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231_1967 AT

231. Bundesgesetz: Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Bundesgesetz: Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, sind, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, auch anzuwenden

a) auf die seinerzeit nach dem Bundesgesetz

vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 313,

in der Fassung des Artikels III des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 463/1936 behandelten

ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und

Telegraphenverwaltung, ihre Hinterbliebenen

und Angehörigen,

b) auf die unter die Verordnung der Bundesregierung

vom 27. April 1922, BGBl.

Nr. 266 (Post- und Telegraphenpensionsverordnung

1922), und vom 12. April

1927, BGBl. Nr. 150, in der Fassung der

Verordnung vom 2. April 1930, BGBl.

Nr. 124, fallenden ehemaligen Postexpedienten,

ihre Hinterbliebenen und Angehörigen,

c) auf die unter die Verordnungen der Bundesregierung

vom 25. Juli 1922, BGBl.

Nr. 611 (Postbotenprovisionsverordnung),

und vom 7. Dezember 1926, BGBl.

Nr. 375, in der Fassung der Verordnung

vom 2. April 1930, BGBl. Nr. 123, fallenden

Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds

für Postboten, ihre Hinterbliebenen

und Angehörigen,

d) auf die unter die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 fallenden

Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds

für Postboten, ihre Hinterbliebenen und

Angehörigen.

§ 2. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage und

die Haushaltszulage sind bei Bediensteten, die

im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder

des Todes nicht vollbeschäftigt waren, im

gleichen Verhältnis wie bei der erstmaligen

Festsetzung oder, falls sie erst nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes aus dem Dienststand

ausscheiden, im Verhältnis der Arbeitszeit eines

vollbeschäftigten Bediensteten zur Arbeitszeit des

betreffenden Bediensteten zu kürzen.

§ 3. Die Bestimmungen der §§ 53 bis 57

und 61 des Pensionsgesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im

Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, mit

1. Jänner 1966 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen über die Hilflosenzulage

sind ab 1. Jänner 1967 anzuwenden. Die seit

diesem Zeitpunkt aus dem Grunde der Hilflosigkeit

im Einzelfall gewährten Geldaushilfen

sind auf die Hilflosenzulage anzurechnen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen betraut.

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