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231. Bundesgesetz: Lebensmittelgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Bundesgesetz: Lebensmittelgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 16. Jänner 1896, RGBl.

Nr. 89/1897, betreffend den Verkehr mit

Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen,

wird wie folgt abgeändert und ergänzt

1. Der § 2 hat zu lauten

„Aufsichtsorgane.

§ 2. (1) Aufsichtsorgane, denen die in den

§§ 3 bis 5 bezeichneten Befugnisse zustehen,

sind

a) die bei den Bezirksverwaltungsbehörden

bestellten Amtsärzte und, soweit es. sich

um die Beurteilung von Nahrungs- und

Genußmitteln animalischen Ursprungs

handelt, auch die Amtstierärzte, sowie

b) die hiefür besonders bestellten Organe der

Ämter der Landesregierungen (Lebensmittelinspektoren).

(2) Gemeinden, die bisher eigene Aufsichtsorgane

zur Durchführung der Lebensmittel-

und Gesundheitspolizei bestellt haben, bleiben

auch weiterhin hiezu berechtigt.

(3) Als die in den Abs. 1 lit b und 2 genannten

Organe sind nur solche Personen mit dem

Aufsichtsdienst zu betrauen und hiefür zu beeiden,

die eine ausreichende fachliche Befähigung

nachgewiesen haben. Der Nachweis der fachlichen

Befähigung für die Aufsichtsorgane sowie

deren Heran- und Weiterbildung wird durch

Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung geregelt."

2. Der § 5 Abs. 5 hat zu lauten

„Wurde in einem der Fälle, von denen die

Abs. 2, 3 und 4 handeln, von einem der im

§ 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Organe eine

Beanstandung erhoben, so ist unter Anschluß

des Befundes und Gutachtens (Attestes) jenes

Organs, welches die Amtshandlung gepflogen

hat, die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, sofern

jedoch die Strafverfolgung der Bezirksverwaltungsbehörde

zukommt, an diese zu erstatten."

3. Nach § 7 ist ein neuer § 7 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 7 a. (1) Zum Schutze der Gesundheit kann

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

und nach Anhörung des österreichischen

Arbeiterkammertages der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und die Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und Wien

namens der österreichischen Landwirtschaftskammern

im Verordnungswege Bestimmungen

erlassen,

a) welche Bedingungen auf dem Gebiete der

Hygiene beim Verkauf und Feilhalten, bei

der Gewinnung, Herstellung, Behandlung,

Verarbeitung, Bezeichnung, Verpackung,

Aufbewahrung und beim Transport von

zum Verkehr bestimmten Lebensmitteln

und diesem Bundesgesetze unterliegenden

Gebrauchsgegenstände zu erfüllen sind;

b) ob und auf welche Weise und in welchem

Umfange die Käufer von einem bei der

Herstellung von Lebensmitteln erfolgten

Zusatz von bestimmten chemischen Konservierungsmitteln

oder künstlichen Süßstoffen

sowie von einer Färbung mit bestimmten

künstlichen Farben oder von

einer künstlichen Bleichung unterrichtet

werden müssen;

c) ob und auf welche Weise Stoffe und Zubereitungen,

die bisher nicht als Lebensmittel

oder als Zusatz zu Lebensmitteln

verwendet wurden, vor ihrer Inverkehrsetzung

zum Zwecke des menschlichen

Genusses einer Untersuchung durch die zuständige

staatliche Lebensmitteluntersuchungsanstalt

zugeführt werden müssen;

d) ob und inwieweit salpetrigsaure Salze bei

der Erzeugung von Lebensmitteln verwendet

werden dürfen.

(2) Auf die landwirtschaftliche Urproduktion

finden die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a nur

Anwendung, wenn ein Produkt unter Hinweis

auf seine besondere Eignung als Nahrung für

Kinder oder Kranke in Verkehr gesetzt werden

soll."

4. Im § 9 treten an die Stelle der Worte

„fünfhundert Schilling" die Worte „dreihundert

Schilling".

5. Der § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 10. Wer den auf Grund der §§ 6, 7 und

7 a erlassenen Verordnungen oder der Anordnung

des § 8 zuwiderhandelt, macht sich einer

Übertretung schuldig und ist mit Arrest bis zu

einem Monat, womit Geldstrafe bis zu 3000 S

verbunden werden kann oder an Geld bis zu

3000 S zu bestrafen."

6. Der § 22 hat zu lauten

„§ 22. Das Verfahren hinsichtlich der in den

§§ 11, 12, 14 bis 19 vorgesehenen strafbaren

Handlungen steht den Gerichten, hinsichtlich

der Übertretungen nach den §§ 9 und 10, soweit

die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, der Bezirksverwaltungsbehörde

zu.

Die Bestimmungen des § 20 und des § 21

Abs. 2 sind bei Verwaltungsübertretungen nach

den §§ 9 und 10 dem Sinne nach anzuwenden."

7. Der § 23 hat zu lauten

„Codexkommission.

§ 23. (1) Dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung obliegt die Herausgabe des österreichischen

Lebensmittelbuches (Codex alimentarius

Austriacus). Dieses dient der Verlautbarung

von Lebensmitteluntersuchungsmethoden,

Lebensmittelbeurteilungsgrundsätzen, Lebensmittelbegriffsbestimmungen

sowie von

Richtlinien über die Regelung des Verkehrs mit

Lebensmitteln und über das Verfahren mit beanstandeten

Lebensmitteln.

(2) Zur Vorbereitung solcher Verlautbarungen

ist eine Kommission heranzuziehen, die

beim Bundesministerium für soziale Verwaltung

errichtet wird. Diese Kommission führt die Bezeichnung

„Kommission zur Herausgabe des

österreichischen Lebensmittelbuches (Codexkommission)."

(3) Die Codexkommission setzt sich zusammen

aus

a) drei Vertretern des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung und je einem Vertreter

der Bundesministerien für Justiz,

für Land- und Forstwirtschaft und für

Handel und Wiederaufbau;

b) je einem Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich

und Wien namens der österreichischen

Landwirtschaftskammern und

c) einem beamteten und einem nichtbeamteten

Vertreter aus dem Stande der geprüften

Lebensmittelchemiker.

(4) Die unter Abs. 3 aufgezählten Mitglieder

der Codexkommission werden auf Vorschlag

der sie entsendenden Stellen, der nichtbeamtete

Vertreter aus dem Stande der geprüften

Lebensmittelchemiker über gemeinsamen Vorschlag

der unter lit. b des Abs. 3 bezeichneten

Körperschaften vom Bundesminister für soziale

Verwaltung auf die Dauer von drei Jahren

bestellt.

(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

bestellt außerdem für die gleiche Zeit

einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden

Vorsitzenden der Codexkommission sowie Vertreter

der einschlägigen Wissenschaften. Alle

diese Personen haben als ständige Mitglieder in

der Codexkommission beschließende Stimme.

(6) Für jedes der unter lit. b des Abs. 3 genannte

ständige Mitglied der Codexkommission

wird auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied vorgeschlagen

und bestellt, welches bei Verbinde-

rung eines ständigen Mitgliedes dessen Stimmrecht

ausübt und ansonsten mit beratender

Stimme an den Arbeiten der Codexkommission

teilnehmen kann.

(7) Ferner kann die Codexkommission zur

Bearbeitung einzelner Fachgebiete fallweise

Fachverständige aus dem Kreise der Wissenschaft

und Wirtschaft als nichtständige Mitglieder

mit beratender Stimme heranziehen.

(8) Die Codexkommission arbeitet im übrigen

nach einer von ihr zu erlassenden Geschäftsordnung,

die der Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung bedarf."

8. Im § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 4, § 24

Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 27,

§ 28, ferner in der Überschrift des § 29, im

§ 29 Abs. 1 bis 4 und § 31 hat das Wort „technische"

zu entfallen.

9. Der § 34 hat zu lauten

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

soweit es sich aber um eine Angelegenheit

handelt, durch die das gerichtliche Strafrechtswesen

berührt wird, das Bundesministerium für

Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 3 auch das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

und das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut.

Artikel II.

1. Mit Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten folgende im § 1 der Verordnung zur

Einführung der Lebensmittelgesetzgebung in

der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland

vom 4. Jänner 1940, Deutsches RGBl. I S. 40

(GBl. f. d. L. Ö. Nr. 16/1940), eingeführten

reichsrechtlichen Vorschriften außer Kraft

1. Verordnung über Wermutwein und Kräuterwein

vom 20. März 1936, Deutsches RGBl. I

S. 196,

2. Gesetz über den Verkehr mit Absinth vom

27. April 1923, Deutsches RGBl. I S. 257,

3. Verordnung über Honig vom 21. März

1930, Deutsches RGBl. I S. 101,

4. Verordnung über Kunsthonig vom

21. März 1930, Deutsches RGBl. I S. 102,

5. Verordnung über Kaffee vom 10. Mai

1930, Deutsches RGBl. I S. 169,

6. Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe und

Kaffee-Zusatzstoffe vom 10. Mai 1930, Deutsches

RGBl. I S. 171,

7. Verordnung über Obsterzeugnisse vom

15. Juli 1933, Deutsches RGBl. I S. 495, in der

Fassung vom 17. August 1938, Deutsches

RGBl. I S. 1048,

8. Verordnung über Kakao- und Kakaoerzeugnisse

vom 15. Juli 1933, Deutsches

RGBl. I S. 504,

9. Verordnung über Speiseeis vom 15. Juli

1933, Deutsches RGBl. I S. 510,

10. Verordnung über Teigwaren vom 12. November

1934, Deutsches RGBl. I S. 1181,

11. Verordnung über Tafelwässer vom 12. November

1934, Deutsches RGBl. I S. 1183, in der

Fassung vom 11. Februar 1938, Deutsches

RGBl. I S. 199,

12. Verordnung über Knochenfett vom

8. Juli 1936, Deutsches RGBl. I S. 565,

13. Verordnung gegen die Verwendung

von Mineralölen im Lebensmittelverkehr vom

22. Jänner 1938, Deutsches RGBl. I S. 45,

14. Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

vom 24. Juni 1938, Deutsches

RGBl. I S. 691,

15. Verordnung über Blutplasma vom 14. September

1939, Deutsches RGBl. I S. 1774.

2. Die bisher auf Grund der §§ 2, 6, 7, 10

und 24 ergangenen Verordnungen gelten als im

Sinne dieses Bundesgesetzes erlassen.

3. Auf Strafsachen der in den §§ 9 und 10 des

Lebensmittelgesetzes in seiner ursprünglichen

Fassung bezeichneten Art, in denen am Tage des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes schon eine

Strafverfügung erlassen oder das Urteil erster

Instanz gefällt worden ist, ist das neue Recht

nur anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung

infolge eines Einspruches, eines

Rechtsmittels oder infolge Wiederaufnahme des

Strafverfahrens beseitigt wird.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

soweit es sich aber um eine Angelegenheit handelt,

durch die das gerichtliche Strafrechtswesen

berührt wird, das Bundesministerium für Justiz

betraut. Die Vollziehung des Art. I obliegt jedoch

auch dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau.

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