Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231_1970 AT

231. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande ist das

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer

öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 129/

1969) für Japan nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

am 27. Juli 1970 in Kraft getreten.

Zur Ausstellung der Apostille nach Artikel

3 erster Absatz des Übereinkommens ist das

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in

Tokio befugt.

Botswana und Mauritius haben erklärt, sich an

dieses Übereinkommen gebunden zu erachten,

dessen Anwendung bereits vor Erlangung der

Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten

ausgedehnt worden war.

Mauritius hat gemäß Artikel 6 des Übereinkommens

als für die Ausstellung der Apostille

nach Artikel 3 erster Absatz zuständige Behörde

den Leitenden Urkundsbeamten des Obersten

Gerichtshofes von Mauritius (Master and Registrar

of the Supreme Court of Mauritius) bestimmt.

Auf Grund einer Ausdehnungserklärung gemäß

Artikel 13 zweiter Absatz ist das Übereinkommen

für sämtliche Überseegebiete Portugals

am 21. Dezember 1969 in Kraft getreten. In

dieser Erklärung hat Portugal gemäß Artikel 6

zweiter Absatz des Übereinkommens mitgeteilt,

daß zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3

erster Absatz in Angola und Moçambique die

Generalgouverneure, in den anderen Provinzen

die Gouverneure befugt sind.

Mit einer am 1. April 1970 beim Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande

eingelangten Note haben Frankreich und das

Vereinigte Königreich die Ausdehnung des

Geltungsbereiches des Übereinkommens auf das

Kondominion Neue Hebriden vom 15. Feber

1966 an einvernehmlich bestätigt. Zur Ausstellung

der Apostille nach Artikel 3 erster Absatz

des Übereinkommens sind folgende Behörden

zuständig

Ferner hat das Vereinigte Königreich am

17. März 1970 mitgeteilt, daß ab sofort der

Gouverneur und Hauptkommandant (The Governor

and Commander-in-Chief) der Bermuda- oder

Somers-Inseln oder jedes Mitglied seines

Personals, das in seinem Namen unterzeichnet

und sein Amtssiegel benützt, zur Ausstellung der

Apostille nach Artikel 3 erster Absatz des Übereinkommens

für Bermuda befugt ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →