231. Kundmachung: Aufhebung einzelner Teile der Kundmachung des Landeshauptmannes von Niederösterreich, betreffend die Feststellung des Abschlusses einer Vereinbarung über den Kauf von Liegenschaften im Rahmen einer Aktion zur Aufstockung bäuerlicher Betriebe, durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
§ 60 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 14. Oktober 1960, V 3/60-13,
nachstehende Teile der Kundmachung des Landeshauptmannes
von Niederösterreich vom 13. August
1958, LGBl. Nr. 289, in der Fassung der
Kundmachung vom 14. Oktober 1958, LGBl.
Nr. 335, betreffend die Feststellung des Abschlusses
einer Vereinbarung über den Kauf von
Liegenschaften im Rahmen einer Aktion zur
Aufstockung bäuerlicher Betriebe, als gesetzwidrig
aufgehoben
a) Den Satz „Es enden dadurch alle ursprünglichen
Pachtverträge über sämtliche Liegenschaften
dieser Eigentümer in der angeführten
Katastralgemeinde spätestens am
31. Oktober 1958".
b) Die in Z. 20 enthaltenen Worte „Oberwaltersdorf
Oeynhausen Tattendorf Tribuswinkel
Leesdorf".
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.