230. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Italien am 28. Feber 1986 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen
zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl.
Nr. 446/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 529/1985) hinterlegt.
Italien hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt
erklärt
„Italien erklärt, daß es sich das Recht vorbehält,
eine Auslieferung bei jeder in Artikel 1 genannten
Straftat zu verweigern, die es als politische Straftat,
als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende
oder als eine auf politischen Beweggründen
beruhende Straftat ansieht: in diesem Fall verpflichtet
sich Italien, bei der Bewertung der Art der
Straftat jeden besonders schwerwiegenden
Gesichtspunkt der Straftat gehörig zu berücksichtigen,
einschließlich
a) daß sie eine kollektive Gefahr für das Leben,
die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit
von Personen darstellt; oder
b) daß dadurch Personen zu Schaden kommen,
die mit den dahinterstehenden Beweggründen
nichts zu tun haben; oder
c) daß bei der Ausführung der Straftat grausame
oder heimtückische Mittel verwendet
worden sind."