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231_1961 AT

231. Kundmachung: Aufhebung des § 17 Abs. 1 lit. c des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Kundmachung: Aufhebung des § 17 Abs. 1 lit. c des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85,

wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 24. Juni 1961, G 21/60, den

§ 17 Abs. 1 lit. c des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes,

BGBl. Nr. 20/1948, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

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