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230_2001 AT

230. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien

und Herzegowina über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 229/2001 vom 12. Februar 1999 – im folgenden als Abkommen

bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung des

Abkommens folgendes vereinbart

Abschnitt I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben

Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind

1. in Österreich

a) für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

– Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

b) für das Arbeitslosengeld

– Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark;

2. in Bosnien und Herzegowina

A. Föderation Bosnien und Herzegowina

a) für die Gesundheitsversicherung und den Gesundheitsschutz

– Anstalt für die Gesundheits- und Rückversicherung der Föderation Bosnien und Herzegowina,

Sarajewo,

b) für die Pensions- und Invalidenversicherung

– Gesellschaftsfonds für die Pensions- und Invalidenversicherung von Bosnien und Herzegowina,

Sarajewo,

– Anstalt für die Pensions- und Invalidenversicherung, Mostar,

c) für die Arbeitslosenversicherung

– Anstalt für die Beschäftigung von Bosnien und Herzegowina, Sarajewo,

– Anstalt für die Beschäftigung, Mostar;

B. Serbische Republik

a) für die Gesundheitsversicherung

– Öffentlicher Fonds für die Gesundheitsversicherung der Serbischen Republik, Banja Luka,

b) für die Pensions- und Invalidenversicherung

–Öffentlicher Fonds für die Pensions- und Invalidenversicherung der Serbischen Republik,

Bijeljina,

c) für die Arbeitslosenversicherung

– Republiksanstalt für die Beschäftigung, Pale.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei

Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren

Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben einvernehmlich die zur Durchführung des Abkommens und dieser

Vereinbarung erforderlichen Verfahren und Formblätter festzulegen.

Abschnitt II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Ausstellung von Bescheinigungen für im anderen Vertragsstaat beschäftigte Dienstnehmer

(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den

Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

bei Anwendung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina

vom zuständigen Träger der Gesundheitsversicherung.

Abschnitt III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat

die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der

betreffenden Person auszustellen

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Bosnien und Herzegowina

vom Träger der Gesundheitsversicherung.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in

Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der

Bescheinigung ersuchen.

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach

Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine

Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht

vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht

kommenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens

nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle

es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu

unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht

kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und

die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.

(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht

orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die

unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;

12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;

13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich

2000 Schilling, in Bosnien und Herzegowina 300 konvertierbare Mark übersteigen.

Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des

Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 7

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger

nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten,

sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 14 des

Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen. In diesen Fällen gilt

Artikel 6 Absatz 2 dieser Vereinbarung entsprechend.

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 14

des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung

des zuständigen Trägers vorzulegen.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 10

Gewährung von Sachleistungen

In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens gelten die Artikel 6 und 7 dieser

Vereinbarung entsprechend.

Artikel 11

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben alle Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Artikel 12

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu

erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 dieser Vereinbarung gezahlten

Geldleistungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 13

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den

Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu

unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 14

Zahlung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 15

Statistiken

Für Pensionen gilt Artikel 12 dieser Vereinbarung entsprechend.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 16

Verfahren

In den Fällen der Artikel 24 und 25 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen

Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates

vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat

bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die

Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung

und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

Abschnitt IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der

Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes

Kalendervierteljahr im Wege der Verbindungsstellen geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach

Eingang der Forderung zu erfüllen.

Abschnitt V

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1996 in

Kraft.

GESCHEHEN zu Sarajewo, am 12. Februar 1999, in zwei Urschriften in deutscher Sprache und in

den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die zuständige Behörde der Republik Österreich

Dr. Helmut Siedl

Für die zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina

Nudžeim Rečica

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 18 mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten.

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