Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231_1960 AT

231. Kundmachung: Aufhebung einzelner Teile der Kundmachung des Landeshauptmannes von Niederösterreich, betreffend die Feststellung des Abschlusses einer Vereinbarung über den Kauf von Liegenschaften im Rahmen einer Aktion zur Aufstockung bäuerlicher Betriebe, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Kundmachung: Aufhebung einzelner Teile der Kundmachung des Landeshauptmannes von Niederösterreich, betreffend die Feststellung des Abschlusses einer Vereinbarung über den Kauf von Liegenschaften im Rahmen einer Aktion zur Aufstockung bäuerlicher Betriebe, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 60 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 14. Oktober 1960, V 3/60-13,

nachstehende Teile der Kundmachung des Landeshauptmannes

von Niederösterreich vom 13. August

1958, LGBl. Nr. 289, in der Fassung der

Kundmachung vom 14. Oktober 1958, LGBl.

Nr. 335, betreffend die Feststellung des Abschlusses

einer Vereinbarung über den Kauf von

Liegenschaften im Rahmen einer Aktion zur

Aufstockung bäuerlicher Betriebe, als gesetzwidrig

aufgehoben

a) Den Satz „Es enden dadurch alle ursprünglichen

Pachtverträge über sämtliche Liegenschaften

dieser Eigentümer in der angeführten

Katastralgemeinde spätestens am

31. Oktober 1958".

b) Die in Z. 20 enthaltenen Worte „Oberwaltersdorf

Oeynhausen Tattendorf Tribuswinkel

Leesdorf".

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →