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231_1955 AT

231. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht

1. Im Bundesgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl.

Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen,

die sich in Verwaltung des Bundes oder

der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz),

ist nach dem Titel einzufügen

„Der Nationalrat hat beschlossen:".

2. Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1955, BGBl.

Nr. 148, über die Bewertung von Vermögenschaften

(Bewertungsgesetz 1955), ist wie folgt

zu berichtigen

a) Im § 26 hat es statt „§ 11 Abs. 3" richtig

„§ 11 Abs. 4" zu lauten.

b) Im § 69 Z. 4 ist nach dem Worte „Person"

ein Beistrich zu setzen.

3. Im Bundesgesetz vom 8. September 1955,

BGBl. Nr. 184, zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse

der Oesterreichischen Nationalbank

(Nationalbankgesetz 1955) hat es im § 18 Abs. 1,

erster Satz, statt „vorgeschlagen" richtig „vorschlagen"

zu lauten.

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