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231_1962 AT

231. Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).

Nachdem die Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über

den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),

welche also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der Deklaration - vom

12. November 1959 über den provisorischen Beitritt

Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „Allgemeines

Abkommen" beziehungsweise „Deklaration vom

12. November 1959" bezeichnet) sind

IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem

Absatz 6 zu verlängern,

IN ANWENDUNG dieses Absatzes 6

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

1. Die maximale Gültigkeitsdauer der Deklaration

vom 12. November 1959 wird durch Ersetzung

des Datums des 31. Dezember 1961 im

Absatz 6 mit dem Datum des 31. Dezember 1963

um zwei Jahre verlängert.

2. Die Niederschrift wird beim Exekutivsekretär

der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt werden. Sie wird zur Annahme,

durch Unterschrift oder in anderer

Weise, für Tunesien, für die an der Deklaration

vom 12. November 1959 teilnehmenden Regierungen

und für Vertragsstaaten des Allgemeinen

Abkommens und andere Regierungen nach erfolgter

Annahme der Deklaration vom 12. November

1959 offenstehen.

3. Diese Niederschrift wird nach Annahme

seitens aller Vertragsparteien der Deklaration

vom 12. November 1959 in Kraft treten. Sofern

aber die Niederschrift nicht seitens aller dieser

Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1961

angenommen worden sein sollte, wird sie

(a) hinsichtlich jener Vertragsparteien der

Deklaration vom 12. November 1959, die

sie annehmen, jeweils zu dem Zeitpunkt

in Kraft treten, zu dem sie seitens Tunesiens

und einer derartigen Vertragspartei

angenommen ist;

(b) für jede Vertragspartei, die die Niederschrift

später annimmt, wird sie im Zeitpunkt

dieser Annahme oder im Zeitpunkt

des Inkrafttretens der Deklaration vom

12. November 1959 hinsichtlich der betreffenden

Vertragspartei wirksam werden, je

nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

4. Der Exekutivsekretär wird der Regierung

Tunesiens, jedem Vertragsstaat des Allgemeinen

Abkommens, jeder Regierung, die in Verhandlungen

für ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen

eintritt, und jeder Regierung, die dem

Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten

ist, eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift

sowie eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung

umgehend zur Verfügung stellen.

Geschehen zu Genf, am neunten Dezember

neunzehnhunderteinundsechzig in einem einzigen

Exemplar, in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Mai 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegender Niederschrift am 13. Juni 1962

beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, ist die Niederschrift gemäß ihrem Absatz 3 (a)

für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten.

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