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230_1986 AT

230. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Italien am 28. Feber 1986 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen

zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl.

Nr. 446/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 529/1985) hinterlegt.

Italien hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt

erklärt

„Italien erklärt, daß es sich das Recht vorbehält,

eine Auslieferung bei jeder in Artikel 1 genannten

Straftat zu verweigern, die es als politische Straftat,

als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende

oder als eine auf politischen Beweggründen

beruhende Straftat ansieht: in diesem Fall verpflichtet

sich Italien, bei der Bewertung der Art der

Straftat jeden besonders schwerwiegenden

Gesichtspunkt der Straftat gehörig zu berücksichtigen,

einschließlich

a) daß sie eine kollektive Gefahr für das Leben,

die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit

von Personen darstellt; oder

b) daß dadurch Personen zu Schaden kommen,

die mit den dahinterstehenden Beweggründen

nichts zu tun haben; oder

c) daß bei der Ausführung der Straftat grausame

oder heimtückische Mittel verwendet

worden sind."

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