Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
230_1998 AT

230. Verordnung: Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Verordnung: Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung

Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1 und 92a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung

und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/

1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1997, wird verordnet

Die Verordnung über die Festsetzung von Überwachungsgebühren und Pauschalbeträgen als Kostenersatz

bei Fehlalarmen (Sicherheitsgebühren-Verordnung), BGBl. Nr. 389/1996, wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. (1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im

Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe

Stunde 150 S, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit

angefangene halbe Stunde 200 S.

(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf

die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie

durchführt, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 75 S.

(3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen

anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese

Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten

anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.“

2. § 5 lautet

„§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen

(Fehlalarmkostenersatz-Verordnung), BGBl. Nr. 295/1996, außer Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1998 tritt mit 20. Juli 1998 in Kraft.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →