231_1958
AT
231. Verordnung: Ausgleichsbetrag bei Einfuhr bestimmter Käsesorten.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 231. Verordnung: Ausgleichsbetrag bei Einfuhr bestimmter Käsesorten.
1958_231_0 231. Verordnung: Ausgleichsbetrag bei Einfuhr bestimmter Käsesorten.
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 9 des Milchwirtschaftsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 148, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Bei der Einfuhr der nachstehend genannten
Waren ist vom Importeur anläßlich der
Zollabfertigung ein Ausgleichsbetrag in der Höhe
des Unterschiedes zwischen dem Zollwert im
Sinne des Wertzollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 60,
und dem inländischen Großhandelseinstellpreis
zu entrichten
a) Emmentaler in Laiben, halben Laiben oder
Zwickeln;
b) Edamer- (MOLBO-) Käse in Kugeln und
Stangen;
c) Topfen;
d) Ziger.
(2) Die Höhe des eingehobenen Ausgleichsbetrages
darf 50 v. H. des inländischen Erzeugerpreises
nicht überschreiten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember
1958 außer Kraft.