231. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/
1974, wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen
und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schulen der im Schulorganisationsgesetz,
BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten;
ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
sind jedoch die Schulen für Berufstätige
und die Akademien, nicht aber die Übungsschulen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die
öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten im Sinne des Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.
Nr. 175/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 332/1971, die land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen des Bundes im Sinne des
Art. 14 a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule
im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses
Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende
Schulen."
2. Im § 3 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten
„In die erste Stufe einer Hauptschule (Erster
Klassenzug) oder einer allgemeinbildenden höheren
Schule mit Unter- und Oberstufe dürfen
nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens
das 13. Lebensjahr, in die fünfte Stufe
einer allgemeinbildenden höheren Schule mit
Unter- und Oberstufe oder in die erste Stufe des
Oberstufenrealgymnasiums dürfen nur Bewerber
aufgenommen werden, die höchstens das 17. Lebensjahr
im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden."
3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Aufnahme in die erste Stufe der
einzelnen Schularten — ausgenommen der Berufsschulen
— hat die Schulbehörde erster Instanz,
bei allgemeinbildenden Pflichtschulen die
Schulbehörde zweiter Instanz, durch Verordnung
eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich
in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die
Schulbehörde zweiter Instanz kann von einer
Anmeldung in die erste Stufe der Hauptschule
oder in den Polytechnischen Lehrgang durch Verordnung
absehen, wenn gewährleistet ist, daß
die Schüler, die gemäß den Bestimmungen des
Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, eine
öffentliche Hauptschule oder einen öffentlichen
Polytechnischen Lehrgang zu besuchen haben oder
zu deren Besuch berechtigt sind, zu Beginn des
Schuljahres in diese Schulen aufgenommen werden.
Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung
und die zur Prüfung der Erfüllung der
Voraussetzungen für die Aufnahme erforderlichen
Unterlagen sind durch Verordnung der genannten
Schulbehörde zu erlassen."
4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den
Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung
aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für
die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist
der Abschluß jener Schulstufe, deren erfolgreicher
Abschluß Voraussetzung für die Aufnahme in
die angestrebte Schulart ist."
5. Dem § 11 sind folgende Abs. 9 und 10
anzufügen
„(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder
Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes
vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der
vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem
Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums
oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit
ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat
er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden
Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum
oder Praktikum ist jedenfalls vor.
Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe
zurückzulegen.
(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein
vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum
nicht zurücklegen kann, weil keine derartige
Praxismöglichkeit bestand, oder weist
er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren
oder unabwendbaren Gründen verhindert
war, so entfällt für ihn die Verpflichtung
zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw.
Praktikums."
6. Die Überschrift zu § 12 hat zu lauten
„Freigegenstände, unverbindliche Übungen und
Förderunterricht"
7. Dem § 12 sind folgende Abs. 6 bis 8 anzufügen
„(6) Schüler, die in den Pflichtgegenständen,
in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist,
nach Feststellung des den betreffenden Pflichtgegenstand
unterrichtenden Lehrers eines zusätzlichen
Lernangebotes bedürfen, weil sie in
diesen Pflichtgegenständen die Anforderungen in
wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen
oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten
haben, können sich zur Teilnahme
am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung
gilt nur für den betreffenden Förderunterricht
(Kurs).
(7) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst kann durch Verordnung das Ausmaß für
die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht
in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist
auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen
Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen
Belastbarkeit der Schüler und auf die
Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu
nehmen.
(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit
kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme
am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung
des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit
noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung
des Schulleiters."
8. Im § 17 Abs. 2 hat der letzte Satz zu
lauten
„Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder
Feiertagen oder während der Weihnachtsferien,
der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien
oder der Hauptferien erarbeitet werden
müßten, dürfen — ausgenommen an den lehrgangsmäßigen
Berufsschulen — nicht aufgetragen
werden."
9. Dem § 18 ist folgender Abs. 12 anzufügen
„(12) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb
des schulischen Unterrichtes, unverbindliche
Übungen sowie therapeutische und funktioneile
Übungen sind nicht zu beurteilen."
10. Im § 19
a) hat der zweite Satz des Abs. 2 zu lauten
„Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers
in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18)
sowie für das Verhalten in der Schule und die
äußere Form der Arbeiten (§ 21) zu enthalten;
in welchen Schularten und Schulstufen die Noten
für das Verhalten des Schülers in der Schule
und die äußere Form der Arbeiten in die Schulnachricht
aufzunehmen sind, hat der Bundesminister
für Unterricht und Kunst durch Verordnung
nach den Aufgaben der einzelnen
Schularten und der Altersstufe der Schüler zu
bestimmen.";
b) haben die Abs. 3 und 4 zu lauten
„(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein
oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen
in besonderer Weise nachlassen, hat der
Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten
Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn die Leistungen eines Schülers in einem
Pflichtgegenstand auf Grund der während des
Unterrichtsjahres bisher erbrachten Leistungen,
bei größerer Gewichtung der zuletzt erbrachten
Leistungen, mit „Nicht genügend" zu beurteilen
wären, sind dessen Erziehungsberechtigte während
der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens
sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres
hievon nachweislich zu verständigen; ein
Nachweis kann entfallen, sofern die Verständigung
anläßlich einer Vorsprache eines Erziehungsberechtigten
in der Schule erfolgt ist. Dies gilt
für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die
Verständigung auch an den Lehrherrn zu ergehen
hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an
die Stelle des Unterrichtsjahres der Lehrgang
tritt und die Erziehungsberechtigten sowie die
Lehrherren spätestens drei Wochen vor Ende
des Lehrganges zu verständigen sind; diese Verständigungspflicht
besteht nicht an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen mit einer geringeren
Dauer als acht Wochen.";
c) ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1
bis 5 haben ausschließlich Informationscharakter."
11. Im § 20
a) hat Abs. 6 zu lauten
„(6) Zu Beginn der zweiten Woche vor Ende
des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz
zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der
Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der
Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum
Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder
den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten
Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens
am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und
Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem
Schüler bekanntzugeben.";
b) hat Abs. 7 zu entfallen;
c) erhalten die bisherigen Abs. 8 bis 10 die
Bezeichnung Abs. 7 bis 9;
d) haben die neu bezeichneten Abs. 7 bis 9 zu
lauten
„(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 finden
keine Anwendung auf die erste Schulstufe.
(8) In Sonderschulen für Schwerstbehinderte
Kinder hat die Schulkonferenz an Stelle der
Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6
nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu
entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere
Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen
für mehrfach behinderte Kinder ist diese
Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und
Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen
ist.
(9) In lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben
die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die
dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz
in der zweiten Hälfte der letzten
Lehrgangswoche zu erfolgen."
12. Im § 22
a) hat im Abs. 2 die Einleitung der lit. f zu
lauten
„allfällige Beurkundungen über";
b) hat die sublit. aa der lit. f zu lauten
„aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung
zum Aufsteigen oder den nicht
erfolgreichen Abschluß der letzten
Stufe der besuchten Schulart (§ 20
Abs. 6, § 25, § 31 Abs. 3 oder 4),";
c) hat Abs. 4 zu lauten
„(4) In Sonderschulen für Schwerstbehinderte
Kinder und in Sonderschulen für mehrfach behinderte
Kinder treten in den Fällen des § 20 Abs. 8
an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten
Feststellungen eine Darstellung des erreichten
Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung,
ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere
Lehrplanstufe geeignet ist."
13. Im § 25
a) hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die
nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die
Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine
Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das
Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine
Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand
die Note „Nicht genügend" enthält.";
b) hat der erste Satz des Abs. 3 zu lauten
„(3) Schüler von Volksschulen, Zweiten Klassenzügen
der Hauptschule und Sonderschulen
sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den
Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische
Erziehung, Schreiben, Werkerziehung, Hauswirtschaft,
Kurzschrift und Leibesübungen zum Aufsteigen
berechtigt.";
c) hat im Abs. 5 an die Stelle des Zitates „§ 20
Abs. 9" das Zitat „§ 20 Abs. 8" zu treten;
d) ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) In berufsbildenden Schulen und Anstalten
der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in
denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika
außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht,
ist der Schüler zum Aufsteigen in die
nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw.
kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht
erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem
abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum
oder Praktikum nicht zurückgelegt
hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11
Abs. 10 nicht ein."
14. Im § 28 Abs. 2 hat an die Stelle der
Worte „Rechnen und Raumlehre" das Wort
„Mathematik" zu treten.
15. Im § 31
a) ist dem Abs. 3 folgender Satz anzufügen
„In der Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6
ist darüber zu beraten, ob die Voraussetzungen
für die vorgenannte Feststellung vorliegen; sofern
diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Feststellung
zu treffen.";
b) hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Ein Schüler des Ersten Klassenzuges der
Hauptschule, der nach den Bestimmungen des
§ 25 zum Aufsteigen im Ersten. Klassenzug nicht
berechtigt ist, darf in die nächsthöhere Stufe des
Zweiten Klassenzuges der Hauptschule aufsteigen,
wenn die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6
feststellt, daß er dem Unterricht in dieser Stufe
voraussichtlich zu folgen vermag. Die Möglichkeit
einer Wiederholung der Stufe im Ersten
Klassenzug (§ 27) bleibt unberührt."
16. § 32 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Auf Ansuchen des Schülers kann die
Schulbehörde erster Instanz die Verlängerung der
Dauer für den Abschluß einer mindestens vierstufigen
höheren Schule um drei Schuljahre bewilligen,
wenn der längere Schulbesuch durch
Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß
§ 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt
ist."
17. § 34 hat zu lauten
„§ 34. Reifeprüfungen, Befähigungsprüfungen
und Abschlußprüfungen, die nach schulorganisationsrechtlichen
Vorschriften einen Bildungsgang
abschließen, sind vor Prüfungskommissionen
gemäß den Bestimmungen der §§ 35 bis 41
abzulegen."
18. Im § 36 Abs. 6 hat der erste Satz zu lauten
„Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
kann durch Verordnung die erfolgreiche Ablegung
von Vorprüfungen zur Voraussetzung
für die Zulassung zur Prüfung machen, wenn
dies aus lehrplanmäßigen Gründen zweckmäßig
ist; hiebei kann aus denselben Gründen die
Zulassung zur Vorprüfung von der Zurücklegung
von im Lehrplan außerhalb des schulischen Unterrichtes
vorgesehenen Pflichtpraktika oder Praktika
abhängig gemacht werden, wobei diese Voraussetzung
im Falle des § 11 Abs. 10 außer
Betracht zu bleiben hat."
19. § 38 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit es sich bei Klausurprüfungen um
schriftliche Prüfungen handelt, darf der Prüfungskandidat
die mündliche Prüfung auch dann ablegen,
wenn für höchstens zwei Prüfungsteile
der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit
„Nicht genügend" festgesetzt wurde (Abs. 3).
Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der
Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten, für
die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung
die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"
festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen
abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile
der mündlichen Prüfung sind."
20. Im § 42 Abs. 8 haben an die Stelle der
Worte „Fachschule für Sozialarbeit" die Worte
„Fachschule für Sozialberufe" zu treten."
21. § 45 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand
oder den Schulleiter von jeder Verhinderung
ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter
Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen
des Klassenvorstandes oder des Schulleiters
hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und
bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung
oder Erholungsbedürftigkeit in Zweifelsfällen
unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
zu erfolgen."
22. Im § 55
a) haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden
Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer
zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung
in Unterordnung unter den Schulleiter.
(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen obliegt außer
den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die
Leitung des Übungskindergartens und der Kindergarten-
und Hortpraxis in Unterordnung
unter den Schulleiter.";
b) erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die
Bezeichnung Abs. 3 und 4.
23. Im § 56
a) hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten
nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zuständig, sofern dieses nicht die
Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder
der Schulbehörden festlegt.";
b) erhalten die bisherigen Abs. 1 bis 6 die Bezeichnung
Abs. 2 bis 7.
24. Im § 58 Abs. 2 lit. a hat an die Stelle
des Zitates „§ 20 Abs. 6 und 7" das Zitat „§ 20
Abs. 6" zu treten.
25 Im § 59
a) hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind
a) der von den Schülern einer Klasse zu
wählende Klassensprecher, der an Schulen
mit Jahrgängseinteilung als Jahrgangssprecher
zu bezeichnen ist,
b) der von den Klassensprechern einer Fachabteilung
zu wählende Abteilungssprecher,
c) an ganzjährigen Berufsschulen die von den
für die Klassen eines Schultages gewählten
Klassensprechern einer Schule für die betreffenden
einzelnen Schultage einer Woche
zu wählenden Tagessprecher,
d) der von den Klassensprechern einer Schule
zu wählende Schulsprecher; in Schulen mit
mindestens fünf Fachabteilungen der von
den Abteilungssprechern einer Schule zu
wählende Schulsprecher; in ganzjährigen
Berufsschulen der von den Tagessprechern
zu wählende Schulsprecher.
Die Schülervertreter werden im Falle der Verhinderung
jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten.
An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher
vom jeweiligen Tagessprecher vertreten.";
b) hat der erste Satz des Abs. 6 zu lauten
„Wählbar zum Klassensprecher ist jeder Schüler
der betreffenden Klasse, zum Abteilungssprecher
jeder Schüler der betreffenden Abteilung, zum
Schulsprecher jeder Schüler der Schule, zum
Tagessprecher jeder Schüler der Schule des betreffenden
Schultages, und zwar jeweils von der
neunten Schulstufe an.";
c) hat Abs. 7 zu lauten
„(7) Die Wahl zum Klassensprecher hat unter
der Leitung des Klassenvorstandes, zum Abteilungssprecher
unter der Leitung des Abteilungsvorstandes,
zum Schulsprecher und zum Tagessprecher
unter der Leitung des Schulleiters oder
eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der
ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für
die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich
mit diesen Wahlen ist — ausgenommen für
den Schulsprecher an ganzjährigen Berufsschulen
— jeweils ein Stellvertreter zu wählen. Sofern
die Wahl nur in einer Klasse einer Schule
in Betracht kommt, sind zwei Stellvertreter zu
wählen."
26: § 64 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher
sowie zwei weitere Schüler, die von der
Versammlung der Schülervertreter der betreffenden
Schule (§ 59 Abs. 4) aus dem Kreis der
Schülervertreter und deren Stellvertreter (§ 59
Abs. 3) zu wählen sind; hiebei sind die Bestimmungen
des Abs. 3 über die Wahlrechtsgrundsätze,
die Frist, innerhalb der die Wahl stattzufinden
hat, und die Funktionsdauer anzuwenden."
27. Im § 68
a) hat die Einleitung zu lauten
„Ab der neunten Schulstufe ist der nichteigenberechtigte
Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen
Handeln in nachstehenden Angelegenheiten
befugt, sofern die Kenntnisnahme durch
die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird.
Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten
können durch Erklärung dem Klassenvorstand
gegenüber auf die Kenntnisnahme schriftlich
verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit
schriftlich widerrufen.";
b) hat lit. f zu lauten
„f) Anmeldung zur und Abmeldung von der
Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen
Übungen sowie am Förderunterricht
(§ 12 Abs. 1, 3, 4, 6 und 8),"
c) hat die lit. v zu lauten
„v) Ansuchen um Nostrifikation ausländischer
Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),";
d) hat die lit. w zu lauten
„w) Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung
für ein verlorenes Zeugnis (§ 76
Abs. 1).".
28. Die §§ 70 bis 74 haben zu lauten
„Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren
auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
andere Organe als die Schulbehörden
des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission
usw.) berufen sind, sind in den
nachstehend angeführten Angelegenheiten die
Abs. 2 bis 4 anzuwenden
a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in
eine andere Schulart oder eine andere Form
oder Fachrichtung einer Schulart sowie
Wechsel des Klassenzuges der Hauptschule
(§§ 3 bis 5, 29, 30, 31),
b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen
(§ 6),
c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen,
unverbindlichen Übungen sowie
Förderunterricht (SS H> 12),
d) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen
gemäß § 18 Abs. 11,
e) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20
Abs. 3),
f) Zulassung zu Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen
einschließlich Vorprüfungen
und Zusatzprüfungen in einer anderen
als der beantragten Form und Nichtzulassung
zu diesen Prüfungen sowie Zulassung
zu Externistenprüfungen (§§ 36, 40, 41,
42),
g) Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 4),
h) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen
anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit
er nicht von vornherein klar gegeben ist,
durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel
kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach
Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten)
ist, sofern der Sachverhalt nicht von
vornherein klar gegeben ist öder seinem Standpunkt
nicht vollinhaltlich Rechnung getragen
werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen
Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich
als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem
Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird,
kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung
der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung
hat zu enthalten
a) Bezeichnung und Standort der Schule,
Bezeichnung des entscheidenden Organes;
b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung
der angewendeten Gesetzesstellen;
c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des
Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten)
nicht vollinhaltlich Rechnung getragen
wird;
d) Datum der Entscheidung;
e) die Unterschrift des entscheidenden Organes,
bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
f) die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen
nicht vollinhaltlich stattgegeben
wird.
Berufung
S 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten
des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an
die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die
Berufung ist schriftlich oder telegraphisch innerhalb
von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der
Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission,
einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder
Eignungsprüfung nicht bestanden worden
ist (§§ 3, 8, 28, 29, 30),
b) daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt
ist oder die letzte Stufe der besuchten
Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen
hat (Entscheidung gemäß § 20
Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von
einer oder zwei Wiederholungsprüfungen,
jeweils in Verbindung mit § 25);
c) daß eine Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung,
eine Zusatzprüfung oder
eine Externistenprüfung nicht bestanden
worden ist (SS 38, 41, 42),
ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz
zulässig. Die Berufung ist schriftlich oder
telegraphisch innerhalb von fünf Tagen bei der
Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der
Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter
(der Vorsitzende der Prüfungskommission)
hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme
der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen
sich die Entscheidung gründet, sowie unter
Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich
der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung
beginnt im Falle der mündlichen Verkündung
der Entscheidung mit dieser, im Falle der
schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch
mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den
Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf
behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht
genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die
Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf
„Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig
oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren
zu unterbrechen und der Berufungswerber
zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5)
zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen
bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung
hat auch dann zu erfolgen, wenn deren
Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der
angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen
Prüfung gelten die Bestimmungen über die
Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der
Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz
eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem
bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
für den Fall, daß eine rechtzeitige ordnungsgemäße
Zusammensetzung der Prüfungskommission
nicht möglich ist, der Vorsitzende einen für den
betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet)
lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und
einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen
hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des
Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustandekommt,
entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese
abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung
zugrunde zu legen, die die Behörde nach der
Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach
der Durchführung der Prüfung für richtig hält.
Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend"
lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das
diese Beurteilung enthält.
(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung
der Schulbehörde erster Instanz darf eine
kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4
und 5 nicht wiederholt werden.
(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 ist gegen
die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In
den Fällen des § 71 Abs. 2 und in allen anderen
Fällen der Beendigung des Schulbesuches geht
der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde
zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung
kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
Zustellung
§ 72. (1) Schriftliche Ausfertigungen von in den
Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 erlassenen
Entscheidungen sind den Schülern, sofern
sie jedoch nicht eigenberechtigt sind und Abs. 3
nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten
nachweislich zuzustellen.
(2) Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten
kann auch in der Weise erfolgen, daß die
Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmsbewerber,
Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die
Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und
diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
(3) Ist der Schüler (Prüfungskandidat) zum
selbständigen Handeln befugt (§ 68), so hat die
Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen
an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten
können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen
nach Beginn des Schuljahres verlangen, daß in
diesen Fällen die Zustellung neben der Zustellung
an den Schüler (Prüfungskandidaten) auch an
sie zu erfolgen hat.
Entscheidungspflicht
§ 73. (1) In den Fällen des § 70 Abs. 1 haben
die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers
(Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten)
spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in
den Fällen des § 70 Abs. 1 lit. a spätestens zwei
Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen,
die Entscheidung zu erlassen. Bei
Nichteinhalten dieser Fristen geht die Zuständigkeit
zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen
des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten)
auf die Schulbehörde erster Instanz über.
Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der
Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Das
Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung
der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein
Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen
ist.
(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die
Dauer der Hauptferien, der Weihnachtsferien,
der Semesterferien, der Osterferien und der
Pfingstferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörden haben über Ansuchen und
Berufungen des Schülers (Aufnahmsbewerbers,
Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4
nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach
deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(4) In den Fällen des § 71 Abs. 2 hat die Schulbehörde
erster Instanz über die Berufung innerhalb
von drei Wochen nach deren Einlangen bei
der Schule die Entscheidung zu erlassen.
Fristberechnung
§ 74. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die
nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht
mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis
fällt, nach dem sich der Anfang der Frist
richten soll.
(2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte
Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages
der letzten Woche oder des letzten Monats, der
durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht,
an dem die Frist begonnen hat. Fehlt
dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die
Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch
Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder
Feiertag, so ist der nächste Werktag als
letzter Tag der Frist anzusehen.
(5) Die Tage des Postlaufes werden in die
Frist nicht eingerechnet.
(6) Durch dieses Bundesgesetz oder die auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
festgesetzte Fristen können, wenn nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert
werden."
29. Im § 75 lit. c hat an die Stelle des Zitates
„(§ 70 Abs. 3 lit. c)" das Zitat „(§ 71 Abs. 4
und 5)" zu treten.
30. § 76 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ferner darf im Rahmen der Schulversuche
gemäß Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, und gemäß Art. II
und III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 323/1975, von den im Abs. 1 genannten
Bestimmungen insoweit abgewichen werden,
als es die Durchführung dieser Schulversuche erfordert."
31. Im § 78 hat an die Stelle des Zitates „§§ 42,
73 und 74" das Zitat „§§ 42, 75 und 76" zu
treten.
32. Im § 80
a) hat im Abs. 1 an die Stelle des Zitates
„§ 78" das Zitat „§ 80" zu treten;
b) hat im Abs. 2 an die Stelle des Zitates
„§ 78" das Zitat „§ 80" zu treten.
33. Die bisherigen §§ 73 bis 81 erhalten die
Bezeichnung §§ 75 bis 83.
Artikel II
1. Die §§ 6 Abs. 2, 8 und 12 Abs. 2 des
Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
werden aufgehoben.
2. Die §§ 120 Abs. 3, 122, 123, 124, 127
und 128 Abs. 1 bis 3 des Forstgesetzes 1975 werden
aufgehoben, § 128 Abs. 1 bis 3 nur insoweit,
als er sich nicht auf das Schülerheim bezieht.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1977 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossenen
Verfahren anzuwenden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können vom Tage seiner Kundmachung
an erlassen werden, doch dürfen sie frühestens
mit dem Tage seines Inkrafttretens in Kraft gesetzt
werden.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.