231. Verordnung: Durchführung des Kartellgesetzes (KartellG.-DV.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 1,
§ 17 Abs. 3, § 22 und § 39 Abs. 1 des Kartellgesetzes,
BGBl. Nr. 173/1951, des Art. VII der
Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl.
Nr. 222/1929, und des § 17 Z. 1 des Gerichtlichen
Einbringungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 109, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
I. Mitglieder der Kommissionen.
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat
die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
den Österreichischen Arbeiterkammertag und
die Landwirtschaftskammern (im folgenden
Interessenvertretungen genannt, § M des Kartellgesetzes)
aufzufordern, binnen einer von ihm
zu bestimmenden angemessenen Frist die Anträge
für die Ernennung der Beisitzer nach § 7
Abs. 3 und 4 des Kartellgesetzes zu erstatten.
In der Aufforderung ist anzugeben, ob die Stelle
eines Beisitzers der Kartellkommission oder der
Kartelloberkommission zu besetzen ist.
(2) Der Antrag jeder Interessenvertretung für
die Ernennung der Beisitzer der Kartellkommission
hat zehn Personen, für die Ernennung der
Beisitzer der Kartelloberkommission 20 Personen
zu enthalten.
§ 2. (1) In den Antrag dürfen nur Personen
aufgenommen werden, die den Erfordernissen
des § 7 Abs. 3 des Kartellgesetzes entsprechen.
Die Vorgeschlagenen sollen zur Übernahme des
Amtes bereit sein.
(2) Eine Person kann nur entweder für die
Kartellkommission oder für die Kartelloberkommission
als Beisitzer in den Antrag aufgenommen
werden.
(3) Im Antrag ist anzugeben, auf Grund
welcher Nachweise das Vorhandensein der Voraussetzungen
nach § 7 Abs. 3 des Kartellgesetzes
angenommen wurde.
§ 3. Das Bundesministerium für Justiz prüft,
ob die Anträge den Voraussetzungen des § 7
Abs. 3 des Kartellgesetzes entsprechen.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat
die Mitglieder von der Ernennung schriftlich zu
verständigen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine
Liste der ernannten Mitglieder, getrennt für die
Kartellkommission und die Kartelloberkommission,
zu führen, woraus ersichtlich sind
a) Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift
des Ernannten,
b) ob er als Vorsitzender (Stellvertreter) oder
Beisitzer ernannt wurde,
c) welche Stelle ihn vorgeschlagen hat,
d) Beginn und Ende seiner Amtsdauer.
(3) Die Liste ist samt allen Veränderungen der
Kartellkommission und der Kartelloberkommission
bekanntzugeben.
§ 5. Für die Ernennung weiterer Mitglieder
gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 sinngemäß.
§ 6. Vor ihrer ersten Verwendung sind die
Beisitzer der Kartellkommission durch den Präsidenten
des Oberlandesgerichtes, die Beisitzer
der Kartelloberkommission durch den Ersten
Präsidenten des Obersten Gerichtshofes nach den
für die fachmännischen Laienrichter geltenden
Vorschriften zu vereidigen. Bei Wiederernennung
genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten
Eid.
§ 7. (1) Welche Beisitzer im einezelnen Fall
zu laden sind, bestimmt der Vorsitzende des
Senats. Für den gleichen Tag angeordnete
Sitzungen oder Verhandlungen sind tunlichst
vor demselben Senat durchzuführen.
(2) Die Ladung ist den Beisitzern zu eigenen
Handen und tunlichst 14 Tage vor der Sitzung
oder Verhandlung zuzustellen.
(3) Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert,
so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden
des Senats mitzuteilen.
(4) Die Beisitzer haben jeden Wohnungswechsel
dem Bundesministerium für Justiz und
dem Vorsitzenden der Kommission binnen drei
Tagen anzuzeigen.
§ 8. Die Vorschriften über das Amtskleid
finden auf die Beisitzer keine Anwendung.
§ 9. (1) Die Beisitzer der Kommissionen erhalten
für jede Sitzung oder Verhandlung folgende
Gebühren
1. bei der Kartellkommission 50 S
2. bei der Kartelloberkommission 70 S.
(2) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen
oder Verhandlungen in verschiedenen Kartellangelegenheiten
statt, so gebührt für jede
Sitzung oder Verhandlung die volle Gebühr.
(3) Außerdem gebühren den Beisitzern die
Fahrtauslagen wie einem Beamten der IV. Dienstpostengruppe.
II. Geschäftsordnung der Kommissionen.
§ 10. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, gilt für die Kartellkommission
die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und
II. Instanz (Geo.), für die Kartelloberkommission
die Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofes.
§ 11. Die Einbringung der Gebühren und
Kosten richtet sich nach den für die Gerichte
geltenden Einbringungsvorschriften, doch nimmt
die Einbringung der bei der Kartelloberkommission
entstehenden Gebühren und Kosten der
Kostenbeamte der Kartellkommission vor.
§ 12. Die Kartellkommission untersteht der
Dienstaufsicht des Oberlandesgerichtes Wien, die
Kartelloberkommission der Dienstaufsicht des
Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
§ 13. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle bei der
Kartellkommission wird durch Bedienstete des
Oberlandesgerichtes Wien, bei der Kartelloberkommission
durch Bedienstete des Obersten
Gerichtshofes besorgt.
(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen
nur Beamte des gehobenen Fachdienstes oder des
Fachdienstes betraut werden.
§ 14. (1) Jede Anmeldung beim Kartellregister
ist in das nach KartForm. Nr. 1 zu führende
Verzeichnis „Kt." einzutragen.
(2) In Spalte 6 sind alle Verhandlungen nach
§ 13 Abs. 1 lit. b des Kartellgesetzes einzutragen.
In der Ergebnisspalte ist unter Angabe des Tages
anzuführen, ob die Eintragung nicht versagt,
versagt oder die Anmeldung zurückgezogen
wurde. Wird eine in der Ergebnisspalte eingetragene
Entscheidung durch eine Rechtsmittelentscheidung
beseitigt, so ist diese Eintragung abzustreichen
und die Neuentscheidung einzutragen.
In der Bemerkungsspalte sind das Einlangen
eines Rechtsmittels und die Vorlage der
Akten an die Kartelloberkommission sowie die
Übersendung der Akten an andere Stellen zu
vermerken.
(3) Rechtskräftig erledigte Sachen sind in der
ersten Spalte des Verzeichnisses mit Farbstift abzustreichen.
§ 15. (1) In das nach KartForm. Nr. 2 zu
führende Rechtsmittelverzeichnis „Okt." sind bei
der Kartelloberkommission alle Rechtsmittel einzutragen.
(2) Mit dem Tag, an dem die Akten an die
Kartellkommission zurückgestellt werden, ist die
Sache abzustreichen.
§ 16. Für andere Angelegenheiten der Kartellkommission
und der Kartelloberkommission
kann ein allgemeines Verzeichnis „Ktn." nach
KartForm. Nr. 3 geführt werden.
§ 17. (1) Die Akten der Kommissionen sind
durch 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt
mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres,
in dessen Verlauf in der Angelegenheit die
letzte Verfügung ergangen ist. Gewährung von
Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur
Akteneinsicht gelten nicht als Verfügungen in
diesem Sinne.
(2) Die Verzeichnisse sind so lange aufzubewahren,
als dort eingetragene Akten aufbewahrt
werden.
§ 18. (1) Beim Oberlandesgericht Wien ist eine
Liste von Sachverständigen in Kartellangelegenheiten
zu führen.
(2) Die Bildung und Ergänzung der Liste obliegt
dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes
Wien. Er hat vor der Aufnahme in die Liste
Vorschläge der Interessenvertretungen (§ 1
Abs. 1) einzuholen.
(3) Personen, die zu Beisitzern ernannt sind,
können in die Liste nicht aufgenommen werden.
§ 19. (1) Die Auslagen für die Kartellkommission
und die Kartelloberkommission, einschließlich
der Gebühren für die Mitglieder, sind aus
den Ausgabemitteln des Oberlandesgerichtes
Wien zu bestreiten. Die Führung einer Amtsrechnung
bei den Kommissionen entfällt.
(2) Ein Ersatz der Gebühren der Mitglieder
durch die Parteien findet nicht statt.
§ 20. Die Kartellkommission ist nur zur
Empfangnahme solcher gerichtlicher Erläge berechtigt,
die mit einer bei der Kartellkommission
anhängigen Sache im Zusammenhang stehen
(zum Beispiel Erlag eines Vorschusses für Zeugen
oder Sachverständige).
III. Kartellregister.
§ 21. (1) Die Kartellkommission beim Oberlandesgericht
Wien führt das Kartellregister
(§§ 18 ff. des Kartellgesetzes) für das ganze
Bundesgebiet. Das Kartellregister besteht aus
zwei Abteilungen. In der Abteilung A (Kart.-
Form. Nr. 4) werden alle Kartelle mit Ausnahme
der Vereinbarungen nach § 12 Abs. 3 des Kartellgesetzes,
in der Abteilung B (KartForm.
Nr. 5) die Kartelle nach § 12 Abs. 3 des Kartellgesetzes
eingetragen.
(2) Für jedes Kartell ist ein gesondertes Registerblatt
zu verwenden.
(3) In Spalte 1 sind die laufenden Nummern
der das Kartell betreffenden Eintragungen anzuführen.
Die Eintragung in Spalte 7 der Abteilung
A hat eine kurzgefaßte Wiedergabe des
Inhaltes der Vereinbarung, insbesondere Angaben
über Zweck, Unternehmenszweig und erfaßte
Warenarten oder Leistungen sowie über
die Ein- und Austrittsmöglichkeiten, zu enthalten
(§ 19 des Kartellgesetzes); in Spalte 6 der Abteilung
B sind außerdem der vertragsmäßig bestimmte
Kleinverkaufspreis und Angaben über
den Abschluß der ersten Vereinbarung einzutragen
(§ 23 Abs. 1 Z. 9 des Kartellgesetzes).
(4) Abänderungen, Ergänzungen oder Löschungen
sind auf demselben Registerblatt in
den entsprechenden Spalten einzutragen.
§ 22. (1) Der Vollzug der Eintragung ist vom
Vorsitzenden des Senats der Kartellkommission
durch den Vermerk „Register" anzuordnen.
(2) Jeder Beschluß der Kommission und jede
Verfügung des Vorsitzenden, auf Grund deren
eine Eintragung in das Kartellregister vorzunehmen
ist, ist von der Geschäftsstelle der Kartellkommission
vor der Abfertigung dem Registerführer
in Urschrift unmittelbar zu übergeben;
die Urschrift (beglaubigte Abschrift) und
eine unbeglaubigte Abschrift jener Urkunden,
die die Grundlage der Eintragung bilden (§ 10
Abs. 4 des Kartellgesetzes), sind anzuschließen.
§ 23. Die Eintragungen sind entsprechend dem
Wortlaut des Beschlusses der Kommission oder
der Verfügung der Vorsitzenden vorzunehmen.
Jede Eintragung ist durch einen mit schwarzer
Tinte zu ziehenden Querstrich abzuschließen.
§ 24. (1) Eine Eintragung, die durch eine
spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat,
ist rot zu unterstreichen. In Auszügen (Abschriften)
aus dem Register werden solche Eintragungen
nur aufgenommen, soweit dies beantragt
oder nach den Umständen erforderlich
ist.
(2) Wurde eine Eintragung irrtümlich rot
unterstrichen oder wurde die Entscheidung, die
die Grundlage für die Unterstreichung bildete,
beseitigt, so wird der rote Strich mit kleinen
schwarzen Strichen durchkreuzt.
(3) Sämtliche Seiten des Registerblattes sind
rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintragungen
gegenstandslos geworden sind.
§ 25. (1) Im Register darf nichts radiert oder
unleserlich gemacht werden.
(2) Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten
bei einer Eintragung sind nach
Anordnung des Vorsitzenden der Kartellkommission
neben dieser Eintragung in der Bemerkungsspalte
zu berichtigen. Berichtigungsvermerke
sind unter Angabe des Tages der Berichtigung
vom Registerführer zu unterschreiben.
§ 26. Nach dem Vollzug der Eintragung hat
der Registerführer zu prüfen, ob für die Urkundensammlung
Abschriften beigebracht wurden
und ob sie brauchbar sind. Wurde keine
oder keine brauchbare Abschrift beigebracht,
so ist der Kartellbevollmächtigte zu verständigen,
daß die Urschrift (beglaubigte Abschrift)
zurückbehalten wird und bis zum Einbinden der
Urkundensammlung (§ 30 Abs. 2) gegen Beibringung
einer brauchbaren Abschrift behoben
werden kann.
§ 27. (1) Die von den Parteien beigebrachten,
für die Urkundensammlung bestimmten Urkundenabschriften
sind auf ihre Übereinstimmung
mit der Urschrift (beglaubigten Abschrift)
zu prüfen; die Übereinstimmung mit der Urschrift
(beglaubigten Abschrift) ist vom Registerführer
zu bestätigen.
(2) Schreibfehler geringer Art sowie kleine
Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern,
doch hat er dies am Rand der Urkunde
mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
§ 28. Der Registerführer hat im Akt den
Vollzug der Eintragung unter Beisetzung seines
Namenszeichens zu bestätigen; sohin ist der Akt
der Geschäftsstelle der Kartellkommission zur
Abfertigung zurückzugeben.
§ 29. Das Kartellregister wird in dauerhaft
gebundenen Bänden geführt. Jeder Band enthält,
entsprechend der Reihenfolge der Anlegung,
eine Nummer und ist mit laufenden
Seitenzahlen zu versehen. Die in jedem Band
enthaltenen Registerblätter (§ 21 Abs. 2) sind
auf dem Rücken des Registerbandes anzugeben.
§ 30. (1) Die für die Urkundensammlung bestimmten
Urkunden sind, nach der Reihenfolge
der Aktenzeichen geordnet, abgesondert von den
übrigen Akten, unter steifem Deckel zu verwahren.
(2) Die in der Urkundensammlung verwahrten
Urkunden sind nach dem 31. Mai des auf das
Einlangen beim Registerführer folgenden
Kalenderjahres in Bänden von mäßiger Stärke
zu binden.
§ 31. Zum Kartellregister ist ein Verzeichnis
der eingetragenen Kartelle, nach Branchen geordnet,
zu führen.
§ 32. Das Kartellregister, die Urkundensammlung
und das Verzeichnis der eingetragenen Kartelle
sind dauernd aufzubewahren.
§ 33. (1) Jedermann kann in das Kartellregister
in Gegenwart des Registerführers während der
Dienststunden Einsicht nehmen.
(2) Die Einsichtnahme in die Urkundensammlung
ist nur den im § 1 genannten Interessenvertretungen
und dem Kartellbevollmächtigten
— diesem nur hinsichtlich des betreffenden Kartells
— während der Dienststunden in Gegenwart
des Registerführers zu gewähren (§ 20 des
Kartellgesetzes).
IV. Schlußbestimmungen.
§ 34. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit
dem Kartellgesetz, BGBl. Nr. 173/1951, in Kraft.