230. Verordnung: Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 17 Abs. 4 und Abs. 6 des Einkommensteuergesetzs 1988 und § 14 Abs. 1 Z 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet
§ 1. (1) Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988
oder der Ermittlung der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten können die
Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen pauschal ermittelt werden.
(2) Die folgenden Bestimmungen beziehen sich jeweils auf Betriebsausgaben und Werbungskosten
aus ein und derselben Betätigung (bei Arbeitnehmern aus ein und demselben Dienstverhältnis).
§ 2. (1) Die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten bestimmt sich als durchschnittlicher
Prozentsatz der Betriebsausgaben oder Werbungskosten der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im
Verhältnis zu den Umsätzen (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze
aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder zu den
Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre. Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten darf höchstens
jener Betrag abgesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren
tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten entspricht. Die unter § 3 bzw. § 4
fallenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitnehmern treten an die Stelle der Umsätze bzw. Einnahmen die Bruttobezüge abzüglich
der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug
nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.
§ 3. Neben den pauschal ermittelten Betriebsausgaben dürfen folgende Betriebsausgaben abgesetzt
werden
1. Ausgaben für den Eingang von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten,
die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der Bundesabgabenordnung)
einzutragen sind oder einzutragen wären.
2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese
unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden.
3. Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 4. Neben den pauschal ermittelten Werbungskosten dürfen folgende Werbungskosten abgesetzt
werden
1. Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4, bei Arbeitnehmer Werbungskosten im Sinne des § 62
des Einkommensteuergesetzes 1988, weiters Werbungskosten gemäß § 28 Abs. 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988,
2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese
unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Gegenstand der Tätigkeit bilden.
§ 5. (1) Im Rahmen der Ermittlung der Vorsteuerbeträge können die Vorsteuerbeträge jeweils für die
Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pauschal ermittelt
werden.
(2) Die folgenden Bestimmungen beziehen sich jeweils auf Vorsteuern bei ein und derselben
Betätigung.
§ 6. (1) Die Höhe der Vorsteuern gemäß § 12 und Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 bestimmt
sich als durchschnittlicher Prozentsatz der Vorsteuern der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im
Verhältnis zum Umsatz jeweils dieser Kalenderjahre. Als Vorsteuern darf höchstens jener Betrag
angesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren tatsächlich angefallenen
Vorsteuern entspricht. Die unter § 7 fallenden Vorsteuern sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist der
Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994
befreit.
§ 7. Neben den pauschal ermittelten Vorsteuern dürfen folgende Vorsteuern gesondert abgezogen
werden
1. Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung
unterliegen und deren Anschaffungskosten 15000 S übersteigen, sowie für die Lieferung
und den Eigenverbrauch von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß
für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren und für die Erwerbsteuer für
Erwerbe,
2. Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 15000 S übersteigen,
3. Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und
Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der
Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären sowie Vorsteuerbeträge für
Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer
für Einfuhren und für die Erwerbsteuer für Erwerbe.
§ 8. Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn
1. in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 tatsächlich Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Vorsteuern angefallen sind, und
2. die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Vorsteuern in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in
vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden sind, und
3. keine Buchführungspflicht besteht oder freiwillig keine Bücher geführt werden, die eine
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, und
4. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer
Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997,
1998 und 1999 jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling betragen, und
5. aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von
dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen
darzustellen.
§ 9. Die Abgabenbehörden sehen Maßnahmen vor, die eine Beurteilung der Auswirkungen der
Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf künftige Pauschalierungsregelungen ermöglichen.
Die Multilaterale Sondervereinbarung (RID 2/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12
der Richtlinie 96/49/EG über die Zulassung der Verpackungsgruppe I für Stoffe und Gegenstände der
Klasse 1 (BGBl. III Nr. 107/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 206/1999)
wurde von Liechtenstein am 19. Oktober 1999 und von Schweden am 29. Oktober 1999 unterzeichnet.