231. Verordnung: Befähigungsnachweisverordnung 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung
in der Fassung des Art. I der
Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, wird
bezüglich des Nachweises der Befähigung zur
selbständigen Ausübung der gewöhnlichen Arbeiten
der in § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung
in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1965
unter Z. 1, 2, 4, 20, 25 bis 27 und 29 bis 36
angeführten Gewerbe und auf Grund des Art. II
§ 2 der Gewerberechtsnovelle 1965 bezüglich des
Nachweises der fachlichen Eignung der Dienstnehmer
im Fremdenführergewerbe folgendes
verordnet
ARTIKEL I
Preßgewerbe
A. Gewerbe der Drucker
§ 1. (1) Bewerber um eine Konzession für das
Gewerbe der Drucker (§ 21 Abs. 1 lit. a der
Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung
zu erbringen
a) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses (Abs. 5)
und durch Zeugnisse über eine fünfjährige
praktische Verwendung; die Lehrzeit und
ein Jahr der praktischen Verwendung
müssen bei einem Gewerbetreibenden zurückgelegt
worden sein, der entweder den
Hochdruck oder den Flachdruck oder beide
Verfahren ausgeübt hat; zwei Jahre der
praktischen Verwendung müssen bei einem
Gewerbetreibenden, der den Hochdruck,
zwei Jahre bei einem Gewerbetreibenden,
der den Flachdruck ausgeübt hat, zurückgelegt
worden sein; oder
b) durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Reifeprüfung an der Höheren Abteilung
für Reproduktions- und Drucktechnik
einer öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten
Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalt oder
2. das Reifezeugnis der ehemaligen Höheren
Abteilung für Buchdruck oder das
Abgangszeugnis über den erfolgreichen
Besuch der Abteilung für Buch- und
Illustrationsdruck an der ehemaligen
Graphischen. Lehr- und Versuchsanstalt
in Wien und
durch Zeugnisse über eine einjährige praktische
Verwendung bei einem Gewerbetreibenden,
der entweder den Hochdruck
oder den Flachdruck oder beide Verfahren
ausgeübt hat.
(2) Der Befähigungsnachweis für das auf den
Hochdruck eingeschränkte Gewerbe der Drucker
kann auch erbracht werden durch Zeugnisse über
die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
(Abs. 5) und durch Zeugnisse über
eine vierjährige praktische Verwendung; die
Lehrzeit und die praktische Verwendung müssen
bei einem Gewerbetreibenden zurückgelegt worden
sein, der den Hochdruck ausgeübt hat; die
Zeitdauer der Beschäftigung als Setzer in einem
Lehr(Dienst)verhältnis ist hiebei auf die vorgeschriebene
Lehr(Dienst)zeit voll anzurechnen.
(3) Der Befähigungsnachweis für das auf den
Tiefdruck eingeschränkte Gewerbe der Drucker
kann auch in der im Abs. 2 vorgeschriebenen
Weise erbracht werden; in diesem Falle genügt
eine dreijährige praktische Verwendung bei
einem Gewerbetreibenden, der den Hochdruck,
den Tiefdruck, den Flachdruck oder den Kupferdruck,
und zwar entweder jedes Verfahren allein
oder zusammen mit einem anderen, ausgeübt hat.
(4) Der Befähigungsnachweis für das auf den
Flachdruck oder den Siebdruck eingeschränkte
Gewerbe der Drucker kann auch erbracht werden
a) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses (Abs. 5)
und durch Zeugnisse über eine vierjährige
praktische Verwendung; die Lehrzeit und
die praktische Verwendung müssen bei
einem Gewerbetreibenden zurückgelegt
worden sein, der entweder den Flachdruck
oder den Siebdruck oder beide Verfahren
ausgeübt hat; die Zeitdauer der Beschäftigung
als Lithograph oder als Kartolithograph
oder als Phototonätzer in einem
Lehr(Ausbildungs)verhältnis oder Dienstverhältnis
ist hiebei auf die vorgeschriebene
Lehr(Dienst)zeit voll anzurechnen; oder
b) durch das Zeugnis über den erfolgreichen
Besuch einer Fachschule für Reproduktions- und
Drucktechnik an einer öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten technischen und gewerblichen
Lehranstalt oder das Abgangszeugnis
über den erfolgreichen Besuch der Abteilung
für Reproduktionsverfahren an der
ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt
in Wien und durch Zeugnisse
über eine zweijährige praktische Verwendung
bei einem Gewerbetreibenden, der
entweder den Flachdruck oder den Siebdruck
oder beide Verfahren ausgeübt hat.
(5) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
im Sinne des Abs. 1 lit. a, Abs. 2
und Abs. 4 lit. a ist durch das Lehrzeugnis (oder
den Lehrbrief) und durch das Zeugnis über die
erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung)
oder eine Bestätigung der zuständigen
Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur
Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht
vorgesehen war, nachzuweisen.
§ 2. (1) Inhaber einer auf den Hochdruck oder
den Tiefdruck eingeschränkten Konzession und
Personen, die den Befähigungsnachweis für eine
solche Konzession gemäß § 1 Abs. 2 und 3 erbringen
können, haben, wenn sie die Berechtigung
für die gewerbsmäßige Ausübung des Flachdrucks
oder des Siebdrucks erlangen wollen, zu
erbringen
a) Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung
des Lehrverhältnisses im Sinne
des § 1 Abs. 4 lit. a; oder
b) Zeugnisse über eine vierjährige praktische
Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. a;
oder
c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
eines für die eingangs genannten Bewerber
eingerichteten Oberleitungslehrganges an
der Höheren Graphischen Bundes-Lehr-
und Versuchsanstalt in Wien.
(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten der
Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGBl. Nr. 178,
eine auf das Buchdruckergewerbe lautende Konzession
erlangt und den Flachdruck tatsächlich
ausgeübt haben, sind vom Nachweis der Befähigung
im Sinne des Abs. 1 befreit.
§ 3. Inhaber einer auf den Tiefdruck eingeschränkten
Konzession und Personen, die nur
den Befähigungsnachweis gemäß § 1 Abs. 3
2. Satzteil erbringen können, haben, wenn sie
die Berechtigung für die gewerbsmäßige Ausübung
des Hochdrucks erlangen wollen, durch
Zeugnisse eine einjährige praktische Verwendung
bei einem Gewerbetreibenden, der den Hochdruck
ausgeübt hat, nachzuweisen.
§ 4. Inhaber einer auf den Flachdruck oder den
Siebdruck eingeschränkten Konzession und Personen,
die den Befähigungsnachweis für eine
solche Konzession gemäß § 1 Abs. 4 erbringen
können, haben, wenn sie die Berechtigung für
die gewerbsmäßige Ausübung des Hochdrucks
oder des Tiefdrucks erlangen wollen, zu erbringen
a) Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung
des Lehrverhältnisses im Sinne
des § 1 Abs. 2; oder
b) Zeugnisse über eine vierjährige praktische
Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2;
oder
c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
eines für die eingangs genannten Bewerber
eingerichteten Überleitungslehrganges an
der Höheren Graphischen Bundes-Lehr-
und Versuchsanstalt in Wien.
§ 5. (1) Der Befähigungsnachweis für das auf
die Ausübung einfacher Verfahrensarten beschränkte
Gewerbe der Drucker kann auch durch
Zeugnisse über eine zweijährige einschlägige
praktische Tätigkeit oder den erfolgreichen Besuch
geeigneter Unterrichtsanstalten erbracht
werden.
(2) Als einfache Verfahren gelten Verfahren,
bei denen Maschinen mit einer Antriebsleistung
von höchstens 0'5 PS (ausschließlich der Antriebskraft
des Luftsaugers) verwendet werden, die
kein größeres Druckformat als 30/42 cm bedrucken
können, wenn
a) im Handsatz nur Kurzlettern verwendet
werden,
b) bei der mechanischen Satzherstellung nur
mit Büromaschinen beschriftete Matrizen
verwendet werden,
c) das photographische Verfahren auf die Bearbeitung
von vorsensibilisierten Druckträgern
(Photoschablonen) aus Papier oder
Aluminium mit fertig bezogenen Fixierlösungen
beschränkt wird und
d) Zwei- oder Mehrfarbendrucke nur durch
Nebeneinanderdrucken der einzelnen Farben
hergestellt werden.
§ 6. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer
oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick
auf den Aufbau und Unterrichtserfolg dieser
Anstalten den im § 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 4
lit. b, § 2 Abs. 1 lit. c sowie § 4 lit. c genannten
Zeugnissen gleichzuhalten sind, bestimmt im
Einzelfall das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Unterricht auf Antrag
des Konzessionswerbers.
B. Gewerbe der Erzeugung von
Druckstöcken und Druckträgern
für die Massenherstellung von
Vervielfältigungen
§ 7. (1) Bewerber um eine Konzession für das
Gewerbe der Erzeugung von Druckstöcken und
Druckträgern für die Massenherstellung von
Vervielfältigungen (§ 21 Abs. 1 lit. b der Gewerbeordnung)
haben den Nachweis der Befähigung
zu erbringen
a) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe
(Abs. 2) und durch Zeugnisse über
eine dreijährige praktische Verwendung
bei einem Gewerbetreibenden, der die
Tätigkeit der Erzeugung von Druckstöcken
und Druckträgern für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen ausgeübt
hat; oder
b) durch das Zeugnis über den erfolgreichen
Besuch einer Fachschule für Reproduktions-
und Drucktechnik an einer öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten privaten technischen und
gewerblichen Lehranstalt oder das Abgangszeugnis
über den erfolgreichen Besuch
der Abteilung für Reproduktionsverfahren
an der ehemaligen Graphischen
Lehr- und Versuchsanstalt in Wien.
(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
im Sinne des Abs. 1 lit. a ist durch
das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
(Lehrlingsprüfung) oder eine
Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, daß
eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des
Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.
§ 8. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer
oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick
auf den Aufbau und den Unterrichtserfolg dieser
Anstalten den im § 7 Abs. 1 lit. b genannten
Zeugnissen gleichzuhalten sind, bestimmt im
Einzelfall das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Unterricht auf Antrag
des Konzessionswerbers.
C. Gewerbe des Buch-, Kunst- und
Musikalienhandels
§ 9. (1) Bewerber um eine Konzession für das
Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels
(§ 21 Abs. 1 lit. c der Gewerbeordnung)
haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen
a) durch das Zeugnis über den erfolgreichen
Besuch mindestens der fünften Klasse einer
öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten privaten allgemeinbildenden
höheren Schule oder das Zeugnis
über den erfolgreichen Besuch mindestens
der vierten Klasse einer öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten ehemaligen Mittelschule,
b) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses (Abs. 2),
und
c) durch Zeugnisse über eine dreijährige praktische
Verwendung.
(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
im Sinne des Abs. 1 lit. b ist durch
das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) über eine
dreijährige Lehrzeit und durch das Zeugnis über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
(Lehrlingsprüfung) nachzuweisen.
(2) Für Bewerber, die durch ein Zeugnis den
erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten pri-
vaten allgemeinbildenden höheren Schule, Handelsakademie,
ehemaligen Mittelschule oder ehemaligen
Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt
nachweisen, verringert sich die Dauer der Lehrzeit
auf zwei Jahre.
(4) Die Lehrzeit und die praktische Verwendung
müssen bei einem Gewerbetreibenden zurückgelegt
worden sein, der den Buch-, Kunst-
oder Musikalienhandel ausgeübt hat. Verwendungszeiten
bei einem Gewerbetreibenden, der
den Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag ausgeübt
hat, sind bis zum Ausmaß von zwei Jahren
auf die vorgeschriebene Verwendungszeit anzurechnen.
Lehr- und Verwendungszeiten bei
einem Gewerbetreibenden, dessen Berechtigung
im Sinne des Abs. 5 oder 6 beschränkt war,
sind nicht anzurechnen.
(5) Bewerber um eine auf den Kleinhandel mit
Schulbüchern für Volks- oder Hauptschulen,
Gebetbüchern, Kalendern, Heiligenbildern in
Gebetbuchgröße und Farbdruckbildern ohne
besonderen künstlerischen Wert beschränkte
Konzession haben die für diesen Zweck genügende
allgemeine Bildung durch Zeugnisse über
die erfolgreiche Erfüllung der Schulpflicht nachzuweisen.
(6) Bewerber um eine auf den Großhandel mit
periodischen Druckschriften beschränkte Konzession
haben durch Zeugnisse den Nachweis
einer dreijährigen kaufmännischen Beschäftigung
zu erbringen. Hiebei ist es unerheblich, ob sie
in einem der Gewerbeordnung unterliegenden
Unternehmen beschäftigt waren oder nicht.
D. Gewerbe des Buch-, Kunst- und
Musikalienverlags
§ 10. Bewerber um eine Konzession für das
Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienverlags
(§ 21 Abs. 1 lit. d der Gewerbeordnung)
haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen
a) durch ein Zeugnis über den erfolgreichen
Abschluß einer öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten
allgemeinbildenden höheren Schule oder
Handelsakademie oder Höheren Abteilung
für Reproduktions- und Drucktechnik
einer Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalt oder ehemaligen Mittelschule
oder ehemaligen Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt
oder durch das
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der
Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen
Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt
in Wien, und
b) durch Zeugnisse über eine dreijährige
praktische Verwendung bei einem Gewerbetreibenden,
der den Buch-, Kunst-
oder Musikalienverlag ausgeübt hat. Verwendungszeiten
bei einem Gewerbetreibenden,
der den Buch-, Kunst- oder Musikalienhandel
ausgeübt hat, sind bis zum
Ausmaß von zwei Jahren auf die vorgeschriebene
Verwendungszeit anzurechnen.
Preßleihgewerbe
§ 11. Bewerber um eine Konzession für die
Gewerbe des Vermietens von Presseerzeugnissen
(Leihbüchereien, Lesezirkel) und des Haltens von
Leseräumen (§ 21 a Abs. 1 lit. a und b der Gewerbeordnung)
haben den Nachweis der Befähigung
in der im § 9 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen
Weise mit der Maßgabe zu erbringen, daß die
Lehrzeit und die praktische Verwendung auch
bei Gewerbetreibenden zurückgelegt werden
können, die zum Vermieten von Presseerzeugnissen
(Leihbüchereien, Lesezirkel) oder zum
Halten von Leseräumen auf Grund einer Konzession
im Sinne des § 21 a der Gewerbeordnung
berechtigt waren.
Fremdenführergewerbe
§ 12. (1) Bewerber um eine Konzession für das
Fremdenführergewerbe (§ 15 Abs. 1 Z. 4 der
Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung
durch das Zeugnis über die erfolgreiche
Ablegung der Fremdenführerprüfüng zu erbringen.
(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung
wird der Beurteilung, ob die
Voraussetzungen für die Eintragungen in die
Fremdenführerlegitimation gemäß § 3 Abs. 2
des Art. II der Gewerberechtsnovelle 1965 gegeben
sind, nicht vorgegriffen.
(3) Die Eignung der Dienstnehmer im Sinne
des § 2 des Art. II der Gewerberechtsnovelle
1965 ist gleichfalls durch das Zeugnis über die
erfolgreiche Ablegung der Fremdenführerprüfung
nachzuweisen.
§ 13. (1) Die Fremdenführerprüfung besteht
aus einer theoretischen und einer praktischen
Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfaßt
a) den Nachweis der Allgemeinbildung einschließlich
der Fähigkeit, sich entsprechend
auszudrücken, ferner Grundkenntnisse der
Anstandslehre,
b) den Nachweis heimatkundlicher, geschichtlicher,
kunstgeschichtlicher und staatsbürgerkundlicher
Kenntnisse und von
Kenntnissen in Fremdenverkehrskunde.
(3) Die Prüfung des Nachweises der Allgemeinbildung
entfällt bei Personen, die nachweisen,
daß sie die Reifeprüfung an einer öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten allgemeinbildenden höheren Schule
erfolgreich abgelegt haben.
(4) Die praktische Prüfung besteht aus einer
Probeführung.
§ 14. (1) Die Fremdenführerprüfung ist vor
einer Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann
am Sitze des Amtes der Landesregierung
einzusetzen hat.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem
mit den Angelegenheiten des Fremdenverkehrs
vertrauten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes
als Vorsitzenden und zwei Gewerbetreibenden,
die das Fremdenführergewerbe tatsächlich
ausüben.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind vom
Landeshauptmann auf die Dauer von drei
Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens
ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung
der Mitglieder und der Ersatzmitglieder
aus dem Kreise der Gewerbetreibenden ist der
Vorschlag der zuständigen Kammer der gewerblichen
Wirtschaft einzuholen.
§ 15. Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann
oder seinem Stellvertreter die gewissenhafte
und unparteiische Ausübung seines Amtes
mit Handschlag zu geloben. Den übrigen Mitgliedern
der Prüfungskommission hat der Vorsitzende
dieses Gelöbnis abzunehmen.
§ 16. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn
der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe
(§ 17) zu befragen; er entscheidet über
den Ausschluß. Bei der Zusammensetzung der
Prüfungskommission und anläßlich der Anberaumung
des Prüfungstermines ist bereits auf
allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit
Bedacht zu nehmen.
§ 17. Vom Amte eines Prüfers sind ausgeschlossen
a) die beiden letzten Dienstgeber des Prüflings,
b) Personen, die mit dem Prüfling in gerader
Linie verwandt oder verschwägert oder in
der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt
oder bis zum zweiten Grad verschwägert
oder mit ihm verheiratet oder
verheiratet gewesen sind,
c) die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche
Vertreter des Prüflings und
d) Personen, deren Unvoreingenommenheit
gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen
in Zweifel gezogen werden muß.
§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat in jedem
Jahr mindestens einen Termin für die Vornahme
der Prüfung festzusetzen und den Prüfungstermin
spätestens zwei Monate vor Beginn der
Prüfung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder
auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(2) Der Prüfungswerber hat sich spätestens
einen Monat vor dem Prüfungstermin schriftlich
beim Landeshauptmann zur Prüfung anzumelden.
§ 19. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der
Vorsitzende hat jedoch einzelnen Personen, die
das Vertrauen des Prüflings genießen, die Anwesenheit
bei der Prüfung zu gestatten.
§ 20. Über den Verlauf der Prüfung und der
Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von allen Prüfern
zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung
bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 21. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling
durch den Vorsitzenden vor der vollzähligen
Kommission bekanntzugeben. Über die
bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein
Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden" zu
lauten hat.
§ 22. Wurde die Prüfung nicht oder nur teilweise
bestanden, so hat die Prüfungskommission
auch darüber zu beschließen, innerhalb welcher
Frist die Prüfung oder der Teil der Prüfung,
in dem der Prüfling versagt hat, wiederholt
werden darf. Diese Frist darf nicht kürzer als
drei Monate sein.
§ 23. Der Vorsitzende hat die Prüfung in jedem
Stadium abzubrechen, wenn Verstöße gegen
Rechtsvorschriften oder Ordnungswidrigkeiten
unterlaufen sind. In diesem Falle gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
§ 24. Der Prüfungswerber hat einen Kostenbeitrag
von 200 S als Prüfungsgebühr zu entrichten;
auf diesen Betrag haben die Mitglieder
der Prüfungskommission zu gleichen Teilen Anspruch.
Huf- und Klauenbeschlag
§ 25. Bewerber um eine Konzession für das
Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages (§ 15
Abs. 1 Z. 20 der Gewerbeordnung) haben den
Nachweis der Befähigung durch das Zeugnis über
die erfolgreiche Ablegung der Hufbeschlagprüfung
zu erbringen.
§ 26. (1) Die Hufbeschlagprüfung besteht aus
einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfaßt den Nachweis
der Befähigung zur selbständigen Berechnung
der Kosten der gewöhnlichen Arbeiten
des Huf- und Klauenbeschlaggewerbes sowie der
zum selbständigen Betrieb dieses Gewerbes auf
dem Gebiet der Rechtskunde, der Huf- und
Klauenkunde, der Buch- und Rechnungsführung
und der Betriebswirtschaftslehre notwendigen
Kenntnisse.
(3) Bei Prüfungswerbern, die nachweisen, daß
sie die Meisterprüfung oder die Konzessionsprüfung
für ein anderes Gewerbe erfolgreich
abgelegt haben, entfällt die Prüfung über Rechtskunde,
Buch- und Rechnungsführung und Betriebswirtschaftslehre.
(4) Die praktische Prüfung besteht im Nachweis
der Kenntnisse zur einwandfreien Durchführung
des Huf- und Klauenbeschlages einschließlich
der Anfertigung von Huf- und
Klaueneisen bei gesunden, fehlerhaften und
kranken Hufen und Klauen und beim Winterbeschlag.
§ 27. (1) Die Hufbeschlagprüfung ist vor einer
Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann
am Sitze des Amtes der Landesregierung
einzusetzen hat. Die Prüfungen sind, soweit dies
möglich ist, an Anstalten, die Lehrgänge für den
Huf- und Klauenbeschlag abhalten, abzunehmen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem
Vorsitzenden, einem Tierarzt und zwei Gewerbetreibenden,
die das Huf- und Klauenbeschlaggewerbe
betreiben, ohne eine Nachsicht
vom Befähigungsnachweis in Anspruch genommen
zu haben. Bei Prüfungen an einer im Abs. 1
genannten Anstalt tritt der Leiter oder ein
Lehrer dieser Anstalt an die Stelle eines Beisitzers.
(s) Der Vorsitzende der Kommission ist der
Leiter der für die Angelegenheiten des Veterinärwesens
zuständigen Abteilung des Amtes der
Landesregierung oder sein Vertreter im Amte.
Die übrigen Mitglieder der Kommission sind
vom Landeshauptmann auf die Dauer von drei
Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens
ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Tierarzt
und sein Ersatzmitglied sind auf Vorschlag
der zuständigen Kammer der Tierärzte, die Mitglieder
und die Ersatzmitglieder aus dem Kreise
der Gewerbetreibenden auf Vorschlag der zuständigen
Kammer der gewerblichen Wirtschaft
zu bestellen.
§ 28. Für die Angelobung des Vorsitzenden
und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission,
die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen
und für den Vorgang bei der Prüfung
gelten die Bestimmungen der §§ 15—17 und
19—23.
§ 29. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Vornahme der
Prüfung festzusetzen und den Prüfungstermin
spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder auf andere
geeignete Weise kundzumachen.
§ 30. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
a) die Lehrzeit im Huf- und Klauenbeschlag-
oder im Schmiedegewerbe ordnungsgemäß
beendet hat,
b) drei Jahre als Gehilfe im Huf- und Klauenbeschlaggewerbe
verwendet worden ist und
c) einen mindestens sechswöchigen von einer
Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
von einer Anstalt einer Gebietskörperschaft
veranstalteten Hufbeschlagslehrgang
besucht hat.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
ist schriftlich spätestens einen Monat vor dem
Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu
stellen, der über die Zulassung entscheidet; dem
Ansuchen sind die Nachweise der im Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen für die Prüfungszulassung
anzuschließen.
§ 31. Der Prüfungswerber hat einen Kostenbeitrag
von 200 S als Prüfungsgebühr zu entrichten;
auf diesen Betrag haben die Mitglieder
der Prüfungskommission zu gleichen Teilen Anspruch.
Das für Arbeitsproben erforderliche
Material und Handwerkzeug sowie die zum Beschlag
notwendigen Tiere hat die Prüfungskommission
beizustellen; hiefür ist vom Prüfungswerber
eine Gebühr von 20 S zu entrichten.
Elektroinstallation
§ 32. Bewerber um eine Konzession für das
Gewerbe der Elektroinstallation (§ 15 Abs. 1
Z. 25 der Gewerbeordnung) für die Oberstufe
haben den Nachweis der Befähigung
durch Zeugnisse über die schulmäßige Ausbildung
und praktische Verwendung (§ 33) zu erbringen.
§ 33. (1) Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung
gemäß § 32 ist zu erbringen durch
a) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung
der II. Staatsprüfung der Studienrichtung
Elektrotechnik an der Fakultät für Maschinenbau
und Elektrotechnik einer inländischen
Technischen Hochschule oder
b) das Absolutorium der Fakultät für Maschinenbau
und Elektrotechnik einer inländischen
Tedmischen Hochschule oder
der Montanistischen Hochschule Leoben,
Studienrichtungen Bergwesen, Hüttenwesen
oder Erdölwesen, und Zeugnisse über die
erfolgreich abgelegten Einzelprüfungen aus
den vorgeschriebenen elektrotechnischen
Fächern oder
c) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Reifeprüfung an einer Höheren Abteilung
elektrotechnischer oder mechanisch-technischer
Richtung einer öffentlichen oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalt.
(2) Die Dauer der praktischen Verwendung
im Sinne des § 32 beträgt bei einer schulmäßigen
Ausbildung
a) nach Abs. 1 lit. a 2 Jahre,
b) nach Abs. 1 lit. b, soweit es sich
um Absolventen der Studienrichtung
Elektrotechnik der Fakultät
für Maschinenbau und Elektrotechnik
einer inländischen Technischen
Hochschule handelt .... 3 Jahre,
in den übrigen Fällen 4 Jahre,
c) nach Abs. 1 lit. c, wenn der Bewerber
die Reifeprüfung an einer
Höheren Abteilung elektrotechnischer
Richtung abgelegt hat ... 5 Jahre,
sonst 6 Jahre.
§ 34. Bewerber um eine Konzession für das
Gewerbe der Elektroinstallation für die
Unterstufe haben den Nachweis der Befähigung
zu erbringen
a) durch Zeugnisse über die schulmäßige Ausbildung
und praktische Verwendung (§ 35)
oder
b) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung (§§ 37—44).
§ 35. (1) Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung
gemäß § 34 lit. a ist in der im § 33
Abs. 1 vorgeschriebenen Weise oder durch das
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Fachschule elektrotechnischer Richtung an einer
öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten privaten technischen und gewerblichen
Lehranstalt zu erbringen.
(2) Die Dauer der praktischen Verwendung im
Sinne des § 34 lit. a beträgt bei einer schulmäßigen
Ausbildung
a) nach § 33 Abs. 1 lit. a oder b ... 1 Jahr,
b) nach § 33 Abs. 1 lit. c 2 Jahre,
c) durch den erfolgreichen Besuch
einer Fachschule elektrotechnischer
Richtung nach Abs. 1 .... 3 Jahre.
(3) In die vorgeschriebene Dauer der praktischen
Verwendung nach Abs. 2 lit. c ist die
Lehrzeit im Gewerbe, wenn sie mindestens drei
Jahre gedauert hat, mit einem Jahr anzurechnen.
§ 36. (1) Als praktische Verwendung im Sinne
der §§ 32—35 ist außer der Tätigkeit bei Gewerbeinhabern,
die selbst während der ganzen
Verwendungsdauer die Berechtigung zur Ausführung
von Arbeiten besessen haben, die der angestrebten
Berechtigungsstufe entsprechen, auch
die Tätigkeit bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik
sowie die Verwendung bei der Installation
von Starkstromleitungsanlagen von elektrisch
betriebenen Bahnen, Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und Bergwerken anzuerkennen.
Die praktische Verwendung muß vorwiegend
in einer Installationstätigkeit oder in
einer technischen Überwachung einer solchen
Tätigkeit bestehen.
(2) Bei der Bewerbung um die Konzession für
die Unterstufe ist als praktische Verwendung
auch die Tätigkeit bei Gewerbeinhabern anzuerkennen,
die eine Konzession für die Unterstufe
auf Grund der Verordnung vom 21. Juni
1929, BGBl. Nr. 213, über das konzessionierte
Gewerbe der Elektroinstallation besitzen.
(3) Bewerber um die Konzession für die Oberstufe
müssen nachweisen, daß sie während der
Verwendungsdauer in dem zur Erwerbung der
erforderlichen praktischen Kenntnisse genügenden
Maß auch zu den der Oberstufe vorbehaltenen
Arbeiten herangezogen worden sind.
§ 37. (1) Die Konzessionsprüfung (§ 34 lit. b)
besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt die Ausarbeitung
eines einfachen Projektes zur Verwertung
elektrischer Energie und eines einfachen
Projektes der elektrischen Einrichtung einer
Starkstromerzeugungsstätte bis einschließlich
60 Kilowatt unter Verwendung von Spannungen
bis einschließlich 1000 Volt sowie die Bestimmung
der hiezu nötigen Motoren, Apparate,
Meßinstrumente, Leitungen und mechanischen
Kraftübertragungen und die Ausarbeitung eines
Projektes einer Blitzschutzanlage. Bei der Ausarbeitung
der Projekte sind die jeweils gültigen
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften sowie
die jeweils gültigen Leitsätze für die Errichtung
und Überprüfung von Blitzschutzanlagen anzuwenden.
(3) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung
sind vor der Prüfung von der Kommission
(§ 38) schriftlich festzusetzen und bis zum Gebrauche
geheimzuhalten. Die Ausarbeitung der
Aufgaben durch die Prüflinge ist von einem
Amtsorgan oder einem Mitglied der Kommission
zu überwachen. Die Benützung von in der
Praxis üblichen Behelfen und Gesetzesausgaben
ist den Prüflingen zu gestatten. Für die Ausarbeitung
ist eine Zeit von fünf Tagen zu je
sechs Stunden einzuräumen.
(4) Die mündliche Prüfung darf — für einen
Prüfling gerechnet — nicht länger als eine
Stunde dauern und umfaßt
a) die Beantwortung von Fragen aus dem
Gebiet der Projekte (Abs. 2), aus der
elektrotechnischen Praxis und aus dem Gebiet
der einschlägigen Vorschriften,
b) den Nachweis der zum selbständigen Betrieb
des Gewerbes sonst erforderlichen
Kenntnisse, insbesondere auf den Gebieten
der kaufmännischen Betriebsführung und
der Rechtskunde.
(5) Bei Prüfungswerbern, die nachweisen, daß
sie die Meisterprüfung oder die Konzessionsprüfung
für ein anderes Gewerbe erfolgreich abgelegt
haben oder einen von einer Körperschaft
des öffentlichen Rechtes veranstalteten Lehrgang
über die zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten
der kaufmännischen Betriebsführung und
der Rechtskunde in der Dauer von mindestens
120 Unterrichtsstunden erfolgreich besucht
haben, entfällt die mündliche Prüfung nach
Abs. 4 lit. b.
§ 38. (1) Die Konzessionsprüfung ist vor einer
Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann
am Sitze des Amtes der Landesregierung
einzusetzen hat.
(2) Die Kommission besteht aus einem Beamten
des höheren technischen Dienstes als Vorsitzenden,
einem Fachlehrer an einer Höheren
Abteilung elektrotechnischer Richtung einer
Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt
und einem Gewerbetreibenden, der die
Konzession für die Oberstufe besitzt.
(3) Für die Abnahme der Prüfung nach § 37
Abs. 4 lit. b ist der Kommission ein weiteres
Mitglied beizuziehen, das die hiefür erforderlichen
Fachkenntnisse besitzt.
(4) Die Mitglieder der Kommission sind vom
Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren
zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens
ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung
des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes aus
dem Kreise der Gewerbetreibenden und des Mitgliedes
und des Ersatzmitgliedes für die Abnahme
der Prüfung nach § 37 Abs. 4 lit. b ist
der Vorschlag der zuständigen Fachgruppe einzuholen.
§ 39. Für die Angelobung des Vorsitzenden
und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission,
die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen
und für den Vorgang bei der Prüfung
gelten die Bestimmungen der §§ 15—17 und
19—23.
§ 40. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens zwei Termine für die Vornahme der
Prüfungen festzusetzen und die Prüfungstermine
spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder
auf andere geeignete Weise kundzumachen.
§ 41. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch
Zeugnisse
a) die schulmäßige Ausbildung gemäß Abs. 2
oder die ordnungsmäßige Beendigung des
Lehrverhältnisses im Elektroinstallationsgewerbe
oder die erfolgreich abgelegte
Facharbeiterprüfung als Starkstrommonteur
und
b) die praktische Verwendung gemäß
Abs. 4—6 nachgewiesen hat.
(2) Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung
gemäß Abs. 1 lit. a ist durch das Zeugnis über
den erfolgreichen Besuch einer Fachschule maschinentechnischer
Richtung oder einer Werkmeisterschule
für Elektrotechnik an einer öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten technischen und gewerblichen Lehranstalt
oder eines von einer Körperschaft des
öffentlichen Rechtes oder von einer Anstalt
einer Gebietskörperschaft veranstalteten Lehrganges
für Elektrotechnik in der Dauer von
mindestens 270 Unterrichtsstunden zu erbringen.
(3) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
gemäß Abs. 1 lit. a ist durch das
Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
(Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung
der zuständigen Fachgruppe, daß eine
solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des
Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.
(4) Die Dauer der praktischen Verwendung im
Sinne des Abs. 1 lit. b beträgt
a) bei einer schulmäßigen Ausbildung
durch den erfolgreichen Besuch
1. einer Fachschule maschinentechnischer
Richtung oder einer
Werkmeisterschule gemäß
Abs. 2 3 Jahre,
2. eines Lehrganges für Elektrotechnik
gemäß Abs. 2 5 Jahre,
b) bei ordnungsmäßiger Beendigung
des Lehrverhältnisses oder erfolgreicher
Ablegung der Facharbeiterprüfung
im Sinne des
Abs. 1 lit. a 6 Jahre.
(5) In die vorgeschriebene Dauer der praktischen
Verwendung nach Abs. 4 lit. a ist die
Lehrzeit im Gewerbe, wenn sie mindestens drei
Jahre gedauert hat, mit einem Jahr anzurechnen.
(6) § 36 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 42. Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
ist schriftlich spätestens einen Monat vor
dem Prüfungstermin an den Landeshauptmann
zu stellen, der über die Zulassung entscheidet;
dem Ansuchen sind die Nachweise der in § 41
angeführten Voraussetzungen für die Prüfungszulassung
anzuschließen.
§ 43. Der Prüfungswerber hat einen Kostenbeitrag
von 400 S als Prüfungsgebühr zu entrichten.
Prüfungswerber, bei denen die mündliche
Prüfung nach § 37 Abs. 4 lit. b entfällt,
haben nur einen Kostenbeitrag von 300 S zu
entrichten; auf die Prüfungsgebühr haben die
Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen Anspruch.
§ 44. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung werden nicht mehr als
Nachweis der Befähigung anerkannt, wenn sich
der Geprüfte nachher zehn Jahre lang nicht im
Elektroinstallationsfache selbständig oder in
unselbständiger Stellung betätigt hat.
§ 45. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer
oder ausländischer Lehranstalten oder Lehrgänge
im Hinblick auf den Unterrichtserfolg dieser
Anstalten und Lehrgänge den im § 33 Abs. 1,
§ 35 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 angeführten Zeugnissen
gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht auf Antrag des
Konzessionswerbers.
§ 46. Der Nachweis der Befähigung kann auch
durch Belege anderer als der in den §§ 32 und 34
vorgeschriebenen Art erbracht werden, wenn
durch die vorgelegten Belege außer jeden Zweifel
gestellt wird, daß wegen der besonderen Kenntnisse
des Konzessionswerbers auf dem Gebiet der
Elektroinstallation eine fachlich einwandfreie
Ausübung des Gewerbes gewährleistet ist.
§ 47. Diplome und Zeugnisse über den erfolgreichen
Besuch der in den §§ 7—9 der Verordnung
vom 21. Juni 1929, BGBl. Nr. 213, über
das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation,
angeführten ehemaligen Lehranstalten
und Lehrgänge sind den Diplomen und Zeugnissen
über den erfolgreichen Besuch der im § 33
Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 angeführten,
hinsichtlich ihres Unterrichtserfolges entsprechenden
Lehranstalten und Lehrgängen
gleichzuhalten.
Errichtung und Oberprüfung von Blitzschutzanlagen
§ 48. Bewerber um eine Konzession für das
Gewerbe der Errichtung und Überprüfung von
Blitzschutzanlagen (§ 15 Abs. 1 Z. 26 der Gewerbeordnung)
haben den Nachweis der Befähigung
zu erbringen
a) durch Zeugnisse über die schulmäßige Ausbildung
und praktische Verwendung (§ 49)
oder
b) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung (§§ 51—57).
§ 49. (1) Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung
gemäß § 48 lit. a ist zu erbringen durch
a) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung
der II. Staatsprüfung der Studienrichtung
Elektrotechnik an der Fakultät für Maschinenbau
und Elektrotechnik einer inländischen
Technischen Hochschule oder
b) das Absolutorium der Fakultät für Maschinenbau
und Elektrotechnik einer inländischen
Technischen Hochschule oder der
Montanistischen Hochschule Leoben, Studienrichtungen
Bergwesen, Hüttenwesen
oder Erdölwesen, und Zeugnisse über die
erfolgreich abgelegten Einzelprüfungen aus
den vorgeschriebenen elektrotechnischen
Fächern oder
c) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Reifeprüfung an einer Höheren Abteilung
elektrotechnischer oder mechanisch-technischer
Richtung einer öffentlichen oder mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalt oder
d) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
einer Fachschule elektrotechnischer Richtung
an einer öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten
technischen und gewerblichen Lehranstalt.
(2) Die Dauer der praktischen Verwendung im
Sinne des § 48 lit. a beträgt bei einer schulmäßigen
Ausbildung
a) nach Abs. 1 lit. a oder b 1/2 Jahr,
b) nach Abs. 1 lit. c oder d 1 Jahr.
§ 50. Als praktische Verwendung im Sinne der
§§ 48 und 49 ist außer der Tätigkeit bei Gewerbeinhabern,
die selbst während der ganzen
Verwendungsdauer die Berechtigung zur Errichtung
und Überprüfung von Blitzschutzanlagen
besessen haben, auch die Tätigkeit bei Zivilingenieuren
für Elektrotechnik sowie die Verwendung
bei der Installation von Starkstromleitungsanlagen
von elektrisch betriebenen Bahnen,
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und Bergwerken anzuerkennen. Die praktische
Verwendung muß vorwiegend in einer Installation
von Blitzschutzanlagen oder in einer technischen
Überwachung einer solchen Tätigkeit bestehen.
§ 51. (1) Die Konzessionsprüfung (§ 48 lit. b)
besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Prüfung.
(3) Die schriftliche Prüfung umfaßt die Ausarbeitung
eines Projektes einer Blitzschutzanlage
einschließlich der Bestimmung der erforderlichen
Fangvorrichtungen, Ableitungen und Erdungsanlagen.
§ 37 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden
mit der Maßgabe, daß für die Ausarbeitung der
Aufgaben sechs Stunden an einem Tag eingeräumt
werden.
(3) Die mündliche Prüfung darf — für einen
Prüfling gerechnet — nicht länger als eine Stunde
dauern und umfaßt
a) die Beantwortung von Fragen aus dem
Gebiet des Projektes (Abs. 2) sowie der
Meßtechnik bei der Überprüfung von
Blitzschutzanlagen und aus dem Gebiet der
einschlägigen Vorschriften,
b) den Nachweis der zum selbständigen Betrieb
des Gewerbes sonst erforderlichen
Kenntnisse, insbesondere auf den Gebieten
der kaufmännischen Betriebsführung und
der Rechtskunde.
(4) Bei Prüfungswerbern, die nachweisen, daß
sie die Meisterprüfung oder die Konzessionsprüfung
für ein anderes Gewerbe abgelegt haben
oder einen von einer Körperschaft des öffentlichen
Rechtes veranstalteten Lehrgang über die
zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes erforderlichen
Kenntnisse auf den Gebieten der
kaufmännischen Betriebsführung und der
Rechtskunde in der Dauer von mindestens
120 Unterrichtsstunden erfolgreich besucht haben,
entfällt die mündliche Prüfung nach Abs. 3
lit. b.
§ 52. (1) Die Konzessionsprüfung ist vor einer
Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann
am Sitze des Amtes der Landesregierung
einzusetzen hat.
(2) Die, Kommission besteht aus einem Beamten
des höheren technischen Dienstes als Vorsitzenden,
einem Fachlehrer an einer Höheren
Abteilung elektrotechnischer Richtung einer
Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt
und einem Gewerbetreibenden, der die
Konzession für die Errichtung und Überprüfung
von Blitzschutzanlagen oder für das Elektroinstallationsgewerbe
besitzt.
(3) Für die Abnahme der Prüfung nach § 51
Abs. 3 lit. b ist der Kommission ein weiteres
Mitglied beizuziehen, das die hiefür erforderlichen
Fachkenntnisse besitzt.
(4) Die Mitglieder der Kommission sind vom
Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren
zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens
ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung
des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes aus
dem Kreise der Gewerbetreibenden und des Mitgliedes
und des Ersatzmitgliedes für die Abnahme
der Prüfung nach § 51 Abs. 3 lit. b ist
der Vorschlag der zuständigen Fachgruppe einzuholen.
§ 53. Für die Angelobung des Vorsitzenden
und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission,
die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen
und für den Vorgang bei der Prüfung
gelten die Bestimmungen der §§ 15—17 und
19—23.
§ 54. Der Landeshauptmann hat in jedem
Jahr mindestens zwei Termine für die Vornahme
der Prüfungen festzusetzen und die Prüfungstermine
spätestens zwei Monate vor Beginn der
Prüfung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
§ 55. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch
Zeugnisse
a) die schulmäßige Ausbildung gemäß Abs. 2
oder die ordnungsmäßige Beendigung des
Lehrverhältnisses im Elektroinstallationsgewerbe,
im Gewerbe der Errichtung und
Überprüfung von Blitzschutzanlagen, im
Spenglergewerbe, im Schlossergewerbe, im
Kupferschmiedegewerbe, im Dachdeckergewerbe
oder im Radiomechanikergewerbe
oder die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung
als Starkstrommonteur und
b) die praktische Verwendung gemäß Abs. 4
bis 5 nachgewiesen hat.
(2) Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung
gemäß Abs. 1 lit. a ist durch das Zeugnis
über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule
maschinentechnischer Richtung oder einer Werkmeisterschule
für Elektrotechnik an einer öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten technischen und gewerblichen
Lehranstalt oder eines von einer Körperschaft
des öffentlichen Rechtes oder von einer Anstalt
einer Gebietskörperschaft veranstalteten Lehrganges
für Elektrotechnik in der Dauer von
mindestens 270 Unterrichtsstunden zu erbringen.
(3) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
gemäß Abs. 1 lit. a ist nachzuweisen
a) soweit es sich um die Erlernung des Gewerbes
der Errichtung und Überprüfung
von Blitzschutzanlagen oder des Elektroinstallationsgewerbes
handelt, durch das
Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung)
oder eine Bestätigung der zuständigen
Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur
Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses
nicht vorgesehen war,
b) in den übrigen Fällen durch Beibringung
des Gesellenbriefes oder des Lehrzeugnisses
und des Zeugnisses über die bestandene
Gesellenprüfung.
(4) Die Dauer der praktischen Verwendung im
Sinne des Abs. 1 lit. b beträgt
a) bei einer schulmäßigen Ausbildung
nach Abs. 2 1 Jahr,
b) bei ordnungsmäßiger Beendigung
des Lehrverhältnisses im Gewerbe
der Errichtung und Überprüfung
von Blitzschutzanlagen oder im
Elektroinstallationsgewerbe oder
bei erfolgreicher Ablegung der
Facharbeiterprüfung als Starkstrommonteur
2 Jahre,
c) bei ordnungsmäßiger Beendigung
des Lehrverhältnisses in den sonst
im Abs. 1 angeführten Gewerben 3 Jahre.
(5) § 50 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 56. Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
ist schriftlich spätestens einen Monat vor
dem Prüfungstermin an den Landeshauptmann
zu stellen, der über die Zulassung entscheidet;
dem Ansuchen sind die Nachweise der im § 55
angeführten Voraussetzungen für die Prüfungszulassung
anzuschließen.
§ 57. Der Prüfungswerber hat einen Kostenbeitrag
von 400 S als Prüfungsgebühr zu entrichten.
Prüfungswerber, bei denen die mündliche
Prüfung nach § 51 Abs. 3 lit. b entfällt,
haben nur einen Kostenbeitrag von 300 S zu
entrichten. Auf die Prüfungsgebühr haben die
Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen Anspruch.
§ 58. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer
oder ausländischer Lehranstalten oder Lehrgänge
im Hinblick auf den Unterrichtserfolg dieser
Anstalten und Lehrgänge den im § 49 Abs. 1 und
§ 55 Abs. 2 angeführten Zeugnissen gleichzuhalten
sind, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers.
§ 59. Der Nachweis der Befähigung kann auch
durch Belege anderer als der im § 48 vorgeschriebenen
Art erbracht werden, wenn durch die vorgelegten
Belege außer jeden Zweifel gestellt wird,
daß wegen der besonderen Kenntnisse des Konzessionswerbers
auf dem Gebiet der Errichtung
und Überprüfung von Blitzschutzanlagen eine
fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes
gewährleistet ist.
§ 60. Diplome und Zeugnisse über den erfolgreichen
Besuch der in den §§ 7 bis 9 der Verordnung
vom 21. Juni 1929, BGBl. Nr. 213, über
das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation,
angeführten ehemaligen Lehranstalten und
Lehrgänge sind den Diplomen und Zeugnissen
über den erfolgreichen Besuch der im § 49 Abs. 1
und im § 55 Abs. 2 angeführten, hinsichtlich
ihres Unterrichtserfolges entsprechenden Lehranstalten
und Lehrgängen gleichzuhalten.
Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und
Organersatzmaterial
§ 61. Bewerber um eine Konzession für das
Gewerbe der Erzeugung von medizinischem
Nahtmaterial und Organersatzmaterial (§ 15
Abs. 1 Z. 27 der Gewerbeordnung) haben den
Nachweis der Befähigung zu erbringen durch
Zeugnisse über
a) die schulmäßige Ausbildung gemäß § 62,
b) eine einjährige, vorwiegend auf dem Gebiet
der Entkeimung liegende Tätigkeit an
einem hygienischen Universitätsinstitut
oder an einem gleichwertigen anderen
Institut und
c) eine einjährige fachliche Verwendung.
§ 62. Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung
im Sinne des § 61 lit. a ist zu erbringen
durch
a) das Diplom über das Doktorat der Philosophie
mit Chemie als Dissertationsfach
einer inländischen Universität oder
b) das Diplom über das Doktorat der technischen
Wissenschaften mit Chemie als
Dissertationsfach einer inländischen Technischen
Hochschule oder
c) das Diplom über das Doktorat der gesamten
Heilkunde einer inländischen Universität
oder
d) das Diplom eines Magisters der Pharmazie
einer inländischen Universität oder
e) das Ingenieurdiplom der Studienrichtung
für Technische Chemie an der Fakultät
für Naturwissenschaften einer inländischen
Technischen Hochschule oder einer ehemaligen
Abteilung für Chemie einer inländischen
Technischen Hochschule oder
f) das Diplom über das Doktorat der Veterinärmedizin
an der Tierärztlichen Hochschule
in Wien oder
g) das Ingenieurdiplom der Hochschule für
Bodenkultur in Wien, Studienrichtung
Gärungstechnik, oder
h) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Reifeprüfung an der Höheren Abteilung
für Biochemie und Schädlingsbekämpfung
der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt
für chemische Industrie in Wien.
§ 63. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer
oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick
auf den Unterrichtserfolg dieser Anstalten den
im § 62 genannten Zeugnissen und Diplomen
gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers.
§ 64. Als fachliche Verwendung im Sinne des
§ 61 lit. c ist die Tätigkeit in einem inländischen
oder in einem gleichwertigen ausländischen Betrieb
zur Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial
oder Organersatzmaterial anzuerkennen.
In diesem Betrieb muß der Bewerber unmittelbar
bei der Erzeugung des Materials verwendet
worden sein.
Filmproduktion
§ 65. (1) Bewerber um eine Konzession für das
Gewerbe der Filmproduktion (§ 15 Abs. 1 Z. 29
der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der
Befähigung durch das Zeugnis über eine mindestens
dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in leitender
Stellung in der Filmproduktion zu erbringen.
(2) Als Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne
des Abs. 1 kommt insbesondere die Tätigkeit
als Produktionsleiter, Regisseur, erster Kameramann,
erster Filmarchitekt oder leitender Direktor
eines Filmproduktionsunternehmens in Betracht.
§ 66. Bewerber um eine auf die Herstellung
von Werbe- und Dokumentar-Kurzfilmen eingeschränkte
Konzession können den Nachweis der
Befähigung auch durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Meisterprüfung im Photographengewerbe
erbringen.
§ 67. Der Nachweis der Befähigung kann auch
durch Belege anderer als der in den §§ 65 und 66
vorgeschriebenen Art, insbesondere über eine
einschlägige fachliche Betätigung, erbracht werden,
wenn durch die vorgelegten Belege außer
jeden Zweifel gestellt wird, daß der Konzessionswerber
ein anerkannter Fachmann auf dem Gebiet
der Filmproduktion ist.
Filmverleih
§ 68. (1) Bewerber um eine Konzession für das
Gewerbe des Filmverleihs (§ 15 Abs. 1 Z. 30 der
Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung
durch ein Zeugnis über eine mindestens
dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in
leitender Stellung im Filmverleih zu erbringen.
(2) Als Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne
des Abs. 1 kommt insbesondere die Tätigkeit als
Verleihchef, erster Disponent oder leitender Direktor
eines Filmverleihunternehmens in Betracht.
§ 69. Der Nachweis der Befähigung kann auch
durch Belege anderer als der im § 68 vorgeschriebenen
Art erbracht werden, wenn durch die
vorgelegten Belege außer jeden Zweifel gestellt
wird, daß wegen der besonderen Kenntnisse des
Konzessionswerbers auf dem Gebiet des Filmverleihs
eine einwandfreie Ausübung des Gewerbes
gewährleistet ist.
Realitätenvermittlung
§ 70. Bewerber um eine Konzession für das
Gewerbe der Realitätenvermittlung (§ 15 Abs. 1
Z. 31 der Gewerbeordnung) haben den Nachweis
der Befähigung durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 71
bis 76) zu erbringen.
§ 71. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Der Gegenstand der schriftlichen Prüfung
ist aus den wesentlichen Tätigkeiten des Gewerbes
zu entnehmen.
(3) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger
als zwei Stunden und die mündliche Prüfung
— für einen Prüfling gerechnet — nicht länger
als eine Stunde dauern.
(4) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der
Bewerber die zur Ausübung des Gewerbes erforderlichen
Kenntnisse auf den einschlägigen
Gebieten des bürgerlichen Rechtes, insbesondere
des Grundbuchs- und Mietrechtes, auf den einschlägigen
Gebieten des Handelsrechtes, des
Steuer-, Gebühren-, Bau- und Agrarrechtes einschließlich
des Landpacht- und Grundverkehrsrechtes,
der einschlägigen Bestimmungen des Gewerberechtes,
der Vorschriften über das
Wohnungswesen, der Organisation der Behörden,
des Planlesens, der Rentabilitätsberechnung
und der Verkehrsgewohnheiten besitzt.
§ 72. (1) Die Konzessionsprüfung ist vor einer
Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann
am Sitze des Amtes der Landesregierung
einzusetzen hat.
(2) Die Kommission besteht aus einem mit den
Angelegenheiten der Realitätenvermittlung vertrauten
Beamten des höheren Verwaltungsdienstes
ab Vorsitzenden, einem Notar und je
einem Mitglied aus den Berufskreisen der Realitätenvermittler
oder Gebäudeverwalter und der
Land- und Forstwirtschaft.
(s) Die Mitglieder der Kommission sind vom
Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren
zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens
ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung
der Mitglieder und der Ersatzmitglieder aus dem
Kreise der Gewerbetreibenden ist der Vorschlag
der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft,
vor Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes
aus der Land- und Forstwirtschaft
der Vorschlag der zuständigen Landwirtschaftskammer
einzuholen.
§ 73. Für die Angelobung des Vorsitzenden
und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission,
die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen
und für den Vorgang bei der Prüfung
gelten die Bestimmungen der §§ 15—17, 19—21
und 23.
§ 74. Der Landeshauptmann hat in jedem
Jahr mindestens einen Termin für die Vornahme
der Prüfung festzusetzen und den Prüfungstermin
spätestens zwei Monate vor Beginn der
Prüfung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
§ 75. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer den
Nachweis einer dreijährigen, einschlägigen praktischen
Verwendung, insbesondere bei einem befugten
Gebäudeverwalter oder Realitätenvermittler
oder bei der Gebäudeverwaltung einer
Gebietskörperschaft, erbringt.
(2) Personen, die den Doktorgrad an der rechts-
und staatswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen
Universität erworben oder die judizielle
Staatsprüfung an einer inländischen Universität
erfolgreich abgelegt haben, Doktoren der
Handelswissenschaften und Diplomkaufleuten der
Hochschule für Welthandel in Wien, Ziviltechnikern,
Diplomingenieuren der inländischen technischen
Hochschulen, der Montanistischen Hochschule
Leoben und der Hochschule für Bodenkultur
in Wien sind zwei Jahre auf diese praktische
Verwendungszeit anzurechnen.
(3) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
ist schriftlich spätestens einen Monat vor dem
Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu
stellen, der über die Zulassung entscheidet; dem
Ansuchen sind die Nachwebe der im Abs. 1
und 2 angeführten Voraussetzungen für die Prüfungszulassung
anzuschließen.
(4) Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden
haben, dürfen sie zweimal nach Ablauf von je
sechs Monaten wiederholen. Weitere Wiederholungen
sind nur nach Ablauf von jeweils zwei
Jahren zulässig.
§ 76. Der Prüfungswerber hat einen Kostenbeitrag
von 200 S als Prüfungsgebühr zu ent-
richten; auf diesen Betrag haben die Mitglieder
der Prüfungskommission zu gleichen Teilen Anspruch.
Gebäudeverwaltung
§ 77. Die Bestimmungen der §§ 70—76 gelten
auch hinsichtlich des Nachweises der Befähigung
für das Gewerbe der Gebäudeverwaltung (§ 15
Abs. 1 Z. 32 der Gewerbeordnung). Der Prüfungskommission
ist jedoch kein Mitglied aus
dem Berufskreis der Land- und Forstwirtschaft
beizuziehen und es hat die Prüfung aus dem Gebiet
des Agrarrechtes zu entfallen. Auch ist die
Bestimmung des § 75 Abs. 2 über die Herabsetzung
der Verwendungszeit bei Diplomingenieuren
der Hochschule für Bodenkultur in
Wien nicht anzuwenden.
Frachtenreklamation
§ 78. (1) Bewerber um eine Konzession für das
Gewerbe der Frachtenreklamation (§ 15 Abs. 1
Z. 33 der Gewerbeordnung) haben nachzuweisen,
daß sie durch mindestens sechs Jahre praktischer
Betätigung im angestrebten Gewerbe, im Tarifbüro
eines Speditionsunternehmens oder im
Tarifdienst einer öffentlichen Eisenbahn die für
die Ausübung des Gewerbes nötigen Kenntnisse
und Erfahrungen im in- und ausländischen Gütertarifwesen
und Beförderungsrecht erworben
haben.
(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung
ist durch Zeugnisse zu erbringen, in
denen der Dienstgeber die entsprechende praktische
Betätigung bestätigt.
Ausgleichsvermittlung
§ 79. (1) Bewerber um ein Konzession für das
Gewerbe der Ausgleichsvermittlung (§ 15 Abs. 1
Z. 34 der Gewerbeordnung) haben nachzuweisen,
daß sie durch mindestens sieben Jahre praktischer
Betätigung im angestrebten Gewerbe oder
als Wirtschaftstreuhänder oder in entsprechender
Tätigkeit in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes
oder Notars oder bei einem Zivilgericht die für
die Ausübung des Gewerbes nötigen Kenntnisse
und Erfahrungen auf wirtschaftlichem und
rechtlichem Gebiet erworben haben.
(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung
ist durch Zeugnisse zu erbringen, in
denen der Dienstgeber die entsprechende praktische
Betätigung bestätigt.
Versteigerung beweglicher Sachen
§ 80. (1) Bewerber um eine Konzession für das
Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen
(§ 15 Abs. 1 Z. 35 der Gewerbeordnung) haben
mindestens drei Jahre praktischer Betätigung im
angestrebten Gewerbe oder sonst bei Versteigerung
als Versteigerungsleiter oder Ausrufer
nachzuweisen; sofern sie die Berechtigung zur
Versteigerung beweglicher Sachen von historischem,
künstlerischem oder Sammlerwert anstreben,
muß ein Jahr der praktischen Betätigung in
einem einschlägigen Gewerbebetrieb oder im
Ausstellungswesen zurückgelegt worden sein.
(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung
ist durch Zeugnisse zu erbringen, in
denen der Dienstgeber (Auftraggeber) die entsprechende
praktische Betätigung bestätigt.
Bewachungsgewerbe
§ 81. (1) Bewerber um eine Konzession für das
Bewachungsgewerbe (§ 15 Abs. 1 Z. 36 der Gewerbeordnung)
haben nachzuweisen, daß sie
durch mindestens fünf Jahre praktischer Betätigung
im angestrebten Gewerbe oder bei der
Polizei, Gendarmerie oder Justizwache oder im
Bundesheer die zur Ausübung des Gewerbes
notwendigen Kenntnisse auch auf rechtlichem
Gebiet erworben haben.
(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung
ist durch Zeugnisse oder Dienstbeschreibungen
zu erbringen, in denen der
Dienstgeber (die Dienststelle) die entsprechende
praktische Betätigung bestätigt.
ARTIKEL II
(1) Personen, die zur Ausübung eines Gewerbes,
das durch die Gewerberechtsnovelle 1965 aa
eine Konzession gebunden wurde, im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes berechtigt
sind, dürfen dieses Gewerbe im Rahmen ihrer
bisherigen Gewerbeberechtigung weiter ausüben,
ohne den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis zu erbringen, wenn sie
das Gewerbe durch zwei Jahre befugt ausgeübt
haben.
(2) Personen, die ein von ihnen früher betriebenes
Gewerbe, neuerlich ausüben wollen, haben
den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis nicht zu erbringen, wenn
sie seinerzeit den Befähigungsnachweis nach den
bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle
1965 geltenden Vorschriften
über den Befähigungsnachweis erbracht haben.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für das gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 26 der Gewerbeordnung konzessionierte
Gewerbe der Errichtung und Überprüfung
von Blitzschutzanlagen, Abs. 2 auch,
nicht für das gemäß § 15 Abs. 1 Z. 25 der Gewerbeordnung
konzessionierte Gewerbe der
Elektroinstallation.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1—3 sind auf
den gemäß § 55 der Gewerbeordnung bestellten
Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter
sinngemäß anzuwenden.
ARTIKEL III
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der
Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, in
Kraft.