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230. Verordnung: Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Verordnung: Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger

Auf Grund des § 420 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 64/1997, des § 197 Abs. 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, des § 185 Abs. 5 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, des § 132 Abs. 5 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, und des § 67 Abs. 5 NVG 1972, BGBl.

Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird in Verbindung mit

Art. 1 § 10 Abs. 1 Z 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verordnet

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an Mitglieder

von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger für die Zeit der Ausübung ihres Amtes.

(2) Als Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger sind nach den Bestimmungen

dieser Verordnung auch die Mitglieder von Verwaltungskörpern des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger anzusehen.

§ 2. Den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger sind während der Dauer

der Ausübung ihres Amtes Funktionsgebühren oder Sitzungsgeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

zu gewähren

1. Funktionsgebühren (§§ 3 bis 5),

2. Sitzungsgeld (§ 6).

Ausmaß der Funktionsgebühren

§ 3. (1) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Hauptverbandes, den Obmännern und den

Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen

und der Landesstellenausschüsse ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine monatliche

Funktionsgebühr zu gewähren. Das Ausmaß der Funktionsgebühr richtet sich nach der in Betracht

kommenden Gruppe (Abs. 2).

(2) Die für die Gewährung einer Funktionsgebühr in Betracht kommenden Verwaltungskörper

werden in folgende Gruppen eingereiht

Gruppe Verwaltungskörper

1 a) Verwaltungskörper des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

b) Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter

c) Verwaltungkörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand

mehr als 400000 beträgt

2 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

b) Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand

mehr als 250000 beträgt

Gruppe Verwaltungskörper

3 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

b) Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand

mehr als 100000 beträgt

4 Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand

mehr als 50000 beträgt

5 Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand

mehr als 10000 beträgt

6 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

b) Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand

10000 oder weniger beträgt.

Für die Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtversichertenstandes ist der Jahresdurchschnitt des

zweitvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.

(3) Das Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt jährlich 40% des einem Mitglied des Nationalrates

jährlich gebührenden Bezuges (Art. 2 § 2 Abs. 1 Bezügebegrenzungsgesetz in der jeweils geltenden

Fassung). Dieser Betrag ist auf volle Schilling abzurunden.

(4) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt für Präsidenten und Obmänner von Verwaltungskörpern,

die einzureihen sind

in Gruppe 1 ............................. 100%,

in Gruppe 2 ............................. 88%,

in Gruppe 3 ............................. 76%,

in Gruppe 4 ............................. 64%,

in Gruppe 5 ............................. 52% und

in Gruppe 6 ............................. 40%

des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß Abs. 3. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle

Schilling abzurunden.

(5) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt

1. für den Vorsitzenden einer Kontrollversammlung die Hälfte;

2. für den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter zwei Fünftel

des für den Obmann (Präsidenten) des Versicherungsträgers nach Abs. 4 in Betracht kommenden

Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.

(6) Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Abs. 4 und 5 angeführten

Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden

Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.

Ausmaß der Funktionsgebühren bei Ausübung mehrerer Funktionen

§ 4. (1) Übt eine Person bei mehreren Sozialversicherungsträgern eine der im § 3 Abs. 4, 5 und 6

genannten Funktionen aus, so gebührt die höhere (höchste) Funktionsgebühr im vollen Ausmaß. Die

übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren. Ergibt sich in Anwendung der

Bestimmung des § 3 die Zulässigkeit zur Gewährung mehrerer gleich hoher Funktionsgebühren von

verschiedenen Sozialversicherungsträgern, so ist nur die Gewährung der Funktionsgebühr bei dem der

Versichertenzahl nach größeren (größten) Sozialversicherungsträger im vollen Ausmaß zulässig, wobei

die Gebühr für eine Funktion bei einem Versicherungsträger der vom Hauptverband gewährten Funktionsgebühr

vorangeht; die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren.

(2) Übt eine Person mehrere der im § 3 Abs. 4, 5 und 6 genannten Funktionen bei einem Sozialversicherungsträger

aus, so ist nur die Gewährung der höheren Funktionsgebühr zulässig.

Auszahlung der Funktionsgebühren

§ 5. Der jährliche Betrag (§ 3) ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der

aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im nachhinein auszuzahlen.

Sitzungsgeld

§ 6. (1) Den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes)

ist für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und

desselben Versicherungsträgers nach den §§ 419 und 441 ASVG, 196 GSVG, 184 BSVG, 130 B-KUVG

und 66 NVG 1972 teilnehmen, ein Sitzungsgeld zu gewähren. Das gleiche gilt für Mitglieder von

Kontrollversammlungen, wenn sie in Ausübung ihrer Kontrollfunktion mit der Einzelprüfung der

Gebarung des Versicherungsträgers tätig werden.

(2) Neben einer Funktionsgebühr nach § 3 ist ein Sitzungsgeld nach Abs. 1 von dem

Sozialversicherungsträger, von dem die Funktionsgebühr bezogen wird, nicht zu gewähren.

(3) Das tägliche Sitzungsgeld nach Abs. 1 beträgt 0,85 Promille des jährlichen Höchstausmaßes der

Funktionsgebühr gemäß § 3 Abs. 3. Das Ausmaß des Sitzungsgeldes ist auf volle fünf Schilling

abzurunden.

Übergangsrecht

§ 7. Den Funktionären, die gemäß § 3 Abs. 7 der Verordnung BGBl. Nr. 316/1994, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 187/1996, die Funktionsgebühr in voller Höhe erhalten, gebührt bis

zum Ende der am 1. Jänner 1994 begonnenen Amtsdauer zur Funktionsgebühr ein Zuschlag von 19%.

Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 316/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 83/1995,

BGBl. Nr. 34/1996 und BGBl. Nr. 187/1996 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.

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