231_1959
AT
231. Bundesgesetz: Abänderung des Verwaltungsstrafgesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 231. Bundesgesetz: Abänderung des Verwaltungsstrafgesetzes.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 12 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 172/1950, hat zu lauten
„(2) Personen, die eine Arreststrafe verbüßen,
tragen ihre eigenen Kleider. Sie dürfen sich selbst
verköstigen und angemessen beschäftigen. Mit
ihrer Zustimmung können sie zu einer ihren Fähigkeiten
und Kenntnissen entsprechenden Tätigkeit
herangezogen werden. Der mündliche und
schriftliche Verkehr mit der Außenwelt unterliegt
der amtlichen Aufsicht."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.