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231_1958 AT

231. Verordnung: Ausgleichsbetrag bei Einfuhr bestimmter Käsesorten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Verordnung: Ausgleichsbetrag bei Einfuhr bestimmter Käsesorten.

Auf Grund des § 9 des Milchwirtschaftsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 148, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Bei der Einfuhr der nachstehend genannten

Waren ist vom Importeur anläßlich der

Zollabfertigung ein Ausgleichsbetrag in der Höhe

des Unterschiedes zwischen dem Zollwert im

Sinne des Wertzollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 60,

und dem inländischen Großhandelseinstellpreis

zu entrichten

a) Emmentaler in Laiben, halben Laiben oder

Zwickeln;

b) Edamer- (MOLBO-) Käse in Kugeln und

Stangen;

c) Topfen;

d) Ziger.

(2) Die Höhe des eingehobenen Ausgleichsbetrages

darf 50 v. H. des inländischen Erzeugerpreises

nicht überschreiten.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember

1958 außer Kraft.

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