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231_1959 AT

231. Bundesgesetz: Abänderung des Verwaltungsstrafgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Bundesgesetz: Abänderung des Verwaltungsstrafgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 12 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 172/1950, hat zu lauten

„(2) Personen, die eine Arreststrafe verbüßen,

tragen ihre eigenen Kleider. Sie dürfen sich selbst

verköstigen und angemessen beschäftigen. Mit

ihrer Zustimmung können sie zu einer ihren Fähigkeiten

und Kenntnissen entsprechenden Tätigkeit

herangezogen werden. Der mündliche und

schriftliche Verkehr mit der Außenwelt unterliegt

der amtlichen Aufsicht."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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