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231_1972 AT

231. Abänderungen der revidierten und konsolidierten Fassung der Anweisungen zum Kontrollsystem der Internationalen Kaffee-Organisation

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Abänderungen der revidierten und konsolidierten Fassung der Anweisungen zum Kontrollsystem der Internationalen Kaffee-Organisation

(Übersetzung)

EXEKUTIVDIREKTOR

22, BERNERS STREET

LONDON, ENGLAND

ED Controls 31/72 (E)

1. März 1972

Original: Englisch

ABÄNDERUNGEN DER REVIDIERTEN UND

KONSOLIDIERTEN FASSUNG DER ANWEISUNGEN

ZUM KONTROLLSYSTEM DER

INTERNATIONALEN KAFFEE-ORGANISATION

[Dokument EB-728/68/Rev. 1 Die Fassung der Anweisungen zum Kontrollsystem

der Internationalen Kaffee-Organisation ergibt sich aus

der Verlautbarungen BGBl. Nr. 342/1969]

Der Exekutivdirektor empfiehlt sich den Mitgliedern

und möchte ihnen mitteilen, daß das

Exekutivkomitee bei seiner dreiundsechzigsten

Tagung die Empfehlungen des Komitees für

Kontrollen genehmigt und entschieden hat,

(a) eine neue Kategorie von Kaffeetransitmarken

für 30.000 kg einzuführen und

Abs. 11.1.4 des Dokumentes EB-728/68/

Rev. 1 so zu ändern, daß Kaffeetransitmarken

für 30.000 kg einbezogen werden;

und

(b) die lit. (c) des Abs. 5.3.1 des Dokumentes

EB-728/68/Rev. 1 so zu ändern, daß dem

mit der Überwachung Beauftragten mit

der Erlaubnis des betreffenden Ausfuhrmitgliedes

die direkte Übermittlung der

Original-Ursprungszeugnisse (Formular X)

an die Organisation nach Durchführung

der erforderlichen Bescheinigung gestattet

wird.

2. Mit Resolution Nr. 193 hat der Rat den

Exekutivdirektor ermächtigt, Änderungen der

im Dokument EB-728/68/Rev. 1 enthaltenen

Kontrollbestimmungen nach Beratung mit dem

Exekutivkomitee durchzuführen. Demgemäß

wurden die durch das Exekutivkomitee bewilligten

Änderungen in der beiliegenden Neufassung

der Absätze 11.1.4 und 5.3.1 (c) des Dokumentes

EB-728/68/Rev. 1 einbezogen. Diese sollen an

Stelle der bestehenden Absätze mit den gleichen

Nummern eingefügt werden.

3. Es wird erwartet, daß jedes Ausfuhrmitglied

den für die Überprüfung seiner Annex B-Transaktionen

ernannten Beauftragten anweisen wird,

das abgeänderte Verfahren hinsichtlich der Übermittlung

von Original-Ursprungszeugnissen

(Formular X) nach Durchführung der Bescheinigung

anzuwenden; dies wird die bei Übermitt-

lung dieser Zeugnisse aufgetretenen Verzögerungen

außerordentlich vermindern und den

Umfang des von der Organisation in dieser

Angelegenheit geführten Schriftverkehrs mit den

Mitgliedern beträchtlich verringern. Ausfuhrmitglieder,

welche ungefähr ein Drittel der gesamten

jährlichen Exporte nach Annex B-Märkten

durchführen, wenden bereits das abgeänderte

Verfahren an. Mitglieder, welche das abgeänderte

Verfahren annehmen, mögen den mit

der Überwachung Beauftragten anweisen, sie über

die Bezugsnummern der Zeugnisse, die direkt

dem Exekutivdirektor übermittelt werden, laufend

zu unterrichten. Dies kann mittels einer

Kopie des Schreibens, mit dem solche Zeugnisse

übermittelt werden, oder mittels einer Photokopie

des einzelnen Zeugnisses geschehen.

Neufassung des Abs. 5.3.1 (c) des Dokumentes

EB-728/68/Rev. 1

(c) Wenn das Original des Zeugnisses ordnungsgemäß

mit der erforderlichen Bescheinigung

des Beauftragten versehen worden

ist, es unverzüglich und auf dem schnellsten

Wege an die ausstellende Stelle, die es ausgestellt

hat oder mit der Zustimmung des

Ausfuhrmitgliedes direkt an den Exekutivdirektor

zu senden.

(Revidiert Feber 1972 — ED-Controls 31/

72)

Neufassung des Abs. 11.1.4 des Dokumentes EB-

728/68/Rev. 1

11.1.4 Die Kaffeetransitmarken tragen eine

besondere Landes-Codenummer (siehe Anlage 8)

und werden mit dem Buchstaben „T" überdruckt.

Sie lauten auf 5, 25, 100, 150, 500, 1000,

3000, 10.000 und 30.000 kg. Jeder Wert hat eine

andere Farbe. Der Exekutivdirektor kann weitere

Werte hinzufügen, wenn die Erfahrung

zeigt, daß dies notwendig ist.

(Revidiert Feber 1972 — ED-Controls 31/72)

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