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231_1948 AT

231. Verordnung: Zweite Verordnung zur Durchführung des Vermögensabgabegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 231. Verordnung: Zweite Verordnung zur Durchführung des Vermögensabgabegesetzes.

Auf Grund des § 8, Abs. (3), dies Bundesgesetzes

vorn 7. Juli 1948, B. G. Bl. Nr. 166,

über eine einmalige Abgabe vom Vermögen und

des zustimmenden Beschlusses des Hauptausschusses

des Nationalrates vom 27. Oktober 1948,

wird verordnet

§ 1. (1) Werden innerhalb von zwei Jahren

nach Zustellung des Vermögensabgabebescheides

Abgabebeträge entrichtet, die insgesamt die

Summe der ersten und zweiten Jahresrate übersteigen

(Überzahlung), so ermäßigt sich die Vermögensabgabe

[§ 8, Abs. (1), des Gesetzes] um

12 v. H. von den ersten angefangenen oder

vollen 6000 S, 18 v. H. von den nächsten angefangenen

oder vollen 9000 S, 24 v. H. von den

nächsten angefangenen oder vollen 125.000 S,

30 v. H. vom restlichen Teilbetrage der Überzahlung.

(2) Wird innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung

des Vermögensabgabebescheides insgesamt

ein Betrag entrichtet, der sich ergibt, wenn die

Bestimmungen des Abs. (1) auf den um die

Summe der beiden ersten Jahresraten verminderten

Gesamtbetrag der Vermögensabgabe ange-

wendet werden, daran gilt die Gesamtschuld an

Vermögensabgabe als abgestattet (Vollzahlung).

§ 2. Der Ermäßigungsbetrag nach § 1 wird

nach rechtskräftiger Feststellung der endgiltigen

Abgabeschuld durch besonderen Bescheid festgesetzt;

er ist durch gleichteilige Kürzung der zur

Gänze unberichtigt aushaftenden Jahresraten zu

berücksichtigen.

§ 3. Die Ermäßigung gemäß § 1 ist verwirkt,

wenn nachträglich ein den Ertrag der Vermögensabgabe

verkürzendes Steuervergehen festgestellt

wird.

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