231. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. Dezember 1956 in Paris unterzeichnete Europäische Abkommen über die
Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten, welches also lautet
(Übersetzung.)
Die unterzeichneten Regierungen,
Mitglieder des Europarates
Im Hinblick auf die am
11. Dezember 1953 in Paris
unterzeichnete Europäische Konvention
über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse,
Im Hinblick auf das am
19. Dezember 1954 in Paris
unterzeichnete Europäische Kulturabkommen,
In der Erwägung, daß ein
wichtiger Beitrag zur europäischen
Verständigung geleistet
werden würde, wenn eine größere
Zahl von Studierenden,
insbesondere von Studierenden
der lebenden Sprachen, eine
Zeitlang im Ausland studieren
könnte, und wenn die von
diesen Studierenden während
dieser Studienzeit bestandenen
Prüfungen und die von ihnen
belegten Vorlesungen von ihrer
Heimatuniversität anerkannt
würden,
In der Erwägung ferner, daß
die Anerkennung der im Ausland
verbrachten Studienzeiten
zur Lösung des Problems, das
durch den Mangel an hochqualifizierten
wissenschaftlichen
Fachkräften aufgeworfen wird,
beitragen würde
Sind wie folgt übereingekommen
Artikel 11
1. Für die Anwendung dieses
Abkommens wird zwischen den
Vertragsparteien ein Unterschied
gemacht, je nachdem ob in
ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit
für die Regelung
der Frage der Gleichwertigkeit
liegt bei
a) dem Staat,
b) der Universität,
c) je nach Art des Falles dem
Staat oder der Universität.
Jede Vertragspartei unterrichtet
den Generalsekretär des
Europarates, wer in ihrem
Hoheitsgebiet für die Behandlung
der Gleichwertigkeitsfragen
zuständig ist.
2. Der Ausdruck „Universitäten"
bedeutet
a) Universitäten;
b) Institute, denen von der
Vertragspartei, in deren
Hoheitsgebiet sie sich befinden,
Hochschulcharakter
zuerkannt wird.
Artikel 2
1. Die unter Artikel 1 Absatz
1 Buchstabe a) fallenden
Vertragsparteien erkennen jede
Studienzeit, die ein Studierender
der lebenden Sprachen an
einer Universität eines anderen
Mitgliedslandes des Europarates
verbringt, als gleichwertig mit
einer entsprechenden Studienzeit
an seiner Heimatuniversität
an, vorausgesetzt, daß die Behörden
der erstgenannten Universität
diesem Studierenden
eine Bescheinigung ausgestellt
haben, aus der hervorgeht, daß
er diese Studienzeit in zufriedenstellender
Weise abgeschlossen
hat.
2. Die Dauer der Studienzeit,
auf die sich Absatz 1 bezieht,
wird von den zuständigen Behörden
der betreffenden Vertragspartei
festgesetzt.
Artikel 3
Die unter Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien
prüfen, in welcher
Weise eine Studienzeit anerkannt
werden kann, die an einer
Universität eines anderen Mitgliedslandes
des Europarates von
Studierenden anderer Wissenschaften
als denen der lebenden
Sprachen, insbesondere von Studierenden
der reinen und angewandten
mathematisch-naturwissenschaftlichen
Fächer, zurückgelegt
wurde.
Artikel 4
Die unter Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien
werden bemüht sein,
durch ein- oder zweiseitige Regelungen
die Bedingungen festzulegen,
unter denen eine von
einem Studierenden während
seiner Studienzeit an der Universität
eines anderen Mitgliedslandes
des Europarates bestandene
Prüfung oder eine von ihm
an dieser Universität belegte
Vorlesung als gleichwertig mit
einer an seiner Heimatuniversität
bestandenen entsprechenden
Prüfung oder einer an
dieser Universität von ihm belegten
Vorlesung angesehen
werden kann.
Artikel 5
Die unter Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe b) fallenden Vertragsparteien
übermitteln den
Wortlaut dieses Abkommens
den Behörden der Universitäten
in ihrem Hoheitsgebiet und
legen ihnen nahe, die in den
Artikeln 2, 3 und 4 niedergelegten
Grundsätze wohlwollend
zu prüfen und zur Anwendung
zu bringen.
Artikel 6
Die unter Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe c) fallenden Vertragsparteien
wenden die Bestimmungen
der Artikel 2, 3
und 4 gegenüber den Universitäten,
für welche die Regelung
der in diesem Abkommen behandelten
Fragen in die Zuständigkeit
des Staates fällt, und die
Bestimmungen des Artikels 5
gegenüber den Universitäten
an, die selbst in diesen Angelegenheiten
zuständig sind.
Artikel 7
Jede Vertragspartei richtet
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Abkommens
einen schriftlichen Bericht über
die zur Durchführung der Bestimmungen
der Artikel 2, 3, 4,
5 und 6 getroffenen Maßnahmen
an den Generalsekretär des
Europarates.
Artikel 8
Der Generalsekretär des
Europarates notifiziert den anderen
Vertragsparteien die Mitteilungen,
die er von jeder Vertragspartei
gemäß Artikel 7 erhalten
hat, und hält das Ministerkomitee
über die bei der Anwendung
dieses Abkommens erzielten
Fortschritte auf dem laufenden.
Artikel 9
1. Dieses Abkommen liegt zur
Unterzeichnung durch die Mitglieder
des Europarates auf. Es
bedarf der Ratifizierung. Die
Ratifikationsurkunden werden
beim Generalsekretär des Europarates
hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt
nach Hinterlegung von drei
Ratifikationsurkunden in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Abkommen in der
Folge ratifiziert, tritt es mit der
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
4. Der Generalsekretär des
Europarates notifiziert allen
Mitgliedern des Europarates das
Inkrafttreten des Abkommens,
die Namen der Vertragsparteien,
die es ratifiziert haben, sowie
jede später erfolgende Hinterlegung
einer Ratifikationsurkunde.
5. Jede Vertragspartei kann
diejenigen Hoheitsgebiete, auf
die dieses Abkommen Anwendung
finden soll, durch eine an
den Generalsekretär des Europarates
zu richtende Erklärung
bestimmmen; diese Erklärung
bringt der Generalsekretär allen
anderen Vertragsparteien zur
Kenntnis.
Artikel 10
Das Ministerkomitee des
Europarates kann jeden Staat,
der nicht Mitglied des Europarates
ist, einladen, diesem Abkommen
beizutreten. Jeder
Staat, der diese Einladung erhalten
hat, kann dem Abkommen
durch Hinterlegung einer
Beitrittserklärung beim Generalsekretär
des Europarates, der
die Hinterlegung allen Vertragsparteien
notifiziert, beitreten.
Für die Zwecke dieses Abkommens
gilt jeder beitretende Staat
als Mitgliedsland des Europarates.
Für jeden beitretenden
Staat tritt dieses Abkommen
mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen hiezu
gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 15. Dezember
1956, in französischer
und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des
Europarates hinterlegt wird. Der
Generalsekretär übermittelt jeder
Unterzeichnerregierung und
jeder Regierung, die ihren Beitritt
erklärt, eine beglaubigte
Abschrift.
Für die Regierung der Republik
Österreich
E. Ludwig
Für die Regierung des Königreichs
Belgien
P. H. Spaak
Für die Regierung des Königreichs
Dänemark
Ernst Christiansen
Für die Regierung der Französischen
Republik
M. Faure
Für die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland
Hallstein
Für die Regierung des Königreichs
Griechenland
Für die Regierung der Republik
Island
Gudm. I. Gudmundsson
Für die Regierung von Irland
William P. Fay
Für die Regierung der Italienischen
Republik
G. Martino
Für die Regierung des Großherzogtums
Luxemburg
Bech
Für die Regierung des Königreichs
der Niederlande
J. Luns
Für die Regierung des Königreichs
Norwegen
Haakon Nord
Für die Regierung der Saar
Für die Regierung des Königreichs
Schweden
R. Kumlin
Für die Regierung der Türkischen
Republik
Für die Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien
und Nordirland
W. D. Ormsby Gore
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für
die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 6. September 1957.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen ist für Österreich gemäß seinem Artikel 9 Abs. 3 am 2. Oktober
1957 in Kraft getreten.
Bis zu diesem Zeitpunkt haben folgende weitere Staaten das vorliegende Abkommen ratifiziert
Irland, Norwegen, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde erklärt, daß es Artikel 9 Abs. 5 des Abkommens so auslegen werde,
daß es die Geltung des Abkommens jederzeit auf jedes Gebiet erstrecken könne, dessen internationale
Beziehungen von ihm wahrgenommen werden.