231. Verordnung: Zweite Verordnung zur Durchführung des Vermögensabgabegesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8, Abs. (3), dies Bundesgesetzes
vorn 7. Juli 1948, B. G. Bl. Nr. 166,
über eine einmalige Abgabe vom Vermögen und
des zustimmenden Beschlusses des Hauptausschusses
des Nationalrates vom 27. Oktober 1948,
wird verordnet
§ 1. (1) Werden innerhalb von zwei Jahren
nach Zustellung des Vermögensabgabebescheides
Abgabebeträge entrichtet, die insgesamt die
Summe der ersten und zweiten Jahresrate übersteigen
(Überzahlung), so ermäßigt sich die Vermögensabgabe
[§ 8, Abs. (1), des Gesetzes] um
12 v. H. von den ersten angefangenen oder
vollen 6000 S, 18 v. H. von den nächsten angefangenen
oder vollen 9000 S, 24 v. H. von den
nächsten angefangenen oder vollen 125.000 S,
30 v. H. vom restlichen Teilbetrage der Überzahlung.
(2) Wird innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung
des Vermögensabgabebescheides insgesamt
ein Betrag entrichtet, der sich ergibt, wenn die
Bestimmungen des Abs. (1) auf den um die
Summe der beiden ersten Jahresraten verminderten
Gesamtbetrag der Vermögensabgabe ange-
wendet werden, daran gilt die Gesamtschuld an
Vermögensabgabe als abgestattet (Vollzahlung).
§ 2. Der Ermäßigungsbetrag nach § 1 wird
nach rechtskräftiger Feststellung der endgiltigen
Abgabeschuld durch besonderen Bescheid festgesetzt;
er ist durch gleichteilige Kürzung der zur
Gänze unberichtigt aushaftenden Jahresraten zu
berücksichtigen.
§ 3. Die Ermäßigung gemäß § 1 ist verwirkt,
wenn nachträglich ein den Ertrag der Vermögensabgabe
verkürzendes Steuervergehen festgestellt
wird.