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230_1999 AT

230. Verordnung: Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 230. Verordnung: Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern

Gemäß § 17 Abs. 4 und Abs. 6 des Einkommensteuergesetzs 1988 und § 14 Abs. 1 Z 2 des

Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet

§ 1. (1) Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988

oder der Ermittlung der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten können die

Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen pauschal ermittelt werden.

(2) Die folgenden Bestimmungen beziehen sich jeweils auf Betriebsausgaben und Werbungskosten

aus ein und derselben Betätigung (bei Arbeitnehmern aus ein und demselben Dienstverhältnis).

§ 2. (1) Die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten bestimmt sich als durchschnittlicher

Prozentsatz der Betriebsausgaben oder Werbungskosten der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im

Verhältnis zu den Umsätzen (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze

aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder zu den

Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre. Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten darf höchstens

jener Betrag abgesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren

tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten entspricht. Die unter § 3 bzw. § 4

fallenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(2) Bei Arbeitnehmern treten an die Stelle der Umsätze bzw. Einnahmen die Bruttobezüge abzüglich

der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug

nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

§ 3. Neben den pauschal ermittelten Betriebsausgaben dürfen folgende Betriebsausgaben abgesetzt

werden

1. Ausgaben für den Eingang von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten,

die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der Bundesabgabenordnung)

einzutragen sind oder einzutragen wären.

2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese

unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden.

3. Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 4. Neben den pauschal ermittelten Werbungskosten dürfen folgende Werbungskosten abgesetzt

werden

1. Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4, bei Arbeitnehmer Werbungskosten im Sinne des § 62

des Einkommensteuergesetzes 1988, weiters Werbungskosten gemäß § 28 Abs. 2 und 3 des

Einkommensteuergesetzes 1988,

2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese

unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Gegenstand der Tätigkeit bilden.

§ 5. (1) Im Rahmen der Ermittlung der Vorsteuerbeträge können die Vorsteuerbeträge jeweils für die

Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pauschal ermittelt

werden.

(2) Die folgenden Bestimmungen beziehen sich jeweils auf Vorsteuern bei ein und derselben

Betätigung.

§ 6. (1) Die Höhe der Vorsteuern gemäß § 12 und Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 bestimmt

sich als durchschnittlicher Prozentsatz der Vorsteuern der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im

Verhältnis zum Umsatz jeweils dieser Kalenderjahre. Als Vorsteuern darf höchstens jener Betrag

angesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren tatsächlich angefallenen

Vorsteuern entspricht. Die unter § 7 fallenden Vorsteuern sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(2) Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist der

Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994

befreit.

§ 7. Neben den pauschal ermittelten Vorsteuern dürfen folgende Vorsteuern gesondert abgezogen

werden

1. Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung

unterliegen und deren Anschaffungskosten 15000 S übersteigen, sowie für die Lieferung

und den Eigenverbrauch von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß

für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren und für die Erwerbsteuer für

Erwerbe,

2. Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 15000 S übersteigen,

3. Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und

Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der

Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären sowie Vorsteuerbeträge für

Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des

Unternehmens bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer

für Einfuhren und für die Erwerbsteuer für Erwerbe.

§ 8. Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn

1. in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 tatsächlich Betriebsausgaben, Werbungskosten oder

Vorsteuern angefallen sind, und

2. die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Vorsteuern in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in

vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden sind, und

3. keine Buchführungspflicht besteht oder freiwillig keine Bücher geführt werden, die eine

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, und

4. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer

Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997,

1998 und 1999 jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling betragen, und

5. aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von

dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen

darzustellen.

§ 9. Die Abgabenbehörden sehen Maßnahmen vor, die eine Beurteilung der Auswirkungen der

Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf künftige Pauschalierungsregelungen ermöglichen.

BGBlPdf 230. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung (RID 2/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zulassung der Verpackungsgruppe I für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1

Die Multilaterale Sondervereinbarung (RID 2/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12

der Richtlinie 96/49/EG über die Zulassung der Verpackungsgruppe I für Stoffe und Gegenstände der

Klasse 1 (BGBl. III Nr. 107/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 206/1999)

wurde von Liechtenstein am 19. Oktober 1999 und von Schweden am 29. Oktober 1999 unterzeichnet.

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