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231. Verordnung: Befähigungsnachweisverordnung 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Verordnung: Befähigungsnachweisverordnung 1965

Auf Grund des § 23 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung

in der Fassung des Art. I der

Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, wird

bezüglich des Nachweises der Befähigung zur

selbständigen Ausübung der gewöhnlichen Arbeiten

der in § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung

in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1965

unter Z. 1, 2, 4, 20, 25 bis 27 und 29 bis 36

angeführten Gewerbe und auf Grund des Art. II

§ 2 der Gewerberechtsnovelle 1965 bezüglich des

Nachweises der fachlichen Eignung der Dienstnehmer

im Fremdenführergewerbe folgendes

verordnet

ARTIKEL I

Preßgewerbe

A. Gewerbe der Drucker

§ 1. (1) Bewerber um eine Konzession für das

Gewerbe der Drucker (§ 21 Abs. 1 lit. a der

Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung

zu erbringen

a) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses (Abs. 5)

und durch Zeugnisse über eine fünfjährige

praktische Verwendung; die Lehrzeit und

ein Jahr der praktischen Verwendung

müssen bei einem Gewerbetreibenden zurückgelegt

worden sein, der entweder den

Hochdruck oder den Flachdruck oder beide

Verfahren ausgeübt hat; zwei Jahre der

praktischen Verwendung müssen bei einem

Gewerbetreibenden, der den Hochdruck,

zwei Jahre bei einem Gewerbetreibenden,

der den Flachdruck ausgeübt hat, zurückgelegt

worden sein; oder

b) durch

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Reifeprüfung an der Höheren Abteilung

für Reproduktions- und Drucktechnik

einer öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten

Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalt oder

2. das Reifezeugnis der ehemaligen Höheren

Abteilung für Buchdruck oder das

Abgangszeugnis über den erfolgreichen

Besuch der Abteilung für Buch- und

Illustrationsdruck an der ehemaligen

Graphischen. Lehr- und Versuchsanstalt

in Wien und

durch Zeugnisse über eine einjährige praktische

Verwendung bei einem Gewerbetreibenden,

der entweder den Hochdruck

oder den Flachdruck oder beide Verfahren

ausgeübt hat.

(2) Der Befähigungsnachweis für das auf den

Hochdruck eingeschränkte Gewerbe der Drucker

kann auch erbracht werden durch Zeugnisse über

die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

(Abs. 5) und durch Zeugnisse über

eine vierjährige praktische Verwendung; die

Lehrzeit und die praktische Verwendung müssen

bei einem Gewerbetreibenden zurückgelegt worden

sein, der den Hochdruck ausgeübt hat; die

Zeitdauer der Beschäftigung als Setzer in einem

Lehr(Dienst)verhältnis ist hiebei auf die vorgeschriebene

Lehr(Dienst)zeit voll anzurechnen.

(3) Der Befähigungsnachweis für das auf den

Tiefdruck eingeschränkte Gewerbe der Drucker

kann auch in der im Abs. 2 vorgeschriebenen

Weise erbracht werden; in diesem Falle genügt

eine dreijährige praktische Verwendung bei

einem Gewerbetreibenden, der den Hochdruck,

den Tiefdruck, den Flachdruck oder den Kupferdruck,

und zwar entweder jedes Verfahren allein

oder zusammen mit einem anderen, ausgeübt hat.

(4) Der Befähigungsnachweis für das auf den

Flachdruck oder den Siebdruck eingeschränkte

Gewerbe der Drucker kann auch erbracht werden

a) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses (Abs. 5)

und durch Zeugnisse über eine vierjährige

praktische Verwendung; die Lehrzeit und

die praktische Verwendung müssen bei

einem Gewerbetreibenden zurückgelegt

worden sein, der entweder den Flachdruck

oder den Siebdruck oder beide Verfahren

ausgeübt hat; die Zeitdauer der Beschäftigung

als Lithograph oder als Kartolithograph

oder als Phototonätzer in einem

Lehr(Ausbildungs)verhältnis oder Dienstverhältnis

ist hiebei auf die vorgeschriebene

Lehr(Dienst)zeit voll anzurechnen; oder

b) durch das Zeugnis über den erfolgreichen

Besuch einer Fachschule für Reproduktions- und

Drucktechnik an einer öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten technischen und gewerblichen

Lehranstalt oder das Abgangszeugnis

über den erfolgreichen Besuch der Abteilung

für Reproduktionsverfahren an der

ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt

in Wien und durch Zeugnisse

über eine zweijährige praktische Verwendung

bei einem Gewerbetreibenden, der

entweder den Flachdruck oder den Siebdruck

oder beide Verfahren ausgeübt hat.

(5) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

im Sinne des Abs. 1 lit. a, Abs. 2

und Abs. 4 lit. a ist durch das Lehrzeugnis (oder

den Lehrbrief) und durch das Zeugnis über die

erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung)

oder eine Bestätigung der zuständigen

Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur

Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht

vorgesehen war, nachzuweisen.

§ 2. (1) Inhaber einer auf den Hochdruck oder

den Tiefdruck eingeschränkten Konzession und

Personen, die den Befähigungsnachweis für eine

solche Konzession gemäß § 1 Abs. 2 und 3 erbringen

können, haben, wenn sie die Berechtigung

für die gewerbsmäßige Ausübung des Flachdrucks

oder des Siebdrucks erlangen wollen, zu

erbringen

a) Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung

des Lehrverhältnisses im Sinne

des § 1 Abs. 4 lit. a; oder

b) Zeugnisse über eine vierjährige praktische

Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. a;

oder

c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

eines für die eingangs genannten Bewerber

eingerichteten Oberleitungslehrganges an

der Höheren Graphischen Bundes-Lehr-

und Versuchsanstalt in Wien.

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten der

Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGBl. Nr. 178,

eine auf das Buchdruckergewerbe lautende Konzession

erlangt und den Flachdruck tatsächlich

ausgeübt haben, sind vom Nachweis der Befähigung

im Sinne des Abs. 1 befreit.

§ 3. Inhaber einer auf den Tiefdruck eingeschränkten

Konzession und Personen, die nur

den Befähigungsnachweis gemäß § 1 Abs. 3

2. Satzteil erbringen können, haben, wenn sie

die Berechtigung für die gewerbsmäßige Ausübung

des Hochdrucks erlangen wollen, durch

Zeugnisse eine einjährige praktische Verwendung

bei einem Gewerbetreibenden, der den Hochdruck

ausgeübt hat, nachzuweisen.

§ 4. Inhaber einer auf den Flachdruck oder den

Siebdruck eingeschränkten Konzession und Personen,

die den Befähigungsnachweis für eine

solche Konzession gemäß § 1 Abs. 4 erbringen

können, haben, wenn sie die Berechtigung für

die gewerbsmäßige Ausübung des Hochdrucks

oder des Tiefdrucks erlangen wollen, zu erbringen

a) Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung

des Lehrverhältnisses im Sinne

des § 1 Abs. 2; oder

b) Zeugnisse über eine vierjährige praktische

Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2;

oder

c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

eines für die eingangs genannten Bewerber

eingerichteten Überleitungslehrganges an

der Höheren Graphischen Bundes-Lehr-

und Versuchsanstalt in Wien.

§ 5. (1) Der Befähigungsnachweis für das auf

die Ausübung einfacher Verfahrensarten beschränkte

Gewerbe der Drucker kann auch durch

Zeugnisse über eine zweijährige einschlägige

praktische Tätigkeit oder den erfolgreichen Besuch

geeigneter Unterrichtsanstalten erbracht

werden.

(2) Als einfache Verfahren gelten Verfahren,

bei denen Maschinen mit einer Antriebsleistung

von höchstens 0'5 PS (ausschließlich der Antriebskraft

des Luftsaugers) verwendet werden, die

kein größeres Druckformat als 30/42 cm bedrucken

können, wenn

a) im Handsatz nur Kurzlettern verwendet

werden,

b) bei der mechanischen Satzherstellung nur

mit Büromaschinen beschriftete Matrizen

verwendet werden,

c) das photographische Verfahren auf die Bearbeitung

von vorsensibilisierten Druckträgern

(Photoschablonen) aus Papier oder

Aluminium mit fertig bezogenen Fixierlösungen

beschränkt wird und

d) Zwei- oder Mehrfarbendrucke nur durch

Nebeneinanderdrucken der einzelnen Farben

hergestellt werden.

§ 6. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer

oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick

auf den Aufbau und Unterrichtserfolg dieser

Anstalten den im § 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 4

lit. b, § 2 Abs. 1 lit. c sowie § 4 lit. c genannten

Zeugnissen gleichzuhalten sind, bestimmt im

Einzelfall das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Unterricht auf Antrag

des Konzessionswerbers.

B. Gewerbe der Erzeugung von

Druckstöcken und Druckträgern

für die Massenherstellung von

Vervielfältigungen

§ 7. (1) Bewerber um eine Konzession für das

Gewerbe der Erzeugung von Druckstöcken und

Druckträgern für die Massenherstellung von

Vervielfältigungen (§ 21 Abs. 1 lit. b der Gewerbeordnung)

haben den Nachweis der Befähigung

zu erbringen

a) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe

(Abs. 2) und durch Zeugnisse über

eine dreijährige praktische Verwendung

bei einem Gewerbetreibenden, der die

Tätigkeit der Erzeugung von Druckstöcken

und Druckträgern für die Massenherstellung

von Vervielfältigungen ausgeübt

hat; oder

b) durch das Zeugnis über den erfolgreichen

Besuch einer Fachschule für Reproduktions-

und Drucktechnik an einer öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten privaten technischen und

gewerblichen Lehranstalt oder das Abgangszeugnis

über den erfolgreichen Besuch

der Abteilung für Reproduktionsverfahren

an der ehemaligen Graphischen

Lehr- und Versuchsanstalt in Wien.

(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

im Sinne des Abs. 1 lit. a ist durch

das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und durch

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

(Lehrlingsprüfung) oder eine

Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, daß

eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des

Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.

§ 8. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer

oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick

auf den Aufbau und den Unterrichtserfolg dieser

Anstalten den im § 7 Abs. 1 lit. b genannten

Zeugnissen gleichzuhalten sind, bestimmt im

Einzelfall das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Unterricht auf Antrag

des Konzessionswerbers.

C. Gewerbe des Buch-, Kunst- und

Musikalienhandels

§ 9. (1) Bewerber um eine Konzession für das

Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels

(§ 21 Abs. 1 lit. c der Gewerbeordnung)

haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen

a) durch das Zeugnis über den erfolgreichen

Besuch mindestens der fünften Klasse einer

öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten privaten allgemeinbildenden

höheren Schule oder das Zeugnis

über den erfolgreichen Besuch mindestens

der vierten Klasse einer öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten ehemaligen Mittelschule,

b) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses (Abs. 2),

und

c) durch Zeugnisse über eine dreijährige praktische

Verwendung.

(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

im Sinne des Abs. 1 lit. b ist durch

das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) über eine

dreijährige Lehrzeit und durch das Zeugnis über

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

(Lehrlingsprüfung) nachzuweisen.

(2) Für Bewerber, die durch ein Zeugnis den

erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten pri-

vaten allgemeinbildenden höheren Schule, Handelsakademie,

ehemaligen Mittelschule oder ehemaligen

Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt

nachweisen, verringert sich die Dauer der Lehrzeit

auf zwei Jahre.

(4) Die Lehrzeit und die praktische Verwendung

müssen bei einem Gewerbetreibenden zurückgelegt

worden sein, der den Buch-, Kunst-

oder Musikalienhandel ausgeübt hat. Verwendungszeiten

bei einem Gewerbetreibenden, der

den Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag ausgeübt

hat, sind bis zum Ausmaß von zwei Jahren

auf die vorgeschriebene Verwendungszeit anzurechnen.

Lehr- und Verwendungszeiten bei

einem Gewerbetreibenden, dessen Berechtigung

im Sinne des Abs. 5 oder 6 beschränkt war,

sind nicht anzurechnen.

(5) Bewerber um eine auf den Kleinhandel mit

Schulbüchern für Volks- oder Hauptschulen,

Gebetbüchern, Kalendern, Heiligenbildern in

Gebetbuchgröße und Farbdruckbildern ohne

besonderen künstlerischen Wert beschränkte

Konzession haben die für diesen Zweck genügende

allgemeine Bildung durch Zeugnisse über

die erfolgreiche Erfüllung der Schulpflicht nachzuweisen.

(6) Bewerber um eine auf den Großhandel mit

periodischen Druckschriften beschränkte Konzession

haben durch Zeugnisse den Nachweis

einer dreijährigen kaufmännischen Beschäftigung

zu erbringen. Hiebei ist es unerheblich, ob sie

in einem der Gewerbeordnung unterliegenden

Unternehmen beschäftigt waren oder nicht.

D. Gewerbe des Buch-, Kunst- und

Musikalienverlags

§ 10. Bewerber um eine Konzession für das

Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienverlags

(§ 21 Abs. 1 lit. d der Gewerbeordnung)

haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen

a) durch ein Zeugnis über den erfolgreichen

Abschluß einer öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten

allgemeinbildenden höheren Schule oder

Handelsakademie oder Höheren Abteilung

für Reproduktions- und Drucktechnik

einer Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalt oder ehemaligen Mittelschule

oder ehemaligen Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt

oder durch das

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der

Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen

Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt

in Wien, und

b) durch Zeugnisse über eine dreijährige

praktische Verwendung bei einem Gewerbetreibenden,

der den Buch-, Kunst-

oder Musikalienverlag ausgeübt hat. Verwendungszeiten

bei einem Gewerbetreibenden,

der den Buch-, Kunst- oder Musikalienhandel

ausgeübt hat, sind bis zum

Ausmaß von zwei Jahren auf die vorgeschriebene

Verwendungszeit anzurechnen.

Preßleihgewerbe

§ 11. Bewerber um eine Konzession für die

Gewerbe des Vermietens von Presseerzeugnissen

(Leihbüchereien, Lesezirkel) und des Haltens von

Leseräumen (§ 21 a Abs. 1 lit. a und b der Gewerbeordnung)

haben den Nachweis der Befähigung

in der im § 9 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen

Weise mit der Maßgabe zu erbringen, daß die

Lehrzeit und die praktische Verwendung auch

bei Gewerbetreibenden zurückgelegt werden

können, die zum Vermieten von Presseerzeugnissen

(Leihbüchereien, Lesezirkel) oder zum

Halten von Leseräumen auf Grund einer Konzession

im Sinne des § 21 a der Gewerbeordnung

berechtigt waren.

Fremdenführergewerbe

§ 12. (1) Bewerber um eine Konzession für das

Fremdenführergewerbe (§ 15 Abs. 1 Z. 4 der

Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung

durch das Zeugnis über die erfolgreiche

Ablegung der Fremdenführerprüfüng zu erbringen.

(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung

wird der Beurteilung, ob die

Voraussetzungen für die Eintragungen in die

Fremdenführerlegitimation gemäß § 3 Abs. 2

des Art. II der Gewerberechtsnovelle 1965 gegeben

sind, nicht vorgegriffen.

(3) Die Eignung der Dienstnehmer im Sinne

des § 2 des Art. II der Gewerberechtsnovelle

1965 ist gleichfalls durch das Zeugnis über die

erfolgreiche Ablegung der Fremdenführerprüfung

nachzuweisen.

§ 13. (1) Die Fremdenführerprüfung besteht

aus einer theoretischen und einer praktischen

Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfaßt

a) den Nachweis der Allgemeinbildung einschließlich

der Fähigkeit, sich entsprechend

auszudrücken, ferner Grundkenntnisse der

Anstandslehre,

b) den Nachweis heimatkundlicher, geschichtlicher,

kunstgeschichtlicher und staatsbürgerkundlicher

Kenntnisse und von

Kenntnissen in Fremdenverkehrskunde.

(3) Die Prüfung des Nachweises der Allgemeinbildung

entfällt bei Personen, die nachweisen,

daß sie die Reifeprüfung an einer öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten allgemeinbildenden höheren Schule

erfolgreich abgelegt haben.

(4) Die praktische Prüfung besteht aus einer

Probeführung.

§ 14. (1) Die Fremdenführerprüfung ist vor

einer Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann

am Sitze des Amtes der Landesregierung

einzusetzen hat.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem

mit den Angelegenheiten des Fremdenverkehrs

vertrauten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes

als Vorsitzenden und zwei Gewerbetreibenden,

die das Fremdenführergewerbe tatsächlich

ausüben.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind vom

Landeshauptmann auf die Dauer von drei

Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens

ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung

der Mitglieder und der Ersatzmitglieder

aus dem Kreise der Gewerbetreibenden ist der

Vorschlag der zuständigen Kammer der gewerblichen

Wirtschaft einzuholen.

§ 15. Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann

oder seinem Stellvertreter die gewissenhafte

und unparteiische Ausübung seines Amtes

mit Handschlag zu geloben. Den übrigen Mitgliedern

der Prüfungskommission hat der Vorsitzende

dieses Gelöbnis abzunehmen.

§ 16. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn

der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe

(§ 17) zu befragen; er entscheidet über

den Ausschluß. Bei der Zusammensetzung der

Prüfungskommission und anläßlich der Anberaumung

des Prüfungstermines ist bereits auf

allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit

Bedacht zu nehmen.

§ 17. Vom Amte eines Prüfers sind ausgeschlossen

a) die beiden letzten Dienstgeber des Prüflings,

b) Personen, die mit dem Prüfling in gerader

Linie verwandt oder verschwägert oder in

der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt

oder bis zum zweiten Grad verschwägert

oder mit ihm verheiratet oder

verheiratet gewesen sind,

c) die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche

Vertreter des Prüflings und

d) Personen, deren Unvoreingenommenheit

gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen

in Zweifel gezogen werden muß.

§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat in jedem

Jahr mindestens einen Termin für die Vornahme

der Prüfung festzusetzen und den Prüfungstermin

spätestens zwei Monate vor Beginn der

Prüfung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder

auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(2) Der Prüfungswerber hat sich spätestens

einen Monat vor dem Prüfungstermin schriftlich

beim Landeshauptmann zur Prüfung anzumelden.

§ 19. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der

Vorsitzende hat jedoch einzelnen Personen, die

das Vertrauen des Prüflings genießen, die Anwesenheit

bei der Prüfung zu gestatten.

§ 20. Über den Verlauf der Prüfung und der

Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift

aufzunehmen, die von allen Prüfern

zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung

bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 21. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling

durch den Vorsitzenden vor der vollzähligen

Kommission bekanntzugeben. Über die

bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein

Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden" zu

lauten hat.

§ 22. Wurde die Prüfung nicht oder nur teilweise

bestanden, so hat die Prüfungskommission

auch darüber zu beschließen, innerhalb welcher

Frist die Prüfung oder der Teil der Prüfung,

in dem der Prüfling versagt hat, wiederholt

werden darf. Diese Frist darf nicht kürzer als

drei Monate sein.

§ 23. Der Vorsitzende hat die Prüfung in jedem

Stadium abzubrechen, wenn Verstöße gegen

Rechtsvorschriften oder Ordnungswidrigkeiten

unterlaufen sind. In diesem Falle gilt die Prüfung

als nicht bestanden.

§ 24. Der Prüfungswerber hat einen Kostenbeitrag

von 200 S als Prüfungsgebühr zu entrichten;

auf diesen Betrag haben die Mitglieder

der Prüfungskommission zu gleichen Teilen Anspruch.

Huf- und Klauenbeschlag

§ 25. Bewerber um eine Konzession für das

Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages (§ 15

Abs. 1 Z. 20 der Gewerbeordnung) haben den

Nachweis der Befähigung durch das Zeugnis über

die erfolgreiche Ablegung der Hufbeschlagprüfung

zu erbringen.

§ 26. (1) Die Hufbeschlagprüfung besteht aus

einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfaßt den Nachweis

der Befähigung zur selbständigen Berechnung

der Kosten der gewöhnlichen Arbeiten

des Huf- und Klauenbeschlaggewerbes sowie der

zum selbständigen Betrieb dieses Gewerbes auf

dem Gebiet der Rechtskunde, der Huf- und

Klauenkunde, der Buch- und Rechnungsführung

und der Betriebswirtschaftslehre notwendigen

Kenntnisse.

(3) Bei Prüfungswerbern, die nachweisen, daß

sie die Meisterprüfung oder die Konzessionsprüfung

für ein anderes Gewerbe erfolgreich

abgelegt haben, entfällt die Prüfung über Rechtskunde,

Buch- und Rechnungsführung und Betriebswirtschaftslehre.

(4) Die praktische Prüfung besteht im Nachweis

der Kenntnisse zur einwandfreien Durchführung

des Huf- und Klauenbeschlages einschließlich

der Anfertigung von Huf- und

Klaueneisen bei gesunden, fehlerhaften und

kranken Hufen und Klauen und beim Winterbeschlag.

§ 27. (1) Die Hufbeschlagprüfung ist vor einer

Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann

am Sitze des Amtes der Landesregierung

einzusetzen hat. Die Prüfungen sind, soweit dies

möglich ist, an Anstalten, die Lehrgänge für den

Huf- und Klauenbeschlag abhalten, abzunehmen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem

Vorsitzenden, einem Tierarzt und zwei Gewerbetreibenden,

die das Huf- und Klauenbeschlaggewerbe

betreiben, ohne eine Nachsicht

vom Befähigungsnachweis in Anspruch genommen

zu haben. Bei Prüfungen an einer im Abs. 1

genannten Anstalt tritt der Leiter oder ein

Lehrer dieser Anstalt an die Stelle eines Beisitzers.

(s) Der Vorsitzende der Kommission ist der

Leiter der für die Angelegenheiten des Veterinärwesens

zuständigen Abteilung des Amtes der

Landesregierung oder sein Vertreter im Amte.

Die übrigen Mitglieder der Kommission sind

vom Landeshauptmann auf die Dauer von drei

Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens

ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Tierarzt

und sein Ersatzmitglied sind auf Vorschlag

der zuständigen Kammer der Tierärzte, die Mitglieder

und die Ersatzmitglieder aus dem Kreise

der Gewerbetreibenden auf Vorschlag der zuständigen

Kammer der gewerblichen Wirtschaft

zu bestellen.

§ 28. Für die Angelobung des Vorsitzenden

und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission,

die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen

und für den Vorgang bei der Prüfung

gelten die Bestimmungen der §§ 15—17 und

19—23.

§ 29. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Vornahme der

Prüfung festzusetzen und den Prüfungstermin

spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder auf andere

geeignete Weise kundzumachen.

§ 30. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

a) die Lehrzeit im Huf- und Klauenbeschlag-

oder im Schmiedegewerbe ordnungsgemäß

beendet hat,

b) drei Jahre als Gehilfe im Huf- und Klauenbeschlaggewerbe

verwendet worden ist und

c) einen mindestens sechswöchigen von einer

Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder

von einer Anstalt einer Gebietskörperschaft

veranstalteten Hufbeschlagslehrgang

besucht hat.

(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

ist schriftlich spätestens einen Monat vor dem

Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu

stellen, der über die Zulassung entscheidet; dem

Ansuchen sind die Nachweise der im Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen für die Prüfungszulassung

anzuschließen.

§ 31. Der Prüfungswerber hat einen Kostenbeitrag

von 200 S als Prüfungsgebühr zu entrichten;

auf diesen Betrag haben die Mitglieder

der Prüfungskommission zu gleichen Teilen Anspruch.

Das für Arbeitsproben erforderliche

Material und Handwerkzeug sowie die zum Beschlag

notwendigen Tiere hat die Prüfungskommission

beizustellen; hiefür ist vom Prüfungswerber

eine Gebühr von 20 S zu entrichten.

Elektroinstallation

§ 32. Bewerber um eine Konzession für das

Gewerbe der Elektroinstallation (§ 15 Abs. 1

Z. 25 der Gewerbeordnung) für die Oberstufe

haben den Nachweis der Befähigung

durch Zeugnisse über die schulmäßige Ausbildung

und praktische Verwendung (§ 33) zu erbringen.

§ 33. (1) Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung

gemäß § 32 ist zu erbringen durch

a) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung

der II. Staatsprüfung der Studienrichtung

Elektrotechnik an der Fakultät für Maschinenbau

und Elektrotechnik einer inländischen

Technischen Hochschule oder

b) das Absolutorium der Fakultät für Maschinenbau

und Elektrotechnik einer inländischen

Tedmischen Hochschule oder

der Montanistischen Hochschule Leoben,

Studienrichtungen Bergwesen, Hüttenwesen

oder Erdölwesen, und Zeugnisse über die

erfolgreich abgelegten Einzelprüfungen aus

den vorgeschriebenen elektrotechnischen

Fächern oder

c) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Reifeprüfung an einer Höheren Abteilung

elektrotechnischer oder mechanisch-technischer

Richtung einer öffentlichen oder

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalt.

(2) Die Dauer der praktischen Verwendung

im Sinne des § 32 beträgt bei einer schulmäßigen

Ausbildung

a) nach Abs. 1 lit. a 2 Jahre,

b) nach Abs. 1 lit. b, soweit es sich

um Absolventen der Studienrichtung

Elektrotechnik der Fakultät

für Maschinenbau und Elektrotechnik

einer inländischen Technischen

Hochschule handelt .... 3 Jahre,

in den übrigen Fällen 4 Jahre,

c) nach Abs. 1 lit. c, wenn der Bewerber

die Reifeprüfung an einer

Höheren Abteilung elektrotechnischer

Richtung abgelegt hat ... 5 Jahre,

sonst 6 Jahre.

§ 34. Bewerber um eine Konzession für das

Gewerbe der Elektroinstallation für die

Unterstufe haben den Nachweis der Befähigung

zu erbringen

a) durch Zeugnisse über die schulmäßige Ausbildung

und praktische Verwendung (§ 35)

oder

b) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung (§§ 37—44).

§ 35. (1) Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung

gemäß § 34 lit. a ist in der im § 33

Abs. 1 vorgeschriebenen Weise oder durch das

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer

Fachschule elektrotechnischer Richtung an einer

öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten privaten technischen und gewerblichen

Lehranstalt zu erbringen.

(2) Die Dauer der praktischen Verwendung im

Sinne des § 34 lit. a beträgt bei einer schulmäßigen

Ausbildung

a) nach § 33 Abs. 1 lit. a oder b ... 1 Jahr,

b) nach § 33 Abs. 1 lit. c 2 Jahre,

c) durch den erfolgreichen Besuch

einer Fachschule elektrotechnischer

Richtung nach Abs. 1 .... 3 Jahre.

(3) In die vorgeschriebene Dauer der praktischen

Verwendung nach Abs. 2 lit. c ist die

Lehrzeit im Gewerbe, wenn sie mindestens drei

Jahre gedauert hat, mit einem Jahr anzurechnen.

§ 36. (1) Als praktische Verwendung im Sinne

der §§ 32—35 ist außer der Tätigkeit bei Gewerbeinhabern,

die selbst während der ganzen

Verwendungsdauer die Berechtigung zur Ausführung

von Arbeiten besessen haben, die der angestrebten

Berechtigungsstufe entsprechen, auch

die Tätigkeit bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik

sowie die Verwendung bei der Installation

von Starkstromleitungsanlagen von elektrisch

betriebenen Bahnen, Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und Bergwerken anzuerkennen.

Die praktische Verwendung muß vorwiegend

in einer Installationstätigkeit oder in

einer technischen Überwachung einer solchen

Tätigkeit bestehen.

(2) Bei der Bewerbung um die Konzession für

die Unterstufe ist als praktische Verwendung

auch die Tätigkeit bei Gewerbeinhabern anzuerkennen,

die eine Konzession für die Unterstufe

auf Grund der Verordnung vom 21. Juni

1929, BGBl. Nr. 213, über das konzessionierte

Gewerbe der Elektroinstallation besitzen.

(3) Bewerber um die Konzession für die Oberstufe

müssen nachweisen, daß sie während der

Verwendungsdauer in dem zur Erwerbung der

erforderlichen praktischen Kenntnisse genügenden

Maß auch zu den der Oberstufe vorbehaltenen

Arbeiten herangezogen worden sind.

§ 37. (1) Die Konzessionsprüfung (§ 34 lit. b)

besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen

Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt die Ausarbeitung

eines einfachen Projektes zur Verwertung

elektrischer Energie und eines einfachen

Projektes der elektrischen Einrichtung einer

Starkstromerzeugungsstätte bis einschließlich

60 Kilowatt unter Verwendung von Spannungen

bis einschließlich 1000 Volt sowie die Bestimmung

der hiezu nötigen Motoren, Apparate,

Meßinstrumente, Leitungen und mechanischen

Kraftübertragungen und die Ausarbeitung eines

Projektes einer Blitzschutzanlage. Bei der Ausarbeitung

der Projekte sind die jeweils gültigen

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften sowie

die jeweils gültigen Leitsätze für die Errichtung

und Überprüfung von Blitzschutzanlagen anzuwenden.

(3) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung

sind vor der Prüfung von der Kommission

(§ 38) schriftlich festzusetzen und bis zum Gebrauche

geheimzuhalten. Die Ausarbeitung der

Aufgaben durch die Prüflinge ist von einem

Amtsorgan oder einem Mitglied der Kommission

zu überwachen. Die Benützung von in der

Praxis üblichen Behelfen und Gesetzesausgaben

ist den Prüflingen zu gestatten. Für die Ausarbeitung

ist eine Zeit von fünf Tagen zu je

sechs Stunden einzuräumen.

(4) Die mündliche Prüfung darf — für einen

Prüfling gerechnet — nicht länger als eine

Stunde dauern und umfaßt

a) die Beantwortung von Fragen aus dem

Gebiet der Projekte (Abs. 2), aus der

elektrotechnischen Praxis und aus dem Gebiet

der einschlägigen Vorschriften,

b) den Nachweis der zum selbständigen Betrieb

des Gewerbes sonst erforderlichen

Kenntnisse, insbesondere auf den Gebieten

der kaufmännischen Betriebsführung und

der Rechtskunde.

(5) Bei Prüfungswerbern, die nachweisen, daß

sie die Meisterprüfung oder die Konzessionsprüfung

für ein anderes Gewerbe erfolgreich abgelegt

haben oder einen von einer Körperschaft

des öffentlichen Rechtes veranstalteten Lehrgang

über die zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten

der kaufmännischen Betriebsführung und

der Rechtskunde in der Dauer von mindestens

120 Unterrichtsstunden erfolgreich besucht

haben, entfällt die mündliche Prüfung nach

Abs. 4 lit. b.

§ 38. (1) Die Konzessionsprüfung ist vor einer

Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann

am Sitze des Amtes der Landesregierung

einzusetzen hat.

(2) Die Kommission besteht aus einem Beamten

des höheren technischen Dienstes als Vorsitzenden,

einem Fachlehrer an einer Höheren

Abteilung elektrotechnischer Richtung einer

Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt

und einem Gewerbetreibenden, der die

Konzession für die Oberstufe besitzt.

(3) Für die Abnahme der Prüfung nach § 37

Abs. 4 lit. b ist der Kommission ein weiteres

Mitglied beizuziehen, das die hiefür erforderlichen

Fachkenntnisse besitzt.

(4) Die Mitglieder der Kommission sind vom

Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren

zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens

ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung

des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes aus

dem Kreise der Gewerbetreibenden und des Mitgliedes

und des Ersatzmitgliedes für die Abnahme

der Prüfung nach § 37 Abs. 4 lit. b ist

der Vorschlag der zuständigen Fachgruppe einzuholen.

§ 39. Für die Angelobung des Vorsitzenden

und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission,

die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen

und für den Vorgang bei der Prüfung

gelten die Bestimmungen der §§ 15—17 und

19—23.

§ 40. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens zwei Termine für die Vornahme der

Prüfungen festzusetzen und die Prüfungstermine

spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder

auf andere geeignete Weise kundzumachen.

§ 41. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse

a) die schulmäßige Ausbildung gemäß Abs. 2

oder die ordnungsmäßige Beendigung des

Lehrverhältnisses im Elektroinstallationsgewerbe

oder die erfolgreich abgelegte

Facharbeiterprüfung als Starkstrommonteur

und

b) die praktische Verwendung gemäß

Abs. 4—6 nachgewiesen hat.

(2) Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung

gemäß Abs. 1 lit. a ist durch das Zeugnis über

den erfolgreichen Besuch einer Fachschule maschinentechnischer

Richtung oder einer Werkmeisterschule

für Elektrotechnik an einer öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten technischen und gewerblichen Lehranstalt

oder eines von einer Körperschaft des

öffentlichen Rechtes oder von einer Anstalt

einer Gebietskörperschaft veranstalteten Lehrganges

für Elektrotechnik in der Dauer von

mindestens 270 Unterrichtsstunden zu erbringen.

(3) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

gemäß Abs. 1 lit. a ist durch das

Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

(Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung

der zuständigen Fachgruppe, daß eine

solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des

Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.

(4) Die Dauer der praktischen Verwendung im

Sinne des Abs. 1 lit. b beträgt

a) bei einer schulmäßigen Ausbildung

durch den erfolgreichen Besuch

1. einer Fachschule maschinentechnischer

Richtung oder einer

Werkmeisterschule gemäß

Abs. 2 3 Jahre,

2. eines Lehrganges für Elektrotechnik

gemäß Abs. 2 5 Jahre,

b) bei ordnungsmäßiger Beendigung

des Lehrverhältnisses oder erfolgreicher

Ablegung der Facharbeiterprüfung

im Sinne des

Abs. 1 lit. a 6 Jahre.

(5) In die vorgeschriebene Dauer der praktischen

Verwendung nach Abs. 4 lit. a ist die

Lehrzeit im Gewerbe, wenn sie mindestens drei

Jahre gedauert hat, mit einem Jahr anzurechnen.

(6) § 36 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 42. Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

ist schriftlich spätestens einen Monat vor

dem Prüfungstermin an den Landeshauptmann

zu stellen, der über die Zulassung entscheidet;

dem Ansuchen sind die Nachweise der in § 41

angeführten Voraussetzungen für die Prüfungszulassung

anzuschließen.

§ 43. Der Prüfungswerber hat einen Kostenbeitrag

von 400 S als Prüfungsgebühr zu entrichten.

Prüfungswerber, bei denen die mündliche

Prüfung nach § 37 Abs. 4 lit. b entfällt,

haben nur einen Kostenbeitrag von 300 S zu

entrichten; auf die Prüfungsgebühr haben die

Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen Anspruch.

§ 44. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung werden nicht mehr als

Nachweis der Befähigung anerkannt, wenn sich

der Geprüfte nachher zehn Jahre lang nicht im

Elektroinstallationsfache selbständig oder in

unselbständiger Stellung betätigt hat.

§ 45. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer

oder ausländischer Lehranstalten oder Lehrgänge

im Hinblick auf den Unterrichtserfolg dieser

Anstalten und Lehrgänge den im § 33 Abs. 1,

§ 35 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 angeführten Zeugnissen

gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht auf Antrag des

Konzessionswerbers.

§ 46. Der Nachweis der Befähigung kann auch

durch Belege anderer als der in den §§ 32 und 34

vorgeschriebenen Art erbracht werden, wenn

durch die vorgelegten Belege außer jeden Zweifel

gestellt wird, daß wegen der besonderen Kenntnisse

des Konzessionswerbers auf dem Gebiet der

Elektroinstallation eine fachlich einwandfreie

Ausübung des Gewerbes gewährleistet ist.

§ 47. Diplome und Zeugnisse über den erfolgreichen

Besuch der in den §§ 7—9 der Verordnung

vom 21. Juni 1929, BGBl. Nr. 213, über

das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation,

angeführten ehemaligen Lehranstalten

und Lehrgänge sind den Diplomen und Zeugnissen

über den erfolgreichen Besuch der im § 33

Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 angeführten,

hinsichtlich ihres Unterrichtserfolges entsprechenden

Lehranstalten und Lehrgängen

gleichzuhalten.

Errichtung und Oberprüfung von Blitzschutzanlagen

§ 48. Bewerber um eine Konzession für das

Gewerbe der Errichtung und Überprüfung von

Blitzschutzanlagen (§ 15 Abs. 1 Z. 26 der Gewerbeordnung)

haben den Nachweis der Befähigung

zu erbringen

a) durch Zeugnisse über die schulmäßige Ausbildung

und praktische Verwendung (§ 49)

oder

b) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung (§§ 51—57).

§ 49. (1) Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung

gemäß § 48 lit. a ist zu erbringen durch

a) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung

der II. Staatsprüfung der Studienrichtung

Elektrotechnik an der Fakultät für Maschinenbau

und Elektrotechnik einer inländischen

Technischen Hochschule oder

b) das Absolutorium der Fakultät für Maschinenbau

und Elektrotechnik einer inländischen

Technischen Hochschule oder der

Montanistischen Hochschule Leoben, Studienrichtungen

Bergwesen, Hüttenwesen

oder Erdölwesen, und Zeugnisse über die

erfolgreich abgelegten Einzelprüfungen aus

den vorgeschriebenen elektrotechnischen

Fächern oder

c) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Reifeprüfung an einer Höheren Abteilung

elektrotechnischer oder mechanisch-technischer

Richtung einer öffentlichen oder mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalt oder

d) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

einer Fachschule elektrotechnischer Richtung

an einer öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten

technischen und gewerblichen Lehranstalt.

(2) Die Dauer der praktischen Verwendung im

Sinne des § 48 lit. a beträgt bei einer schulmäßigen

Ausbildung

a) nach Abs. 1 lit. a oder b 1/2 Jahr,

b) nach Abs. 1 lit. c oder d 1 Jahr.

§ 50. Als praktische Verwendung im Sinne der

§§ 48 und 49 ist außer der Tätigkeit bei Gewerbeinhabern,

die selbst während der ganzen

Verwendungsdauer die Berechtigung zur Errichtung

und Überprüfung von Blitzschutzanlagen

besessen haben, auch die Tätigkeit bei Zivilingenieuren

für Elektrotechnik sowie die Verwendung

bei der Installation von Starkstromleitungsanlagen

von elektrisch betriebenen Bahnen,

Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und Bergwerken anzuerkennen. Die praktische

Verwendung muß vorwiegend in einer Installation

von Blitzschutzanlagen oder in einer technischen

Überwachung einer solchen Tätigkeit bestehen.

§ 51. (1) Die Konzessionsprüfung (§ 48 lit. b)

besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen

Prüfung.

(3) Die schriftliche Prüfung umfaßt die Ausarbeitung

eines Projektes einer Blitzschutzanlage

einschließlich der Bestimmung der erforderlichen

Fangvorrichtungen, Ableitungen und Erdungsanlagen.

§ 37 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden

mit der Maßgabe, daß für die Ausarbeitung der

Aufgaben sechs Stunden an einem Tag eingeräumt

werden.

(3) Die mündliche Prüfung darf — für einen

Prüfling gerechnet — nicht länger als eine Stunde

dauern und umfaßt

a) die Beantwortung von Fragen aus dem

Gebiet des Projektes (Abs. 2) sowie der

Meßtechnik bei der Überprüfung von

Blitzschutzanlagen und aus dem Gebiet der

einschlägigen Vorschriften,

b) den Nachweis der zum selbständigen Betrieb

des Gewerbes sonst erforderlichen

Kenntnisse, insbesondere auf den Gebieten

der kaufmännischen Betriebsführung und

der Rechtskunde.

(4) Bei Prüfungswerbern, die nachweisen, daß

sie die Meisterprüfung oder die Konzessionsprüfung

für ein anderes Gewerbe abgelegt haben

oder einen von einer Körperschaft des öffentlichen

Rechtes veranstalteten Lehrgang über die

zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes erforderlichen

Kenntnisse auf den Gebieten der

kaufmännischen Betriebsführung und der

Rechtskunde in der Dauer von mindestens

120 Unterrichtsstunden erfolgreich besucht haben,

entfällt die mündliche Prüfung nach Abs. 3

lit. b.

§ 52. (1) Die Konzessionsprüfung ist vor einer

Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann

am Sitze des Amtes der Landesregierung

einzusetzen hat.

(2) Die, Kommission besteht aus einem Beamten

des höheren technischen Dienstes als Vorsitzenden,

einem Fachlehrer an einer Höheren

Abteilung elektrotechnischer Richtung einer

Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt

und einem Gewerbetreibenden, der die

Konzession für die Errichtung und Überprüfung

von Blitzschutzanlagen oder für das Elektroinstallationsgewerbe

besitzt.

(3) Für die Abnahme der Prüfung nach § 51

Abs. 3 lit. b ist der Kommission ein weiteres

Mitglied beizuziehen, das die hiefür erforderlichen

Fachkenntnisse besitzt.

(4) Die Mitglieder der Kommission sind vom

Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren

zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens

ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung

des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes aus

dem Kreise der Gewerbetreibenden und des Mitgliedes

und des Ersatzmitgliedes für die Abnahme

der Prüfung nach § 51 Abs. 3 lit. b ist

der Vorschlag der zuständigen Fachgruppe einzuholen.

§ 53. Für die Angelobung des Vorsitzenden

und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission,

die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen

und für den Vorgang bei der Prüfung

gelten die Bestimmungen der §§ 15—17 und

19—23.

§ 54. Der Landeshauptmann hat in jedem

Jahr mindestens zwei Termine für die Vornahme

der Prüfungen festzusetzen und die Prüfungstermine

spätestens zwei Monate vor Beginn der

Prüfung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

§ 55. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse

a) die schulmäßige Ausbildung gemäß Abs. 2

oder die ordnungsmäßige Beendigung des

Lehrverhältnisses im Elektroinstallationsgewerbe,

im Gewerbe der Errichtung und

Überprüfung von Blitzschutzanlagen, im

Spenglergewerbe, im Schlossergewerbe, im

Kupferschmiedegewerbe, im Dachdeckergewerbe

oder im Radiomechanikergewerbe

oder die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung

als Starkstrommonteur und

b) die praktische Verwendung gemäß Abs. 4

bis 5 nachgewiesen hat.

(2) Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung

gemäß Abs. 1 lit. a ist durch das Zeugnis

über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule

maschinentechnischer Richtung oder einer Werkmeisterschule

für Elektrotechnik an einer öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten technischen und gewerblichen

Lehranstalt oder eines von einer Körperschaft

des öffentlichen Rechtes oder von einer Anstalt

einer Gebietskörperschaft veranstalteten Lehrganges

für Elektrotechnik in der Dauer von

mindestens 270 Unterrichtsstunden zu erbringen.

(3) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

gemäß Abs. 1 lit. a ist nachzuweisen

a) soweit es sich um die Erlernung des Gewerbes

der Errichtung und Überprüfung

von Blitzschutzanlagen oder des Elektroinstallationsgewerbes

handelt, durch das

Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung)

oder eine Bestätigung der zuständigen

Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur

Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses

nicht vorgesehen war,

b) in den übrigen Fällen durch Beibringung

des Gesellenbriefes oder des Lehrzeugnisses

und des Zeugnisses über die bestandene

Gesellenprüfung.

(4) Die Dauer der praktischen Verwendung im

Sinne des Abs. 1 lit. b beträgt

a) bei einer schulmäßigen Ausbildung

nach Abs. 2 1 Jahr,

b) bei ordnungsmäßiger Beendigung

des Lehrverhältnisses im Gewerbe

der Errichtung und Überprüfung

von Blitzschutzanlagen oder im

Elektroinstallationsgewerbe oder

bei erfolgreicher Ablegung der

Facharbeiterprüfung als Starkstrommonteur

2 Jahre,

c) bei ordnungsmäßiger Beendigung

des Lehrverhältnisses in den sonst

im Abs. 1 angeführten Gewerben 3 Jahre.

(5) § 50 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 56. Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

ist schriftlich spätestens einen Monat vor

dem Prüfungstermin an den Landeshauptmann

zu stellen, der über die Zulassung entscheidet;

dem Ansuchen sind die Nachweise der im § 55

angeführten Voraussetzungen für die Prüfungszulassung

anzuschließen.

§ 57. Der Prüfungswerber hat einen Kostenbeitrag

von 400 S als Prüfungsgebühr zu entrichten.

Prüfungswerber, bei denen die mündliche

Prüfung nach § 51 Abs. 3 lit. b entfällt,

haben nur einen Kostenbeitrag von 300 S zu

entrichten. Auf die Prüfungsgebühr haben die

Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen Anspruch.

§ 58. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer

oder ausländischer Lehranstalten oder Lehrgänge

im Hinblick auf den Unterrichtserfolg dieser

Anstalten und Lehrgänge den im § 49 Abs. 1 und

§ 55 Abs. 2 angeführten Zeugnissen gleichzuhalten

sind, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers.

§ 59. Der Nachweis der Befähigung kann auch

durch Belege anderer als der im § 48 vorgeschriebenen

Art erbracht werden, wenn durch die vorgelegten

Belege außer jeden Zweifel gestellt wird,

daß wegen der besonderen Kenntnisse des Konzessionswerbers

auf dem Gebiet der Errichtung

und Überprüfung von Blitzschutzanlagen eine

fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes

gewährleistet ist.

§ 60. Diplome und Zeugnisse über den erfolgreichen

Besuch der in den §§ 7 bis 9 der Verordnung

vom 21. Juni 1929, BGBl. Nr. 213, über

das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation,

angeführten ehemaligen Lehranstalten und

Lehrgänge sind den Diplomen und Zeugnissen

über den erfolgreichen Besuch der im § 49 Abs. 1

und im § 55 Abs. 2 angeführten, hinsichtlich

ihres Unterrichtserfolges entsprechenden Lehranstalten

und Lehrgängen gleichzuhalten.

Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und

Organersatzmaterial

§ 61. Bewerber um eine Konzession für das

Gewerbe der Erzeugung von medizinischem

Nahtmaterial und Organersatzmaterial (§ 15

Abs. 1 Z. 27 der Gewerbeordnung) haben den

Nachweis der Befähigung zu erbringen durch

Zeugnisse über

a) die schulmäßige Ausbildung gemäß § 62,

b) eine einjährige, vorwiegend auf dem Gebiet

der Entkeimung liegende Tätigkeit an

einem hygienischen Universitätsinstitut

oder an einem gleichwertigen anderen

Institut und

c) eine einjährige fachliche Verwendung.

§ 62. Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung

im Sinne des § 61 lit. a ist zu erbringen

durch

a) das Diplom über das Doktorat der Philosophie

mit Chemie als Dissertationsfach

einer inländischen Universität oder

b) das Diplom über das Doktorat der technischen

Wissenschaften mit Chemie als

Dissertationsfach einer inländischen Technischen

Hochschule oder

c) das Diplom über das Doktorat der gesamten

Heilkunde einer inländischen Universität

oder

d) das Diplom eines Magisters der Pharmazie

einer inländischen Universität oder

e) das Ingenieurdiplom der Studienrichtung

für Technische Chemie an der Fakultät

für Naturwissenschaften einer inländischen

Technischen Hochschule oder einer ehemaligen

Abteilung für Chemie einer inländischen

Technischen Hochschule oder

f) das Diplom über das Doktorat der Veterinärmedizin

an der Tierärztlichen Hochschule

in Wien oder

g) das Ingenieurdiplom der Hochschule für

Bodenkultur in Wien, Studienrichtung

Gärungstechnik, oder

h) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Reifeprüfung an der Höheren Abteilung

für Biochemie und Schädlingsbekämpfung

der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt

für chemische Industrie in Wien.

§ 63. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer

oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick

auf den Unterrichtserfolg dieser Anstalten den

im § 62 genannten Zeugnissen und Diplomen

gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers.

§ 64. Als fachliche Verwendung im Sinne des

§ 61 lit. c ist die Tätigkeit in einem inländischen

oder in einem gleichwertigen ausländischen Betrieb

zur Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial

oder Organersatzmaterial anzuerkennen.

In diesem Betrieb muß der Bewerber unmittelbar

bei der Erzeugung des Materials verwendet

worden sein.

Filmproduktion

§ 65. (1) Bewerber um eine Konzession für das

Gewerbe der Filmproduktion (§ 15 Abs. 1 Z. 29

der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der

Befähigung durch das Zeugnis über eine mindestens

dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in leitender

Stellung in der Filmproduktion zu erbringen.

(2) Als Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne

des Abs. 1 kommt insbesondere die Tätigkeit

als Produktionsleiter, Regisseur, erster Kameramann,

erster Filmarchitekt oder leitender Direktor

eines Filmproduktionsunternehmens in Betracht.

§ 66. Bewerber um eine auf die Herstellung

von Werbe- und Dokumentar-Kurzfilmen eingeschränkte

Konzession können den Nachweis der

Befähigung auch durch das Zeugnis über die erfolgreich

abgelegte Meisterprüfung im Photographengewerbe

erbringen.

§ 67. Der Nachweis der Befähigung kann auch

durch Belege anderer als der in den §§ 65 und 66

vorgeschriebenen Art, insbesondere über eine

einschlägige fachliche Betätigung, erbracht werden,

wenn durch die vorgelegten Belege außer

jeden Zweifel gestellt wird, daß der Konzessionswerber

ein anerkannter Fachmann auf dem Gebiet

der Filmproduktion ist.

Filmverleih

§ 68. (1) Bewerber um eine Konzession für das

Gewerbe des Filmverleihs (§ 15 Abs. 1 Z. 30 der

Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung

durch ein Zeugnis über eine mindestens

dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in

leitender Stellung im Filmverleih zu erbringen.

(2) Als Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne

des Abs. 1 kommt insbesondere die Tätigkeit als

Verleihchef, erster Disponent oder leitender Direktor

eines Filmverleihunternehmens in Betracht.

§ 69. Der Nachweis der Befähigung kann auch

durch Belege anderer als der im § 68 vorgeschriebenen

Art erbracht werden, wenn durch die

vorgelegten Belege außer jeden Zweifel gestellt

wird, daß wegen der besonderen Kenntnisse des

Konzessionswerbers auf dem Gebiet des Filmverleihs

eine einwandfreie Ausübung des Gewerbes

gewährleistet ist.

Realitätenvermittlung

§ 70. Bewerber um eine Konzession für das

Gewerbe der Realitätenvermittlung (§ 15 Abs. 1

Z. 31 der Gewerbeordnung) haben den Nachweis

der Befähigung durch das Zeugnis über die erfolgreich

abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 71

bis 76) zu erbringen.

§ 71. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Der Gegenstand der schriftlichen Prüfung

ist aus den wesentlichen Tätigkeiten des Gewerbes

zu entnehmen.

(3) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger

als zwei Stunden und die mündliche Prüfung

— für einen Prüfling gerechnet — nicht länger

als eine Stunde dauern.

(4) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der

Bewerber die zur Ausübung des Gewerbes erforderlichen

Kenntnisse auf den einschlägigen

Gebieten des bürgerlichen Rechtes, insbesondere

des Grundbuchs- und Mietrechtes, auf den einschlägigen

Gebieten des Handelsrechtes, des

Steuer-, Gebühren-, Bau- und Agrarrechtes einschließlich

des Landpacht- und Grundverkehrsrechtes,

der einschlägigen Bestimmungen des Gewerberechtes,

der Vorschriften über das

Wohnungswesen, der Organisation der Behörden,

des Planlesens, der Rentabilitätsberechnung

und der Verkehrsgewohnheiten besitzt.

§ 72. (1) Die Konzessionsprüfung ist vor einer

Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann

am Sitze des Amtes der Landesregierung

einzusetzen hat.

(2) Die Kommission besteht aus einem mit den

Angelegenheiten der Realitätenvermittlung vertrauten

Beamten des höheren Verwaltungsdienstes

ab Vorsitzenden, einem Notar und je

einem Mitglied aus den Berufskreisen der Realitätenvermittler

oder Gebäudeverwalter und der

Land- und Forstwirtschaft.

(s) Die Mitglieder der Kommission sind vom

Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren

zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens

ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung

der Mitglieder und der Ersatzmitglieder aus dem

Kreise der Gewerbetreibenden ist der Vorschlag

der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft,

vor Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes

aus der Land- und Forstwirtschaft

der Vorschlag der zuständigen Landwirtschaftskammer

einzuholen.

§ 73. Für die Angelobung des Vorsitzenden

und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission,

die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen

und für den Vorgang bei der Prüfung

gelten die Bestimmungen der §§ 15—17, 19—21

und 23.

§ 74. Der Landeshauptmann hat in jedem

Jahr mindestens einen Termin für die Vornahme

der Prüfung festzusetzen und den Prüfungstermin

spätestens zwei Monate vor Beginn der

Prüfung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

§ 75. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer den

Nachweis einer dreijährigen, einschlägigen praktischen

Verwendung, insbesondere bei einem befugten

Gebäudeverwalter oder Realitätenvermittler

oder bei der Gebäudeverwaltung einer

Gebietskörperschaft, erbringt.

(2) Personen, die den Doktorgrad an der rechts-

und staatswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen

Universität erworben oder die judizielle

Staatsprüfung an einer inländischen Universität

erfolgreich abgelegt haben, Doktoren der

Handelswissenschaften und Diplomkaufleuten der

Hochschule für Welthandel in Wien, Ziviltechnikern,

Diplomingenieuren der inländischen technischen

Hochschulen, der Montanistischen Hochschule

Leoben und der Hochschule für Bodenkultur

in Wien sind zwei Jahre auf diese praktische

Verwendungszeit anzurechnen.

(3) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

ist schriftlich spätestens einen Monat vor dem

Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu

stellen, der über die Zulassung entscheidet; dem

Ansuchen sind die Nachwebe der im Abs. 1

und 2 angeführten Voraussetzungen für die Prüfungszulassung

anzuschließen.

(4) Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden

haben, dürfen sie zweimal nach Ablauf von je

sechs Monaten wiederholen. Weitere Wiederholungen

sind nur nach Ablauf von jeweils zwei

Jahren zulässig.

§ 76. Der Prüfungswerber hat einen Kostenbeitrag

von 200 S als Prüfungsgebühr zu ent-

richten; auf diesen Betrag haben die Mitglieder

der Prüfungskommission zu gleichen Teilen Anspruch.

Gebäudeverwaltung

§ 77. Die Bestimmungen der §§ 70—76 gelten

auch hinsichtlich des Nachweises der Befähigung

für das Gewerbe der Gebäudeverwaltung (§ 15

Abs. 1 Z. 32 der Gewerbeordnung). Der Prüfungskommission

ist jedoch kein Mitglied aus

dem Berufskreis der Land- und Forstwirtschaft

beizuziehen und es hat die Prüfung aus dem Gebiet

des Agrarrechtes zu entfallen. Auch ist die

Bestimmung des § 75 Abs. 2 über die Herabsetzung

der Verwendungszeit bei Diplomingenieuren

der Hochschule für Bodenkultur in

Wien nicht anzuwenden.

Frachtenreklamation

§ 78. (1) Bewerber um eine Konzession für das

Gewerbe der Frachtenreklamation (§ 15 Abs. 1

Z. 33 der Gewerbeordnung) haben nachzuweisen,

daß sie durch mindestens sechs Jahre praktischer

Betätigung im angestrebten Gewerbe, im Tarifbüro

eines Speditionsunternehmens oder im

Tarifdienst einer öffentlichen Eisenbahn die für

die Ausübung des Gewerbes nötigen Kenntnisse

und Erfahrungen im in- und ausländischen Gütertarifwesen

und Beförderungsrecht erworben

haben.

(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung

ist durch Zeugnisse zu erbringen, in

denen der Dienstgeber die entsprechende praktische

Betätigung bestätigt.

Ausgleichsvermittlung

§ 79. (1) Bewerber um ein Konzession für das

Gewerbe der Ausgleichsvermittlung (§ 15 Abs. 1

Z. 34 der Gewerbeordnung) haben nachzuweisen,

daß sie durch mindestens sieben Jahre praktischer

Betätigung im angestrebten Gewerbe oder

als Wirtschaftstreuhänder oder in entsprechender

Tätigkeit in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes

oder Notars oder bei einem Zivilgericht die für

die Ausübung des Gewerbes nötigen Kenntnisse

und Erfahrungen auf wirtschaftlichem und

rechtlichem Gebiet erworben haben.

(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung

ist durch Zeugnisse zu erbringen, in

denen der Dienstgeber die entsprechende praktische

Betätigung bestätigt.

Versteigerung beweglicher Sachen

§ 80. (1) Bewerber um eine Konzession für das

Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen

(§ 15 Abs. 1 Z. 35 der Gewerbeordnung) haben

mindestens drei Jahre praktischer Betätigung im

angestrebten Gewerbe oder sonst bei Versteigerung

als Versteigerungsleiter oder Ausrufer

nachzuweisen; sofern sie die Berechtigung zur

Versteigerung beweglicher Sachen von historischem,

künstlerischem oder Sammlerwert anstreben,

muß ein Jahr der praktischen Betätigung in

einem einschlägigen Gewerbebetrieb oder im

Ausstellungswesen zurückgelegt worden sein.

(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung

ist durch Zeugnisse zu erbringen, in

denen der Dienstgeber (Auftraggeber) die entsprechende

praktische Betätigung bestätigt.

Bewachungsgewerbe

§ 81. (1) Bewerber um eine Konzession für das

Bewachungsgewerbe (§ 15 Abs. 1 Z. 36 der Gewerbeordnung)

haben nachzuweisen, daß sie

durch mindestens fünf Jahre praktischer Betätigung

im angestrebten Gewerbe oder bei der

Polizei, Gendarmerie oder Justizwache oder im

Bundesheer die zur Ausübung des Gewerbes

notwendigen Kenntnisse auch auf rechtlichem

Gebiet erworben haben.

(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung

ist durch Zeugnisse oder Dienstbeschreibungen

zu erbringen, in denen der

Dienstgeber (die Dienststelle) die entsprechende

praktische Betätigung bestätigt.

ARTIKEL II

(1) Personen, die zur Ausübung eines Gewerbes,

das durch die Gewerberechtsnovelle 1965 aa

eine Konzession gebunden wurde, im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes berechtigt

sind, dürfen dieses Gewerbe im Rahmen ihrer

bisherigen Gewerbeberechtigung weiter ausüben,

ohne den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis zu erbringen, wenn sie

das Gewerbe durch zwei Jahre befugt ausgeübt

haben.

(2) Personen, die ein von ihnen früher betriebenes

Gewerbe, neuerlich ausüben wollen, haben

den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis nicht zu erbringen, wenn

sie seinerzeit den Befähigungsnachweis nach den

bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle

1965 geltenden Vorschriften

über den Befähigungsnachweis erbracht haben.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für das gemäß

§ 15 Abs. 1 Z. 26 der Gewerbeordnung konzessionierte

Gewerbe der Errichtung und Überprüfung

von Blitzschutzanlagen, Abs. 2 auch,

nicht für das gemäß § 15 Abs. 1 Z. 25 der Gewerbeordnung

konzessionierte Gewerbe der

Elektroinstallation.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1—3 sind auf

den gemäß § 55 der Gewerbeordnung bestellten

Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter

sinngemäß anzuwenden.

ARTIKEL III

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der

Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, in

Kraft.

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