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231. Verordnung: Durchführung des Kartellgesetzes (KartellG.-DV.).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Verordnung: Durchführung des Kartellgesetzes (KartellG.-DV.).

Auf Grund des § 7 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 1,

§ 17 Abs. 3, § 22 und § 39 Abs. 1 des Kartellgesetzes,

BGBl. Nr. 173/1951, des Art. VII der

Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl.

Nr. 222/1929, und des § 17 Z. 1 des Gerichtlichen

Einbringungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 109, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

I. Mitglieder der Kommissionen.

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat

die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

den Österreichischen Arbeiterkammertag und

die Landwirtschaftskammern (im folgenden

Interessenvertretungen genannt, § M des Kartellgesetzes)

aufzufordern, binnen einer von ihm

zu bestimmenden angemessenen Frist die Anträge

für die Ernennung der Beisitzer nach § 7

Abs. 3 und 4 des Kartellgesetzes zu erstatten.

In der Aufforderung ist anzugeben, ob die Stelle

eines Beisitzers der Kartellkommission oder der

Kartelloberkommission zu besetzen ist.

(2) Der Antrag jeder Interessenvertretung für

die Ernennung der Beisitzer der Kartellkommission

hat zehn Personen, für die Ernennung der

Beisitzer der Kartelloberkommission 20 Personen

zu enthalten.

§ 2. (1) In den Antrag dürfen nur Personen

aufgenommen werden, die den Erfordernissen

des § 7 Abs. 3 des Kartellgesetzes entsprechen.

Die Vorgeschlagenen sollen zur Übernahme des

Amtes bereit sein.

(2) Eine Person kann nur entweder für die

Kartellkommission oder für die Kartelloberkommission

als Beisitzer in den Antrag aufgenommen

werden.

(3) Im Antrag ist anzugeben, auf Grund

welcher Nachweise das Vorhandensein der Voraussetzungen

nach § 7 Abs. 3 des Kartellgesetzes

angenommen wurde.

§ 3. Das Bundesministerium für Justiz prüft,

ob die Anträge den Voraussetzungen des § 7

Abs. 3 des Kartellgesetzes entsprechen.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat

die Mitglieder von der Ernennung schriftlich zu

verständigen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine

Liste der ernannten Mitglieder, getrennt für die

Kartellkommission und die Kartelloberkommission,

zu führen, woraus ersichtlich sind

a) Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift

des Ernannten,

b) ob er als Vorsitzender (Stellvertreter) oder

Beisitzer ernannt wurde,

c) welche Stelle ihn vorgeschlagen hat,

d) Beginn und Ende seiner Amtsdauer.

(3) Die Liste ist samt allen Veränderungen der

Kartellkommission und der Kartelloberkommission

bekanntzugeben.

§ 5. Für die Ernennung weiterer Mitglieder

gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 sinngemäß.

§ 6. Vor ihrer ersten Verwendung sind die

Beisitzer der Kartellkommission durch den Präsidenten

des Oberlandesgerichtes, die Beisitzer

der Kartelloberkommission durch den Ersten

Präsidenten des Obersten Gerichtshofes nach den

für die fachmännischen Laienrichter geltenden

Vorschriften zu vereidigen. Bei Wiederernennung

genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten

Eid.

§ 7. (1) Welche Beisitzer im einezelnen Fall

zu laden sind, bestimmt der Vorsitzende des

Senats. Für den gleichen Tag angeordnete

Sitzungen oder Verhandlungen sind tunlichst

vor demselben Senat durchzuführen.

(2) Die Ladung ist den Beisitzern zu eigenen

Handen und tunlichst 14 Tage vor der Sitzung

oder Verhandlung zuzustellen.

(3) Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert,

so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden

des Senats mitzuteilen.

(4) Die Beisitzer haben jeden Wohnungswechsel

dem Bundesministerium für Justiz und

dem Vorsitzenden der Kommission binnen drei

Tagen anzuzeigen.

§ 8. Die Vorschriften über das Amtskleid

finden auf die Beisitzer keine Anwendung.

§ 9. (1) Die Beisitzer der Kommissionen erhalten

für jede Sitzung oder Verhandlung folgende

Gebühren

1. bei der Kartellkommission 50 S

2. bei der Kartelloberkommission 70 S.

(2) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen

oder Verhandlungen in verschiedenen Kartellangelegenheiten

statt, so gebührt für jede

Sitzung oder Verhandlung die volle Gebühr.

(3) Außerdem gebühren den Beisitzern die

Fahrtauslagen wie einem Beamten der IV. Dienstpostengruppe.

II. Geschäftsordnung der Kommissionen.

§ 10. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, gilt für die Kartellkommission

die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und

II. Instanz (Geo.), für die Kartelloberkommission

die Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofes.

§ 11. Die Einbringung der Gebühren und

Kosten richtet sich nach den für die Gerichte

geltenden Einbringungsvorschriften, doch nimmt

die Einbringung der bei der Kartelloberkommission

entstehenden Gebühren und Kosten der

Kostenbeamte der Kartellkommission vor.

§ 12. Die Kartellkommission untersteht der

Dienstaufsicht des Oberlandesgerichtes Wien, die

Kartelloberkommission der Dienstaufsicht des

Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.

§ 13. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle bei der

Kartellkommission wird durch Bedienstete des

Oberlandesgerichtes Wien, bei der Kartelloberkommission

durch Bedienstete des Obersten

Gerichtshofes besorgt.

(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen

nur Beamte des gehobenen Fachdienstes oder des

Fachdienstes betraut werden.

§ 14. (1) Jede Anmeldung beim Kartellregister

ist in das nach KartForm. Nr. 1 zu führende

Verzeichnis „Kt." einzutragen.

(2) In Spalte 6 sind alle Verhandlungen nach

§ 13 Abs. 1 lit. b des Kartellgesetzes einzutragen.

In der Ergebnisspalte ist unter Angabe des Tages

anzuführen, ob die Eintragung nicht versagt,

versagt oder die Anmeldung zurückgezogen

wurde. Wird eine in der Ergebnisspalte eingetragene

Entscheidung durch eine Rechtsmittelentscheidung

beseitigt, so ist diese Eintragung abzustreichen

und die Neuentscheidung einzutragen.

In der Bemerkungsspalte sind das Einlangen

eines Rechtsmittels und die Vorlage der

Akten an die Kartelloberkommission sowie die

Übersendung der Akten an andere Stellen zu

vermerken.

(3) Rechtskräftig erledigte Sachen sind in der

ersten Spalte des Verzeichnisses mit Farbstift abzustreichen.

§ 15. (1) In das nach KartForm. Nr. 2 zu

führende Rechtsmittelverzeichnis „Okt." sind bei

der Kartelloberkommission alle Rechtsmittel einzutragen.

(2) Mit dem Tag, an dem die Akten an die

Kartellkommission zurückgestellt werden, ist die

Sache abzustreichen.

§ 16. Für andere Angelegenheiten der Kartellkommission

und der Kartelloberkommission

kann ein allgemeines Verzeichnis „Ktn." nach

KartForm. Nr. 3 geführt werden.

§ 17. (1) Die Akten der Kommissionen sind

durch 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt

mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres,

in dessen Verlauf in der Angelegenheit die

letzte Verfügung ergangen ist. Gewährung von

Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur

Akteneinsicht gelten nicht als Verfügungen in

diesem Sinne.

(2) Die Verzeichnisse sind so lange aufzubewahren,

als dort eingetragene Akten aufbewahrt

werden.

§ 18. (1) Beim Oberlandesgericht Wien ist eine

Liste von Sachverständigen in Kartellangelegenheiten

zu führen.

(2) Die Bildung und Ergänzung der Liste obliegt

dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes

Wien. Er hat vor der Aufnahme in die Liste

Vorschläge der Interessenvertretungen (§ 1

Abs. 1) einzuholen.

(3) Personen, die zu Beisitzern ernannt sind,

können in die Liste nicht aufgenommen werden.

§ 19. (1) Die Auslagen für die Kartellkommission

und die Kartelloberkommission, einschließlich

der Gebühren für die Mitglieder, sind aus

den Ausgabemitteln des Oberlandesgerichtes

Wien zu bestreiten. Die Führung einer Amtsrechnung

bei den Kommissionen entfällt.

(2) Ein Ersatz der Gebühren der Mitglieder

durch die Parteien findet nicht statt.

§ 20. Die Kartellkommission ist nur zur

Empfangnahme solcher gerichtlicher Erläge berechtigt,

die mit einer bei der Kartellkommission

anhängigen Sache im Zusammenhang stehen

(zum Beispiel Erlag eines Vorschusses für Zeugen

oder Sachverständige).

III. Kartellregister.

§ 21. (1) Die Kartellkommission beim Oberlandesgericht

Wien führt das Kartellregister

(§§ 18 ff. des Kartellgesetzes) für das ganze

Bundesgebiet. Das Kartellregister besteht aus

zwei Abteilungen. In der Abteilung A (Kart.-

Form. Nr. 4) werden alle Kartelle mit Ausnahme

der Vereinbarungen nach § 12 Abs. 3 des Kartellgesetzes,

in der Abteilung B (KartForm.

Nr. 5) die Kartelle nach § 12 Abs. 3 des Kartellgesetzes

eingetragen.

(2) Für jedes Kartell ist ein gesondertes Registerblatt

zu verwenden.

(3) In Spalte 1 sind die laufenden Nummern

der das Kartell betreffenden Eintragungen anzuführen.

Die Eintragung in Spalte 7 der Abteilung

A hat eine kurzgefaßte Wiedergabe des

Inhaltes der Vereinbarung, insbesondere Angaben

über Zweck, Unternehmenszweig und erfaßte

Warenarten oder Leistungen sowie über

die Ein- und Austrittsmöglichkeiten, zu enthalten

(§ 19 des Kartellgesetzes); in Spalte 6 der Abteilung

B sind außerdem der vertragsmäßig bestimmte

Kleinverkaufspreis und Angaben über

den Abschluß der ersten Vereinbarung einzutragen

(§ 23 Abs. 1 Z. 9 des Kartellgesetzes).

(4) Abänderungen, Ergänzungen oder Löschungen

sind auf demselben Registerblatt in

den entsprechenden Spalten einzutragen.

§ 22. (1) Der Vollzug der Eintragung ist vom

Vorsitzenden des Senats der Kartellkommission

durch den Vermerk „Register" anzuordnen.

(2) Jeder Beschluß der Kommission und jede

Verfügung des Vorsitzenden, auf Grund deren

eine Eintragung in das Kartellregister vorzunehmen

ist, ist von der Geschäftsstelle der Kartellkommission

vor der Abfertigung dem Registerführer

in Urschrift unmittelbar zu übergeben;

die Urschrift (beglaubigte Abschrift) und

eine unbeglaubigte Abschrift jener Urkunden,

die die Grundlage der Eintragung bilden (§ 10

Abs. 4 des Kartellgesetzes), sind anzuschließen.

§ 23. Die Eintragungen sind entsprechend dem

Wortlaut des Beschlusses der Kommission oder

der Verfügung der Vorsitzenden vorzunehmen.

Jede Eintragung ist durch einen mit schwarzer

Tinte zu ziehenden Querstrich abzuschließen.

§ 24. (1) Eine Eintragung, die durch eine

spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat,

ist rot zu unterstreichen. In Auszügen (Abschriften)

aus dem Register werden solche Eintragungen

nur aufgenommen, soweit dies beantragt

oder nach den Umständen erforderlich

ist.

(2) Wurde eine Eintragung irrtümlich rot

unterstrichen oder wurde die Entscheidung, die

die Grundlage für die Unterstreichung bildete,

beseitigt, so wird der rote Strich mit kleinen

schwarzen Strichen durchkreuzt.

(3) Sämtliche Seiten des Registerblattes sind

rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintragungen

gegenstandslos geworden sind.

§ 25. (1) Im Register darf nichts radiert oder

unleserlich gemacht werden.

(2) Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten

bei einer Eintragung sind nach

Anordnung des Vorsitzenden der Kartellkommission

neben dieser Eintragung in der Bemerkungsspalte

zu berichtigen. Berichtigungsvermerke

sind unter Angabe des Tages der Berichtigung

vom Registerführer zu unterschreiben.

§ 26. Nach dem Vollzug der Eintragung hat

der Registerführer zu prüfen, ob für die Urkundensammlung

Abschriften beigebracht wurden

und ob sie brauchbar sind. Wurde keine

oder keine brauchbare Abschrift beigebracht,

so ist der Kartellbevollmächtigte zu verständigen,

daß die Urschrift (beglaubigte Abschrift)

zurückbehalten wird und bis zum Einbinden der

Urkundensammlung (§ 30 Abs. 2) gegen Beibringung

einer brauchbaren Abschrift behoben

werden kann.

§ 27. (1) Die von den Parteien beigebrachten,

für die Urkundensammlung bestimmten Urkundenabschriften

sind auf ihre Übereinstimmung

mit der Urschrift (beglaubigten Abschrift)

zu prüfen; die Übereinstimmung mit der Urschrift

(beglaubigten Abschrift) ist vom Registerführer

zu bestätigen.

(2) Schreibfehler geringer Art sowie kleine

Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern,

doch hat er dies am Rand der Urkunde

mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

§ 28. Der Registerführer hat im Akt den

Vollzug der Eintragung unter Beisetzung seines

Namenszeichens zu bestätigen; sohin ist der Akt

der Geschäftsstelle der Kartellkommission zur

Abfertigung zurückzugeben.

§ 29. Das Kartellregister wird in dauerhaft

gebundenen Bänden geführt. Jeder Band enthält,

entsprechend der Reihenfolge der Anlegung,

eine Nummer und ist mit laufenden

Seitenzahlen zu versehen. Die in jedem Band

enthaltenen Registerblätter (§ 21 Abs. 2) sind

auf dem Rücken des Registerbandes anzugeben.

§ 30. (1) Die für die Urkundensammlung bestimmten

Urkunden sind, nach der Reihenfolge

der Aktenzeichen geordnet, abgesondert von den

übrigen Akten, unter steifem Deckel zu verwahren.

(2) Die in der Urkundensammlung verwahrten

Urkunden sind nach dem 31. Mai des auf das

Einlangen beim Registerführer folgenden

Kalenderjahres in Bänden von mäßiger Stärke

zu binden.

§ 31. Zum Kartellregister ist ein Verzeichnis

der eingetragenen Kartelle, nach Branchen geordnet,

zu führen.

§ 32. Das Kartellregister, die Urkundensammlung

und das Verzeichnis der eingetragenen Kartelle

sind dauernd aufzubewahren.

§ 33. (1) Jedermann kann in das Kartellregister

in Gegenwart des Registerführers während der

Dienststunden Einsicht nehmen.

(2) Die Einsichtnahme in die Urkundensammlung

ist nur den im § 1 genannten Interessenvertretungen

und dem Kartellbevollmächtigten

— diesem nur hinsichtlich des betreffenden Kartells

— während der Dienststunden in Gegenwart

des Registerführers zu gewähren (§ 20 des

Kartellgesetzes).

IV. Schlußbestimmungen.

§ 34. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit

dem Kartellgesetz, BGBl. Nr. 173/1951, in Kraft.

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