231. Verordnung: Ruhegenußvordienstzeitenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
13. Juli 1949 über die Anrechnung von Vordienstzeiten
der Bundesbeamten für die Bemessung des
Ruhegenusses (Ruhegenußvordienstzeitengesetz),
B. G. Bl. Nr. 193/1949, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Anrechnung von Vordienstzeiten.
§ 1. (1) Den unter das Gehaltsüberleitungsgesetz,
B.G.Bl. Nr. 22/1947, fallenden Bundesbeamten
des Dienststandes werden auf Ansuchen
Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses
nach den folgenden Bestimmungen angerechnet.
(2) Vordienstzeiten können auch noch nach dem
Tode eines im Dienststand verstorbenen Bundesbeamten
angerechnet werden, wenn das Ansuchen
um Anrechnung innerhalb offener Frist eingebracht
wird.
Anrechenbare Vordienstzeiten.
§ 2. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses
werden angerechnet
a) die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund zugebrachten oder nach
§ 11 (im Zusammenhalt mit § 12) des
Beamten - Überleitungsgesetzes, St. G. Bl.
Nr. 134/1945, angerechneten Dienstzeiten
und Zeiträume, wenn sie nach den dieses
Dienstverhältnis regelnden Vorschriften für
die Bemessung eines fortlaufenden Ruhegenusses
(Versorgungsgenusses, Provision
und dergleichen) in diesem Dienstverhältnis
anzurechnen waren, soferne nicht lit. d
Anwendung findet;
b) Dienstzeiten, die in einem durch Dienstordnung
geregelten Dienstverhältnis zu den
österreichischen Bundes(Staats)bahnen zugebracht
wurden, wenn aus diesem Dienstverhältnis
eine Anwartschaft auf Ruhegenuß
besteht, und die Vordienstzeiten, die
dem Bediensteten in einem solchen Dienstverhältnis
für die Bemessung des Ruhegenusses
angerechnet worden sind, soferne
nicht lit. d Anwendung findet;
c) Zeiträume, die vom Bund auf Grund des
§ 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes für
die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet
wurden, und Zeiträume aus einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis, die vom Bund
nach § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des
Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung
der Abfertigung angerechnet wurden,
soferne nicht lit. d oder lit. e Anwendung
findet;
d) nach Maßgabe des § 5, Abs. (4), Dienstzeiten
aus einem aufgelösten öffentlich-
rechtlichen oder in lit. a oder b genannten
aufgelösten privatrechtlichen Dienstverhältnis,
wenn zufolge gesetzlicher Nachversicherung
für den Fall der Anrechnung die
aus der angerechneten Dienstzeit stammende
Anwartschaft nach den Bestimmungen des
§ 6 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948
über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher
Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
oder beim Ausscheiden aus einem
solchen, B. G. Bl. Nr. 177, als gewahrt gilt;
e) nach Maßgabe des § 5, Abs. (5), Dienstzeiten
aus einem anderen Dienstverhältnis,
wenn für den Fall der Anrechnung die aus
der angerechneten Dienstzeit stammende Anwartschaft
nach den Bestimmungen des § 6
des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948,
B. G. Bl. Nr. 177, als gewahrt gilt.
(2) Die in einem öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem vom
Bund verwalteten Fonds oder einer von ihm verwalteten
Stiftung oder Anstalt, zu einem Bundesland,
zu einem Bezirk oder zu einer Gemeinde
oder zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
tatsächlich zurückgelegten Dienstzeiten werden,
wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über das
Anrechnungsansuchen durch Beschluß der Bundesregierung
festgestellt ist, daß mit der betreffenden
juristischen Person Gegenseitigkeit besteht, so angerechnet,
wie wenn diese Dienstzeiten in einem
entsprechenden Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt
worden wären. Dieser Beschluß der Bundesregierung
hat auch die Feststellung zu enthalten,
von welchem Zeitpunkt an die Gegenseitigkeit
als gegeben anzunehmen ist. Als frühester
Zeitpunkt kommt jedoch der Tag des Inkrafttretens
dieser Verordnung in Betracht.
(3) Für die Bemessung des Ruhegenusses können
auch sonstige in einem öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Dienstverhältnis zurückgelegte
Dienstzeiten angerechnet werden, ferner sonstige
Zeiträume, die auf Grund des § 11 des Beamten-
Überleitungsgesetzes für die Bemessung des Ruhegenusses
oder im Zusammenhalt mit § 12 des
Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung
der Abfertigung angerechnet wurden. Das gleiche
gilt für Zeiträume, die ein Bundesbeamter vor
seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis in freiberuflicher oder selbständiger
Tätigkeit zugebracht hat.
Nicht anrechenbare Dienstzeiten.
§ 3. Von der Anrechnung nach § 2 sind ausgeschlossen
Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis,
für das der Bundesbeamte aus öffentlichen
Mitteln eine Abfertigung erhalten hat, soferne er
die Abfertigung nicht zurückerstattet; der Bemessung
des rückzuerstattenden Betrages wird nach
Maßgabe vom Bundesministerium für Finanzen
zu erlassender näherer Bestimmungen an Stelle
des Bezuges, nach dem die Abfertigung bemessen
wurde, der Bezug zugrunde gelegt, der nach den
im Zeitpunkt der Rückzahlung geltenden Bestimmungen
der seinerzeitigen Stellung des Bundesbeamten
entspricht.
Beitragsleistung.
§ 4. (1) Die in § 2, Abs. (1), lit. a, b und c,
genannten Dienstzeiten und Zeiträume werden
ohne Beitragsleistung angerechnet. Ebenso entfällt
eine Beitragsleistung, wenn eine in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Bundesland,
einem Bezirk oder einer Gemeinde oder zu
einem vom Bund verwalteten Fonds oder einer
von ihm verwalteten Stiftung oder Anstalt
zurückgelegte Dienstzeit oder eine nach § 11 des
Beamten-Überleitungsgesetz angerechnete Zeit
auf Grund eines Gegenseitigkeitsübereinkommens
angerechnet wird. Für die Anrechnung der übrigen
Dienstzeiten ist ein Beitrag zu leisten.
(2) Wird eine Dienstzeit nach § 2, Abs. (1),
lit. d oder e, dieser Verordnung für die Bemessung
des Ruhegenusses angerechnet, gilt die nach
§ 6, Abs. (3), des Bundesgesetzes vom 8. Juli
1948, B. G. Bl. Nr. 177, an die den Ruhegenuß
anweisende Stelle zu überweisende Rentenleistung
als Beitrag.
(3) Wird eine Dienstzeit nach § 2, Abs. (3),
angerechnet, so ist ein besonderer Pensionsbeitrag
zu leisten.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist für jeden
vollen Monat der Dienstzeit, die angerechnet
wird, mit dem im § 25 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
festgesetzten Hundertsatz vom Gehalt
und den für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Zulagen sowie von den Teuerungszuschlägen
nach § 68, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes
zu entrichten, die dem im Zeitpunkt
der Einbringung des Ansuchens um Anrechnung
festgesetzten Anfangsdiensteinkommen
des Dienstzweiges entsprechen [§§ 11, Abs. (1),
29, Abs. (2), 35, Abs. (1), 40, Abs. (1), 43,
Abs. (1), (3) und (4), und 44, Abs. (1), des
Gehaltsüberleitungsgesetzes], in dem der Anrechnungswerber
nach § 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angestellt oder nach § 4, Abs. {1), des
Beamten-Überleitungsgesetzes in den Dienststand
aufgenommen oder nach § 7, Abs. (1), dieses
Gesetzes in den Personalstand ernannt wurde.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag kann auf
einmal oder in — höchstens 48 — im Abzugswege
hereinzubringenden Monatsraten entrichtet
werden.
(G) Wird ein Bundesbeamter unter Zuerkennung
eines fortlaufenden Ruhegenusses in den Ruhestand
versetzt oder stirbt er, bevor der besondere
Pensionsbeitrag voll entrichtet ist, so wird auf
Ansuchen des Ruhestandsbeamten, beziehungsweise
der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
die angerechnete Dienstzeit zur Gänze der Bemessung
des Ruhe- oder Versorgungsgenusses zugrunde
gelegt; der vom besonderen Pensionsbeitrag
noch aushaftende Betrag wird jedoch
nachträglich im Abzugswege vom Ruhe(Versorgungs)genuß
hereingebracht, allenfalls in Monatsraten
[Abs. (5)].
Ausmaß der Anrechnung.
§ 5. (1) Wird eine in § 2, Abs. (1), lit. a,
genannte Dienstzeit angerechnet, ist der Berechnung
des Ausmaßes des Ruhegenusses der Hundertsatz
zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften
für das betreffende Dienstverhältnis für
die Bemessung eines fortlaufenden Ruhegenusses
in Betracht käme.
(2) Eine in § 2, Abs. (1), lit. b, genannte
Dienstzeit ist voll anzurechnen; hiebei ist eine
im Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs- und Verschubdienst
zurückgelegte Dienstzeit, soweit sie
zehn Jahre überschreitet, mit dem Eineinviertelfachen
in Anschlag zu bringen.
(3) Die in § 2, Abs. (1), lit. c, genannten Zeiträume
werden grundsätzlich in dem Ausmaß
angerechnet, in dem sie nach § 11 des Beamten-
Überleitungsgesetzes angerechnet worden sind.
Wurde ein Bediensteter, dem ein Zeitraum nach
§ 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechnet
wurde, nach § 4, Abs. (1), oder § 7, Abs. (1),
des Beamten-Überleitungsgesetzes in einen Dienstzweig
wieder aufgenommen, beziehungsweise ernannt,
für den eine begünstigte Anrechnung vorgesehen
ist, so ist auch der nach § 11 des Beamten-
Überleitungsgesetzes angerechnete Zeitraum begünstigt
anzurechnen. Bediensteten, auf die § 1,
Abs. (i) oder (2), des Opferfürsorgegesetzes,
B.G.Bl. Nr. 183/1947, anzuwenden ist, ist ein
nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneter
Zeitraum auch dann begünstigt anzurechnen,
wenn sie am 13. März 1938 einem
Dienstzweig angehört haben, für den eine begünstigte
Anrechnung vorgesehen ist.
(4) Eine in § 2, Abs. (1), lit. d, genannte
Dienstzeit wird zu einem Drittel angerechnet.
(5) Eine in § 2, Abs. (1), lit. e, genannte
Dienstzeit wird, wenn sie in einem Dienstverhältnis
zum Bund zugebracht oder in einem solchen
Dienstverhältnis nach § 11 im Zusammenhält
mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes
für die Bemessung der Abfertigung angerechnet
wurde, zur Gänze, wenn sie bei einem anderen
Dienstgeber zugebracht wurde, zu einem Drittel
angerechnet.
(6) Eine Dienstzeit nach § 2, Abs. (3), kann
zur Gänze angerechnet werden, wenn sie in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund zugebracht oder nach § 2, Abs. (4), der
Vordienstzeitenverordnung, B.G.Bl. Nr. 73/1948,
für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet
wurde oder wenn ein nach § 11 des Beamten-
Überleitungsgesetzes für die Bemessung des Ruhegenusses
oder im Zusammenhalt mit § 12 des
Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung
der Abfertigung angerechneter Zeitraum auf
Grund eines Gegenseitigkeitsübereinkommens angerechnet
wird. Eine sonstige Dienstzeit oder ein
sonstiger Zeitraum nach § 2, Abs. (3), kann mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen
bis zu einem Drittel angerechnet werden.
(7) Der altösterreichische und der gemeinsame
österreichisch-ungarische Zivilstaats(Gendarmerie)dienst
wird bei der Anrechnung dem Dienst in
einem gleichartigen Dienstverhältnis zum Bund
gleichgehalten, wenn der Bundesbeamte bis zum
13. März 1938 und ab 27. April 1945 ununterbrochen
die österreichische Staats(Bundes)bürgerschaft besessen hat.
(8) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte
Vordienstzeiten werden bei einer Dienstleistung
von mehr als drei Vierteln der Dienstleistung
eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten
voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis
zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden
vollbeschäftigten Bediensteten zu
zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag
gebracht. Vordienstzeiten von Lehrern
werden, wenn die Lehrverpflichtung im Studienhalbjahr
ununterbrochen wenigstens zehn Wochenstunden
betrug, voll, wenn sie im Studienhalbjahr
ununterbrochen wenigstens sechs Wochenstunden
betrug, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel in
Anschlag gebracht.
(9) Ein mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes
findet, soweit nicht besondere Vorschriften
eine solche ausdrücklich zulassen, nicht statt.
Wirkung der Anrechnung.
§ 6. (1) Die Vordienstzeiten werden für die
Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und
für das Ausmaß des Ruhegenusses angerechnet.
(2) In den Fällen des § 5, Abs. (2) bis (5), ist
die angerechnete Dienstzeit in erster Linie für
die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß
heranzuziehen. Für das Ausmaß des Ruhegenusses
werden sodann für jedes zehn Jahre
übersteigende Jahr der angerechneten Dienstzeit
zwei vom Hundert der Ruhegenußbemessungsgrundlage
(§ 47 des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
des Bundesbeamten zugezählt.
(3) Hiebei werden Bruchteile eines Dienstjahres
in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund, wenn sie sechs Monate nicht übersteigen,
der angerechneten Dienstzeit zugezählt. Übersteigen
diese Bruchteile sechs Monate, so wird
der auf ein volles Dienstjahr fehlende Zeitraum
von der angerechneten Dienstzeit abgerechnet.
Die sich etwa ergebenden, sechs Monate übersteigenden
Jahresbruchteile der angerechneten
Dienstzeit werden in allen Fällen als ein volles
Jahr gerechnet.
(4) Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage
in keinem Fall übersteigen.
Durchführung der Anrechnung.
§ 7. (1) Das Ansuchen um Anrechnung ist innerhalb
eines Jahres vom Tage der Anstellung (§ 4
des Gehaltsüberleitungsgesetzes) oder, wenn die
erstmalige Aufnahme in das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis zum Bund durch eine Maßnahme
nach den §§ 4, Abs. (1), oder 7, Abs. (1)
(allenfalls im Zusammenhalt mit § 12), des
Beamten-Überleitungsgesetzes erfolgt, innerhalb
eines Jahres vom Tag der Wiederaufnahme in
den Dienststand [§ 4, Abs. (1), des Beamten-
Überleitungsgesetzes] oder der Ernennung in den
Personalstand [§ 7, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes]
schriftlich bei der Dienstbehörde
einzubringen. Die Versäumnis der Frist kann
ausnahmsweise in berücksichtigungswürdigen
Fällen vom zuständigen Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen nachgesehen werden.
(2) Die zum Nachweis der zur Anrechnung
beantragten Vordienstzeiten erforderlichen Urkunden
sind vom Antragsteller beizubringen.
Hiefür ist von der Dienstbehörde eine angemessene
Frist zu setzen.
(3) Über die Anrechnung entscheidet die Dienstbehörde
durch schriftlichen Bescheid.
Übergangsbestimmungen.
§ 8. Die einjährige Frist des § 7, Abs. (1),
läuft vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung
bei Bundesbeamten,
a) die nach dem 27. April 1945, aber vor der
Kundmachung dieser Verordnung angestellt
oder erstmalig durch eine Maßnahme nach
den §§ 4, Abs. (1), oder 7, Abs. (1)
(allenfalls im Zusammenhalt mit § 12), des
Beamten-Überleitungsgesetzes in das öffentlich-
rechtliche Dienstverhältnis zum Bund
aufgenommen worden sind,
b) die zwischen dem 13. März 1937 und dem
13. März 1938 angestellt worden sind oder
die am 13. März 1938 noch Aspiranten,
Beamtenanwärter, Richteramtsanwärter oder
widerrufliche Lehrer waren.
§ 9. (1) Ist ein Bundesbeamter, der dem in
§ 7, Abs. (1), oder § 8 umschriebenen Personenkreis
angehört, in der Zeit von seiner Anstellung
oder seiner Wiederaufnahme in den Dienststand
nach § 4, Abs. (1), oder seiner Ernennung nach
§ 7, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes
bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ruhestand
getreten oder verstorben oder auf Grund
des Abschnittes III des Bundesgesetzes vom
30. März 1949, betreffend die Abfertigung von
Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem
Dienststand ausscheiden, B. G. Bl. Nr. 94, aus dem
Dienstverhältnis ausgetreten, können Vordienstzeiten
für die Bemessung des Ruhegenusses
nach den Bestimmungen dieser Verordnung angerechnet
werden, wenn er, beziehungsweise seine
versorgungsberechtigten Angehörigen innerhalb
von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung darum ansuchen.
(2) Ist ein unter § 8, lit. b, fallender Bundesbeamter
nach § 8, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes
in den Ruhestand versetzt worden,
so kann er innerhalb von sechs Monaten
nach Kundmachung dieser Verordnung, beziehungsweise
nach seiner später erfolgten Versetzung
in den Ruhestand um Anrechnung von
Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses
nach den Bestimmungen dieser Verordnung
ansuchen. Ist ein solcher Bundesbeamter vor
seiner Behandlung nach den Bestimmungen des
Beamten-Überleitungsgesetzes verstorben, so können
die versorgungsberechtigten Angehörigen
innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung
dieser Verordnung oder nach dem später erfolgten
Tod, um Anrechnung von Vordienstzeiten für die
Bemessung des Ruhegenusses nach den Bestimmungen
dieser Verordnung ansuchen.
(3) Vordienstzeitenanrechnungen nach den Absätzen
(1) und (2) werden mit Wirksamkeit vom
Tage der Ruhestandsversetzung, beziehungsweise
des Todes durchgeführt. Hiebei werden allenfalls
flüssig gemachte außerordentliche Ruhe(Versorgungs)genüsse
auf den gesetzmäßigen Ruhe(Versorgungs)genuß
angerechnet.
(4) Die Absätze (2) und (3) gelten auch für
Personen, die unter das Pensionsüberleitungsgesetz,
B.G.Bl. Nr. 187/1949, fallen.
§ 10. Die Verordnungen der Bundesregierung
vom 9. September 1927, B.G.Bl. Nr. 281, und
vom 31. Dezember 1929, B.G.Bl. Nr. 13/1930,
treten mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung
außer Kraft.