231. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung von gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges hinsichtlich des Schutzes des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 18. Juni 1963, KII-5/62-16, — dem Bundeskanzleramt
am 12. August 1963 zugestellt— zusammengefaßt
hat
„Die Erlassung von Vorschriften zur Durchführung
der Genfer Abkommen zum Schutze der
Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl.
Nr. 155/1953, über die Verwendung
a) des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem
Grund, der Worte „Rotes Kreuz" oder
„Genfer Kreuz", des Zeichens des Roten
Halbmondes auf weißem Grund, des Zeichens
des Roten Löwen mit roter Sonne
auf weißem Grund und der Worte „Roter
Halbmond" oder „Roter Löwe mit roter
Sonne" und
b) der ihnen ähnlichen Zeichen und Bezeichnungen
ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 15 B.-VG. in der
Fassung von 1929 Bundessache in Gesetzgebung
und Vollziehung."