230. Verordnung: Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1 und 92a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung
und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/
1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1997, wird verordnet
Die Verordnung über die Festsetzung von Überwachungsgebühren und Pauschalbeträgen als Kostenersatz
bei Fehlalarmen (Sicherheitsgebühren-Verordnung), BGBl. Nr. 389/1996, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. (1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im
Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe
Stunde 150 S, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit
angefangene halbe Stunde 200 S.
(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf
die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie
durchführt, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 75 S.
(3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen
anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese
Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten
anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.“
2. § 5 lautet
„§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen
(Fehlalarmkostenersatz-Verordnung), BGBl. Nr. 295/1996, außer Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1998 tritt mit 20. Juli 1998 in Kraft.“