Stelle des Zitates „§§ 42,

73 und 74" das Zitat „§§ 42, 75 und 76" zu

treten.

32. Im § 80

a) hat im Abs. 1 an die Stelle des Zitates

„§ 78" das Zitat „§ 80" zu treten;

b) hat im Abs. 2 an die Stelle des Zitates

„§ 78" das Zitat „§ 80" zu treten.

33. Die bisherigen §§ 73 bis 81 erhalten die

Bezeichnung §§ 75 bis 83.

Artikel II

1. Die §§ 6 Abs. 2, 8 und 12 Abs. 2 des

Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

werden aufgehoben.

2. Die §§ 120 Abs. 3, 122, 123, 124, 127

und 128 Abs. 1 bis 3 des Forstgesetzes 1975 werden

aufgehoben, § 128 Abs. 1 bis 3 nur insoweit,

als er sich nicht auf das Schülerheim bezieht.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1977 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossenen

Verfahren anzuwenden.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können vom Tage seiner Kundmachung

an erlassen werden, doch dürfen sie frühestens

mit dem Tage seines Inkrafttretens in Kraft gesetzt

werden.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

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