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230_1991 AT

230. Kundmachung: Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Kundmachung: Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum

Internationalen Pakt über bürgerliche und politische

Rechte (BGBl. Nr. 105/1988) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Algerien 12. September 1989

Gambia 9. Juni 1988

Irland 8. Dezember 1989

Republik Korea 10. April 1990

Libysch-Arabische

Dschamahirija 16. Mai 1989

Malta 13. September 1990

Neuseeland 26. Mai 1989

Philippinen 22. August 1989

Somalia 24. Jänner 1990

Togo 30. März 1988

Ungarn 7. September 1988

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Irland

Art. 5 Abs. 2

Irland akzeptiert nicht die Zuständigkeit des

Ausschusses für Menschenrechte zur Prüfung einer

Mitteilung einer Privatperson, wenn die Sache vor

einer anderen internationalen Untersuchungs- oder

Ausgleichsinstanz geprüft worden ist.

Malta

1. Malta tritt dem Fakultativprotokoll zum

Internationalen Pakt über bürgerliche und politische

Rechte mit der Maßgabe bei, daß die Bestimmungen

des Artikels 5 Absatz 2 dieses Protokolls bedeuten,

daß der mit Artikel 28 des Paktes eingerichtete

Ausschuß eine Mitteilung einer Person nur dann

prüft, wenn er sich vergewissert hat, daß dieselbe

Sache nicht vor einer anderen internationalen

Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft

wird oder worden ist.

2. Die Regierung von Malta legt Artikel 1 des

Protokolls dahingehend aus, daß der Ausschuß zur

Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der

Jurisdiktion Maltas unterstehender Personen zuständig

ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung

der in diesem Pakt anerkannten Rechte durch Malta

zu sein, sei es, daß sich eine solche aus Handlungen,

Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen

ergibt, die eintraten, nachdem das Protokoll für

Malta in Kraft getreten ist oder aus einer

Entscheidung betreffend Handlungen, Unterlassun-

gen, Entwicklungen oder Ereignissen nach diesem

Datum.

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