230. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Nebengebührenzulagengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 641/1987, wird wie folgt geändert
1. Art. III Abs. 2 lautet
„(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere
Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält,
sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf
die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen
von einer sinngemäßen Anwendung sind
jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29 bis
33, 36 bis 49, 60, 70, 77, 82, 90 und 92 bis 98."
2. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung
eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel
zu ernennen. Eine spätere Ernennung
für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel
ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig"
3. Die §§ 2 und 3 lauten
„Aufnahmeerfordernisse
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den
richterlichen Vorbereitungsdienst sind
1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
2. die volle Handlungsfähigkeit;
3. die persönliche, körperliche und fachliche
Eignung für den Richterberuf;
4. a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen
Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz
über das Studium der Rechtswissenschaften,
BGBl. Nr. 140/1978, und der
auf Grund dieses Studiums erlangte akademische
Grad eines Magisters der
Rechtswissenschaften oder
b) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien nach der juristischen
Studien- und Staatsprüfungsordnung,
StGBl. Nr. 164/1945,
und
5. eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in
der Dauer von neun Monaten.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann
bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger
tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß
der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg,
dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen
Rechtspflegertätigkeit zu richten.
Aufnahmeverfahren
§ 3. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu
prüfen. Der Prüfung sind die Äußerungen der während
der Gerichtspraxis mit der Ausbildung des
Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richter
und der Leiter der Übungskurse für Rechtspraktikanten
zugrunde zu legen. Hat der Aufnahmewerber
weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten
zurückgelegt, ist auch auf die hierüber ausgestellten
Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen
Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich der Präsident
des Oberlandesgerichtes persönlich oder
durch beauftragte Richter in einem Gespräch mit
dem Aufnahmewerber von dessen Eignung zu vergewissern
und sich einen Eindruck über die
Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen
dem Bundesminister für Justiz Aufnahmewerber
zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag
ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen
und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse
vorzulegen.
(3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen
der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung
der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien
die Eignung für den Richterberuf in
höherem Maße gegeben ist."
4. § 6 lautet
„Dienstzeit
§ 6. Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters
hat sich nach den Erfordernissen der
Ausbildung zu bestimmen."
5. Die Überschrift zu § 7 und § 7 Abs. 1 und 2
lauten
„Kündigung des Dienstverhältnisses
§ 7. (1) Das Dienstverhältnis kann vom Präsidenten
des Oberlandesgerichtes mit Bescheid zum
Ende jedes Kalendermonates gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten
halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes
ein Monat, danach zwei Monate und nach dem
zweiten Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes
drei Monate. Bei der Berechnung der Dauer
des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist § 13
sinngemäß anzuwenden.
(2) Kündigungsgründe sind
1. Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;
2. Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb
eines halben Jahres oder Nichtbestehen
der wiederholten Richteramtsprüfung innerhalb
eines Jahres nach Beendigung des vierjährigen
Ausbildungsdienstes;
3. Nichtaufnahme in drei Besetzungsvorschläge
für Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes
bei aufrechter Bewerbung trotz zahlenmäßiger
Nichtausschöpfung der Besetzungsvorschläge;
4. Nichtbewerbung nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse
um zwei verschiedene
Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes
trotz jeweiliger nachweislicher Aufforderung
durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;
5. unbefriedigender Arbeitserfolg;
6. pflichtwidriges Verhalten im oder außer
Dienst."
6. An die Stelle der §§ 9 und 10 treten folgende
Bestimmungen
„Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes
§ 9. (1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre;
wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses
Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der
Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung
der Richteramtsprüfung.
(2) Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht,
beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer
Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug
von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen
sowie bei einem Rechtsanwalt oder bei einem
Notar oder bei der Finanzprokuratur zu leisten.
(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim
Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof,
beim Bundesministerium für Justiz und bei einer
Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des
Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146)
geleistet werden.
(4) Der Ausbildungsdienst beim Bezirksgericht
und beim Gerichtshof erster Instanz hat mindestens
je ein Jahr, der Ausbildungsdienst bei der Staatsanwaltschaft
und beim Rechtsanwalt (oder beim
Notar oder bei der Finanzprokuratur) mindestens
je fünf Monate und der Ausbildungsdienst bei einer
Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden
Maßnahmen mindestens drei Wochen
zu dauern. Der Ausbildungsdienst beim Oberlandesgericht,
beim Obersten Gerichtshof und beim
Bundesministerium für Justiz darf jeweils die Dauer
von sechs Monaten, der Ausbildungsdienst bei
einer Dienststelle für Bewährungshilfe die Dauer
von vier Wochen nicht überschreiten.
(5) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat
im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden
Verwaltungsstellen dem Richteramtsanwärter Gelegenheit
zu geben, die Einrichtungen und die
Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen,
die für die Tätigkeit des Richters oder
des Staatsanwaltes von Bedeutung sind. Zu diesem
Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden
Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter
dieser Dienststellen, zu veranstalten.
Ausbildung beim Rechtsanwalt
§ 9a. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer
hat eine Liste der Rechtsanwälte zu führen, die
bereit sind, einen Richteramtsanwärter in ihre
Kanzlei aufzunehmen, und Gewähr für eine ordnungsgemäße
Ausbildung des Richteramtsanwärters
bieten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer
hat dem örtlich zuständigen Präsidenten des
Oberlandesgerichtes im Jänner jedes Jahres eine
Ausfertigung dieser Liste zu übermitteln. Änderungen
in dieser Liste sind vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer
unverzüglich dem Präsidenten des
Oberlandesgerichtes mitzuteilen.
(2) Die Zuteilung zum Rechtsanwalt obliegt dem
Präsidenten des Oberlandesgerichtes; sie ist nur
innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels zulässig,
für den der Richteramtsanwärter ernannt ist. Zwischen
Rechtsanwalt und Richteramtsanwärter darf
kein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 34
bestehen.
(3) Die Ausbildung beim Rechtsanwalt darf frühestens
nach dem zweiten Jahr des Ausbildungsdienstes
beginnen. Die Zuteilung ist so vorzunehmen,
daß in diesen Ausbildungsabschnitt nicht die
Zeit des Prüfungsurlaubes und der Ablegung der
Richteramtsprüfung fällt.
(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat
dem Rechtsanwalt und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer
den vorgesehenen Zeitraum der
Zuteilung mindestens zwei Monate vor Beginn der
Zuteilung bekanntzugeben. Termine von Kursen,
Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen
derartigen Veranstaltungen, an denen der Richteramtsanwärter
teilnehmen soll, sowie festgelegte
Urlaube sind dem Rechtsanwalt spätestens zwei
Wochen vorher mitzuteilen. Die Pflicht zur
Anzeige einer Dienstverhinderung im Sinne des
§ 62 Abs. 1 besteht auch gegenüber dem Rechtsanwalt.
(5) Während der Zuteilung bleibt das öffentlichrechtliche
Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters
zum Bund aufrecht; zwischen Richteramtsanwärter
und Rechtsanwalt wird kein Dienstverhältnis
begründet. Der Rechtsanwalt haftet für den
Richteramtsanwärter als seinen Erfüllungsgehilfen
nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/
1965, findet sinngemäß Anwendung. Das Amtshaftungsgesetz,
BGBl. Nr. 20/1949, und das Organhaftpflichtgesetz,
BGBl. Nr. 181/1967, sind nicht
anzuwenden.
(6) Der Rechtsanwalt kann sich gemäß § 15 der
Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, durch
den Richteramtsanwärter vertreten lassen. Der Ausschuß
der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter
eine Urkunde auszustellen, wonach
dieser auf die Dauer der Zuteilung gemäß § 15 der
Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist. Die
Nachsicht vom Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung
im Sinn des § 31 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung
und des § 45a Abs. 1 der Strafprozeßordnung
1975 gilt als erteilt, der Nachweis der in den angeführten
Bestimmungen geforderten Praxiszeiten als
erbracht.
(7) Der Richteramtsanwärter ist verpflichtet, vor
Beginn seiner Zuteilung dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes
nachzuweisen, daß für ihn zur Deckung von allfälligen Schadenersatzansprüchen eine
Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb
in Österreich zugelassenen Versicherer
besteht. Die Mindestversicherungssumme ist mit
500000 S zu vereinbaren. Die Kosten der Mindestversicherung
hat der Bund zu tragen. Der Richteramtsanwärter
hat die Versicherung während der
Dauer seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt aufrechtzuerhalten
und dies dem Präsidenten des
Oberlandesgerichtes auf Verlangen nachzuweisen.
(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner
Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten
Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines
Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 65a) und der
Dienstzulage (§ 68a Z 1) eines Richteramtsanwärters
an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu
überweisen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens
20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen.
Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter
für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu
geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter
untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt
von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt
anzunehmen.
(9) Der Richteramtsanwärter hat die Anordnungen
des Rechtsanwaltes, die ihm im Rahmen der
Ausbildung erteilt werden, zu befolgen, es sei denn,
die Befolgung würde gegen ein gesetzliches Verbot
oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein pflichtwidriges
Verhalten des Richteramtsanwärters ist
vom Rechtsanwalt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes
anzuzeigen. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes
ist auf den Richteramtsanwärter auch für
die Zeit seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt
anzuwenden.
(10) Für die Zuteilung zum Rechtsanwalt sind
die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133, über die Dienstzuteilung
anzuwenden, wobei die Kanzlei des Rechtsanwaltes
als Dienststelle des Bundes gilt. Reisen, die der
Richteramtsanwärter während der Zuteilung zum
Rechtsanwalt zum Zweck der Teilnahme an Kursen,
Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen
derartigen im Rahmen des Ausbildungsdienstes
festgesetzten Veranstaltungen unternimmt, gelten
nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955
als Dienstreisen. Für Reisen, die der Richteramtsanwärter
im Rahmen seiner Verwendung beim
Rechtsanwalt unternimmt, hat er ausschließlich
gegenüber dem Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen
Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wobei
sich Umfang und Höhe dieses Anspruches nach der
Reisegebührenvorschrift 1955 richten. Soweit Fahrausweise
vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt
werden, entfällt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.
Der Richteramtsanwärter hat Fahrpreisermäßigungen
für öffentliche Verkehrsmittel in
Anspruch zu nehmen, sofern für allfällige Kosten
von Berechtigungsausweisen oder für allfällige, von
der einzelnen Reise unabhängige Vorauszahlungen
der Rechtsanwalt aufkommt.
(11) Auf Ersuchen des Rechtsanwaltes oder des
Richteramtsanwärters ist die Ausbildung des Richteramtsanwärters
beim Rechtsanwalt vorzeitig zu
beenden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat in diesem Fall die Zuteilung unverzüglich aufzuheben
und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer
zu verständigen.
Ausbildung beim Notar
§ 9b. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters
beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des
Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer
die Notariatskammer tritt.
(2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung, RGBl.
Nr. 75/1871, ist sinngemäß anzuwenden.
Geschäfte, der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung
aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter
nicht aufgetragen werden.
Gestaltung des Ausbildungsdienstes
§ 10. (1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten,
daß der Richteramtsanwärter in sämtlichen
Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen
Dienstes einschließlich der
Justizverwaltungssachen und des Dienstes in der
Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen
Ausübung des Amtes eines Richters oder
Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten erwerben kann. Es ist ihm Gelegenheit
zu geben, unter Aufsicht des Richters Vernehmungen
durchzuführen, bei mündlichen Streitverhandlungen
und Hauptverhandlungen jedoch nur dann,
wenn nicht vor einem Senat verhandelt wird und
der Richter anwesend ist. Der Richteramtsanwärter
ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen
und zu anderer konzeptiver
Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen.
Er ist auch als Schriftführer zu beschäftigen,
jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der
Ausbildung vereinbar ist.
(2) Während der Ausbildung bei der Finanzprokuratur,
beim Rechtsanwalt und beim Notar ist
dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben,
vornehmlich die Entwicklung und Durchführung
der Rechtssachen vom Standpunkt der Parteien
kennenzulernen. Zu diesem Zweck ist er, soweit
dies die Umstände gestatten, der Aufnahme von
Informationen zuzuziehen oder mit der selbständigen
Aufnahme von Informationen zu betrauen. Er
ist zur Verfassung von Parteieingaben, insbesondere
zur Verfassung von Schriftsätzen in Justizsachen,
und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zur
Vertretung bei Verhandlungen heranzuziehen.
(3) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter
zum Studium für die Richteramtsprüfung
und seine wissenschaftliche Fortbildung
genügend Zeit frei bleibt."
7. Die §§ 12 und 13 lauten
„Beurteilung des Ausbildungsstandes
§ 12. (1) Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters
betraute Richter, Staatsanwalt oder
Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand
und Eignung für den Richterberuf nach den im
§ 54 Abs. 1 genannten Erfordernissen schriftlich zu
beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese
Beurteilung unter Anschluß seiner Stellungnahme
dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im
Dienstweg vorzulegen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll
dem Richteramtsanwärter insoweit mündlich Auskunft
über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung
geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen
des Richteramtsanwärters zu erwarten ist. Auf
Ersuchen des Richteramtsanwärters ist diese Auskunft
jedenfalls zu erteilen.
(3) Abs. 1 ist von der Finanzprokuratur, vom
Rechtsanwalt und vom Notar mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Gebiete, auf denen der Richteramtsanwärter
verwendet wurde, in einer Verwendungsbestätigung
kurz anzuführen sind und
eine Beurteilung der Eignung für den Richterberuf
zu unterbleiben hat. Die Vorlage der Verwendungsbestätigung
hat unmittelbar an den Präsidenten
des Oberlandesgerichtes zu erfolgen.
Dienstabwesenheit
§ 13. Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter
aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und
Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist
bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes
nicht zu berücksichtigen, soweit sie während
eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage
überschreitet."
8. An die Stelle des § 14 Abs. 3 treten folgende
Bestimmungen
„(3) Dem Richteramtsanwärter ist im Rahmen
von Kursen, Seminaren, Exkursionen und Übungen
Gelegenheit zu geben, auch die für den Richter
unerläßlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie,
der Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik,
der Vernehmungstaktik, der Soziologie,
der forensischen Medizin, der Psychologie, der
Psychiatrie und der automationsunterstützten
Datenverarbeitung sowie auf kulturellem, technischem,
volkswirtschaftlichem und betriebswirtschaftlichem
Gebiet zu erwerben.
(4) Soweit es mit dem Ausbildungszweck und
den dienstlichen Interessen vereinbar ist, ist dem
Richteramtsanwärter auch Gelegenheit zu geben,
an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen anderer
Behörden, Anstalten und Organisationen teilzunehmen."
8a. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt
„Im Einrechnungsbescheid ist festzustellen, ob,
welche und in welchem Umfang im § 9 Abs. 2 aufgezählte
Ausbildungsstationen ersetzt werden."
9. § 16 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind
zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu
verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus
dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten
sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines
Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen.
Dem Kandidaten ist die Benützung der
Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe
gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von
Musterbeispielen und Formularbücher.
(4) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind
1. das Bürgerliche Recht einschließlich des
Internationalen Privatrechtes sowie das
Arbeits- und Sozialrecht;
2. das Handels-, Wechsel- und Scheckrecht, das
Immaterialgüterrecht sowie der gewerbliche
Rechtsschutz;
3. das zivilgerichtliche Verfahren einschließlich
des Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrechtes;
4. das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht
einschließlich des Strafvollzugsrechtes sowie
der Grundzüge der Kriminologie;
5. die Verfassung und die innere Einrichtung
der Gerichte einschließlich der wichtigsten
Bestimmungen der Geschäftsordnung für die
Gerichte I. und II. Instanz;
6. das Verfassungsrecht, die Verfassungs- und
die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die
Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechtes;
7. das Dienstrecht der Richter unter Berücksichtigung
der Grundzüge des Dienstrechtes der
anderen Bundesbediensteten;
8. Verfahrensleitung und Verhandlungsführung
durch den Richter sowie Gestaltung richterlicher
Entscheidungen."
10. Dem § 16 wird angefügt
„(6) Hat der Kandidat das Doktorat der Rechtswissenschaften
nach dem Bundesgesetz über das
Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/
1978, erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der
Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen
Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums
gewesen sind, zu befreien."
11. Die §§ 17 und 18 lauten
„ Richteramtsprüfungskommission
§ 17. Bei jedem Oberlandesgericht besteht eine
Richteramtsprüfungskommission. Prüfungskommissäre
sind der Präsident, der Vizepräsident und
die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes
sowie der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und
dessen Erster Stellvertreter. Darüber hinaus ist für
die Dauer von jeweils fünf Jahren, längstens jedoch
für die Dauer ihres Aktivstandes, eine angemessene
Anzahl von Prüfungskommissären zu bestellen, die
entweder zum Richteramt befähigt sind (§ 26) oder
die Voraussetzungen für eine Eintragung in die
Liste der Rechtsanwälte erfüllen.
Bestellung der Prüfungskommissäre
§ 1,8. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat spätestens im November des letzten Jahres der
Funktionsdauer der bestellten Prüfungskommissäre
dem Bundesminister für Justiz Vorschläge über die
neu zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten.
Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand
des Oberlandesgerichtes angehören, hat
er das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu
pflegen.
(2) Die Rechtsanwaltskammern, die im Sprengel
des Oberlandesgerichtes ihren Sitz haben, haben
auf Aufforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes
fristgerecht Rechtsanwälte ihres Sprengeis
in der geforderten Anzahl zur Bestellung zu Prüfungskommissären
namhaft zu machen."
12. § 19 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat
für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden
und die anderen Prüfungskommissäre zu
bestimmen. Die Auswahl und Begutachtung der
schriftlichen Arbeiten hat er Prüfungskommissären
zu übertragen, die Richter sind oder waren.
(3) Wer zu einem Kandidaten in einem im § 34
angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht oder
diesen gemäß § 9a ausgebildet hat, kann nicht dessen
Prüfungskommissär sein."
13. Im § 20 Abs. 1 zweiter Satz werden die
Worte „das Bundesministerium" durch die Worte
„der Bundesminister" ersetzt.
14. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Die Richteramtsprüfung soll innerhalb der
letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt
werden; eine frühere Ablegung ist nicht zulässig.
Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des
Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen."
15. § 21 lautet
„Zulassung zur Richteramtsprüfung
Prüfungsurlaub
§ 21. (1) Der Richteramtsanwärter kann frühestens
sechs Monate vor Ablauf des vierjährigen
Ausbildungsdienstes um die Zulassung zur Richteramtsprüfung
ansuchen. Über die Zulassung entscheidet
der Präsident des Oberlandesgerichtes.
(2) Der zur Richteramtsprüfung zugelassene
Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen sechswöchigen
Prüfungsurlaub. Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat den Prüfungsurlaub so festzusetzen,
daß er nach Wahl des Richteramtsanwärters
entweder der schriftlichen oder der mündlichen
Prüfung unmittelbar vorangeht."
16. Die §§ 23 und 24 lauten
„Wiederholung der Richteramtsprüfung
§ 23. (1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung
nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von
sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung
ist nicht zulässig.
(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu
wiederholende Richteramtsprüfung zu.
Verwendung nach bestandener Richteramtsprüfung
§ 24. Nach bestandener Richteramtsprüfung hat
der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung
des Richteramtsanwärters so zu bestimmen,
daß dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen
wird; eine Verwendung bei der Finanzprokuratur,
beim Rechtsanwalt oder beim Notar ist
nicht mehr zulässig."
17. § 26 Abs. 1 lautet
„(1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer
die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen
Aufnahmeerfordernisse erfüllt, die Richteramtsprüfung
bestanden und eine insgesamt vierjährige
Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst
oder in einer der im § 15 genannten
Verwendungen zurückgelegt hat. Bei der Berechnung
der Dauer der Rechtspraxis in einer der im
§ 15 genannten Verwendungen ist § 13 sinngemäß
anzuwenden."
17a. Der letzte Satz des § 51 Abs. 2 wird aufgehoben.
17b. § 52 lautet
„Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung
§ 52. (1) Für die Dienstbeschreibung der Richter
ist zuständig
1. der Personalsenat des Gerichtshofes erster
Instanz hinsichtlich der bei den unterstellten
Bezirksgerichten und der beim Gerichtshof
verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten
und des (der) Vizepräsidenten;
2. der Personalsenat des Oberlandesgerichtes
hinsichtlich der Präsidenten und der Vizepräsidenten
der Gerichtshöfe erster Instanz und
der beim Oberlandesgericht verwendeten
Richter mit Ausnahme des Präsidenten und
des Vizepräsidenten;
3. der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes
hinsichtlich der Präsidenten und der Vizepräsidenten
der Oberlandesgerichte und der beim
Obersten Gerichtshof verwendeten Richter
mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten.
(2) Für diejenigen Richter, die bei einem der den
Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und
Graz untersteilten Bezirksgerichte ausschließlich
oder weit überwiegend in Strafsachen verwendet
werden, ist abweichend vom Abs. 1 Z 1 der Personalsenat
des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen
zuständig.
(3) Für die Dienstbeschreibung der Richteramtsanwärter
ist der Personalsenat desjenigen Gerichtshofes
erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel
der Richteramtsanwärter im vorangegangenen
Kalenderjahr am längsten verwendet worden ist."
18. § 54 Abs. 1 lautet
„(1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen
1. die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der
zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit,
Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
4. die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung
für den Parteienverkehr;
5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich)
in der deutschen Sprache und, sofern es
für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis
von Fremdsprachen;
6. das Verhalten im Dienst, insbesondere das
Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern
und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb
des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf
den Dienst eintreten;
7. bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle
ernannt sind oder bei denen die Ernennung
auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die
Eignung hiefür;
8. der Erfolg der Verwendung."
19. Nach § 58 wird eingefügt
„§ 58a. Der Richter ist verpflichtet, ihm zugeteilte
Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten
vorschriftsmäßig auszubilden. Einem Richter dürfen
nicht mehr als zwei Richteramtsanwärter oder
Rechtspraktikanten gleichzeitig zur Ausbildung
zugeteilt sein."
20. § 65 lautet
„Planstellen und Gehaltsgruppen
§ 65. Für Richter sind nachstehende Planstellen
und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen
21. § 66 wird wie folgt geändert
a) Abs. 11 lautet
„(11) Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem
Richter des Bezirksgerichtes höchstens die Gehaltsstufe
13. Ausgenommen hievon sind
1. a) bei einem Bezirksgericht mit zumindest
drei systemisierten Planstellen für Richter
der erste und
b) bei einem Bezirksgericht mit zumindest
sieben systemisierten Planstellen für Richter
der erste und der zweite
gemäß § 27 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, zur Vertretung des
Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten
berufene Richter
sowie
2. der Richter, der bis zur Auflassung eines
Bezirksgerichtes dessen Vorsteher war."
b) Abs. 12 lautet
„(12) Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem
Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt
wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene
Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die
Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine
Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe
erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der
gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten
Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe
des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre
nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf
eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle
gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,
die sich aus der gemäß Abs. 3 für die
Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben."
c) Abs. 13 lautet
„(13) Durch die Ernennung eines Richters zum
Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich,
sofern sich nicht aus Abs. 11 oder 12 anderes
ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin
nicht. Wird ein Richter, der gemäß Abs. 11
erster Satz mehr als zwei Jahre in der Gehaltsstufe
13 verbracht hat, auf eine Planstelle ernannt, auf
die Abs. 11 erster Satz nicht anzuwenden ist, so
gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,
die sich aus der gemäß Abs. 3 für die
Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben."
d) Nach Abs. 13 wird eingefügt
„(14) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes
erster Instanz gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage
im Ausmaß des Unterschiedsbetrages
zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der
Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er
sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe
13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage
im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem
jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen
Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II."
21a. § 67 Abs. 2 lautet
„(2) Den Richtern, die gemäß § 66 Abs. 11 höchstens
die Gehaltsstufe 13 erreichen können, gebührt
keine Dienstalterszulage."
22. Die §§ 68 und 68a lauten
„Dienstzulage
§ 68. Den Richtern und Richteramtsanwärtern
gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit
der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen
abgegolten werden. Ausgenommen sind
bei Richtern der für Strafsachen zuständigen
Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für
Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen
auf Grund einer Inanspruchnahme im
Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte der
Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
§ 68a. Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen
des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe
I, Gehaltsstufe 1
Hundertsatz
1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung .. 6,1
2. Richteramtsanwärter mit Prüfung .. . 9,2
3. Richter, soweit sie nicht unter Z 4 bis
8 angeführt sind 31,0
4. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes
Innere Stadt Wien,
b) Richter der Gehaltsgruppe II ab
dem zweiten Jahr nach dem
Anfall der Gehaltsstufe 13 47,5
Hundertsatz
5. a) Präsidenten eines Gerichtshofes
erster Instanz, soweit sie nicht
unter Z 6 angeführt sind,
b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,
c) Richter der Gehaltsgruppe III bis
einschließlich der Gehaltsstufe 12 58,4
6. a) Präsident des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien,
c) Richter der Gehaltsgruppe III ab
der Gehaltsstufe 13 69,4
7. a) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,
b) Vizepräsidenten des Obersten
Gerichtshofes 80,3
8. Präsident des Obersten Gerichtshofes 91,3"
22a. Nach § 68d wird eingefügt
„Aufwandsentschädigung
§ 68e. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung;
sie beträgt in Hundertsätzen des
Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I,
Gehalsstufe 1
Hundertsatz
1. Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3 .... 1,46
2. Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6 .... 1,75
3. alle übrigen Richter 2,63"
23. Nach § 70 wird eingefügt
„Naturalwohnung
§ 70a. (1) Dem Richter kann im Rahmen des
Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen
werden. Durch die Zuweisung wird kein
Bestandverhältnis begründet. Die Zuweisung oder
der Entzug einer Naturalwohnung hat durch
Bescheid zu erfolgen.
(2) Jede bauliche Veränderung der Naturalwohnung,
die sich nicht aus dem gewöhnlichen
Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der
Dienstbehörde.
(3) Die Dienstbehörde kann die Naturalwohnung
entziehen, wenn
1. der Richter an einen anderen Dienstort
ernannt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,
2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund
nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes
1981, BGBl. Nr. 520, darstellen
würde,
3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden
soll, die in höherem Maße den Interessen des
Bundes dient als die gegenwärtige Verwendung,
4. der Richter die Naturalwohnung oder Teile
derselben dritten Personen überlassen hat.
(4) Ist eine Naturalwohnung entzogen worden,
ist sie innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen.
Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche
Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt
werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist
bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn
der Richter glaubhaft macht, daß es ihm nicht
gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine
andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(5) Die Dienstbehörde kann dem Richter, der an
einen anderen Dienstort ernannt wurde, dem Richter
des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des
Richters, die mit diesem bis zu dessen Tod im
gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die
tatsächliche Benützung der Naturalwohnung
gestatten, als diese nicht für einen Justizbediensteten
dringend benötigt wird. Die Abs. 1 bis 4 gelten
sinngemäß.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für
Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze,
es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche
Vereinbarung maßgebend ist."
24. § 77 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Der Richter kann nur bei einem Gericht, für
das er ernannt ist, verwendet werden, soweit in den
Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmt ist."
b) nach Abs. 5 werden folgende Absätze angefügt
„(6) Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes
kann bestimmen, daß ein Richter, der bei einem
Gerichtshof erster Instanz auf eine für Vertretungen
gebundene Planstelle ernannt worden ist, nach
Beendigung des Vertretungsfalles so lange bei
anderen Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels
als Vertretungsrichter zu verwenden ist, bis die
nächste gleichwertige Planstelle beim Gerichtshof
des Vertretungsrichters frei wird.
(7) Betrifft bei einem der den Landesgerichten
für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten
Bezirksgerichte ein Bedarfsfall gemäß Abs. 3 eine
Gerichtsabteilung, in der ausschließlich oder weit
überwiegend Strafsachen zu bearbeiten sind,
obliegt die Vertretung einem vom Personalsenat
des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen
bestimmten Richter."
Artikel II
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl.
Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 164/1986, wird wie folgt geändert
1. Die §§ 24 bis 28 lauten
„Bezirksgerichte
§ 24. (1) Bei den Bezirksgerichten wird die
Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls
durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt.
Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger
bestellt.
(2) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den
Bezirksgerichten auch durch Richter des Gerichtshofes
erster Instanz ausgeübt werden kann,
bestimmt sich nach § 77 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961.
§ 25. (1) Die Verteilung der richterlichen
Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelungen
ist durch den Personalsenat des Gerichtshofes
erster Instanz jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres
festzusetzen. Aus wichtigen Gründen kann
sie während des laufenden Kalenderjahres geändert
werden.
(2) In Vertretungsfällen, die sich aus der Verhinderung
eines Richters ergeben und in der
Geschäftsverteilung nicht geregelt sind, kann der
Vorsteher des Bezirksgerichtes eine Änderung der
Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes bei gleichzeitiger
Berichterstattung an den Vorsitzenden des
Personalsenates verfügen. Diese Änderung tritt mit
der Beschlußfassung durch den Personalsenat, spätestens
aber nach Ablauf von drei Wochen außer
Kraft.
(3) Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird
durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung
nicht beeinträchtigt; § 260 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung,
RGBl. Nr. 113/1895, bleibt unberührt.
§ 26. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes leitet
das Gericht und führt die Dienstaufsicht über das
gesamte Personal.
§ 27. Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes
in Justizverwaltungsangelegenheiten
obliegt den am längsten bei diesem Bezirksgericht
ernannten Richtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes.
Bei gleichem Ernennungszeitpunkt
ist die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.
§ 28. Der Präsident des Gerichtshofes erster
Instanz kann aus dienstlichen Interessen vom § 27
abweichende Vertretungsregelungen treffen."
2. § 30 lautet
„Gerichtshöfe erster Instanz
§ 30. (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die
Landesgerichte, die Kreisgerichte, das Handelsgericht
Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das
Arbeits- und Sozialgericht Wien.
(2) Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein
Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die
erforderliche Anzahl von Richtern zu ernennen.
Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger
bestellt."
Artikel III
Änderungen der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 572/1985, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 1 wird bei den Gebührenstufen 4
und 5 jeweils die Wortfolge „des Landes-, Handels-
oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes"
durch die Wortfolge „eines Gerichtshofes
erster Instanz" ersetzt.
2. Die §§ 45 und 46 lauten
„Richter
§ 45. (1) Als Dienstort eines Richters, der auf
eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle
ernannt ist, ist vom Bundesminister für Justiz der
Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem
der Richter überwiegend tätig ist.
(2) Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt
der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in
dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im
Sinn des § 61 Abs. 1 RDG gewählte Wohnsitz liegt.
Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels,
für den der Richteramtsanwärter
ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz
nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb
dieses Oberlandesgerichtssprengels.
§ 46. Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr
(der Trennungszuschuß) entfallen,
wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten
Disziplinarstrafe der Versetzung an einen
anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. d RDG)
ernannt wurde."
Artikel IV
Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/
1988, wird wie folgt geändert
1. Der letzte Satz des § 12a Abs. 9 lautet
„Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Zulagen — ausgenommen die Verwendungszulage
und die Dienstzulagen nach §§ 44 und 82c
dieses Bundesgesetzes sowie nach §§ 68 und 68a
des Richterdienstgesetzes — sind bei der Ermittlung
der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."
2. § 42 wird wie folgt geändert
a) Der zweite Satz des Abs. 3 wird durch folgende
Sätze ersetzt
„Abweichend vom ersten Satz gebührt dem Staatsanwalt,
der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt
wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene
Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die
Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine
Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe
erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der
gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten
Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe
des § 8 Abs. 2 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei
späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe
III zugeordnete Planstelle gebühren die
Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich
aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten
Dienstzeit ergeben."
b) Abs. 5 lautet
„(5) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt
eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß
des Unterschiedsbetrages zwischen seinem
Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der
Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren
Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt
ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages
zwischen seinem Gehalt und dem
Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe
II. Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage
im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem
Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe
der Gehaltsgruppe III."
3. Die §§ 44 und 45 lauten
„Dienstzulage
§ 44. (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen
und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten
werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der
Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste,
für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen
auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der
Rufbereitschaft. Die Hälfte der Dienstzulage gilt
als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen
des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe
I, Gehaltsstufe 1
Hundertsatz
1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter
Z 2 bis 6 angeführt sind 39,8
2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft,
die nicht unter Z 3 oder 4 angeführt
ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ab dem
zweiten Jahr nach dem Anfall der
Gehaltsstufe 13 47,5
3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am
Sitz eines Oberlandesgerichtes,
soweit sie nicht unter Z 4 angeführt
ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft
Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters
einer Oberstaatsanwaltschaft .... 58,4
4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft
Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur 69,4
5. Erste Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur 80,3
6. Leiter der Generalprokuratur 91,3
Aufwandsentschädigung
§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung;
sie beträgt in Hundertsätzen
des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe
I, Gehaltsstufe 1
Hundertsatz
1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis
3 1,46
2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis
6 . 1,75
3. alle übrigen Staatsanwälte 2,63"
Artikel V
Änderungen des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.
Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 237/1987, wird wie folgt geändert
§ 16a lautet
„Gutschrift von Nebengebührenwerten für
Beamte, die eine Verwendungszulage bezogen
haben
§ 16a. (1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage
nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 214/1972 bezogen hat, gebührt eine Gutschrift
von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt
des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche
Verwendungszulage bezogen hat.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln,
daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach
§ 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich
einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten
ausgedrückt und mit der Anzahl der
Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine
solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die
Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse
im Monat des letzten Anspruches auf die
Zulage maßgebend."
Artikel VI
(1) Bei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum
Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die
Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3
des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind,
die übrigen Ernennungserfordernisse des § 26 des
Richterdienstgesetzes als erfüllt.
(2) Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988
bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des
§ 26 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes zurückgelegt
haben, können auch ohne Ausbildung an den im § 9
Abs. 2 des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen
zur Richteramtsprüfung zugelassen
werden.
(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und
die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von
zwei Monaten nach Inkrafttreten der §§ 9a und 9b
des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in
diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den
Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.
(4) Die Funktionsperiode der auf Grund des § 17
des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem
Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen
endet mit 31. Dezember 1990.
(5) Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre
einer Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 3 des
Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl.
Nr. 523/1987, gelten § 28 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes,
BGBl. Nr. 556/1985, und die jeweilige
Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß.
(6) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin
von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe
III, die bei der Ernennung auf eine der
Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle auf
Grund ihrer gemäß § 66 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes
bzw. § 42 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956
für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch
nicht die Gehaltsstufe 9 erreicht hatten und sich am
1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe III im
Dienststand befinden, bestimmen sich mit Wirksamkeit
vom 1. Mai 1988 so, als hätten § 66 Abs. 12
des Richterdienstgesetzes bzw. § 42 Abs. 3 des
Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses
Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden
Ernennung gegolten.
Artikel VII
(1) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem
Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis
einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand
ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines
Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner
Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige
Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die
Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach
§ 66 Abs. 14 des Richterdienstgesetzes bzw. nach
§ 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der
Fassung dieses Bundesgesetzes.
(2) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem
Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem
Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung
seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses
seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige
Monatsbezug eine Verwendungszulage
nach § 68a des Richterdienstgesetzes oder nach
§ 45 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung
vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II
Abs. 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 558/1980, so ist diese Verwendungszulage
auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des
Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde
zu legen.
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 2 erhöht
sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das
Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I der
Richter erhöht.
(4) Nebengebühren, die auf Grund der im
Art. VIII Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten
Verordnungen für Zeiträume nach dem
31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind
auf die nach § 68a des Richterdienstgesetzes bzw.
nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der
Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden
Dienstzulagen anzurechnen.
(5) Gutschriften von Nebengebührenwerten
nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung
vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume
vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind,
bleiben unberührt.
Artikel VIII
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 20, 21 lit. a und c und Z 21a, Art. II
und Art. III Z 1 mit 1. Jänner 1987,
2. Art. I Z 21 lit. d, Z 22 und 22a, Art. IV Z 1, 2
lit. b und Z 3, Art. V und VII mit 1. Jänner
1988,
3. die übrigen Bestimmungen mit 1. Mai 1988.
(2) Es treten außer Kraft
1. § 4 Abs. 1 der Gerichtsverfassungsnovelle,
BGBl. Nr. 422/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 197/1965 mit Ablauf
des 31. Dezember 1986,
2. a) die Verordnung, BGBl. Nr. 240/1979,
über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen
für Richteramtsanwärter und
Richter sowie
b) die Verordnung, BGBl. Nr. 241/1979,
über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen
für Staatsanwälte
mit Ablauf des 31. Dezember 1987.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und den beteiligten Bundesministern
betraut, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird.
(4) Mit der Vollziehung des Art. V ist die Bundesregierung,
in Angelegenheiten jedoch, die nur
den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen,
dieser Bundesminister betraut.
(5) Mit der Vollziehung des Art. VII Abs. 1 bis 3
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.