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230_1996 AT

230. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Polen am 19. März 1996 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 59/1996) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben

„Zu Art. 5 Abs. 1

Die Republik Polen behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung

oder Beschlagnahme von Eigentum von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens

vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen.

Zu Art. 7 Abs. 3

Die Zustellung von Ladungen kann abgelehnt werden, wenn weniger als 30 Tage vor dem Zeitpunkt

für das Erscheinen übrigbleiben.

Zu Art. 13

Nur die im zentralen Register der verurteilten Personen verfügbaren Informationen werden übermittelt.

Zu Art. 15 Abs. 2 und 6

Wenn Rechtshilfeersuchen direkt an die Justizbehörden gerichtet werden, ist eine Kopie dieser

Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium zu übermitteln.

Zu Art. 16 Abs. 2

Die Ersuchen und andere übermittelte Schriftstücke müssen mit einer Übersetzung in die polnische

Sprache oder in eine offizielle Sprache des Europarates versehen sein; die Übersetzung von zuzustellenden

Schriftstücken ist nicht erforderlich, wenn die Zustellung die Form einer einfachen Übergabe haben

soll. In allen anderen Fällen müssen sie in die polnische Sprache übersetzt sein, wenn der Empfänger ein

polnischer Staatsangehöriger ist oder seinen ständigen Aufenthalt in Polen hat.

Zu Art. 24

Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Staatsanwaltschaften als „Justizbehörden“ betrachtet.“

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