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231_1963 AT

231. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung von gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges hinsichtlich des Schutzes des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung von gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges hinsichtlich des Schutzes des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 18. Juni 1963, KII-5/62-16, — dem Bundeskanzleramt

am 12. August 1963 zugestellt— zusammengefaßt

hat

„Die Erlassung von Vorschriften zur Durchführung

der Genfer Abkommen zum Schutze der

Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl.

Nr. 155/1953, über die Verwendung

a) des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem

Grund, der Worte „Rotes Kreuz" oder

„Genfer Kreuz", des Zeichens des Roten

Halbmondes auf weißem Grund, des Zeichens

des Roten Löwen mit roter Sonne

auf weißem Grund und der Worte „Roter

Halbmond" oder „Roter Löwe mit roter

Sonne" und

b) der ihnen ähnlichen Zeichen und Bezeichnungen

ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 15 B.-VG. in der

Fassung von 1929 Bundessache in Gesetzgebung

und Vollziehung."

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