231. Bundesgesetz: Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, sind, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, auch anzuwenden
a) auf die seinerzeit nach dem Bundesgesetz
vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 313,
in der Fassung des Artikels III des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 463/1936 behandelten
ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und
Telegraphenverwaltung, ihre Hinterbliebenen
und Angehörigen,
b) auf die unter die Verordnung der Bundesregierung
vom 27. April 1922, BGBl.
Nr. 266 (Post- und Telegraphenpensionsverordnung
1922), und vom 12. April
1927, BGBl. Nr. 150, in der Fassung der
Verordnung vom 2. April 1930, BGBl.
Nr. 124, fallenden ehemaligen Postexpedienten,
ihre Hinterbliebenen und Angehörigen,
c) auf die unter die Verordnungen der Bundesregierung
vom 25. Juli 1922, BGBl.
Nr. 611 (Postbotenprovisionsverordnung),
und vom 7. Dezember 1926, BGBl.
Nr. 375, in der Fassung der Verordnung
vom 2. April 1930, BGBl. Nr. 123, fallenden
Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds
für Postboten, ihre Hinterbliebenen
und Angehörigen,
d) auf die unter die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 fallenden
Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds
für Postboten, ihre Hinterbliebenen und
Angehörigen.
§ 2. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage und
die Haushaltszulage sind bei Bediensteten, die
im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder
des Todes nicht vollbeschäftigt waren, im
gleichen Verhältnis wie bei der erstmaligen
Festsetzung oder, falls sie erst nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes aus dem Dienststand
ausscheiden, im Verhältnis der Arbeitszeit eines
vollbeschäftigten Bediensteten zur Arbeitszeit des
betreffenden Bediensteten zu kürzen.
§ 3. Die Bestimmungen der §§ 53 bis 57
und 61 des Pensionsgesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im
Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, mit
1. Jänner 1966 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Hilflosenzulage
sind ab 1. Jänner 1967 anzuwenden. Die seit
diesem Zeitpunkt aus dem Grunde der Hilflosigkeit
im Einzelfall gewährten Geldaushilfen
sind auf die Hilflosenzulage anzurechnen.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen betraut.