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231_1966 AT

231. Bundesgesetz: Sonderregelung für den Nationalfeiertag im Jahre 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Bundesgesetz: Sonderregelung für den Nationalfeiertag im Jahre 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der 26. Oktober 1966 gilt als Feiertag im

Sinne des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl.

Nr. 153.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage seiner

Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien betraut, denen die

Vollziehung der im § 2 Abs. 1 des Feiertagsruhegesetzes

1957 angeführten Vorschriften über die

Sonntagsruhe obliegt.

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