230. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Polen am 19. März 1996 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.
Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 59/1996) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben
„Zu Art. 5 Abs. 1
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung
oder Beschlagnahme von Eigentum von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens
vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen.
Zu Art. 7 Abs. 3
Die Zustellung von Ladungen kann abgelehnt werden, wenn weniger als 30 Tage vor dem Zeitpunkt
für das Erscheinen übrigbleiben.
Zu Art. 13
Nur die im zentralen Register der verurteilten Personen verfügbaren Informationen werden übermittelt.
Zu Art. 15 Abs. 2 und 6
Wenn Rechtshilfeersuchen direkt an die Justizbehörden gerichtet werden, ist eine Kopie dieser
Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium zu übermitteln.
Zu Art. 16 Abs. 2
Die Ersuchen und andere übermittelte Schriftstücke müssen mit einer Übersetzung in die polnische
Sprache oder in eine offizielle Sprache des Europarates versehen sein; die Übersetzung von zuzustellenden
Schriftstücken ist nicht erforderlich, wenn die Zustellung die Form einer einfachen Übergabe haben
soll. In allen anderen Fällen müssen sie in die polnische Sprache übersetzt sein, wenn der Empfänger ein
polnischer Staatsangehöriger ist oder seinen ständigen Aufenthalt in Polen hat.
Zu Art. 24
Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Staatsanwaltschaften als „Justizbehörden“ betrachtet.“