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230. Verordnung: Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Verordnung: Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Auf Grund des Art. XIII des Gesetzes vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes

über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

I. Zuständigkeit (§§ 1 bis 5)

II. Schiedsrichterkollegien (§§ 6 bis 16)

III. Sekretäre (§ 17)

IV. Bildung der Schiedsgerichte (§§ 18 bis 22)

V. Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 23 bis 39)

VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch (§§ 40 bis 51)

VII. Schiedsspruch (§§ 52 bis 57)

VIII. Rechtsmittel (§§ 58 und 59)

IX. Schiedsgerichtsgebühren (§ 60)

X. Schlussbestimmungen (§§ 61 bis 65)

I. Zuständigkeit

Allgemeine Zuständigkeit

§ 1. An der Wiener Börse besteht ein Schiedsgericht der Wertpapierbörse und ein solches der Warenbörse.

Die Zuständigkeit des einen oder des anderen bestimmt sich nach dem Gegenstand des Geschäftes,

aus dem eine Streitigkeit entsteht (§ 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, idgF).

Zuständigkeit bei Börsegeschäften

§ 2. Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das nach dem Gegenstande des Streites zuständige

Schiedsgericht zu entscheiden.

Erweiterte Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Wertpapierbörse

§ 3. (1) Das Schiedsgericht der Wertpapierbörse ist auch zuständig für Streitigkeiten aus anderen als

Börsegeschäften, und zwar aus den im Börseverkehr üblichen Effekten-, Devisen-, Valuten-, Lombard-,

Eskompte- und Darlehensgeschäften, sofern sie zwischen Mitgliedern und Besuchern der Wertpapierbörse,

sei es unmittelbar, sei es durch Vermittlung eines an der Wertpapierbörse bestellten Börsesensals,

geschlossen werden und sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.

(2) Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Wertpapierbörse erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten

zwischen den Parteien und dem Börsesensal.

Erweiterte Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Warenbörse

§ 4. (1) Der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Warenbörse sind auch Streitigkeiten aus Warengeschäften,

die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen, jedoch lediglich unter nachstehenden

Voraussetzungen

1. Einer der beiden das Schiedsgericht vereinbarenden Teile muss zur Zeit der Unterwerfung unter

das Schiedsgericht oder zur Zeit der Einbringung der Klage in eine der beiden Abteilungen der

Wiener Börse ordnungsgemäß eingereiht sein;

2. jeder der Streitteile muss entweder ein Organ der öffentlichen Verwaltung, eine Handelsgesellschaft,

eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, ein Mitglied oder Besucher einer

Börse oder eine Person sein, die sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der

Verarbeitung derjenigen beweglichen Sachen beschäftigt, die den Gegenstand des Geschäftes

bilden, oder die solche bewegliche Sachen in ihrem industriellen, gewerblichen oder Handelsbetrieb

verwendet;

3. der Börseverkehr muss sich nach dem Börsegesetz auf das Geschäft, das Gegenstand des Streites

ist, erstrecken dürfen;

4. beide Teile müssen sich in einem Schiedsvertrag, der schriftlich errichtet werden oder in

Telegrammen oder Fernschreiben, die die Parteien gewechselt haben, enthalten sein muss, dem

Ausspruch des Schiedsgerichtes unterworfen haben. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein für

die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung eines Dritten

zustande kommen, geschlossen werden; doch kann die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen

jederzeit für weitere zu schließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden.

Protokollierte Kaufleute und Mitglieder oder Besucher einer Börse werden schon durch die

Annahme eines Schlussbriefes, der die Bestimmung enthält, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem

Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind, diesem unterworfen, es sei denn, dass die

bezeichnete Bestimmung oder der Schlussbrief im Allgemeinen als vertragswidrig beanständet

oder im Schlussbrief ohne Bemerkung zurückgestellt wird.

(2) Als Warengeschäfte im Sinne des Abs. 1 gelten auch Werkverträge, Verträge zum Zwecke der

Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften über Waren für gemeinschaftliche Rechnung, Vermittlungsgeschäfte

über Waren einschließlich der Verträge mit selbständigen Handelsvertretern und die dem

Verkehre mit Waren dienenden Hilfsgeschäfte.

(3) Auf Ausländer finden die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Beschränkungen keine Anwendung. Sie

werden, auch wenn sie nicht protokollierte Kaufleute und nicht Mitglieder oder Besucher einer Börse

sind, dem Schiedsgericht im Sinne des Abs. 1 Z 4 schon durch die Annahme eines Schlussbriefes

unterworfen.

Unbeanstandete Annahme eines Schlussbriefes

§ 5. (1) Protokollierte Kaufleute, Mitglieder oder Besucher einer Börse werden unter den im § 4

Abs. 1 Z 1, 2 und 3 aufgestellten Voraussetzungen aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb

der Börse durch Vermittlung eines an der Warenbörse bestellten Börsesensals zustande kommen, dem

Schiedsgericht der Warenbörse schon dann unterworfen, wenn beide Streitteile vom Börsesensal unterfertigte

Schlussbriefe erhalten haben, welche die Bestimmung enthalten, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem

Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes tritt jedoch

nicht ein, wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht vor oder bei Erteilung des Auftrages an den

Börsesensal ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

(2) Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Warenbörse erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten

zwischen den Parteien und dem Börsesensal.

(3) Auf Ausländer finden die Vorschriften der vorhergehenden Absätze auch dann Anwendung,

wenn sie nicht protokollierte Kaufleute und nicht Mitglieder oder Besucher einer Börse sind.

II. Schiedsrichterkollegien

Unentgeltlichkeit des Schiedsrichteramtes

§ 6. Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.

Schiedsrichterkollegien

§ 7. Für die Wertpapierbörse und für die Warenbörse besteht je ein Schiedsrichterkollegium, deren

Mitglieder auf Grund der Vorschläge gemäß § 8 bestellt werden. Die Mitglieder der Wertpapierbörse

werden vom Bundesminister für Finanzen, jene der Warenbörse vom Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit bestellt.

Vorschlagsrechte

§ 8. (1) Für das Schiedsrichterkollegium der Wertpapierbörse ist das Präsidium des im Amt

befindlichen Schiedsrichterkollegiums vorschlagsberechtigt. Weiters ist die Maklerkammer bei der

Wiener Börse berechtigt, aus dem Kreis der Wertpapiersensale ein Mitglied vorzuschlagen.

(2) Für das Schiedsrichterkollegium der Warenbörse ist der Beirat für die allgemeine Warenbörse

(§ 11 der Satzung der Wiener Börse AG) vorschlagsberechtigt.

(3) Zum Schiedsrichter für das entsprechende Schiedsrichterkollegium kann jeder Börsebesucher

bestellt werden, der mindestens 30 Jahre alt ist.

(4) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 und 2 haben bis spätestens drei Monate vor Ende der Funktionsperiode

der im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegien zu erfolgen.

Amtsdauer der Schiedsrichter

§ 9. (1) Die Amtsdauer der Schiedsrichter beträgt fünf Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Jänner

des auf die Bestellung folgenden Jahres. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Es können jederzeit Ersatzbestellungen zur Besetzung frei gewordener Stellen erfolgen. Die

Amtsdauer der solcherart bestellten Schiedsrichter endet mit jener des zum Zeitpunkt seiner Bestellung im

Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums.

Bekanntmachung

§ 10. Die Namen der bestellten Schiedsrichter sind in geeigneter Form bekannt zu machen und dem

Landeshauptmann von Wien mitzuteilen.

Leitung der Schiedsrichterkollegien

§ 11. (1) Jedes Schiedsrichterkollegium wählt in der ersten Vollversammlung nach Beginn der

Amtsperiode (§ 9 Abs. 1) aus dem Kreis der Schiedsrichter einen Präsidenten und einen oder zwei

Vizepräsidenten; wird während der Amtsperiode eine dieser Stellen frei, hat eine Ersatzwahl stattzufinden.

(2) Der Präsident wird in seinem Amt im Falle der Verhinderung durch den dienstältesten bzw. bei

gleicher Dienstdauer durch den an Lebensjahren älteren Vizepräsidenten vertreten. Sind auch die

Vizepräsidenten verhindert, so wird der Präsident durch den der Amtsdauer nach ältesten, in Wien

wohnhaften Schiedsrichter vertreten; unter den Schiedsrichtern mit gleicher Amtsdauer entscheidet das

Lebensalter.

(3) Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass jederzeit eine hinreichende Anzahl von Schiedsrichtern

zur Bildung der einzelnen Schiedsgerichte vorhanden ist.

Sitzungen der Schiedsrichterkollegien

§ 12. (1) Das Schiedsrichterkollegium wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.

(2) Der Präsident hat eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums einzuberufen, wenn es die Geschäfte

erfordern oder zehn Mitglieder des Kollegiums oder die Geschäftsleitung des Börseunternehmens die

Einberufung beim Präsidenten unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.

(3) Eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums ist beschlussfähig, wenn sämtliche Schiedsrichter

eingeladen wurden und (unter Einschluss des Vorsitzenden) mindestens ein Zehntel der Schiedsrichter

anwesend ist.

(4) Den Sitzungen der Schiedsrichterkollegien ist wenigstens einer der Sekretäre des Schiedsgerichtes

mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Vollversammlung des Schiedsrichterkollegiums entscheidet über die in § 16 angeführten

Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit sowie über die Amtsenthebung des Präsidenten oder eines

Vizepräsidenten mit Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten

(Vorsitzenden) den Ausschlag. Bei der Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten,

Vizepräsidenten oder Schiedsrichters darf der Betreffende nicht anwesend sein.

(6) Jeder Schiedsrichter ist berechtigt, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass diese geheim

erfolgt; ansonsten erfolgt keine geheime Abstimmung.

(7) Die Vollversammlung ist nicht öffentlich.

(8) Die Vollversammlung kann beschließen, dass zu einzelnen Tagesordnungspunkten Auskunftspersonen

beigezogen werden. Diese sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur

Kenntnis gelangten Geheimnisse verpflichtet.

Nicht der Börse angehörende Schiedsrichter (Listenrichter)

§ 13. (1) In Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht der Warenbörse haben Personen, welche nicht

Mitglieder oder Besucher der Börse sind, das Recht, als Schiedsrichter Personen zu wählen, welche nicht

der Börse angehören. Hiebei sind sie jedoch auf die von der Wirtschaftskammer Wien dem Schiedsgericht

benannten Personen beschränkt.

(2) Die Zahl der Schiedsrichter, die in diese Liste aufgenommen werden, beträgt zehn. Voraussetzungen

für die Aufnahme in die Liste sind die volle Handlungsfähigkeit, das zurückgelegte 30. Lebensjahr

und der Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse der benannten Personen. Die von der Wirtschaftskammer

Wien benannten Schiedsrichter müssen durch mindestens drei Jahre ein gewerbliches Unternehmen

selbständig ausgeübt haben oder durch mindestens fünf Jahre in einem solchen Betrieb angestellt

gewesen sein. Die Benennung erfolgt für den selben Zeitraum für den das Schiedsrichterkollegium gemäß

§ 9 bestellt wird.

(3) Die Liste der nicht der Börse angehörenden Schiedsrichter ist in den Räumen des Schiedsgerichtes

und gemäß § 31 anzuschlagen und durch das Veröffentlichungsblatt zu verlautbaren. In gleicher

Weise sind nachträgliche Veränderungen der Liste zu verlautbaren.

(4) Die in der Liste genannten Schiedsrichter gehören dem Schiedsrichterkollegium (§ 7) nicht an; zu

Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums, welche die im § 12 bezeichneten Angelegenheiten von allgemeiner,

nicht lediglich auf das Schiedsrichterkollegium sich erstreckender Bedeutung betreffen, sind sie

mit beschließendem Stimmrecht beizuziehen.

Beeidigung der Schiedsrichter der Warenbörse

§ 14. Die bestellten oder benannten Schiedsrichter der Warenbörse sind vor Antritt ihres Amtes vom

Präsidenten des Handelsgerichtes Wien gemäß Verordnung vom 26. März 1903, RGBl. Nr. 71, zu

beeiden. Das Ansuchen wegen Vornahme dieser Beeidigung hat vom Börseunternehmen auszugehen.

Verlust und Ruhen des Schiedsrichteramtes

§ 15. (1) Ein der Börse angehörender Schiedsrichter verliert sein Amt, wenn

1. er die Besuchsberechtigung als Börsebesucher durch den schriftlich zu erklärenden Verzicht des

Börsemitgliedes, das für den Besucher die Besuchsberechtigung erworben hat, oder durch seine

eigene schriftliche Verzichtserklärung verliert und nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue

Besuchsberechtigung als Börsebesucher derselben Börse erwirbt;

2. er die Besuchsberechtigung als Börsebesucher aus den folgenden Gründen

– das Rechtsverhältnis zwischen dem Besucher und dem Börsemitglied wird gelöst,

– das Börsemitglied, das die Besuchsberechtigung für den Besucher erworben hat, die Mitgliedschaft

verliert,

– er die Berechtigung zum Geschäftsabschluss verliert,

verliert und nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue Besuchsberechtigung als Börsebesucher

derselben Börse erwirbt;

3. er sonst seine Besuchsberechtigung als Börsebesucher verliert;

4. er wegen einer vorsätzlich begangenen Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe

bedroht ist, gerichtlich verurteilt wurde;

5. er seines Amtes enthoben wird (§ 16).

(2) Wird gegen einen der Börse angehörenden Schiedsrichter ein gerichtliches Strafverfahren

eingeleitet, das zu einer den Verlust des Amtes nach sich ziehenden Entscheidung führen kann, oder wird

über ihn das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügt, ruht sein Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Verfahrens bzw. für die Dauer des Ruhens der Besuchsberechtigung. Der Präsident kann für die

Dauer des Ausschlussverfahrens das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügen.

(3) Der Amtsverlust bzw. das Ruhen des Amtes wird durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums

festgestellt.

Verfahren bei Pflichtverletzungen von Schiedsrichtern

§ 16. (1) Wenn dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums eine grobe Pflichtverletzung durch

einen der Börse angehörenden Schiedsrichter, insbesondere eine wiederholte unentschuldigte

Versäumung oder Vernachlässigung der Amtspflichten, oder eine Geschenkannahme oder ein parteiisches

Vorgehen zur Kenntnis kommt, hat er den Tatbestand genau zu erheben und darüber die Entscheidung des

Schiedsrichterkollegiums einzuholen. Vor der Entscheidung ist dem Schiedsrichter Gelegenheit zur

Äußerung über die gegen ihn vorliegenden Anschuldigungen zu geben.

(2) Die Versammlung des Schiedsrichterkollegiums kann auf Entsetzung vom Amte entscheiden. Zu

diesem Beschluss ist jedoch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Kollegiums

erforderlich. Der mit unbedingter Mehrheit der Anwesenden zu fassende Beschluss ist dem Schiedsrichter

unter der Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Bei den der Börse nicht angehörenden Schiedsrichtern ist im gleichen Falle vom Präsidenten des

Schiedsrichterkollegiums die Anzeige an die Wirtschaftskammer Wien zu erstatten.

III. Sekretäre

§ 17. (1) Die Sekretäre müssen die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung

erfolgreich abgelegt haben und werden vom Börseunternehmen bestellt. Ihre Bestellung muss vom

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesministerium

für Wirtschaft und Arbeit genehmigt worden sein.

(2) Die Sekretäre können gleichzeitig für beide Schiedsrichterkollegien bestellt werden.

(3) Die Sekretäre vermitteln den Verkehr der Parteien mit dem Schiedsgericht, nehmen Klagen

entgegen, geben den Parteien zur Durchführung des Verfahrens und zur Wahrung ihrer Rechte die nötige

Anleitung, beraumen die Verhandlungen an, überwachen die Kanzlei der Schiedsgerichte, insbesondere

das Zustellungswesen, treffen die zur Einberufung der einzelnen Schiedsgerichte notwendigen Anordnungen,

besorgen die schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nehmen an den Beschlüssen

des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme teil und fertigen dessen Entscheidungen aus.

(4) Die Sekretäre unterstehen bezüglich ihrer verwaltungsrechtlichen Tätigkeit bei den Schiedsgerichten

der Dienstaufsicht des Börseunternehmens. Bezüglich ihrer beratenden juristischen Tätigkeit im

Rahmen des Art. XV EGZPO sind sie unabhängig.

IV. Bildung der Schiedsgerichte

Zusammensetzung der einzelnen Schiedsgerichte

§ 18. (1) Das Schiedsgericht besteht in jedem einzelnen Fall aus drei Schiedsrichtern. Diese müssen

bei sonstiger Nichtigkeit des Schiedsspruches (Art. XXIII Abs. 1 Z 7 EGZPO) bei der ganzen Verhandlung

sowie bei der Beschlussfassung anwesend sein.

(2) Muss vor der Fällung des Schiedsspruches eine Änderung in der Person des Obmannes oder eines

der übrigen Senatsmitglieder eintreten (§ 22 Abs. 2), so ist die mündliche Verhandlung vor dem

geänderten Senat mit Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles

von neuem durchzuführen.

(3) Zur gültigen Zusammensetzung des Schiedsgerichtes ist außerdem erforderlich, dass der Verhandlung

und Beschlussfassung ein Sekretär zugezogen wird.

Bildung der einzelnen Schiedsgerichte

§ 19. (1) Jeder Streitteil hat einen Schiedsrichter und für den Fall der Verhinderung dieses

Schiedsrichters einen oder mehrere Ersatzschiedsrichter zu wählen. Die beiden von den Streitteilen

gewählten Schiedsrichter wählen gemäß § 21 einen Obmann.

(2) Die Streitteile sind bei der Wahl der Schiedsrichter nicht an die gerade an der Börse anwesenden

oder durch Einführung einer festen Diensteinteilung bezeichneten Schiedsrichter gebunden.

(3) Der Umstand, dass durch Erlöschen des Amtes oder zeitweilige Verhinderung einzelner

Schiedsrichter das Schiedsrichterkollegium oder die Liste der von der Wirtschaftskammer Wien

benannten Schiedsrichter (§ 13) zu irgendeiner Zeit nicht vollständig war, begründet keine Einwendung

gegen den Zusammentritt des einzelnen Schiedsgerichtes und gegen den gefällten Schiedsspruch.

Schiedsrichterwahl

§ 20. (1) Die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter durch den Kläger hat grundsätzlich

in der Klage zu erfolgen. Unterlässt dies der Kläger, so ist er vom Sekretär unter Bekanntgabe der

Versäumnisfolgen und Übermittlung einer Schiedsrichterliste schriftlich aufzufordern, innerhalb einer

ausreichend festzusetzenden Frist die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter vorzunehmen.

(2) Unterlässt der Kläger trotz Aufforderung die Wahl des Schiedsrichters und Ersatzschiedsrichters,

so wird über seine Klage kein Verfahren eingeleitet.

(3) An den Geklagten ist die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl gleichzeitig mit der Zustellung der

Klage und Ladung zur mündlichen Verhandlung zu richten. Hiebei ist ihm eine Schiedsrichterliste zu

übermitteln.

(4) Wenn der Geklagte die ihm obliegende Wahl nicht rechtzeitig vornimmt, so bestellt der Präsident

des Schiedsrichterkollegiums an seiner statt einen Schiedsrichter aus dem Schiedsrichterkollegium.

(5) Beim Schiedsgericht der Warenbörse sind Streitteile, welche nicht Mitglieder der Börse sind, bei

der Aufforderung zur Schiedsrichterwahl unter Zustellung einer Liste der nicht der Börse angehörenden

Schiedsrichter (§ 13) auf ihr Recht, die Schiedsrichter auch aus dieser Liste zu wählen, aufmerksam zu

machen.

(6) Wenn beim Schiedsgericht der Warenbörse der Geklagte, der nicht Mitglied der Börse ist, die

ihm obliegende Wahl der Schiedsrichter nicht rechtzeitig vornimmt, so bestellt der Präsident des

Schiedsrichterkollegiums an seiner statt einen Schiedsrichter aus dem Schiedsrichterkollegium oder aus

der Liste der nicht der Börse angehörenden Schiedsrichter.

(7) Streitgenossen haben sich über die Wahl der Schiedsrichter zu einigen; kommt bei passiven

Streitgenossen eine Einigung nicht innerhalb der durch den Sekretär bestimmten Frist zustande, so hat der

Präsident des Schiedsrichterkollegiums aus den von den Streitgenossen vorgeschlagenen Schiedsrichtern

einen Schiedsrichter zu bestellen.

(8) Bei der Überweisung einer Klage vom ordentlichen Gericht an das Schiedsgericht sind beide

Teile vor Anordnung der Verhandlung zur Schiedsrichterwahl aufzufordern. In diesem Fall hat der

Präsident des Schiedsrichterkollegiums auch für den säumigen Kläger den Schiedsrichter zu bestellen.

(9) Die Wahl von Schiedsrichtern kann auch zu Protokoll gegeben werden.

Obmannswahl

§ 21. (1) Die gewählten Schiedsrichter bestellen aus der Mitte der übrigen Schiedsrichter den

Obmann; sie sind hiebei nicht an die durch Einführung einer festen Diensteinteilung oder durch anderweitige

Bestimmung im Voraus bezeichneten Personen gebunden.

(2) Falls die gewählten Schiedsrichter sich über den Obmann nicht einigen können, wird dieser vom

Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums ernannt. Wenn beim Schiedsgericht der Warenbörse Mitglieder

des Schiedsrichterkollegiums und Personen, die der Börse nicht angehören, zu Schiedsrichtern bestellt

sind und sich die Schiedsrichter über den Obmann nicht einigen können, so ist dieser vom Präsidenten des

Schiedsrichterkollegiums nach der Reihenfolge der Streitfälle abwechselnd aus den der Börse angehörenden

Schiedsrichtern und aus den von der Wirtschaftskammer Wien benannten Schiedsrichtern zu

bestimmen.

Dienstpflicht

§ 22. (1) Die im einzelnen Fall gewählten oder bestellten Schiedsrichter sowie der gewählte oder

vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums bestimmte Obmann sind verpflichtet, ihr Amt auszuüben;

über die Zulässigkeit einer Weigerung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.

(2) Wenn ein gewählter Schiedsrichter am Erscheinen zur Verhandlung verhindert ist, tritt einer der

von der Partei genannten Ersatzschiedsrichter an seine Stelle. Sind auch die Ersatzschiedsrichter

verhindert, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums für diese Partei den Schiedsrichter.

V. Allgemeine Verfahrensvorschriften

Beratung

§ 23. (1) Die Beratung und Beschlussfassung der Schiedsrichter findet geheim statt; hierüber ist ein

besonderes Protokoll zu führen. Der Schiedsspruch sowie alle Beschlüsse des Schiedsgerichtes werden

nach der unbedingten Mehrheit der Stimmen gefällt. Der Obmann gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit

ab.

(2) Kein Schiedsrichter darf die Abstimmung über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage

verweigern. Dies gilt namentlich auch dann, wenn er bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der

Minderheit geblieben ist. Über die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, über die Notwendigkeit von

Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muss immer zuerst abgestimmt werden. Ergeben sich

bezüglich Feststellung der unbedingten Stimmenmehrheit Schwierigkeiten, welche durch Teilung der

Fragen und Wiederholung der Umfrage nicht behoben werden, so hat der Obmann die Frage, über welche

Beschluss zu fassen ist, in die einzelnen, für die Entscheidung erheblichen Punkte aufzulösen und durch

Einleitung besonderer Abstimmung über diese in geeigneter Weise die Vereinigung der Stimmen zu

einem Mehrheitsbeschluss über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand herbeizuführen.

(3) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche Beschluss zu fassen ist, mehr als zwei

Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen

Stimmen den für die zunächst geringere Summe abgegebenen Stimmen so lange hinzugezählt, bis sich

eine unbedingte Stimmenmehrheit ergibt.

(4) Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Obmann bekannt gegebenen

Ergebnisses einer Abstimmung entstehen, entscheidet das Schiedsgericht selbst.

Ausschließung und Ablehnung von Schiedsrichtern und Sekretären

§ 24. (1) Ein Schiedsrichter kann von den Streitteilen abgelehnt werden

1. Weil er im gegebenen Fall von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist oder

2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Ein Schiedsrichter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen

1. In Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung deren er zu einer Partei im Verhältnis

eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

2. in Sachen seiner Ehefrau oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder

verschwägert sind oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder in

zweitem Grad verschwägert ist;

3. in Sachen, in welchen er zu einem der Parteienvertreter in einem der unter Z 2 erwähnten

Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse steht;

4. in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel oder Pflegebefohlenen;

5. in Sachen, in welchen er als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt

ist.

(3) Schiedsrichter, bei denen eines der unter Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Verhältnisse vorliegt, sind

verpflichtet, sich der Ausübung des Richteramtes in diesem Fall zu enthalten und unverzüglich hievon

dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums Mitteilung zu machen.

(4) Eine Partei kann einen Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen,

wenn sie sich, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung

eingelassen hat.

(5) Die Ausschließungs- und Befangenheitsgründe gelten auch für die Sekretäre.

Entscheidung über Ausschließung und Ablehnung

§ 25. (1) Über die Zulässigkeit einer von einem Streitteil vor dem Tag der Verhandlung beantragten

Ablehnung sowie über die von einem Schiedsrichter oder Sekretär angezeigte Ausschließung entscheidet

der Präsident des Schiedsrichterkollegiums. Ist jedoch vor Beginn der Verhandlung die Entscheidung des

Präsidenten nicht erfolgt oder wird das Vorhandensein eines der im § 24 bezeichneten Verhältnisse oder

Gründe von einem der Streitteile oder einem Schiedsrichter oder Sekretär erst am Verhandlungstag

geltend gemacht, so haben darüber die Schiedsrichter in Abwesenheit des betreffenden Schiedsrichters

oder Sekretärs zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit hat der Schiedsrichter oder Sekretär, bezüglich

dessen einer der im § 24 bezeichneten Gründe geltend gemacht wurde, sich der Teilnahme an der

Verhandlung und Entscheidung der Streitsache zu enthalten.

(2) Wird die Mehrheit der Schiedsrichter abgelehnt, so entscheidet über die Zulässigkeit der

beantragten Ablehnung der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.

(3) An die Stelle des ausscheidenden Schiedsrichters tritt einer der von dem Streitteil genannten

Ersatzschiedsrichter. Kommt kein Ersatzschiedsrichter mehr in Betracht, so bestellt der Präsident des

Schiedsrichterkollegiums den Schiedsrichter. An Stelle des ausscheidenden Obmannes haben die

Schiedsrichter einen anderen Obmann zu wählen (§ 21). An Stelle des ausscheidenden Sekretärs hat ein

anderer Sekretär zu treten.

Streitverkündigung und Nebenintervention

§ 26. Über die Beteiligung Dritter an einem Rechtsstreit (Streitverkündigung, Nebenintervention)

haben die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung zu finden.

Vertretung der Parteien

§ 27. (1) Die Parteien sind berechtigt, sich durch Bevollmächtigte vor dem Schiedsgericht vertreten

zu lassen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt jedoch nicht aus, dass die Partei in

Begleitung ihres Bevollmächtigten vor dem Schiedsgericht erscheint und neben diesem mündliche

Erklärungen abgibt.

(2) Als Parteienvertreter können vor dem Schiedsgericht erscheinen

1. Rechtsanwälte, vertretungsberechtigte Beamte der Finanzprokuratur und die mit einer Legitimation

der Finanzprokuratur versehenen Beamten der Verwaltungsbehörden;

2. öffentliche Gesellschafter, Prokuristen und sonstige Angestellte der Parteien;

3. Mitglieder und Besucher der Börse und die in der Liste der nicht der Börse angehörenden

Schiedsrichter aufgenommenen Personen (§ 13);

4. gerichtlich bestellte Kuratoren, Sachwalter oder Abhandlungspfleger.

(3) Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung

durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Erklärung der Partei über die erteilte

Bevollmächtigung kann auch zu Protokoll aufgenommen werden. Schreitet ein Rechtsanwalt ein, so

ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(4) Bei Fehlen des urkundlichen Nachweises ist der § 38 Abs. 1 und 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.

Prozesskosten

§ 28. (1) Jede Partei hat die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu

bestreiten.

(2) Die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner alle durch die

Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

notwendigen Kosten zu ersetzen. Zu diesen Kosten gehören auch der Beitrag zu den Kosten des

schiedsrichterlichen Verfahrens, die staatlichen Stempelgebühren und der Aufwand für die Beiziehung

eines Vertreters.

(3) Die Bestimmung der Höhe der Kosten erfolgt durch das Schiedsgericht. Die Kostenentscheidung

ist in den Schiedsspruch aufzunehmen.

(4) In Fällen, in welchen eine Partei teils obsiegt, teils unterliegt, oder eine Kostenersatzpflicht

wegen verspäteten Vorbringens, unbegründeter Klageerhebung oder verschuldeter oder zufälliger

Zwischenfälle behauptet wird, ist die Entscheidung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der

Zivilprozessordnung zu fällen.

(5) Kostenfestsetzungen außerhalb einer schiedsgerichtlichen Verhandlung, wenn weder ein

Schiedsspruch gefällt noch ein schiedsgerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist, nimmt der Obmann

des Schiedsgerichtes unter Zuziehung des Sekretärs vor. Im Fall der Verhinderung des Obmannes tritt an

seine Stelle einer der Schiedsrichter des betreffenden schiedsgerichtlichen Senates. Ist keiner der

Schiedsrichter mehr im Amt oder ist ein Schiedsgericht noch nicht zusammengetreten, so hat die

Kostenfestsetzung durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums gemeinschaftlich mit einem

Sekretär zu erfolgen.

Zustellungen

§ 29. (1) Für die Zustellungen des Schiedsgerichtes gelten sinngemäß die Vorschriften der

Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass Zustellungen in Wien auch durch dem Schiedsgericht

zugewiesene Bedienstete des Börseunternehmens nach den Vorschriften für die Zustellung durch

Gerichtsorgane erfolgen können. Die Zustellungsart bestimmt der Sekretär.

(2) Wird an einen Ausländer in seinem Heimatstaat zugestellt, dann ist die Zustellung auch dann

gültig, wenn sie zwar nicht den Vorschriften des vorhergehenden Absatzes, wohl aber denen des

Zustellstaates entsprochen hat. Wird an eine juristische Person oder an eine protokollierte Firma

zugestellt, dann ist als Heimatstaat der Staat anzusehen, in dem sie ihren Sitz (Niederlassung) hat.

Kurator

§ 30. (1) Wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Aufenthalt des Geklagten, an welchen die Zustellung

der Klage erfolgen soll, unbekannt ist, wird für ihn durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums

ein Kurator bestellt. Der Kurator muss zur Vertretung von Parteien vor dem Schiedsgericht

berechtigt sein (§ 27 Abs. 2).

(2) Die Bestellung des Kurators, sein Name, Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des

zuzustellenden Schriftstückes sind nebst der Bezeichnung des Schiedsgerichtes und der Streitsache durch

Edikt bekannt zu machen. Das Edikt hat die Bemerkung zu enthalten, dass die Partei, für welche der

Kurator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten

auf ihre Gefahr und Kosten durch den Kurator vertreten wird.

(3) Das Edikt ist gemäß § 31 anzuschlagen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ einmal einzuschalten.

Wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im Vergleich zum

Streitgegenstand zu großen Kostenaufwand verbunden ist, ist das Edikt auch in anderen Zeitungen und

allenfalls mehrere Male einzuschalten.

(4) Die Zustellung gilt mit Vornahme des Anschlages und der ihr nachfolgenden Einhändigung des

zuzustellenden Schriftstückes an den Kurator als vollzogen.

(5) Die Kosten der Bekanntmachung und der Kuratorbestellung sind unbeschadet des Anspruches auf

Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Prozesshandlung beides veranlasst wurde.

(6) Wenn die Zustellung im Ausland zu erfolgen hat und die Bestätigung über die erfolgte Zustellung

binnen einer angemessenen Zeit nicht einlangt, kann die klagende Partei je nach Lage der Sache die

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 des Zustellgesetzes) oder die Bestellung eines

Kurators und die Zustellung an diesen unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch Edikt verlangen, wobei

in beiden Fällen die Anschläge gemäß § 31 zu erfolgen haben. Gleiches gilt für den Fall, dass die

Zustellung im Ausland vergeblich versucht wurde oder das Ersuchen des Schiedsgerichtes wegen

offenkundiger Verweigerung der Rechtshilfe seitens der ausländischen Behörde keinen Erfolg verspricht.

Anschläge

§ 31. Anschläge, die nach dieser Schiedsgerichtsordnung vorzunehmen sind, haben in den allgemein

zugänglichen Eingangsräumlichkeiten des Börseunternehmens zu erfolgen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 32. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen

Erscheinen oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert

wurde und dadurch einen im schiedsrichterlichen Verfahren nicht mehr behebbaren Nachteil erlitten hat,

ist ihr auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

(2) Der Antrag muss innerhalb 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an

welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert

werden. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(3) Im Antrag sind alle das Wiedereinsetzungsbegehren begründenden Umstände anzuführen und die

Mittel zu seiner Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte

Prozesshandlung selbst oder bei Versäumung einer Verhandlung dasjenige nachzuholen, was zur

Vorbereitung der Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war.

(4) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher

er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Ein infolge der Versäumung bereits erlassener

Schiedsspruch ist bei Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben. Im Falle der Bewilligung der

Wiedereinsetzung kann die versäumte Verhandlung sogleich vorgenommen werden.

(5) Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ist auf Antrag ohne Rücksicht darauf, ob

dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht, der Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die

Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht sind, sowie der

Ersatz der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksam gewordenen Verfahrens aufzuerlegen.

(6) Wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages und wegen

Versäumung der Frist zur Namhaftmachung der Schiedsrichter findet eine Wiedereinsetzung nicht statt.

Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens

§ 33. (1) Für die Unterbrechung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung

sinngemäß.

(2) Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen soll; eine solche Vereinbarung ist von

dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie dem Schiedsgericht von beiden Parteien angezeigt wurde.

Ruhen des Verfahrens tritt auch ein, wenn keine der Parteien bei der Verhandlung erscheint. Das Ruhen

des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien ein Antrag auf Fortsetzung gestellt wird.

Öffentlichkeit

§ 34. (1) Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung

gefährdet erscheint oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die Öffentlichkeit zum

Zwecke der Störung der Verhandlung oder der Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht

werden würde.

(3) Überdies kann das Schiedsgericht auf Antrag auch nur einer der Parteien die Öffentlichkeit

ausschließen, wenn zum Zwecke der Entscheidung des Rechtsstreites Tatsachen des Familienlebens

erörtert und bewiesen werden müssen.

(4) Die Ausschließung der Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile

derselben stattfinden. Auf die Verkündung des Schiedsspruches darf sie sich in keinem Fall erstrecken.

Insoweit die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wird, ist die öffentliche Verlautbarung

des Inhaltes der Verhandlung untersagt.

(5) Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nicht

öffentlicher Sitzung. Der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet

werden.

(6) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass außer ihrem Bevollmächtigten

drei Personen ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werde. Den mit

der Ausübung der staatlichen Börseaufsicht betrauten Organen sowie den mit der Aufsicht über die

Rechtsprechung des Schiedsgerichtes betrauten Abgeordneten des Bundesministeriums für Justiz bleibt

trotz Ausschließung der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.

Sitzungspolizei

§ 35. (1) Der Obmann des Schiedsgerichtes hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei der

Verhandlung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche durch unangemessenes Betragen die Verhandlung

stören, zur Ordnung zu ermahnen und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung nötigen Verfügungen

zu treffen.

(2) Äußerungen des Beifalles oder der Missbilligung sind untersagt. Wer sich trotz Ermahnung einer

Störung der Verhandlung schuldig macht, kann von der Verhandlung entfernt werden. Die Entfernung

einer an der Verhandlung beteiligten Person kann erst nach vorausgegangener Androhung und Erinnerung

an die Rechtsfolgen einer solchen Maßregel angeordnet werden.

(3) Gegen die Partei, die oder deren Prozessbevollmächtigter von der Verhandlung entfernt wurde,

kann auf Antrag in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie sich freiwillig entfernt hätte. Es kann

demnach die Verhandlung auch in Abwesenheit dieser Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten mit der

anderen allein fortgesetzt, geschlossen und allenfalls ein Versäumungsschiedsspruch erlassen werden.

Hierauf ist die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei der Androhung ihrer Entfernung aufmerksam

zu machen.

Vergleich vor dem Schiedsgericht

§ 36. (1) Das Schiedsgericht ist in jedem Zeitpunkte der Verhandlung berechtigt, einen Vergleichsversuch

zu unternehmen, jedenfalls aber vor Schluss der Verhandlung hiezu verpflichtet. Gelingt dieser

Versuch, so hat das Schiedsgericht auf Antrag auch nur einer Partei den Vergleich zu Protokoll zu

nehmen. Die vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind von beiden Parteien zu unterfertigen.

Das Vergleichsprotokoll ist von dem Obmann und dem Sekretär zu unterfertigen.

(2) In einem schiedsgerichtlichen Vergleich kann die Anerkennung eines Rechtsverhältnisses oder

die Übernahme der Verbindlichkeit zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung von der Ablegung

eines vereinbarten Eides abhängig gemacht werden. Der Eid darf nur streitige Tatsachen zum Gegenstand

haben. Im Vergleich muss die Frist bestimmt werden, innerhalb welcher die eidespflichtige Partei beim

Schiedsgericht wegen Ablegung des Eides einzuschreiten hat.

(3) Den Parteien ist auf ihr Verlangen eine Ausfertigung des Vergleiches zu erteilen.

Vergleich außerhalb der Verhandlung

§ 37. Die Parteien können auch außerhalb der Verhandlung vor einem gemeinschaftlich gewählten

Schiedsrichter und einem Sekretär erscheinen und vor diesen einen gültigen Vergleich schließen. Dieser

Vergleich ist zu protokollieren und von dem Schiedsrichter, dem Sekretär und den Parteien zu

unterfertigen.

Ladung zum Vergleichsversuch

§ 38. Wer in einer Streitigkeit, für die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gegeben ist, eine Klage

vor dem Schiedsgericht zu erheben beabsichtigt, kann vor deren Einbringung die Ladung des Gegners

zum Zwecke des Vergleichsversuches vor einem Sekretär beantragen. Das Ausbleiben des geladenen

Gegners hat für diesen keinen Nachteil zur Folge. Ein zustande kommender Vergleich kann ebenso wie

im Fall des § 37 auf Antrag vor einem gemeinschaftlich gewählten Schiedsrichter und dem Sekretär

protokolliert werden. Die während des Vergleichsverfahrens von den Parteien gemachten Vorschläge,

Feststellungen und Äußerungen sind für ein folgendes Schiedsverfahren nicht bindend.

Protokolle

§ 39. (1) Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten

1. Die Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Schiedsrichter, des Sekretärs, der

Parteien und ihrer Vertreter, eine kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes, ferner die Angabe,

ob die Verhandlung öffentlich oder mit Ausschluss der Öffentlichkeit gepflogen wurde;

2. die Benennung der Personen, welche als Parteien oder deren Vertreter zur Verhandlung

erschienen sind;

3. die Parteienerklärungen, welche eine Einschränkung oder Abänderung des Klagebegehrens, eine

ausdrückliche Anerkennung einer Schuld oder eine Verzichtleistung auf einen Anspruch oder auf

Rechtsmittel enthalten;

4. die während der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge, soweit sie die Hauptsache

betreffen oder für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens von Bedeutung sind;

5. in zusammenfassender Darstellung den Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden

beiderseitigen Vorbringens samt Anführung der angebotenen Beweismittel;

6. die Ergebnisse des Beweisverfahrens;

7. den gerichtlichen Vergleich oder die bei der Verhandlung gefällten Schiedssprüche und

verkündeten Beschlüsse, insbesondere die Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters,

die während der Verhandlung gefällte Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes

und über einen im Sinne des § 46 gestellten Antrag;

8. die Feststellung, ob beide Parteien bei der Verkündung des Schiedsspruches zugegen waren.

(2) Wurde während der Verhandlung die Einwendung erhoben, dass dem eingeklagten Anspruch ein

als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, so ist dies stets im Protokoll zu

beurkunden.

(3) Das Protokoll ist auf Grund der schriftlichen Aufzeichnungen des Sekretärs von diesem in

übersichtlicher Darstellung nach der Verhandlung zu verfassen und sodann den Parteien zur Durchsicht

und Unterschrift vorzulegen.

(4) Verweigert die Partei die Unterschrift, so ist dies unter Angabe des Grundes im Protokoll

anzumerken.

(5) Der Sekretär kann sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolles auch eines Schallträgers

bedienen. Diesfalls sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und die Feststellung, dass für den übrigen

Teil des Protokolles ein Schallträger verwendet wird, in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.

(6) Vergleichsprotokolle sind bei der Verhandlung selbst niederzuschreiben und zur Unterschrift

vorzulegen.

VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch

Allgemeines

§ 40. (1) Das Verfahren wird, insoweit nicht diese Schiedsgerichtsordnung darüber Bestimmungen

enthält, vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Zwischenstreitigkeiten.

Klage

§ 41. (1) Die Klagen sind entweder schriftlich oder mündlich bei einem Sekretär anzubringen. Die

Klage muss die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und

Parteienstellung und die Bezeichnung des Streitgegenstandes, ferner die Unterschrift des Klägers selbst

oder seines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten enthalten.

(2) In der Klage sind die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes begründenden Tatsachen, sowie jene

Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, kurz und vollständig anzugeben, die

Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen und die vom Kläger gewählten Schiedsrichter und

Ersatzschiedsrichter bekannt zu geben. Die Klage muss ein bestimmtes Begehren enthalten.

(3) Der Klageschriftsatz ist in so vielen gleich lautenden Ausfertigungen zu überreichen, dass dem

Geklagten bzw. jedem der Geklagten eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Gerichtsakten

zurückbehalten werden kann.

(4) Der Klageschrift ist – wenn die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Warenbörse wegen einer

nicht aus Börsegeschäften entsprungenen Streitigkeit in Anspruch genommen wird – der Schlussbrief oder

der Schiedsvertrag in Ur- oder Abschrift (Kopie) anzuschließen.

(5) Die Beseitigung von Formgebrechen ist vom Sekretär anzuordnen.

Zurückstellung der Klage

§ 42. Ergibt sich schon aus der Klage, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes offenbar nicht

vorhanden ist, so kann die Klage vom Sekretär mit dem Bemerken zurückgestellt werden, dass der Kläger

gegen diese Zurückstellung den ordnungsmäßigen Zusammentritt des Schiedsgerichtes zur Entscheidung

über die Zuständigkeit beantragen kann.

Ladung

§ 43. (1) Auf Grund der Klage hat der Sekretär eine Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind

beide Parteien zu laden. Dem Geklagten ist gleichzeitig ein Klageschriftsatz oder eine Abschrift des über

die Klage aufgenommenen Protokolles zuzustellen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass dem Geklagten die Wahl des Schiedsrichters und der

Ersatzschiedsrichter möglich ist.

(3) In der Ladung ist den Streitteilen bekannt zu geben, dass im Falle des Nichterscheinens eines

Streitteiles bei der Verhandlung das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche

Vorbringen des erschienenen Streitteiles, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird,

für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag des erschienenen Streitteiles über das

Klagebegehren durch Versäumungsschiedsspruch zu entscheiden ist. Außerdem sind den Parteien in der

Ladung die Vorschriften über die Vertretung der Parteien vor dem Schiedsgericht (§ 27) mitzuteilen.

Zurückziehung der Klage

§ 44. (1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Geklagten nur bis zum Beginn der ersten Verhandlung

zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne

Zustimmung des Geklagten bis zum Schluss der Verhandlung zurückgezogen werden.

(2) Über einen wegen Zurücknahme der Klage gestellten Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes

ist zu verhandeln und durch Schiedsspruch zu entscheiden, sofern sich nicht der Geklagte mit der

bloßen Kostenfestsetzung (§ 28 Abs. 5) begnügt.

(3) Anträge nach Abs. 2 sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach Kenntnis der

erfolgten Klagsrückziehung zu stellen.

Feststellung der Zuständigkeit

§ 45. (1) Das Schiedsgericht hat bei der ersten anberaumten Verhandlung, bevor es einen Vergleich

zwischen den Parteien versucht, einen zwischen diesen außergerichtlich vereinbarten Vergleich zu

Protokoll nimmt oder in die Verhandlung eingeht, insbesondere auch ehe ein Versäumungsschiedsspruch

gefällt wird, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und festzustellen, und zwar auch dann, wenn

der Geklagte die Einrede der Unzuständigkeit nicht erhebt oder zur Verhandlung nicht erschienen ist.

Lässt sich die Frage der Zuständigkeit von der Hauptsache nicht trennen, so ist über beide vereint zu

verhandeln.

(2) Die im einzelnen Falle für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes wesentlichen Umstände sind,

soweit sie nicht beim Schiedsgericht offenkundig sind, vom Kläger zu beweisen. Dass der Geklagte

solche nicht offenkundige Umstände ganz oder zum Teil als wahr zugibt, befreit weder den Kläger vom

Beweise noch das Schiedsgericht von der Feststellung der Wahrheit dieser Umstände.

(3) Wenn sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt, ist die Klage durch Schiedsspruch

zurückzuweisen. In diesem Schiedsspruch kann auf Antrag der Kläger zum Ersatz aller dem Geklagten

durch das Erscheinen bei der Verhandlung und durch die Beiziehung eines Vertreters entstandenen

Kosten verurteilt werden.

Missverhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb

§ 46. Falls eine der Parteien den landwirtschaftlichen Berufskreisen angehört, hat das Schiedsgericht

die erhobene Klage auf Antrag oder von Amts wegen als zum schiedsgerichtlichen Verfahren nicht

geeignet zurückzuweisen, wenn das Warengeschäft, das den Gegenstand des Streites bildet, im offenbaren

Missverhältnisse zum landwirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Partei steht. Diese Bestimmung findet

auf Ausländer keine Anwendung (Art. XIV EGZPO).

Amtssprache

§ 46a. Die Amtssprache des Schiedsgerichtes ist deutsch. Die Parteien haben sich dieser Sprache bei

allen schriftlichen Eingaben und bei mündlichen Verhandlungen zu bedienen.

Verhandlung und Schriftsätze

§ 47. (1) Das Schiedsgericht hat bei der Verhandlung die Parteien mit ihren Angaben, Darlegungen

und Beweisanerbietungen zu hören und den dem Streit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln.

(2) Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, zum Zweck der Sachverhaltsermittlung oder zur

Aufklärung zweifelhafter Punkte persönlich vor ihm zu erscheinen.

(3) Das Schiedsgericht kann in Angelegenheiten von größerer Bedeutung oder von verwickelter

Natur die Parteien vorerst anweisen, schriftliche Ausführungen zu überreichen. Solche Schriftsätze sind in

zwei gleichlautenden Ausfertigungen zu überreichen, von denen eine der Gegenpartei zuzustellen, die

andere den Gerichtsakten beizuschließen ist. Sonst ist auf schriftliche Eingaben, insbesondere auf solche

einer nicht erschienenen Partei, kein Bedacht zu nehmen.

Vorbereitendes Verfahren

§ 48. (1) In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit einer Rechnung oder ähnliche Verhältnisse

betreffen, in welchen über eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen oder Gegenansprüchen und

Erinnerungen zu verhandeln ist, oder wenn das in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltene tatsächliche

Vorbringen von solchem Umfange oder von solcher Art ist, dass sich vorher die Ordnung und Sichtung

behufs Beschleunigung und Vereinfachung der mündlichen Streitverhandlung als geboten darstellt, kann

das Schiedsgericht ein vorbereitendes Verfahren vor einem beauftragten Schiedsrichter oder vor dem

Sekretär anordnen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens sind zu Protokoll zu bringen und dem Schiedsgericht

vorzulegen.

(2) Den Parteien steht es frei, ihre Bemerkungen zu den streitigen Punkten vor dem Schiedsgericht zu

wiederholen.

Beweisaufnahme

§ 49. (1) Das Schiedsgericht kann Parteien, Zeugen und Sachverständige auch unter Eid vernehmen.

Auf die eidliche Vernehmung finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung.

(2) Stehen einer Beweisaufnahme vor dem Schiedsgericht Hindernisse entgegen oder ist eine Partei,

ein Zeuge oder ein Sachverständiger nicht bereit, sich vom Schiedsgericht vernehmen oder beeiden zu

lassen, so ist das zuständige Bezirksgericht um die Beweisaufnahme zu ersuchen. Ein solches Ersuchen

kann auch gestellt werden, wenn eine Beweisaufnahme außerhalb Wiens stattfinden soll.

(3) Das Schiedsgericht kann, wenn dies zur Aufklärung der streitigen Tatsachen notwendig erscheint,

beschließen, dass der Sekretär bei der Beweisaufnahme durch das Gericht anwesend sei. Über die Kosten

dieser Beiziehung des Sekretärs, deren vorschussweise Bestreitung von der beweisführenden Partei

gefordert werden kann, ist gemäß § 28 zu entscheiden. Dieser Beschluss auf Beiziehung des Sekretärs ist

dem Gericht mit dem Ersuchen um Vornahme der Beweisaufnahme mitzuteilen.

(4) Um eine Beweisaufnahme im Ausland ist durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz

zu ersuchen, sofern nicht erfahrungsgemäß von den ausländischen Gerichten auf unmittelbares Ansuchen

des Schiedsgerichtes die Rechtshilfe geleistet wird.

(5) Steht der Aufnahme eines Beweises ein Hindernis ungewisser Dauer entgegen, ist die Ausführbarkeit

einer Beweisaufnahme zweifelhaft oder soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so kann

das Gericht eine Frist bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlung ohne Rücksicht auf die

ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Beweisaufnahme vom

fristgerechten Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wurde.

Schluss der Verhandlung

§ 50. (1) Sind die notwendigen Beweise aufgenommen und die angebotenen, aber nicht aufgenommenen

abgelehnt worden, ist die Verhandlung zu schließen.

(2) Die Verhandlung kann auch vor Aufnahme aller zugelassenen Beweise für geschlossen erklärt

werden, wenn nur mehr die Aufnahme einzelner Beweise aussteht und entweder beide Parteien auf die

Verhandlung über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme verzichten oder das Schiedsgericht eine solche

Verhandlung für entbehrlich hält. In diesem Falle ist nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten ohne

neuerliche Anordnung einer Verhandlung der Schiedsspruch vom Schiedsgericht zu fällen. Das Schieds-

gericht kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen, wenn sich noch

eine Aufklärung oder Ergänzung notwendig zeigt.

Beweiswürdigung

§ 51. (1) Das Schiedsgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten

Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für

wahr zu halten sei oder nicht.

(2) Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens gebührt oder dass sie sonst eine

Forderung zu stellen hat, der Beweis über die Höhe des zu ersetzenden Schadens oder die Forderung gar

nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, so kann das Schiedsgericht auf

Antrag oder von Amts wegen selbst mit Übergehung eines angebotenen Beweises den Betrag nach freier

Überzeugung festsetzen.

(3) Sind von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen einzelne, im Verhältnis

zum Gesamtbetrag unbedeutende, streitig und ist die vollständige Aufklärung aller für sie maßgebenden

Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem

Verhältnis stehen, so kann das Gericht darüber in der gleichen Weise (Abs. 2) nach freier Überzeugung

entscheiden.

VII. Schiedsspruch

Schiedsspruch

§ 52. (1) Der in der Hauptsache gefällte Schiedsspruch hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge

und Einwendungen zu erledigen.

(2) Der Schiedsspruch darf nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen.

(3) Der Fällung des Schiedsspruches hat eine Beratung vorauszugehen.

(4) Wenn die ordnungsmäßig geladene Partei zur ersten Verhandlung ausbleibt oder sich in die

Verhandlung nicht einlässt, ist das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche

Vorbringen des erschienenen Streitteiles, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird,

für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag des erschienenen Streitteiles über das Klagebegehren

durch Versäumungsschiedsspruch zu entscheiden.

(5) Fehlt der Nachweis, dass die nicht erschienene Partei ordnungsmäßig geladen wurde, so kann auf

Antrag der erschienenen Partei die Fällung des Schiedsspruches bis zu einem vom Schiedsgericht zu

bestimmenden Tage vorbehalten und die Verhandlung geschlossen werden. Ergibt sich aus dem innerhalb

der bestimmten Frist einlangenden Zustellschein die Rechtzeitigkeit der Ladung, so ist der Versäumungsschiedsspruch

zu fällen; anderenfalls ist der Antrag auf Fällung des Versäumungsschiedsspruches

zurückzuweisen und, sofern möglich, eine neuerliche Verhandlung anzuordnen.

(6) Wenn die ordnungsmäßig geladene Partei zu einer späteren Verhandlung nicht erscheint oder sich

in die Verhandlung nicht einlässt, ist mit der anderen Partei allein zu verhandeln.

Leistungsfrist

§ 53. (1) Die im Schiedsspruch auferlegte Verbindlichkeit zu einer Leistung von Geld ist in der

Regel binnen 14 Tagen zu erfüllen; das Schiedsgericht kann jedoch auch für solche Leistungen sowie für

Leistungen anderer Art eine angemessene kürzere oder längere Frist festsetzen. Die Frist beginnt, wenn

beide Parteien bei der Verkündung des Schiedsspruches zugegen waren, mit der Verkündung, sonst mit

der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Schiedsspruches an die verpflichtete Partei.

(2) Die vor dem Schiedsgericht geschlossenen und protokollierten Vergleiche haben die nämliche

Rechtswirkung wie die Schiedssprüche des Schiedsgerichtes. Die Leistungsfrist bestimmt sich nach Inhalt

des Vergleiches.

Verkündung des Schiedsspruches

§ 54. (1) Der Schiedsspruch wird in der Regel nach dem Schluss der Verhandlung durch den

Obmann mündlich verkündet. Wenn der Schiedsspruch nicht sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung

gefällt werden kann, so ist er – abgesehen vom Fall des § 52 Abs. 5 – binnen acht Tagen nach

Schluss der mündlichen Verhandlung zu fällen. Eine besondere Verkündung des Schiedsspruches findet

dann nicht statt.

(2) Mit dem Schiedsspruch sind die wesentlichsten Entscheidungsgründe zu verkünden. Die Verkündung

des Schiedsspruches ist von der Anwesenheit beider Parteien unabhängig.

(3) Sind bei der Verkündung des Schiedsspruches nicht beide Parteien zugegen, so ist einer jeden

eine schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruches von Amts wegen binnen 14 Tagen zuzustellen.

(4) Sind bei der Verkündung des Schiedsspruches beide Parteien zugegen, so kann die Zustellung

einer schriftlichen Ausfertigung an jene Partei, welche der Börse angehört, unterbleiben, wenn sie auf jede

Anfechtung des Schiedsspruches verzichtet; hingegen hat die Zustellung an eine der Börse nicht

angehörende Partei in jedem Falle von Amts wegen binnen 14 Tagen zu erfolgen.

Ausfertigung des Schiedsspruches

§ 55. (1) Die schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruches hat zu enthalten

1. Die Bezeichnung des Schiedsgerichtes und die Namen der Schiedsrichter und des Sekretärs,

welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

2. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und

Parteienstellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter;

3. den Spruch;

4. die Entscheidungsgründe;

5. den Tag der Erlassung des Schiedsspruches.

Der Spruch und die Entscheidungsgründe sind äußerlich zu sondern.

(2) Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Schiedsspruches sowie die für die

Parteien bestimmten Ausfertigungen sind vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben. Die für die

Gerichtsakten bestimmte Abfassung ist längstens binnen acht Tagen zum Akt zu legen.

(3) Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Sekretär haben für die richtige Ausfertigung des

Schiedsspruches Sorge zu tragen.

Berichtigung des Schiedsspruches

§ 56. (1) Das Schiedsgericht kann jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare

Unrichtigkeiten im Schiedsspruch oder dessen Ausfertigungen sowie Abweichungen der Ausfertigung

von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 1

Z 1, 2 und 5 übergangen wurden, einfügen.

(2) Die Berichtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Obmann und vom Sekretär zu

unterschreiben.

(3) Sofern nicht eine Neuausfertigung des Schiedsspruches, die als „berichtigter Schiedsspruch“ zu

bezeichnen ist, erfolgt, ist die Berichtigung auf der für die Gerichtsakten bestimmten Abfassung des

Schiedsspruches zu vermerken und nach Tunlichkeit in den dazu abgeforderten Ausfertigungen für die

Parteien ersichtlich zu machen.

Rechtskraftbestätigung

§ 57. (1) Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von einem

Sekretär auf einer Ausfertigung des Schiedsspruches oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.

(2) Bezüglich aller Exekutionsschritte hat sich die Partei an das zuständige ordentliche Gericht zu

wenden.

VIII. Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch

§ 58. Gegen den Schiedsspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Wie weit gegen ihn

außerordentliche Rechtsmittel zulässig sind, bestimmen die staatlichen Gesetze.

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 59. Die Wiederaufnahme eines durch Schiedsspruch abgeschlossenen Verfahrens ist nicht zulässig.

IX. Schiedsgerichtsgebühren

Schiedsgerichtsgebühren

§ 60. (1) Die Schiedsgerichtsgebühren werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen

und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit je im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz gemäß Art. XIII EGZPO nach Höhe, Termin und Zahlungsart erlassen. Werden die Schiedsgerichtsgebühren

nicht termingemäß erlegt, so wird bis zu deren Erlag eine Verhandlung nicht anberaumt

oder eine bereits anberaumte Verhandlung nicht durchgeführt.

(2) Sind Verfahrenshandlungen notwendig, die mit Kosten verbunden sind, so hat das Schiedsgericht

die Vornahme dieser Verfahrenshandlungen vom Erlag eines die voraussichtlichen Kosten deckenden

Vorschusses abhängig zu machen. Wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, ist die entsprechende Verfahrenshandlung

nicht vorzunehmen.

X. Schlussbestimmungen

Benützung und Aufbewahrung der Akten

§ 61. (1) Sämtliche Prozessakten, mit Ausnahme der Protokolle über Beratung und Abstimmung des

Schiedsgerichtes, haben als den Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten. Sie können in die ihre

Rechtssache betreffenden Prozessakten Einsicht nehmen und sich hievon auf ihre Kosten Abschriften und

Auszüge erteilen lassen.

(2) Die Urschrift des Schiedsspruches ist neben dem Verhandlungsprotokoll und allen sonstigen, die

Rechtssachen betreffenden Akten (Klage, Schriftsätze, Zustellungsscheine, Beweisaufnahmsprotokolle u.

dgl.) vom Schiedsgericht durch zehn Jahre nach Fällung des Schiedsspruches aufzubewahren.

Schiedsgerichtskanzlei

§ 62. Die Kanzleigeschäfte des Schiedsgerichtes werden vom Börseunternehmen besorgt.

Ausweise über die Geschäftstätigkeit

§ 63. Im ersten Viertel eines jeden Jahres erstattet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums dem

Bundesministerium für Justiz genaue statistische Ausweise über die Geschäftstätigkeit des Schiedsgerichtes

im abgelaufenen Jahr. Die Ausweise sind durch das Börseunternehmen vorzulegen.

§ 64. Das Statut für die Wiener Börse, II. Teil, Schiedsgerichtsordnung vom 1. Juli 1990, bekannt

gemacht mit Kundmachung Nr. 901 der Wiener Börsekammer vom 6. August 1990, tritt mit Inkrafttreten

dieser Verordnung außer Kraft.

§ 65. Diese Verordnung tritt am Ersten des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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