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230_1988 AT

230. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Nebengebührenzulagengesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Nebengebührenzulagengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 641/1987, wird wie folgt geändert

1. Art. III Abs. 2 lautet

„(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere

Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält,

sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf

die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen

von einer sinngemäßen Anwendung sind

jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29 bis

33, 36 bis 49, 60, 70, 77, 82, 90 und 92 bis 98."

2. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung

eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel

zu ernennen. Eine spätere Ernennung

für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel

ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig"

3. Die §§ 2 und 3 lauten

„Aufnahmeerfordernisse

§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den

richterlichen Vorbereitungsdienst sind

1. die österreichische Staatsbürgerschaft;

2. die volle Handlungsfähigkeit;

3. die persönliche, körperliche und fachliche

Eignung für den Richterberuf;

4. a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen

Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz

über das Studium der Rechtswissenschaften,

BGBl. Nr. 140/1978, und der

auf Grund dieses Studiums erlangte akademische

Grad eines Magisters der

Rechtswissenschaften oder

b) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien nach der juristischen

Studien- und Staatsprüfungsordnung,

StGBl. Nr. 164/1945,

und

5. eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in

der Dauer von neun Monaten.

(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann

bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger

tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß

der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg,

dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen

Rechtspflegertätigkeit zu richten.

Aufnahmeverfahren

§ 3. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes

hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu

prüfen. Der Prüfung sind die Äußerungen der während

der Gerichtspraxis mit der Ausbildung des

Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richter

und der Leiter der Übungskurse für Rechtspraktikanten

zugrunde zu legen. Hat der Aufnahmewerber

weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten

zurückgelegt, ist auch auf die hierüber ausgestellten

Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen

Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich der Präsident

des Oberlandesgerichtes persönlich oder

durch beauftragte Richter in einem Gespräch mit

dem Aufnahmewerber von dessen Eignung zu vergewissern

und sich einen Eindruck über die

Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat

nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen

dem Bundesminister für Justiz Aufnahmewerber

zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag

ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen

und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse

vorzulegen.

(3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen

der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung

der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien

die Eignung für den Richterberuf in

höherem Maße gegeben ist."

4. § 6 lautet

„Dienstzeit

§ 6. Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters

hat sich nach den Erfordernissen der

Ausbildung zu bestimmen."

5. Die Überschrift zu § 7 und § 7 Abs. 1 und 2

lauten

„Kündigung des Dienstverhältnisses

§ 7. (1) Das Dienstverhältnis kann vom Präsidenten

des Oberlandesgerichtes mit Bescheid zum

Ende jedes Kalendermonates gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten

halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes

ein Monat, danach zwei Monate und nach dem

zweiten Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes

drei Monate. Bei der Berechnung der Dauer

des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist § 13

sinngemäß anzuwenden.

(2) Kündigungsgründe sind

1. Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;

2. Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb

eines halben Jahres oder Nichtbestehen

der wiederholten Richteramtsprüfung innerhalb

eines Jahres nach Beendigung des vierjährigen

Ausbildungsdienstes;

3. Nichtaufnahme in drei Besetzungsvorschläge

für Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes

bei aufrechter Bewerbung trotz zahlenmäßiger

Nichtausschöpfung der Besetzungsvorschläge;

4. Nichtbewerbung nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse

um zwei verschiedene

Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes

trotz jeweiliger nachweislicher Aufforderung

durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;

5. unbefriedigender Arbeitserfolg;

6. pflichtwidriges Verhalten im oder außer

Dienst."

6. An die Stelle der §§ 9 und 10 treten folgende

Bestimmungen

„Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes

§ 9. (1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre;

wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses

Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der

Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung

der Richteramtsprüfung.

(2) Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht,

beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer

Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug

von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen

sowie bei einem Rechtsanwalt oder bei einem

Notar oder bei der Finanzprokuratur zu leisten.

(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim

Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof,

beim Bundesministerium für Justiz und bei einer

Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des

Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146)

geleistet werden.

(4) Der Ausbildungsdienst beim Bezirksgericht

und beim Gerichtshof erster Instanz hat mindestens

je ein Jahr, der Ausbildungsdienst bei der Staatsanwaltschaft

und beim Rechtsanwalt (oder beim

Notar oder bei der Finanzprokuratur) mindestens

je fünf Monate und der Ausbildungsdienst bei einer

Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden

Maßnahmen mindestens drei Wochen

zu dauern. Der Ausbildungsdienst beim Oberlandesgericht,

beim Obersten Gerichtshof und beim

Bundesministerium für Justiz darf jeweils die Dauer

von sechs Monaten, der Ausbildungsdienst bei

einer Dienststelle für Bewährungshilfe die Dauer

von vier Wochen nicht überschreiten.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat

im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden

Verwaltungsstellen dem Richteramtsanwärter Gelegenheit

zu geben, die Einrichtungen und die

Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen,

die für die Tätigkeit des Richters oder

des Staatsanwaltes von Bedeutung sind. Zu diesem

Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden

Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter

dieser Dienststellen, zu veranstalten.

Ausbildung beim Rechtsanwalt

§ 9a. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer

hat eine Liste der Rechtsanwälte zu führen, die

bereit sind, einen Richteramtsanwärter in ihre

Kanzlei aufzunehmen, und Gewähr für eine ordnungsgemäße

Ausbildung des Richteramtsanwärters

bieten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer

hat dem örtlich zuständigen Präsidenten des

Oberlandesgerichtes im Jänner jedes Jahres eine

Ausfertigung dieser Liste zu übermitteln. Änderungen

in dieser Liste sind vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer

unverzüglich dem Präsidenten des

Oberlandesgerichtes mitzuteilen.

(2) Die Zuteilung zum Rechtsanwalt obliegt dem

Präsidenten des Oberlandesgerichtes; sie ist nur

innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels zulässig,

für den der Richteramtsanwärter ernannt ist. Zwischen

Rechtsanwalt und Richteramtsanwärter darf

kein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 34

bestehen.

(3) Die Ausbildung beim Rechtsanwalt darf frühestens

nach dem zweiten Jahr des Ausbildungsdienstes

beginnen. Die Zuteilung ist so vorzunehmen,

daß in diesen Ausbildungsabschnitt nicht die

Zeit des Prüfungsurlaubes und der Ablegung der

Richteramtsprüfung fällt.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat

dem Rechtsanwalt und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer

den vorgesehenen Zeitraum der

Zuteilung mindestens zwei Monate vor Beginn der

Zuteilung bekanntzugeben. Termine von Kursen,

Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen

derartigen Veranstaltungen, an denen der Richteramtsanwärter

teilnehmen soll, sowie festgelegte

Urlaube sind dem Rechtsanwalt spätestens zwei

Wochen vorher mitzuteilen. Die Pflicht zur

Anzeige einer Dienstverhinderung im Sinne des

§ 62 Abs. 1 besteht auch gegenüber dem Rechtsanwalt.

(5) Während der Zuteilung bleibt das öffentlichrechtliche

Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters

zum Bund aufrecht; zwischen Richteramtsanwärter

und Rechtsanwalt wird kein Dienstverhältnis

begründet. Der Rechtsanwalt haftet für den

Richteramtsanwärter als seinen Erfüllungsgehilfen

nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/

1965, findet sinngemäß Anwendung. Das Amtshaftungsgesetz,

BGBl. Nr. 20/1949, und das Organhaftpflichtgesetz,

BGBl. Nr. 181/1967, sind nicht

anzuwenden.

(6) Der Rechtsanwalt kann sich gemäß § 15 der

Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, durch

den Richteramtsanwärter vertreten lassen. Der Ausschuß

der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter

eine Urkunde auszustellen, wonach

dieser auf die Dauer der Zuteilung gemäß § 15 der

Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist. Die

Nachsicht vom Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung

im Sinn des § 31 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung

und des § 45a Abs. 1 der Strafprozeßordnung

1975 gilt als erteilt, der Nachweis der in den angeführten

Bestimmungen geforderten Praxiszeiten als

erbracht.

(7) Der Richteramtsanwärter ist verpflichtet, vor

Beginn seiner Zuteilung dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes

nachzuweisen, daß für ihn zur Deckung von allfälligen Schadenersatzansprüchen eine

Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb

in Österreich zugelassenen Versicherer

besteht. Die Mindestversicherungssumme ist mit

500000 S zu vereinbaren. Die Kosten der Mindestversicherung

hat der Bund zu tragen. Der Richteramtsanwärter

hat die Versicherung während der

Dauer seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt aufrechtzuerhalten

und dies dem Präsidenten des

Oberlandesgerichtes auf Verlangen nachzuweisen.

(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner

Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten

Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines

Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 65a) und der

Dienstzulage (§ 68a Z 1) eines Richteramtsanwärters

an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu

überweisen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens

20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen.

Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter

für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu

geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter

untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt

von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt

anzunehmen.

(9) Der Richteramtsanwärter hat die Anordnungen

des Rechtsanwaltes, die ihm im Rahmen der

Ausbildung erteilt werden, zu befolgen, es sei denn,

die Befolgung würde gegen ein gesetzliches Verbot

oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein pflichtwidriges

Verhalten des Richteramtsanwärters ist

vom Rechtsanwalt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes

anzuzeigen. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes

ist auf den Richteramtsanwärter auch für

die Zeit seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt

anzuwenden.

(10) Für die Zuteilung zum Rechtsanwalt sind

die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, über die Dienstzuteilung

anzuwenden, wobei die Kanzlei des Rechtsanwaltes

als Dienststelle des Bundes gilt. Reisen, die der

Richteramtsanwärter während der Zuteilung zum

Rechtsanwalt zum Zweck der Teilnahme an Kursen,

Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen

derartigen im Rahmen des Ausbildungsdienstes

festgesetzten Veranstaltungen unternimmt, gelten

nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955

als Dienstreisen. Für Reisen, die der Richteramtsanwärter

im Rahmen seiner Verwendung beim

Rechtsanwalt unternimmt, hat er ausschließlich

gegenüber dem Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen

Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wobei

sich Umfang und Höhe dieses Anspruches nach der

Reisegebührenvorschrift 1955 richten. Soweit Fahrausweise

vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt

werden, entfällt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

Der Richteramtsanwärter hat Fahrpreisermäßigungen

für öffentliche Verkehrsmittel in

Anspruch zu nehmen, sofern für allfällige Kosten

von Berechtigungsausweisen oder für allfällige, von

der einzelnen Reise unabhängige Vorauszahlungen

der Rechtsanwalt aufkommt.

(11) Auf Ersuchen des Rechtsanwaltes oder des

Richteramtsanwärters ist die Ausbildung des Richteramtsanwärters

beim Rechtsanwalt vorzeitig zu

beenden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes

hat in diesem Fall die Zuteilung unverzüglich aufzuheben

und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer

zu verständigen.

Ausbildung beim Notar

§ 9b. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters

beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des

Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die

Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer

die Notariatskammer tritt.

(2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung, RGBl.

Nr. 75/1871, ist sinngemäß anzuwenden.

Geschäfte, der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung

aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter

nicht aufgetragen werden.

Gestaltung des Ausbildungsdienstes

§ 10. (1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten,

daß der Richteramtsanwärter in sämtlichen

Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen

Dienstes einschließlich der

Justizverwaltungssachen und des Dienstes in der

Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen

Ausübung des Amtes eines Richters oder

Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten erwerben kann. Es ist ihm Gelegenheit

zu geben, unter Aufsicht des Richters Vernehmungen

durchzuführen, bei mündlichen Streitverhandlungen

und Hauptverhandlungen jedoch nur dann,

wenn nicht vor einem Senat verhandelt wird und

der Richter anwesend ist. Der Richteramtsanwärter

ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen

und zu anderer konzeptiver

Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen.

Er ist auch als Schriftführer zu beschäftigen,

jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der

Ausbildung vereinbar ist.

(2) Während der Ausbildung bei der Finanzprokuratur,

beim Rechtsanwalt und beim Notar ist

dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben,

vornehmlich die Entwicklung und Durchführung

der Rechtssachen vom Standpunkt der Parteien

kennenzulernen. Zu diesem Zweck ist er, soweit

dies die Umstände gestatten, der Aufnahme von

Informationen zuzuziehen oder mit der selbständigen

Aufnahme von Informationen zu betrauen. Er

ist zur Verfassung von Parteieingaben, insbesondere

zur Verfassung von Schriftsätzen in Justizsachen,

und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zur

Vertretung bei Verhandlungen heranzuziehen.

(3) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes

ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter

zum Studium für die Richteramtsprüfung

und seine wissenschaftliche Fortbildung

genügend Zeit frei bleibt."

7. Die §§ 12 und 13 lauten

„Beurteilung des Ausbildungsstandes

§ 12. (1) Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters

betraute Richter, Staatsanwalt oder

Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand

und Eignung für den Richterberuf nach den im

§ 54 Abs. 1 genannten Erfordernissen schriftlich zu

beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese

Beurteilung unter Anschluß seiner Stellungnahme

dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im

Dienstweg vorzulegen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll

dem Richteramtsanwärter insoweit mündlich Auskunft

über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung

geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen

des Richteramtsanwärters zu erwarten ist. Auf

Ersuchen des Richteramtsanwärters ist diese Auskunft

jedenfalls zu erteilen.

(3) Abs. 1 ist von der Finanzprokuratur, vom

Rechtsanwalt und vom Notar mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Gebiete, auf denen der Richteramtsanwärter

verwendet wurde, in einer Verwendungsbestätigung

kurz anzuführen sind und

eine Beurteilung der Eignung für den Richterberuf

zu unterbleiben hat. Die Vorlage der Verwendungsbestätigung

hat unmittelbar an den Präsidenten

des Oberlandesgerichtes zu erfolgen.

Dienstabwesenheit

§ 13. Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter

aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und

Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist

bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes

nicht zu berücksichtigen, soweit sie während

eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage

überschreitet."

8. An die Stelle des § 14 Abs. 3 treten folgende

Bestimmungen

„(3) Dem Richteramtsanwärter ist im Rahmen

von Kursen, Seminaren, Exkursionen und Übungen

Gelegenheit zu geben, auch die für den Richter

unerläßlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie,

der Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik,

der Vernehmungstaktik, der Soziologie,

der forensischen Medizin, der Psychologie, der

Psychiatrie und der automationsunterstützten

Datenverarbeitung sowie auf kulturellem, technischem,

volkswirtschaftlichem und betriebswirtschaftlichem

Gebiet zu erwerben.

(4) Soweit es mit dem Ausbildungszweck und

den dienstlichen Interessen vereinbar ist, ist dem

Richteramtsanwärter auch Gelegenheit zu geben,

an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen anderer

Behörden, Anstalten und Organisationen teilzunehmen."

8a. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt

„Im Einrechnungsbescheid ist festzustellen, ob,

welche und in welchem Umfang im § 9 Abs. 2 aufgezählte

Ausbildungsstationen ersetzt werden."

9. § 16 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind

zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu

verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus

dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten

sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines

Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen.

Dem Kandidaten ist die Benützung der

Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe

gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von

Musterbeispielen und Formularbücher.

(4) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind

1. das Bürgerliche Recht einschließlich des

Internationalen Privatrechtes sowie das

Arbeits- und Sozialrecht;

2. das Handels-, Wechsel- und Scheckrecht, das

Immaterialgüterrecht sowie der gewerbliche

Rechtsschutz;

3. das zivilgerichtliche Verfahren einschließlich

des Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrechtes;

4. das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht

einschließlich des Strafvollzugsrechtes sowie

der Grundzüge der Kriminologie;

5. die Verfassung und die innere Einrichtung

der Gerichte einschließlich der wichtigsten

Bestimmungen der Geschäftsordnung für die

Gerichte I. und II. Instanz;

6. das Verfassungsrecht, die Verfassungs- und

die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die

Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechtes;

7. das Dienstrecht der Richter unter Berücksichtigung

der Grundzüge des Dienstrechtes der

anderen Bundesbediensteten;

8. Verfahrensleitung und Verhandlungsführung

durch den Richter sowie Gestaltung richterlicher

Entscheidungen."

10. Dem § 16 wird angefügt

„(6) Hat der Kandidat das Doktorat der Rechtswissenschaften

nach dem Bundesgesetz über das

Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/

1978, erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der

Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen

Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums

gewesen sind, zu befreien."

11. Die §§ 17 und 18 lauten

„ Richteramtsprüfungskommission

§ 17. Bei jedem Oberlandesgericht besteht eine

Richteramtsprüfungskommission. Prüfungskommissäre

sind der Präsident, der Vizepräsident und

die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes

sowie der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und

dessen Erster Stellvertreter. Darüber hinaus ist für

die Dauer von jeweils fünf Jahren, längstens jedoch

für die Dauer ihres Aktivstandes, eine angemessene

Anzahl von Prüfungskommissären zu bestellen, die

entweder zum Richteramt befähigt sind (§ 26) oder

die Voraussetzungen für eine Eintragung in die

Liste der Rechtsanwälte erfüllen.

Bestellung der Prüfungskommissäre

§ 1,8. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes

hat spätestens im November des letzten Jahres der

Funktionsdauer der bestellten Prüfungskommissäre

dem Bundesminister für Justiz Vorschläge über die

neu zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten.

Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand

des Oberlandesgerichtes angehören, hat

er das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu

pflegen.

(2) Die Rechtsanwaltskammern, die im Sprengel

des Oberlandesgerichtes ihren Sitz haben, haben

auf Aufforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes

fristgerecht Rechtsanwälte ihres Sprengeis

in der geforderten Anzahl zur Bestellung zu Prüfungskommissären

namhaft zu machen."

12. § 19 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat

für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden

und die anderen Prüfungskommissäre zu

bestimmen. Die Auswahl und Begutachtung der

schriftlichen Arbeiten hat er Prüfungskommissären

zu übertragen, die Richter sind oder waren.

(3) Wer zu einem Kandidaten in einem im § 34

angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht oder

diesen gemäß § 9a ausgebildet hat, kann nicht dessen

Prüfungskommissär sein."

13. Im § 20 Abs. 1 zweiter Satz werden die

Worte „das Bundesministerium" durch die Worte

„der Bundesminister" ersetzt.

14. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Die Richteramtsprüfung soll innerhalb der

letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt

werden; eine frühere Ablegung ist nicht zulässig.

Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des

Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen."

15. § 21 lautet

„Zulassung zur Richteramtsprüfung

Prüfungsurlaub

§ 21. (1) Der Richteramtsanwärter kann frühestens

sechs Monate vor Ablauf des vierjährigen

Ausbildungsdienstes um die Zulassung zur Richteramtsprüfung

ansuchen. Über die Zulassung entscheidet

der Präsident des Oberlandesgerichtes.

(2) Der zur Richteramtsprüfung zugelassene

Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen sechswöchigen

Prüfungsurlaub. Der Präsident des Oberlandesgerichtes

hat den Prüfungsurlaub so festzusetzen,

daß er nach Wahl des Richteramtsanwärters

entweder der schriftlichen oder der mündlichen

Prüfung unmittelbar vorangeht."

16. Die §§ 23 und 24 lauten

„Wiederholung der Richteramtsprüfung

§ 23. (1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung

nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von

sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung

ist nicht zulässig.

(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu

wiederholende Richteramtsprüfung zu.

Verwendung nach bestandener Richteramtsprüfung

§ 24. Nach bestandener Richteramtsprüfung hat

der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung

des Richteramtsanwärters so zu bestimmen,

daß dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen

wird; eine Verwendung bei der Finanzprokuratur,

beim Rechtsanwalt oder beim Notar ist

nicht mehr zulässig."

17. § 26 Abs. 1 lautet

„(1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer

die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen

Aufnahmeerfordernisse erfüllt, die Richteramtsprüfung

bestanden und eine insgesamt vierjährige

Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst

oder in einer der im § 15 genannten

Verwendungen zurückgelegt hat. Bei der Berechnung

der Dauer der Rechtspraxis in einer der im

§ 15 genannten Verwendungen ist § 13 sinngemäß

anzuwenden."

17a. Der letzte Satz des § 51 Abs. 2 wird aufgehoben.

17b. § 52 lautet

„Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung

§ 52. (1) Für die Dienstbeschreibung der Richter

ist zuständig

1. der Personalsenat des Gerichtshofes erster

Instanz hinsichtlich der bei den unterstellten

Bezirksgerichten und der beim Gerichtshof

verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten

und des (der) Vizepräsidenten;

2. der Personalsenat des Oberlandesgerichtes

hinsichtlich der Präsidenten und der Vizepräsidenten

der Gerichtshöfe erster Instanz und

der beim Oberlandesgericht verwendeten

Richter mit Ausnahme des Präsidenten und

des Vizepräsidenten;

3. der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes

hinsichtlich der Präsidenten und der Vizepräsidenten

der Oberlandesgerichte und der beim

Obersten Gerichtshof verwendeten Richter

mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten.

(2) Für diejenigen Richter, die bei einem der den

Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und

Graz untersteilten Bezirksgerichte ausschließlich

oder weit überwiegend in Strafsachen verwendet

werden, ist abweichend vom Abs. 1 Z 1 der Personalsenat

des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen

zuständig.

(3) Für die Dienstbeschreibung der Richteramtsanwärter

ist der Personalsenat desjenigen Gerichtshofes

erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel

der Richteramtsanwärter im vorangegangenen

Kalenderjahr am längsten verwendet worden ist."

18. § 54 Abs. 1 lautet

„(1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen

1. die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der

zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2. die Fähigkeiten und die Auffassung;

3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit,

Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;

4. die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung

für den Parteienverkehr;

5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich)

in der deutschen Sprache und, sofern es

für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis

von Fremdsprachen;

6. das Verhalten im Dienst, insbesondere das

Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern

und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb

des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf

den Dienst eintreten;

7. bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle

ernannt sind oder bei denen die Ernennung

auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die

Eignung hiefür;

8. der Erfolg der Verwendung."

19. Nach § 58 wird eingefügt

„§ 58a. Der Richter ist verpflichtet, ihm zugeteilte

Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten

vorschriftsmäßig auszubilden. Einem Richter dürfen

nicht mehr als zwei Richteramtsanwärter oder

Rechtspraktikanten gleichzeitig zur Ausbildung

zugeteilt sein."

20. § 65 lautet

„Planstellen und Gehaltsgruppen

§ 65. Für Richter sind nachstehende Planstellen

und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen

21. § 66 wird wie folgt geändert

a) Abs. 11 lautet

„(11) Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem

Richter des Bezirksgerichtes höchstens die Gehaltsstufe

13. Ausgenommen hievon sind

1. a) bei einem Bezirksgericht mit zumindest

drei systemisierten Planstellen für Richter

der erste und

b) bei einem Bezirksgericht mit zumindest

sieben systemisierten Planstellen für Richter

der erste und der zweite

gemäß § 27 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, zur Vertretung des

Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten

berufene Richter

sowie

2. der Richter, der bis zur Auflassung eines

Bezirksgerichtes dessen Vorsteher war."

b) Abs. 12 lautet

„(12) Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem

Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt

wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene

Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die

Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine

Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe

erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der

gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten

Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe

des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre

nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf

eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle

gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

die sich aus der gemäß Abs. 3 für die

Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben."

c) Abs. 13 lautet

„(13) Durch die Ernennung eines Richters zum

Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich,

sofern sich nicht aus Abs. 11 oder 12 anderes

ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin

nicht. Wird ein Richter, der gemäß Abs. 11

erster Satz mehr als zwei Jahre in der Gehaltsstufe

13 verbracht hat, auf eine Planstelle ernannt, auf

die Abs. 11 erster Satz nicht anzuwenden ist, so

gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

die sich aus der gemäß Abs. 3 für die

Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben."

d) Nach Abs. 13 wird eingefügt

„(14) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes

erster Instanz gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage

im Ausmaß des Unterschiedsbetrages

zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der

Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er

sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe

13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage

im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem

jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen

Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II."

21a. § 67 Abs. 2 lautet

„(2) Den Richtern, die gemäß § 66 Abs. 11 höchstens

die Gehaltsstufe 13 erreichen können, gebührt

keine Dienstalterszulage."

22. Die §§ 68 und 68a lauten

„Dienstzulage

§ 68. Den Richtern und Richteramtsanwärtern

gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit

der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen

abgegolten werden. Ausgenommen sind

bei Richtern der für Strafsachen zuständigen

Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für

Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen

auf Grund einer Inanspruchnahme im

Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte der

Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

§ 68a. Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen

des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe

I, Gehaltsstufe 1

Hundertsatz

1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung .. 6,1

2. Richteramtsanwärter mit Prüfung .. . 9,2

3. Richter, soweit sie nicht unter Z 4 bis

8 angeführt sind 31,0

4. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes

Innere Stadt Wien,

b) Richter der Gehaltsgruppe II ab

dem zweiten Jahr nach dem

Anfall der Gehaltsstufe 13 47,5

Hundertsatz

5. a) Präsidenten eines Gerichtshofes

erster Instanz, soweit sie nicht

unter Z 6 angeführt sind,

b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

c) Richter der Gehaltsgruppe III bis

einschließlich der Gehaltsstufe 12 58,4

6. a) Präsident des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für

Strafsachen Wien,

c) Richter der Gehaltsgruppe III ab

der Gehaltsstufe 13 69,4

7. a) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,

b) Vizepräsidenten des Obersten

Gerichtshofes 80,3

8. Präsident des Obersten Gerichtshofes 91,3"

22a. Nach § 68d wird eingefügt

„Aufwandsentschädigung

§ 68e. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung;

sie beträgt in Hundertsätzen des

Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I,

Gehalsstufe 1

Hundertsatz

1. Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3 .... 1,46

2. Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6 .... 1,75

3. alle übrigen Richter 2,63"

23. Nach § 70 wird eingefügt

„Naturalwohnung

§ 70a. (1) Dem Richter kann im Rahmen des

Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen

werden. Durch die Zuweisung wird kein

Bestandverhältnis begründet. Die Zuweisung oder

der Entzug einer Naturalwohnung hat durch

Bescheid zu erfolgen.

(2) Jede bauliche Veränderung der Naturalwohnung,

die sich nicht aus dem gewöhnlichen

Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der

Dienstbehörde.

(3) Die Dienstbehörde kann die Naturalwohnung

entziehen, wenn

1. der Richter an einen anderen Dienstort

ernannt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,

2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund

nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes

1981, BGBl. Nr. 520, darstellen

würde,

3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden

soll, die in höherem Maße den Interessen des

Bundes dient als die gegenwärtige Verwendung,

4. der Richter die Naturalwohnung oder Teile

derselben dritten Personen überlassen hat.

(4) Ist eine Naturalwohnung entzogen worden,

ist sie innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen.

Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche

Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt

werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist

bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn

der Richter glaubhaft macht, daß es ihm nicht

gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine

andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(5) Die Dienstbehörde kann dem Richter, der an

einen anderen Dienstort ernannt wurde, dem Richter

des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des

Richters, die mit diesem bis zu dessen Tod im

gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die

tatsächliche Benützung der Naturalwohnung

gestatten, als diese nicht für einen Justizbediensteten

dringend benötigt wird. Die Abs. 1 bis 4 gelten

sinngemäß.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für

Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze,

es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche

Vereinbarung maßgebend ist."

24. § 77 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Der Richter kann nur bei einem Gericht, für

das er ernannt ist, verwendet werden, soweit in den

Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmt ist."

b) nach Abs. 5 werden folgende Absätze angefügt

„(6) Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes

kann bestimmen, daß ein Richter, der bei einem

Gerichtshof erster Instanz auf eine für Vertretungen

gebundene Planstelle ernannt worden ist, nach

Beendigung des Vertretungsfalles so lange bei

anderen Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels

als Vertretungsrichter zu verwenden ist, bis die

nächste gleichwertige Planstelle beim Gerichtshof

des Vertretungsrichters frei wird.

(7) Betrifft bei einem der den Landesgerichten

für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten

Bezirksgerichte ein Bedarfsfall gemäß Abs. 3 eine

Gerichtsabteilung, in der ausschließlich oder weit

überwiegend Strafsachen zu bearbeiten sind,

obliegt die Vertretung einem vom Personalsenat

des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen

bestimmten Richter."

Artikel II

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl.

Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 164/1986, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 24 bis 28 lauten

„Bezirksgerichte

§ 24. (1) Bei den Bezirksgerichten wird die

Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls

durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt.

Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger

bestellt.

(2) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den

Bezirksgerichten auch durch Richter des Gerichtshofes

erster Instanz ausgeübt werden kann,

bestimmt sich nach § 77 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961.

§ 25. (1) Die Verteilung der richterlichen

Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelungen

ist durch den Personalsenat des Gerichtshofes

erster Instanz jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres

festzusetzen. Aus wichtigen Gründen kann

sie während des laufenden Kalenderjahres geändert

werden.

(2) In Vertretungsfällen, die sich aus der Verhinderung

eines Richters ergeben und in der

Geschäftsverteilung nicht geregelt sind, kann der

Vorsteher des Bezirksgerichtes eine Änderung der

Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes bei gleichzeitiger

Berichterstattung an den Vorsitzenden des

Personalsenates verfügen. Diese Änderung tritt mit

der Beschlußfassung durch den Personalsenat, spätestens

aber nach Ablauf von drei Wochen außer

Kraft.

(3) Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird

durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung

nicht beeinträchtigt; § 260 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung,

RGBl. Nr. 113/1895, bleibt unberührt.

§ 26. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes leitet

das Gericht und führt die Dienstaufsicht über das

gesamte Personal.

§ 27. Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes

in Justizverwaltungsangelegenheiten

obliegt den am längsten bei diesem Bezirksgericht

ernannten Richtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes.

Bei gleichem Ernennungszeitpunkt

ist die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.

§ 28. Der Präsident des Gerichtshofes erster

Instanz kann aus dienstlichen Interessen vom § 27

abweichende Vertretungsregelungen treffen."

2. § 30 lautet

„Gerichtshöfe erster Instanz

§ 30. (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die

Landesgerichte, die Kreisgerichte, das Handelsgericht

Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das

Arbeits- und Sozialgericht Wien.

(2) Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein

Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die

erforderliche Anzahl von Richtern zu ernennen.

Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger

bestellt."

Artikel III

Änderungen der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 572/1985, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 wird bei den Gebührenstufen 4

und 5 jeweils die Wortfolge „des Landes-, Handels-

oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes"

durch die Wortfolge „eines Gerichtshofes

erster Instanz" ersetzt.

2. Die §§ 45 und 46 lauten

„Richter

§ 45. (1) Als Dienstort eines Richters, der auf

eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle

ernannt ist, ist vom Bundesminister für Justiz der

Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem

der Richter überwiegend tätig ist.

(2) Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt

der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in

dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im

Sinn des § 61 Abs. 1 RDG gewählte Wohnsitz liegt.

Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels,

für den der Richteramtsanwärter

ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz

nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb

dieses Oberlandesgerichtssprengels.

§ 46. Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr

(der Trennungszuschuß) entfallen,

wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten

Disziplinarstrafe der Versetzung an einen

anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. d RDG)

ernannt wurde."

Artikel IV

Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/

1988, wird wie folgt geändert

1. Der letzte Satz des § 12a Abs. 9 lautet

„Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Zulagen — ausgenommen die Verwendungszulage

und die Dienstzulagen nach §§ 44 und 82c

dieses Bundesgesetzes sowie nach §§ 68 und 68a

des Richterdienstgesetzes — sind bei der Ermittlung

der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."

2. § 42 wird wie folgt geändert

a) Der zweite Satz des Abs. 3 wird durch folgende

Sätze ersetzt

„Abweichend vom ersten Satz gebührt dem Staatsanwalt,

der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt

wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene

Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die

Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine

Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe

erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der

gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten

Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe

des § 8 Abs. 2 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei

späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe

III zugeordnete Planstelle gebühren die

Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich

aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten

Dienstzeit ergeben."

b) Abs. 5 lautet

„(5) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt

eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß

des Unterschiedsbetrages zwischen seinem

Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der

Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren

Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt

ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages

zwischen seinem Gehalt und dem

Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe

II. Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage

im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem

Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe

der Gehaltsgruppe III."

3. Die §§ 44 und 45 lauten

„Dienstzulage

§ 44. (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen

und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten

werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der

Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste,

für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen

auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der

Rufbereitschaft. Die Hälfte der Dienstzulage gilt

als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen

des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe

I, Gehaltsstufe 1

Hundertsatz

1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter

Z 2 bis 6 angeführt sind 39,8

2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft,

die nicht unter Z 3 oder 4 angeführt

ist,

b) Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft ab dem

zweiten Jahr nach dem Anfall der

Gehaltsstufe 13 47,5

3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am

Sitz eines Oberlandesgerichtes,

soweit sie nicht unter Z 4 angeführt

ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

c) Leiter der Staatsanwaltschaft

Salzburg,

d) Erste Stellvertreter des Leiters

einer Oberstaatsanwaltschaft .... 58,4

4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft

Wien,

b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

c) Stellvertreter des Leiters der

Generalprokuratur 69,4

5. Erste Stellvertreter des Leiters der

Generalprokuratur 80,3

6. Leiter der Generalprokuratur 91,3

Aufwandsentschädigung

§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung;

sie beträgt in Hundertsätzen

des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe

I, Gehaltsstufe 1

Hundertsatz

1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis

3 1,46

2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis

6 . 1,75

3. alle übrigen Staatsanwälte 2,63"

Artikel V

Änderungen des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.

Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 237/1987, wird wie folgt geändert

§ 16a lautet

„Gutschrift von Nebengebührenwerten für

Beamte, die eine Verwendungszulage bezogen

haben

§ 16a. (1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage

nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 214/1972 bezogen hat, gebührt eine Gutschrift

von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt

des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche

Verwendungszulage bezogen hat.

(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln,

daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach

§ 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich

einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten

ausgedrückt und mit der Anzahl der

Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine

solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die

Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse

im Monat des letzten Anspruches auf die

Zulage maßgebend."

Artikel VI

(1) Bei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum

Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die

Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3

des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind,

die übrigen Ernennungserfordernisse des § 26 des

Richterdienstgesetzes als erfüllt.

(2) Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988

bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des

§ 26 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes zurückgelegt

haben, können auch ohne Ausbildung an den im § 9

Abs. 2 des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen

zur Richteramtsprüfung zugelassen

werden.

(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und

die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von

zwei Monaten nach Inkrafttreten der §§ 9a und 9b

des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in

diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den

Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.

(4) Die Funktionsperiode der auf Grund des § 17

des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem

Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen

endet mit 31. Dezember 1990.

(5) Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre

einer Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 3 des

Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl.

Nr. 523/1987, gelten § 28 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes,

BGBl. Nr. 556/1985, und die jeweilige

Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß.

(6) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin

von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe

III, die bei der Ernennung auf eine der

Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle auf

Grund ihrer gemäß § 66 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes

bzw. § 42 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956

für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch

nicht die Gehaltsstufe 9 erreicht hatten und sich am

1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe III im

Dienststand befinden, bestimmen sich mit Wirksamkeit

vom 1. Mai 1988 so, als hätten § 66 Abs. 12

des Richterdienstgesetzes bzw. § 42 Abs. 3 des

Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses

Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden

Ernennung gegolten.

Artikel VII

(1) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem

Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis

einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand

ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines

Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner

Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige

Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die

Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach

§ 66 Abs. 14 des Richterdienstgesetzes bzw. nach

§ 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der

Fassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem

Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem

Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung

seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses

seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige

Monatsbezug eine Verwendungszulage

nach § 68a des Richterdienstgesetzes oder nach

§ 45 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung

vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II

Abs. 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 558/1980, so ist diese Verwendungszulage

auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des

Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde

zu legen.

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 2 erhöht

sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das

Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I der

Richter erhöht.

(4) Nebengebühren, die auf Grund der im

Art. VIII Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten

Verordnungen für Zeiträume nach dem

31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind

auf die nach § 68a des Richterdienstgesetzes bzw.

nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der

Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden

Dienstzulagen anzurechnen.

(5) Gutschriften von Nebengebührenwerten

nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung

vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume

vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind,

bleiben unberührt.

Artikel VIII

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 20, 21 lit. a und c und Z 21a, Art. II

und Art. III Z 1 mit 1. Jänner 1987,

2. Art. I Z 21 lit. d, Z 22 und 22a, Art. IV Z 1, 2

lit. b und Z 3, Art. V und VII mit 1. Jänner

1988,

3. die übrigen Bestimmungen mit 1. Mai 1988.

(2) Es treten außer Kraft

1. § 4 Abs. 1 der Gerichtsverfassungsnovelle,

BGBl. Nr. 422/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 197/1965 mit Ablauf

des 31. Dezember 1986,

2. a) die Verordnung, BGBl. Nr. 240/1979,

über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen

für Richteramtsanwärter und

Richter sowie

b) die Verordnung, BGBl. Nr. 241/1979,

über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen

für Staatsanwälte

mit Ablauf des 31. Dezember 1987.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und den beteiligten Bundesministern

betraut, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt wird.

(4) Mit der Vollziehung des Art. V ist die Bundesregierung,

in Angelegenheiten jedoch, die nur

den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen,

dieser Bundesminister betraut.

(5) Mit der Vollziehung des Art. VII Abs. 1 bis 3

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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