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231. Verordnung: Ruhegenußvordienstzeitenverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Verordnung: Ruhegenußvordienstzeitenverordnung.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

13. Juli 1949 über die Anrechnung von Vordienstzeiten

der Bundesbeamten für die Bemessung des

Ruhegenusses (Ruhegenußvordienstzeitengesetz),

B. G. Bl. Nr. 193/1949, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

Anrechnung von Vordienstzeiten.

§ 1. (1) Den unter das Gehaltsüberleitungsgesetz,

B.G.Bl. Nr. 22/1947, fallenden Bundesbeamten

des Dienststandes werden auf Ansuchen

Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses

nach den folgenden Bestimmungen angerechnet.

(2) Vordienstzeiten können auch noch nach dem

Tode eines im Dienststand verstorbenen Bundesbeamten

angerechnet werden, wenn das Ansuchen

um Anrechnung innerhalb offener Frist eingebracht

wird.

Anrechenbare Vordienstzeiten.

§ 2. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses

werden angerechnet

a) die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund zugebrachten oder nach

§ 11 (im Zusammenhalt mit § 12) des

Beamten - Überleitungsgesetzes, St. G. Bl.

Nr. 134/1945, angerechneten Dienstzeiten

und Zeiträume, wenn sie nach den dieses

Dienstverhältnis regelnden Vorschriften für

die Bemessung eines fortlaufenden Ruhegenusses

(Versorgungsgenusses, Provision

und dergleichen) in diesem Dienstverhältnis

anzurechnen waren, soferne nicht lit. d

Anwendung findet;

b) Dienstzeiten, die in einem durch Dienstordnung

geregelten Dienstverhältnis zu den

österreichischen Bundes(Staats)bahnen zugebracht

wurden, wenn aus diesem Dienstverhältnis

eine Anwartschaft auf Ruhegenuß

besteht, und die Vordienstzeiten, die

dem Bediensteten in einem solchen Dienstverhältnis

für die Bemessung des Ruhegenusses

angerechnet worden sind, soferne

nicht lit. d Anwendung findet;

c) Zeiträume, die vom Bund auf Grund des

§ 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes für

die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet

wurden, und Zeiträume aus einem privatrechtlichen

Dienstverhältnis, die vom Bund

nach § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des

Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung

der Abfertigung angerechnet wurden,

soferne nicht lit. d oder lit. e Anwendung

findet;

d) nach Maßgabe des § 5, Abs. (4), Dienstzeiten

aus einem aufgelösten öffentlich-

rechtlichen oder in lit. a oder b genannten

aufgelösten privatrechtlichen Dienstverhältnis,

wenn zufolge gesetzlicher Nachversicherung

für den Fall der Anrechnung die

aus der angerechneten Dienstzeit stammende

Anwartschaft nach den Bestimmungen des

§ 6 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948

über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher

Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme

in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

oder beim Ausscheiden aus einem

solchen, B. G. Bl. Nr. 177, als gewahrt gilt;

e) nach Maßgabe des § 5, Abs. (5), Dienstzeiten

aus einem anderen Dienstverhältnis,

wenn für den Fall der Anrechnung die aus

der angerechneten Dienstzeit stammende Anwartschaft

nach den Bestimmungen des § 6

des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948,

B. G. Bl. Nr. 177, als gewahrt gilt.

(2) Die in einem öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem vom

Bund verwalteten Fonds oder einer von ihm verwalteten

Stiftung oder Anstalt, zu einem Bundesland,

zu einem Bezirk oder zu einer Gemeinde

oder zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

tatsächlich zurückgelegten Dienstzeiten werden,

wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über das

Anrechnungsansuchen durch Beschluß der Bundesregierung

festgestellt ist, daß mit der betreffenden

juristischen Person Gegenseitigkeit besteht, so angerechnet,

wie wenn diese Dienstzeiten in einem

entsprechenden Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt

worden wären. Dieser Beschluß der Bundesregierung

hat auch die Feststellung zu enthalten,

von welchem Zeitpunkt an die Gegenseitigkeit

als gegeben anzunehmen ist. Als frühester

Zeitpunkt kommt jedoch der Tag des Inkrafttretens

dieser Verordnung in Betracht.

(3) Für die Bemessung des Ruhegenusses können

auch sonstige in einem öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Dienstverhältnis zurückgelegte

Dienstzeiten angerechnet werden, ferner sonstige

Zeiträume, die auf Grund des § 11 des Beamten-

Überleitungsgesetzes für die Bemessung des Ruhegenusses

oder im Zusammenhalt mit § 12 des

Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung

der Abfertigung angerechnet wurden. Das gleiche

gilt für Zeiträume, die ein Bundesbeamter vor

seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche

Dienstverhältnis in freiberuflicher oder selbständiger

Tätigkeit zugebracht hat.

Nicht anrechenbare Dienstzeiten.

§ 3. Von der Anrechnung nach § 2 sind ausgeschlossen

Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis,

für das der Bundesbeamte aus öffentlichen

Mitteln eine Abfertigung erhalten hat, soferne er

die Abfertigung nicht zurückerstattet; der Bemessung

des rückzuerstattenden Betrages wird nach

Maßgabe vom Bundesministerium für Finanzen

zu erlassender näherer Bestimmungen an Stelle

des Bezuges, nach dem die Abfertigung bemessen

wurde, der Bezug zugrunde gelegt, der nach den

im Zeitpunkt der Rückzahlung geltenden Bestimmungen

der seinerzeitigen Stellung des Bundesbeamten

entspricht.

Beitragsleistung.

§ 4. (1) Die in § 2, Abs. (1), lit. a, b und c,

genannten Dienstzeiten und Zeiträume werden

ohne Beitragsleistung angerechnet. Ebenso entfällt

eine Beitragsleistung, wenn eine in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Bundesland,

einem Bezirk oder einer Gemeinde oder zu

einem vom Bund verwalteten Fonds oder einer

von ihm verwalteten Stiftung oder Anstalt

zurückgelegte Dienstzeit oder eine nach § 11 des

Beamten-Überleitungsgesetz angerechnete Zeit

auf Grund eines Gegenseitigkeitsübereinkommens

angerechnet wird. Für die Anrechnung der übrigen

Dienstzeiten ist ein Beitrag zu leisten.

(2) Wird eine Dienstzeit nach § 2, Abs. (1),

lit. d oder e, dieser Verordnung für die Bemessung

des Ruhegenusses angerechnet, gilt die nach

§ 6, Abs. (3), des Bundesgesetzes vom 8. Juli

1948, B. G. Bl. Nr. 177, an die den Ruhegenuß

anweisende Stelle zu überweisende Rentenleistung

als Beitrag.

(3) Wird eine Dienstzeit nach § 2, Abs. (3),

angerechnet, so ist ein besonderer Pensionsbeitrag

zu leisten.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist für jeden

vollen Monat der Dienstzeit, die angerechnet

wird, mit dem im § 25 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

festgesetzten Hundertsatz vom Gehalt

und den für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Zulagen sowie von den Teuerungszuschlägen

nach § 68, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes

zu entrichten, die dem im Zeitpunkt

der Einbringung des Ansuchens um Anrechnung

festgesetzten Anfangsdiensteinkommen

des Dienstzweiges entsprechen [§§ 11, Abs. (1),

29, Abs. (2), 35, Abs. (1), 40, Abs. (1), 43,

Abs. (1), (3) und (4), und 44, Abs. (1), des

Gehaltsüberleitungsgesetzes], in dem der Anrechnungswerber

nach § 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angestellt oder nach § 4, Abs. {1), des

Beamten-Überleitungsgesetzes in den Dienststand

aufgenommen oder nach § 7, Abs. (1), dieses

Gesetzes in den Personalstand ernannt wurde.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag kann auf

einmal oder in — höchstens 48 — im Abzugswege

hereinzubringenden Monatsraten entrichtet

werden.

(G) Wird ein Bundesbeamter unter Zuerkennung

eines fortlaufenden Ruhegenusses in den Ruhestand

versetzt oder stirbt er, bevor der besondere

Pensionsbeitrag voll entrichtet ist, so wird auf

Ansuchen des Ruhestandsbeamten, beziehungsweise

der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

die angerechnete Dienstzeit zur Gänze der Bemessung

des Ruhe- oder Versorgungsgenusses zugrunde

gelegt; der vom besonderen Pensionsbeitrag

noch aushaftende Betrag wird jedoch

nachträglich im Abzugswege vom Ruhe(Versorgungs)genuß

hereingebracht, allenfalls in Monatsraten

[Abs. (5)].

Ausmaß der Anrechnung.

§ 5. (1) Wird eine in § 2, Abs. (1), lit. a,

genannte Dienstzeit angerechnet, ist der Berechnung

des Ausmaßes des Ruhegenusses der Hundertsatz

zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften

für das betreffende Dienstverhältnis für

die Bemessung eines fortlaufenden Ruhegenusses

in Betracht käme.

(2) Eine in § 2, Abs. (1), lit. b, genannte

Dienstzeit ist voll anzurechnen; hiebei ist eine

im Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs- und Verschubdienst

zurückgelegte Dienstzeit, soweit sie

zehn Jahre überschreitet, mit dem Eineinviertelfachen

in Anschlag zu bringen.

(3) Die in § 2, Abs. (1), lit. c, genannten Zeiträume

werden grundsätzlich in dem Ausmaß

angerechnet, in dem sie nach § 11 des Beamten-

Überleitungsgesetzes angerechnet worden sind.

Wurde ein Bediensteter, dem ein Zeitraum nach

§ 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechnet

wurde, nach § 4, Abs. (1), oder § 7, Abs. (1),

des Beamten-Überleitungsgesetzes in einen Dienstzweig

wieder aufgenommen, beziehungsweise ernannt,

für den eine begünstigte Anrechnung vorgesehen

ist, so ist auch der nach § 11 des Beamten-

Überleitungsgesetzes angerechnete Zeitraum begünstigt

anzurechnen. Bediensteten, auf die § 1,

Abs. (i) oder (2), des Opferfürsorgegesetzes,

B.G.Bl. Nr. 183/1947, anzuwenden ist, ist ein

nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneter

Zeitraum auch dann begünstigt anzurechnen,

wenn sie am 13. März 1938 einem

Dienstzweig angehört haben, für den eine begünstigte

Anrechnung vorgesehen ist.

(4) Eine in § 2, Abs. (1), lit. d, genannte

Dienstzeit wird zu einem Drittel angerechnet.

(5) Eine in § 2, Abs. (1), lit. e, genannte

Dienstzeit wird, wenn sie in einem Dienstverhältnis

zum Bund zugebracht oder in einem solchen

Dienstverhältnis nach § 11 im Zusammenhält

mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes

für die Bemessung der Abfertigung angerechnet

wurde, zur Gänze, wenn sie bei einem anderen

Dienstgeber zugebracht wurde, zu einem Drittel

angerechnet.

(6) Eine Dienstzeit nach § 2, Abs. (3), kann

zur Gänze angerechnet werden, wenn sie in

einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund zugebracht oder nach § 2, Abs. (4), der

Vordienstzeitenverordnung, B.G.Bl. Nr. 73/1948,

für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet

wurde oder wenn ein nach § 11 des Beamten-

Überleitungsgesetzes für die Bemessung des Ruhegenusses

oder im Zusammenhalt mit § 12 des

Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung

der Abfertigung angerechneter Zeitraum auf

Grund eines Gegenseitigkeitsübereinkommens angerechnet

wird. Eine sonstige Dienstzeit oder ein

sonstiger Zeitraum nach § 2, Abs. (3), kann mit

Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen

bis zu einem Drittel angerechnet werden.

(7) Der altösterreichische und der gemeinsame

österreichisch-ungarische Zivilstaats(Gendarmerie)dienst

wird bei der Anrechnung dem Dienst in

einem gleichartigen Dienstverhältnis zum Bund

gleichgehalten, wenn der Bundesbeamte bis zum

13. März 1938 und ab 27. April 1945 ununterbrochen

die österreichische Staats(Bundes)bürgerschaft besessen hat.

(8) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte

Vordienstzeiten werden bei einer Dienstleistung

von mehr als drei Vierteln der Dienstleistung

eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten

voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis

zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden

vollbeschäftigten Bediensteten zu

zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag

gebracht. Vordienstzeiten von Lehrern

werden, wenn die Lehrverpflichtung im Studienhalbjahr

ununterbrochen wenigstens zehn Wochenstunden

betrug, voll, wenn sie im Studienhalbjahr

ununterbrochen wenigstens sechs Wochenstunden

betrug, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel in

Anschlag gebracht.

(9) Ein mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes

findet, soweit nicht besondere Vorschriften

eine solche ausdrücklich zulassen, nicht statt.

Wirkung der Anrechnung.

§ 6. (1) Die Vordienstzeiten werden für die

Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und

für das Ausmaß des Ruhegenusses angerechnet.

(2) In den Fällen des § 5, Abs. (2) bis (5), ist

die angerechnete Dienstzeit in erster Linie für

die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß

heranzuziehen. Für das Ausmaß des Ruhegenusses

werden sodann für jedes zehn Jahre

übersteigende Jahr der angerechneten Dienstzeit

zwei vom Hundert der Ruhegenußbemessungsgrundlage

(§ 47 des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

des Bundesbeamten zugezählt.

(3) Hiebei werden Bruchteile eines Dienstjahres

in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund, wenn sie sechs Monate nicht übersteigen,

der angerechneten Dienstzeit zugezählt. Übersteigen

diese Bruchteile sechs Monate, so wird

der auf ein volles Dienstjahr fehlende Zeitraum

von der angerechneten Dienstzeit abgerechnet.

Die sich etwa ergebenden, sechs Monate übersteigenden

Jahresbruchteile der angerechneten

Dienstzeit werden in allen Fällen als ein volles

Jahr gerechnet.

(4) Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage

in keinem Fall übersteigen.

Durchführung der Anrechnung.

§ 7. (1) Das Ansuchen um Anrechnung ist innerhalb

eines Jahres vom Tage der Anstellung (§ 4

des Gehaltsüberleitungsgesetzes) oder, wenn die

erstmalige Aufnahme in das öffentlich-rechtliche

Dienstverhältnis zum Bund durch eine Maßnahme

nach den §§ 4, Abs. (1), oder 7, Abs. (1)

(allenfalls im Zusammenhalt mit § 12), des

Beamten-Überleitungsgesetzes erfolgt, innerhalb

eines Jahres vom Tag der Wiederaufnahme in

den Dienststand [§ 4, Abs. (1), des Beamten-

Überleitungsgesetzes] oder der Ernennung in den

Personalstand [§ 7, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes]

schriftlich bei der Dienstbehörde

einzubringen. Die Versäumnis der Frist kann

ausnahmsweise in berücksichtigungswürdigen

Fällen vom zuständigen Bundesministerium im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen nachgesehen werden.

(2) Die zum Nachweis der zur Anrechnung

beantragten Vordienstzeiten erforderlichen Urkunden

sind vom Antragsteller beizubringen.

Hiefür ist von der Dienstbehörde eine angemessene

Frist zu setzen.

(3) Über die Anrechnung entscheidet die Dienstbehörde

durch schriftlichen Bescheid.

Übergangsbestimmungen.

§ 8. Die einjährige Frist des § 7, Abs. (1),

läuft vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung

bei Bundesbeamten,

a) die nach dem 27. April 1945, aber vor der

Kundmachung dieser Verordnung angestellt

oder erstmalig durch eine Maßnahme nach

den §§ 4, Abs. (1), oder 7, Abs. (1)

(allenfalls im Zusammenhalt mit § 12), des

Beamten-Überleitungsgesetzes in das öffentlich-

rechtliche Dienstverhältnis zum Bund

aufgenommen worden sind,

b) die zwischen dem 13. März 1937 und dem

13. März 1938 angestellt worden sind oder

die am 13. März 1938 noch Aspiranten,

Beamtenanwärter, Richteramtsanwärter oder

widerrufliche Lehrer waren.

§ 9. (1) Ist ein Bundesbeamter, der dem in

§ 7, Abs. (1), oder § 8 umschriebenen Personenkreis

angehört, in der Zeit von seiner Anstellung

oder seiner Wiederaufnahme in den Dienststand

nach § 4, Abs. (1), oder seiner Ernennung nach

§ 7, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes

bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem

Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ruhestand

getreten oder verstorben oder auf Grund

des Abschnittes III des Bundesgesetzes vom

30. März 1949, betreffend die Abfertigung von

Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem

Dienststand ausscheiden, B. G. Bl. Nr. 94, aus dem

Dienstverhältnis ausgetreten, können Vordienstzeiten

für die Bemessung des Ruhegenusses

nach den Bestimmungen dieser Verordnung angerechnet

werden, wenn er, beziehungsweise seine

versorgungsberechtigten Angehörigen innerhalb

von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser

Verordnung darum ansuchen.

(2) Ist ein unter § 8, lit. b, fallender Bundesbeamter

nach § 8, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes

in den Ruhestand versetzt worden,

so kann er innerhalb von sechs Monaten

nach Kundmachung dieser Verordnung, beziehungsweise

nach seiner später erfolgten Versetzung

in den Ruhestand um Anrechnung von

Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses

nach den Bestimmungen dieser Verordnung

ansuchen. Ist ein solcher Bundesbeamter vor

seiner Behandlung nach den Bestimmungen des

Beamten-Überleitungsgesetzes verstorben, so können

die versorgungsberechtigten Angehörigen

innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung

dieser Verordnung oder nach dem später erfolgten

Tod, um Anrechnung von Vordienstzeiten für die

Bemessung des Ruhegenusses nach den Bestimmungen

dieser Verordnung ansuchen.

(3) Vordienstzeitenanrechnungen nach den Absätzen

(1) und (2) werden mit Wirksamkeit vom

Tage der Ruhestandsversetzung, beziehungsweise

des Todes durchgeführt. Hiebei werden allenfalls

flüssig gemachte außerordentliche Ruhe(Versorgungs)genüsse

auf den gesetzmäßigen Ruhe(Versorgungs)genuß

angerechnet.

(4) Die Absätze (2) und (3) gelten auch für

Personen, die unter das Pensionsüberleitungsgesetz,

B.G.Bl. Nr. 187/1949, fallen.

§ 10. Die Verordnungen der Bundesregierung

vom 9. September 1927, B.G.Bl. Nr. 281, und

vom 31. Dezember 1929, B.G.Bl. Nr. 13/1930,

treten mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung

außer Kraft.

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