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231_1968 AT

231. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Dachstein Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Dachstein Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1.(1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die zum Bau der Dachsteinsüdwandbahn

einschließlich der Nebenanlagen

im In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen

(Aufnahme von Anleihen, Darlehen

und sonstigen Krediten) der Dachstein Fremdenverkehrs-

Aktiengesellschaft Haftungen namens

des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung 45 Millionen Schilling

einschließlich der Zinsen und Kosten

nicht übersteigt;

b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 20 Millionen Schilling

einschließlich Zinsen und Kosten nicht

übersteigt;

c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein

Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein

nicht mehr als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt

der Finanzoperation geltenden Zinsfuß

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184)

beträgt;

d) die Laufzeit der Finanzoperation 20 Jahre

nicht übersteigt;

e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als 9% beträgt

f) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung

der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite

vereinbart ist, auch bei Kündigung die

prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. e

nicht überschritten wird;

g) die Finanzoperationen in Schilling, US-Dollar,

Deutschen Mark, Französischen Franken,

Schweizer Franken oder einer sonstigen

jederzeit konvertierbaren Währung

erfolgt.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

für Fremdwährungsbeträge übernommen, so

sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

vom Bundesministerium für Finanzen

jeweils festgesetzten Kassenwarten auf die

genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. Die im § 1 erteilte Ermächtigung gilt

bis 31. Dezember 1973.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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