231. Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über
den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),
welche also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der Deklaration - vom
12. November 1959 über den provisorischen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „Allgemeines
Abkommen" beziehungsweise „Deklaration vom
12. November 1959" bezeichnet) sind
IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem
Absatz 6 zu verlängern,
IN ANWENDUNG dieses Absatzes 6
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
1. Die maximale Gültigkeitsdauer der Deklaration
vom 12. November 1959 wird durch Ersetzung
des Datums des 31. Dezember 1961 im
Absatz 6 mit dem Datum des 31. Dezember 1963
um zwei Jahre verlängert.
2. Die Niederschrift wird beim Exekutivsekretär
der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt werden. Sie wird zur Annahme,
durch Unterschrift oder in anderer
Weise, für Tunesien, für die an der Deklaration
vom 12. November 1959 teilnehmenden Regierungen
und für Vertragsstaaten des Allgemeinen
Abkommens und andere Regierungen nach erfolgter
Annahme der Deklaration vom 12. November
1959 offenstehen.
3. Diese Niederschrift wird nach Annahme
seitens aller Vertragsparteien der Deklaration
vom 12. November 1959 in Kraft treten. Sofern
aber die Niederschrift nicht seitens aller dieser
Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1961
angenommen worden sein sollte, wird sie
(a) hinsichtlich jener Vertragsparteien der
Deklaration vom 12. November 1959, die
sie annehmen, jeweils zu dem Zeitpunkt
in Kraft treten, zu dem sie seitens Tunesiens
und einer derartigen Vertragspartei
angenommen ist;
(b) für jede Vertragspartei, die die Niederschrift
später annimmt, wird sie im Zeitpunkt
dieser Annahme oder im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Deklaration vom
12. November 1959 hinsichtlich der betreffenden
Vertragspartei wirksam werden, je
nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
4. Der Exekutivsekretär wird der Regierung
Tunesiens, jedem Vertragsstaat des Allgemeinen
Abkommens, jeder Regierung, die in Verhandlungen
für ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen
eintritt, und jeder Regierung, die dem
Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten
ist, eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift
sowie eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung
umgehend zur Verfügung stellen.
Geschehen zu Genf, am neunten Dezember
neunzehnhunderteinundsechzig in einem einzigen
Exemplar, in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Mai 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegender Niederschrift am 13. Juni 1962
beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, ist die Niederschrift gemäß ihrem Absatz 3 (a)
für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten.