231. Abänderungen der revidierten und konsolidierten Fassung der Anweisungen zum Kontrollsystem der Internationalen Kaffee-Organisation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EXEKUTIVDIREKTOR
22, BERNERS STREET
LONDON, ENGLAND
ED Controls 31/72 (E)
1. März 1972
Original: Englisch
ABÄNDERUNGEN DER REVIDIERTEN UND
KONSOLIDIERTEN FASSUNG DER ANWEISUNGEN
ZUM KONTROLLSYSTEM DER
INTERNATIONALEN KAFFEE-ORGANISATION
[Dokument EB-728/68/Rev. 1 Die Fassung der Anweisungen zum Kontrollsystem
der Internationalen Kaffee-Organisation ergibt sich aus
der Verlautbarungen BGBl. Nr. 342/1969]
Der Exekutivdirektor empfiehlt sich den Mitgliedern
und möchte ihnen mitteilen, daß das
Exekutivkomitee bei seiner dreiundsechzigsten
Tagung die Empfehlungen des Komitees für
Kontrollen genehmigt und entschieden hat,
(a) eine neue Kategorie von Kaffeetransitmarken
für 30.000 kg einzuführen und
Abs. 11.1.4 des Dokumentes EB-728/68/
Rev. 1 so zu ändern, daß Kaffeetransitmarken
für 30.000 kg einbezogen werden;
und
(b) die lit. (c) des Abs. 5.3.1 des Dokumentes
EB-728/68/Rev. 1 so zu ändern, daß dem
mit der Überwachung Beauftragten mit
der Erlaubnis des betreffenden Ausfuhrmitgliedes
die direkte Übermittlung der
Original-Ursprungszeugnisse (Formular X)
an die Organisation nach Durchführung
der erforderlichen Bescheinigung gestattet
wird.
2. Mit Resolution Nr. 193 hat der Rat den
Exekutivdirektor ermächtigt, Änderungen der
im Dokument EB-728/68/Rev. 1 enthaltenen
Kontrollbestimmungen nach Beratung mit dem
Exekutivkomitee durchzuführen. Demgemäß
wurden die durch das Exekutivkomitee bewilligten
Änderungen in der beiliegenden Neufassung
der Absätze 11.1.4 und 5.3.1 (c) des Dokumentes
EB-728/68/Rev. 1 einbezogen. Diese sollen an
Stelle der bestehenden Absätze mit den gleichen
Nummern eingefügt werden.
3. Es wird erwartet, daß jedes Ausfuhrmitglied
den für die Überprüfung seiner Annex B-Transaktionen
ernannten Beauftragten anweisen wird,
das abgeänderte Verfahren hinsichtlich der Übermittlung
von Original-Ursprungszeugnissen
(Formular X) nach Durchführung der Bescheinigung
anzuwenden; dies wird die bei Übermitt-
lung dieser Zeugnisse aufgetretenen Verzögerungen
außerordentlich vermindern und den
Umfang des von der Organisation in dieser
Angelegenheit geführten Schriftverkehrs mit den
Mitgliedern beträchtlich verringern. Ausfuhrmitglieder,
welche ungefähr ein Drittel der gesamten
jährlichen Exporte nach Annex B-Märkten
durchführen, wenden bereits das abgeänderte
Verfahren an. Mitglieder, welche das abgeänderte
Verfahren annehmen, mögen den mit
der Überwachung Beauftragten anweisen, sie über
die Bezugsnummern der Zeugnisse, die direkt
dem Exekutivdirektor übermittelt werden, laufend
zu unterrichten. Dies kann mittels einer
Kopie des Schreibens, mit dem solche Zeugnisse
übermittelt werden, oder mittels einer Photokopie
des einzelnen Zeugnisses geschehen.
Neufassung des Abs. 5.3.1 (c) des Dokumentes
EB-728/68/Rev. 1
(c) Wenn das Original des Zeugnisses ordnungsgemäß
mit der erforderlichen Bescheinigung
des Beauftragten versehen worden
ist, es unverzüglich und auf dem schnellsten
Wege an die ausstellende Stelle, die es ausgestellt
hat oder mit der Zustimmung des
Ausfuhrmitgliedes direkt an den Exekutivdirektor
zu senden.
(Revidiert Feber 1972 — ED-Controls 31/
72)
Neufassung des Abs. 11.1.4 des Dokumentes EB-
728/68/Rev. 1
11.1.4 Die Kaffeetransitmarken tragen eine
besondere Landes-Codenummer (siehe Anlage 8)
und werden mit dem Buchstaben „T" überdruckt.
Sie lauten auf 5, 25, 100, 150, 500, 1000,
3000, 10.000 und 30.000 kg. Jeder Wert hat eine
andere Farbe. Der Exekutivdirektor kann weitere
Werte hinzufügen, wenn die Erfahrung
zeigt, daß dies notwendig ist.
(Revidiert Feber 1972 — ED-Controls 31/72)