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231. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Naturblumenbinder und -händler

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Naturblumenbinder und -händler

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Naturblumenbinder und -händler gliedert

sich in eine praktische und in eine theoretische

Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Wirtschaftsrechnen,

b) Fachkunde,

c) Pflanzenkunde.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

umfaßt die Durchführung folgender

Arbeiten in selbstschöpferischer Tätigkeit

Binden eines Kranzes, andrahten, stecken und

garnieren,

Anfertigen eines Grabstraußes,

Anfertigen eines Brautstraußes,

Füllen einer Schale und einer Vase,

Arrangieren der angefertigten Arbeiten mit

Zuhilfenahme von vorhandenen Behelfen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die

Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten

Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel

in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden

kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen und

hat das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen; sie hat sowohl

die praktische Tätigkeit als auch ein Verkaufsgespräch

zu umfassen. Fragen über Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Fachgerechte Ausführung,

Binde- und Arbeitstechnik,

Formen- und Farbenharmonie,

Arrangement der Arbeiten.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.,

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"

umfaßt die Durchführung von drei

Selbstkostenberechnungen von Bindearbeiten

unter Berücksichtigung von Längen-, Flächen-,

Volums- und Prozentrechnungen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

umfaßt die stichwortartige Durchführung von je

zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen

Werkstoffe,

Arbeitstechniken,

Formen, Maßverhältnisse und Harmonie.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Pflanzenkunde"

umfaßt die stichwortartige Durchführung

je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen

Morphologie,

Anatomie,

Physiologie,

handelsübliche Topfpflanzen,

handelsübliche Schnittblumen.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

oder zwei Gegenständen der praktischen oder

theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet,

hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nicht bestandenen

Lehrabschlußprüfung liegen.

Schlußbestimmungen

§ 5. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Naturblumenbinder

und -händler ist im übrigen die Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in

Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben und die bis

30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember

1974 in Kraft.

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