231. Bundesgesetz: Lebensmittelgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 16. Jänner 1896, RGBl.
Nr. 89/1897, betreffend den Verkehr mit
Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen,
wird wie folgt abgeändert und ergänzt
1. Der § 2 hat zu lauten
„Aufsichtsorgane.
§ 2. (1) Aufsichtsorgane, denen die in den
§§ 3 bis 5 bezeichneten Befugnisse zustehen,
sind
a) die bei den Bezirksverwaltungsbehörden
bestellten Amtsärzte und, soweit es. sich
um die Beurteilung von Nahrungs- und
Genußmitteln animalischen Ursprungs
handelt, auch die Amtstierärzte, sowie
b) die hiefür besonders bestellten Organe der
Ämter der Landesregierungen (Lebensmittelinspektoren).
(2) Gemeinden, die bisher eigene Aufsichtsorgane
zur Durchführung der Lebensmittel-
und Gesundheitspolizei bestellt haben, bleiben
auch weiterhin hiezu berechtigt.
(3) Als die in den Abs. 1 lit b und 2 genannten
Organe sind nur solche Personen mit dem
Aufsichtsdienst zu betrauen und hiefür zu beeiden,
die eine ausreichende fachliche Befähigung
nachgewiesen haben. Der Nachweis der fachlichen
Befähigung für die Aufsichtsorgane sowie
deren Heran- und Weiterbildung wird durch
Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung geregelt."
2. Der § 5 Abs. 5 hat zu lauten
„Wurde in einem der Fälle, von denen die
Abs. 2, 3 und 4 handeln, von einem der im
§ 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Organe eine
Beanstandung erhoben, so ist unter Anschluß
des Befundes und Gutachtens (Attestes) jenes
Organs, welches die Amtshandlung gepflogen
hat, die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, sofern
jedoch die Strafverfolgung der Bezirksverwaltungsbehörde
zukommt, an diese zu erstatten."
3. Nach § 7 ist ein neuer § 7 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 7 a. (1) Zum Schutze der Gesundheit kann
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
und nach Anhörung des österreichischen
Arbeiterkammertages der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und die Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und Wien
namens der österreichischen Landwirtschaftskammern
im Verordnungswege Bestimmungen
erlassen,
a) welche Bedingungen auf dem Gebiete der
Hygiene beim Verkauf und Feilhalten, bei
der Gewinnung, Herstellung, Behandlung,
Verarbeitung, Bezeichnung, Verpackung,
Aufbewahrung und beim Transport von
zum Verkehr bestimmten Lebensmitteln
und diesem Bundesgesetze unterliegenden
Gebrauchsgegenstände zu erfüllen sind;
b) ob und auf welche Weise und in welchem
Umfange die Käufer von einem bei der
Herstellung von Lebensmitteln erfolgten
Zusatz von bestimmten chemischen Konservierungsmitteln
oder künstlichen Süßstoffen
sowie von einer Färbung mit bestimmten
künstlichen Farben oder von
einer künstlichen Bleichung unterrichtet
werden müssen;
c) ob und auf welche Weise Stoffe und Zubereitungen,
die bisher nicht als Lebensmittel
oder als Zusatz zu Lebensmitteln
verwendet wurden, vor ihrer Inverkehrsetzung
zum Zwecke des menschlichen
Genusses einer Untersuchung durch die zuständige
staatliche Lebensmitteluntersuchungsanstalt
zugeführt werden müssen;
d) ob und inwieweit salpetrigsaure Salze bei
der Erzeugung von Lebensmitteln verwendet
werden dürfen.
(2) Auf die landwirtschaftliche Urproduktion
finden die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a nur
Anwendung, wenn ein Produkt unter Hinweis
auf seine besondere Eignung als Nahrung für
Kinder oder Kranke in Verkehr gesetzt werden
soll."
4. Im § 9 treten an die Stelle der Worte
„fünfhundert Schilling" die Worte „dreihundert
Schilling".
5. Der § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 10. Wer den auf Grund der §§ 6, 7 und
7 a erlassenen Verordnungen oder der Anordnung
des § 8 zuwiderhandelt, macht sich einer
Übertretung schuldig und ist mit Arrest bis zu
einem Monat, womit Geldstrafe bis zu 3000 S
verbunden werden kann oder an Geld bis zu
3000 S zu bestrafen."
6. Der § 22 hat zu lauten
„§ 22. Das Verfahren hinsichtlich der in den
§§ 11, 12, 14 bis 19 vorgesehenen strafbaren
Handlungen steht den Gerichten, hinsichtlich
der Übertretungen nach den §§ 9 und 10, soweit
die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, der Bezirksverwaltungsbehörde
zu.
Die Bestimmungen des § 20 und des § 21
Abs. 2 sind bei Verwaltungsübertretungen nach
den §§ 9 und 10 dem Sinne nach anzuwenden."
7. Der § 23 hat zu lauten
„Codexkommission.
§ 23. (1) Dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung obliegt die Herausgabe des österreichischen
Lebensmittelbuches (Codex alimentarius
Austriacus). Dieses dient der Verlautbarung
von Lebensmitteluntersuchungsmethoden,
Lebensmittelbeurteilungsgrundsätzen, Lebensmittelbegriffsbestimmungen
sowie von
Richtlinien über die Regelung des Verkehrs mit
Lebensmitteln und über das Verfahren mit beanstandeten
Lebensmitteln.
(2) Zur Vorbereitung solcher Verlautbarungen
ist eine Kommission heranzuziehen, die
beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
errichtet wird. Diese Kommission führt die Bezeichnung
„Kommission zur Herausgabe des
österreichischen Lebensmittelbuches (Codexkommission)."
(3) Die Codexkommission setzt sich zusammen
aus
a) drei Vertretern des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung und je einem Vertreter
der Bundesministerien für Justiz,
für Land- und Forstwirtschaft und für
Handel und Wiederaufbau;
b) je einem Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich
und Wien namens der österreichischen
Landwirtschaftskammern und
c) einem beamteten und einem nichtbeamteten
Vertreter aus dem Stande der geprüften
Lebensmittelchemiker.
(4) Die unter Abs. 3 aufgezählten Mitglieder
der Codexkommission werden auf Vorschlag
der sie entsendenden Stellen, der nichtbeamtete
Vertreter aus dem Stande der geprüften
Lebensmittelchemiker über gemeinsamen Vorschlag
der unter lit. b des Abs. 3 bezeichneten
Körperschaften vom Bundesminister für soziale
Verwaltung auf die Dauer von drei Jahren
bestellt.
(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
bestellt außerdem für die gleiche Zeit
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden der Codexkommission sowie Vertreter
der einschlägigen Wissenschaften. Alle
diese Personen haben als ständige Mitglieder in
der Codexkommission beschließende Stimme.
(6) Für jedes der unter lit. b des Abs. 3 genannte
ständige Mitglied der Codexkommission
wird auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied vorgeschlagen
und bestellt, welches bei Verbinde-
rung eines ständigen Mitgliedes dessen Stimmrecht
ausübt und ansonsten mit beratender
Stimme an den Arbeiten der Codexkommission
teilnehmen kann.
(7) Ferner kann die Codexkommission zur
Bearbeitung einzelner Fachgebiete fallweise
Fachverständige aus dem Kreise der Wissenschaft
und Wirtschaft als nichtständige Mitglieder
mit beratender Stimme heranziehen.
(8) Die Codexkommission arbeitet im übrigen
nach einer von ihr zu erlassenden Geschäftsordnung,
die der Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung bedarf."
8. Im § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 4, § 24
Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 27,
§ 28, ferner in der Überschrift des § 29, im
§ 29 Abs. 1 bis 4 und § 31 hat das Wort „technische"
zu entfallen.
9. Der § 34 hat zu lauten
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
soweit es sich aber um eine Angelegenheit
handelt, durch die das gerichtliche Strafrechtswesen
berührt wird, das Bundesministerium für
Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 3 auch das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
und das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut.
Artikel II.
1. Mit Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten folgende im § 1 der Verordnung zur
Einführung der Lebensmittelgesetzgebung in
der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland
vom 4. Jänner 1940, Deutsches RGBl. I S. 40
(GBl. f. d. L. Ö. Nr. 16/1940), eingeführten
reichsrechtlichen Vorschriften außer Kraft
1. Verordnung über Wermutwein und Kräuterwein
vom 20. März 1936, Deutsches RGBl. I
S. 196,
2. Gesetz über den Verkehr mit Absinth vom
27. April 1923, Deutsches RGBl. I S. 257,
3. Verordnung über Honig vom 21. März
1930, Deutsches RGBl. I S. 101,
4. Verordnung über Kunsthonig vom
21. März 1930, Deutsches RGBl. I S. 102,
5. Verordnung über Kaffee vom 10. Mai
1930, Deutsches RGBl. I S. 169,
6. Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe und
Kaffee-Zusatzstoffe vom 10. Mai 1930, Deutsches
RGBl. I S. 171,
7. Verordnung über Obsterzeugnisse vom
15. Juli 1933, Deutsches RGBl. I S. 495, in der
Fassung vom 17. August 1938, Deutsches
RGBl. I S. 1048,
8. Verordnung über Kakao- und Kakaoerzeugnisse
vom 15. Juli 1933, Deutsches
RGBl. I S. 504,
9. Verordnung über Speiseeis vom 15. Juli
1933, Deutsches RGBl. I S. 510,
10. Verordnung über Teigwaren vom 12. November
1934, Deutsches RGBl. I S. 1181,
11. Verordnung über Tafelwässer vom 12. November
1934, Deutsches RGBl. I S. 1183, in der
Fassung vom 11. Februar 1938, Deutsches
RGBl. I S. 199,
12. Verordnung über Knochenfett vom
8. Juli 1936, Deutsches RGBl. I S. 565,
13. Verordnung gegen die Verwendung
von Mineralölen im Lebensmittelverkehr vom
22. Jänner 1938, Deutsches RGBl. I S. 45,
14. Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
vom 24. Juni 1938, Deutsches
RGBl. I S. 691,
15. Verordnung über Blutplasma vom 14. September
1939, Deutsches RGBl. I S. 1774.
2. Die bisher auf Grund der §§ 2, 6, 7, 10
und 24 ergangenen Verordnungen gelten als im
Sinne dieses Bundesgesetzes erlassen.
3. Auf Strafsachen der in den §§ 9 und 10 des
Lebensmittelgesetzes in seiner ursprünglichen
Fassung bezeichneten Art, in denen am Tage des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes schon eine
Strafverfügung erlassen oder das Urteil erster
Instanz gefällt worden ist, ist das neue Recht
nur anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung
infolge eines Einspruches, eines
Rechtsmittels oder infolge Wiederaufnahme des
Strafverfahrens beseitigt wird.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
soweit es sich aber um eine Angelegenheit handelt,
durch die das gerichtliche Strafrechtswesen
berührt wird, das Bundesministerium für Justiz
betraut. Die Vollziehung des Art. I obliegt jedoch
auch dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau.