231. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande ist das
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 129/
1969) für Japan nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
am 27. Juli 1970 in Kraft getreten.
Zur Ausstellung der Apostille nach Artikel
3 erster Absatz des Übereinkommens ist das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in
Tokio befugt.
Botswana und Mauritius haben erklärt, sich an
dieses Übereinkommen gebunden zu erachten,
dessen Anwendung bereits vor Erlangung der
Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten
ausgedehnt worden war.
Mauritius hat gemäß Artikel 6 des Übereinkommens
als für die Ausstellung der Apostille
nach Artikel 3 erster Absatz zuständige Behörde
den Leitenden Urkundsbeamten des Obersten
Gerichtshofes von Mauritius (Master and Registrar
of the Supreme Court of Mauritius) bestimmt.
Auf Grund einer Ausdehnungserklärung gemäß
Artikel 13 zweiter Absatz ist das Übereinkommen
für sämtliche Überseegebiete Portugals
am 21. Dezember 1969 in Kraft getreten. In
dieser Erklärung hat Portugal gemäß Artikel 6
zweiter Absatz des Übereinkommens mitgeteilt,
daß zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3
erster Absatz in Angola und Moçambique die
Generalgouverneure, in den anderen Provinzen
die Gouverneure befugt sind.
Mit einer am 1. April 1970 beim Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande
eingelangten Note haben Frankreich und das
Vereinigte Königreich die Ausdehnung des
Geltungsbereiches des Übereinkommens auf das
Kondominion Neue Hebriden vom 15. Feber
1966 an einvernehmlich bestätigt. Zur Ausstellung
der Apostille nach Artikel 3 erster Absatz
des Übereinkommens sind folgende Behörden
zuständig
Ferner hat das Vereinigte Königreich am
17. März 1970 mitgeteilt, daß ab sofort der
Gouverneur und Hauptkommandant (The Governor
and Commander-in-Chief) der Bermuda- oder
Somers-Inseln oder jedes Mitglied seines
Personals, das in seinem Namen unterzeichnet
und sein Amtssiegel benützt, zur Ausstellung der
Apostille nach Artikel 3 erster Absatz des Übereinkommens
für Bermuda befugt ist.