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231_1957 AT

231. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten.

Nachdem das am 15. Dezember 1956 in Paris unterzeichnete Europäische Abkommen über die

Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten, welches also lautet

(Übersetzung.)

Die unterzeichneten Regierungen,

Mitglieder des Europarates

Im Hinblick auf die am

11. Dezember 1953 in Paris

unterzeichnete Europäische Konvention

über die Gleichwertigkeit

der Reifezeugnisse,

Im Hinblick auf das am

19. Dezember 1954 in Paris

unterzeichnete Europäische Kulturabkommen,

In der Erwägung, daß ein

wichtiger Beitrag zur europäischen

Verständigung geleistet

werden würde, wenn eine größere

Zahl von Studierenden,

insbesondere von Studierenden

der lebenden Sprachen, eine

Zeitlang im Ausland studieren

könnte, und wenn die von

diesen Studierenden während

dieser Studienzeit bestandenen

Prüfungen und die von ihnen

belegten Vorlesungen von ihrer

Heimatuniversität anerkannt

würden,

In der Erwägung ferner, daß

die Anerkennung der im Ausland

verbrachten Studienzeiten

zur Lösung des Problems, das

durch den Mangel an hochqualifizierten

wissenschaftlichen

Fachkräften aufgeworfen wird,

beitragen würde

Sind wie folgt übereingekommen

Artikel 11

1. Für die Anwendung dieses

Abkommens wird zwischen den

Vertragsparteien ein Unterschied

gemacht, je nachdem ob in

ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit

für die Regelung

der Frage der Gleichwertigkeit

liegt bei

a) dem Staat,

b) der Universität,

c) je nach Art des Falles dem

Staat oder der Universität.

Jede Vertragspartei unterrichtet

den Generalsekretär des

Europarates, wer in ihrem

Hoheitsgebiet für die Behandlung

der Gleichwertigkeitsfragen

zuständig ist.

2. Der Ausdruck „Universitäten"

bedeutet

a) Universitäten;

b) Institute, denen von der

Vertragspartei, in deren

Hoheitsgebiet sie sich befinden,

Hochschulcharakter

zuerkannt wird.

Artikel 2

1. Die unter Artikel 1 Absatz

1 Buchstabe a) fallenden

Vertragsparteien erkennen jede

Studienzeit, die ein Studierender

der lebenden Sprachen an

einer Universität eines anderen

Mitgliedslandes des Europarates

verbringt, als gleichwertig mit

einer entsprechenden Studienzeit

an seiner Heimatuniversität

an, vorausgesetzt, daß die Behörden

der erstgenannten Universität

diesem Studierenden

eine Bescheinigung ausgestellt

haben, aus der hervorgeht, daß

er diese Studienzeit in zufriedenstellender

Weise abgeschlossen

hat.

2. Die Dauer der Studienzeit,

auf die sich Absatz 1 bezieht,

wird von den zuständigen Behörden

der betreffenden Vertragspartei

festgesetzt.

Artikel 3

Die unter Artikel 1 Absatz 1

Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien

prüfen, in welcher

Weise eine Studienzeit anerkannt

werden kann, die an einer

Universität eines anderen Mitgliedslandes

des Europarates von

Studierenden anderer Wissenschaften

als denen der lebenden

Sprachen, insbesondere von Studierenden

der reinen und angewandten

mathematisch-naturwissenschaftlichen

Fächer, zurückgelegt

wurde.

Artikel 4

Die unter Artikel 1 Absatz 1

Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien

werden bemüht sein,

durch ein- oder zweiseitige Regelungen

die Bedingungen festzulegen,

unter denen eine von

einem Studierenden während

seiner Studienzeit an der Universität

eines anderen Mitgliedslandes

des Europarates bestandene

Prüfung oder eine von ihm

an dieser Universität belegte

Vorlesung als gleichwertig mit

einer an seiner Heimatuniversität

bestandenen entsprechenden

Prüfung oder einer an

dieser Universität von ihm belegten

Vorlesung angesehen

werden kann.

Artikel 5

Die unter Artikel 1 Absatz 1

Buchstabe b) fallenden Vertragsparteien

übermitteln den

Wortlaut dieses Abkommens

den Behörden der Universitäten

in ihrem Hoheitsgebiet und

legen ihnen nahe, die in den

Artikeln 2, 3 und 4 niedergelegten

Grundsätze wohlwollend

zu prüfen und zur Anwendung

zu bringen.

Artikel 6

Die unter Artikel 1 Absatz 1

Buchstabe c) fallenden Vertragsparteien

wenden die Bestimmungen

der Artikel 2, 3

und 4 gegenüber den Universitäten,

für welche die Regelung

der in diesem Abkommen behandelten

Fragen in die Zuständigkeit

des Staates fällt, und die

Bestimmungen des Artikels 5

gegenüber den Universitäten

an, die selbst in diesen Angelegenheiten

zuständig sind.

Artikel 7

Jede Vertragspartei richtet

innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Abkommens

einen schriftlichen Bericht über

die zur Durchführung der Bestimmungen

der Artikel 2, 3, 4,

5 und 6 getroffenen Maßnahmen

an den Generalsekretär des

Europarates.

Artikel 8

Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert den anderen

Vertragsparteien die Mitteilungen,

die er von jeder Vertragspartei

gemäß Artikel 7 erhalten

hat, und hält das Ministerkomitee

über die bei der Anwendung

dieses Abkommens erzielten

Fortschritte auf dem laufenden.

Artikel 9

1. Dieses Abkommen liegt zur

Unterzeichnung durch die Mitglieder

des Europarates auf. Es

bedarf der Ratifizierung. Die

Ratifikationsurkunden werden

beim Generalsekretär des Europarates

hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt

nach Hinterlegung von drei

Ratifikationsurkunden in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Abkommen in der

Folge ratifiziert, tritt es mit der

Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

4. Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert allen

Mitgliedern des Europarates das

Inkrafttreten des Abkommens,

die Namen der Vertragsparteien,

die es ratifiziert haben, sowie

jede später erfolgende Hinterlegung

einer Ratifikationsurkunde.

5. Jede Vertragspartei kann

diejenigen Hoheitsgebiete, auf

die dieses Abkommen Anwendung

finden soll, durch eine an

den Generalsekretär des Europarates

zu richtende Erklärung

bestimmmen; diese Erklärung

bringt der Generalsekretär allen

anderen Vertragsparteien zur

Kenntnis.

Artikel 10

Das Ministerkomitee des

Europarates kann jeden Staat,

der nicht Mitglied des Europarates

ist, einladen, diesem Abkommen

beizutreten. Jeder

Staat, der diese Einladung erhalten

hat, kann dem Abkommen

durch Hinterlegung einer

Beitrittserklärung beim Generalsekretär

des Europarates, der

die Hinterlegung allen Vertragsparteien

notifiziert, beitreten.

Für die Zwecke dieses Abkommens

gilt jeder beitretende Staat

als Mitgliedsland des Europarates.

Für jeden beitretenden

Staat tritt dieses Abkommen

mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen hiezu

gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 15. Dezember

1956, in französischer

und englischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des

Europarates hinterlegt wird. Der

Generalsekretär übermittelt jeder

Unterzeichnerregierung und

jeder Regierung, die ihren Beitritt

erklärt, eine beglaubigte

Abschrift.

Für die Regierung der Republik

Österreich

E. Ludwig

Für die Regierung des Königreichs

Belgien

P. H. Spaak

Für die Regierung des Königreichs

Dänemark

Ernst Christiansen

Für die Regierung der Französischen

Republik

M. Faure

Für die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland

Hallstein

Für die Regierung des Königreichs

Griechenland

Für die Regierung der Republik

Island

Gudm. I. Gudmundsson

Für die Regierung von Irland

William P. Fay

Für die Regierung der Italienischen

Republik

G. Martino

Für die Regierung des Großherzogtums

Luxemburg

Bech

Für die Regierung des Königreichs

der Niederlande

J. Luns

Für die Regierung des Königreichs

Norwegen

Haakon Nord

Für die Regierung der Saar

Für die Regierung des Königreichs

Schweden

R. Kumlin

Für die Regierung der Türkischen

Republik

Für die Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien

und Nordirland

W. D. Ormsby Gore

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für

die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 6. September 1957.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen ist für Österreich gemäß seinem Artikel 9 Abs. 3 am 2. Oktober

1957 in Kraft getreten.

Bis zu diesem Zeitpunkt haben folgende weitere Staaten das vorliegende Abkommen ratifiziert

Irland, Norwegen, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde erklärt, daß es Artikel 9 Abs. 5 des Abkommens so auslegen werde,

daß es die Geltung des Abkommens jederzeit auf jedes Gebiet erstrecken könne, dessen internationale

Beziehungen von ihm wahrgenommen werden.

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